Wir möchten heute einen Beitrag zum Thema Impfpflicht von dem Blog einer Krankenschwester hier wiedergeben. Er beinhaltet einen Handlungsleitfaden, welcher wiederum den Podcast, von Rechtsanwalt Alexander Christ und Handlungstipps von Rechtsanwalt Holger Fischer, beinhaltet.
Was tun? Den Kopf jetzt zu verlieren wäre das denkbar ungünstigste und damit das nicht passiert, spreche ich über die Schritte die ich als ungeimpfte Krankenschwester, die von der Impfpflicht massiv betroffen und in die Ecke gedrängt wird, jetzt angehen werde. Als Hilfestellung und kleines Backup, damit ihr euch sicherer fühlt, gebe ich euch den Podcast von Rechtsanwalt Alexander Christ an die Hand. Ihr könnt ihn hier bei mir auf dem Blog runterladen. Hört euch diesen heute, morgen oder auch am Wochenende – ganz – an. Nur wer weiß was seine Rechte sind, kann selbstsicher, sachlich und ruhig gegenüber dem Arbeitgeber auftreten und argumentieren.
Hier also nun mein kurzer Handlungsleitfaden, welcher euch eine Orientierung geben soll, was ich jetzt aktuell tue:
- Ich für mich stelle derzeit sicher, dass ich einen Arzt meines Vertrauens in meiner Region habe, der mich bereits vor dem 15.03.2022 arbeitsunfähig schreibt. An einer AU kann weder der Arbeitgeber noch das Gesundheitsamt – welches ja zukünftig über ein Berufsverbot und Bußgeld gegenüber meiner Person entscheiden darf – rütteln. Da die Nachweispflicht „nur“ bis Ende des Jahres gilt, werde ich mir dadurch erst mal Zeit und Luft verschaffen.
Durch diese AU ist gewährleistet, dass ich weiterhin finanziell abgesichert bin – siehe Folge 2 & 4 des Podcastes. - Nadelstiche schon jetzt zu setzen, bedeutet aufzuzeigen, dass wir unentbehrlich sind. Deshalb werde ich regelmäßig schon vor dem 15.03.2022 arbeitsunfähig sein – siehe auch Empfehlung von Rechtsanwalt Holger Fischer.
- Mein Zwischenzeugnis – was jeder, jederzeit bei seinem Arbeitgeber verlangen kann – habe ich inzwischen bei meinen Unterlagen.
- Ich gehe auf Spaziergänge, weil m.M.n. nur das Sichtbar machen meines Unmuts bezüglich dieser Impfpflicht – natürlich friedlich – auf der Straße wirklich Einfluss nehmen kann – Stichwort Gesetz der 3,5%. Egal ob geimpft oder ungeimpft, egal ob bereits von der Impfpflicht betroffen oder nicht, jeder sollte spazieren gehen.
- Es wurde bereits eine Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichnen 1 BvR 2649/21) durch den Heidelberger Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Uwe Lipinski eingereicht. Alle relevanten Klägergruppen sind in dieser Verfassungsbeschwerde enthalten, das Ergebnis hat nicht nur für mich Auswirkungen, sondern für uns alle. Drücken wir die Daumen und machen diese erste und bislang wohl einzige Verfassungsbeschwerde bekannter.
Viele weitere Details habe ich dir hier und hier zusammengefasst. Nachfolgend nun alle Podcastfolgen zum Download.
Einführung zum Podcast von Rechtsanwalt Alexander Christ
Folge 1
Allgemeine Bemerkungen zum aktuellen Änderungsgesetz zum IfSG, dem Infektionsschutzgesetz.
Folge 2
Krankschreibung, kaum Patientenkontakt und dergleichen mehr und allgemein um die aktuellen Änderungsgesetz zum IfSG, dem Infektionsschutzgesetz.
Folge 3
Freistellungen, Ausbildung und einiges mehr – und natürlich wieder allgemein um die aktuellen Änderungsgesetz zum IfSG, dem Infektionsschutzgesetz.
Folge 4
Elternzeit, Sozialabgaben (also um die Frage, bin ich weiter krankenversichert oder nicht?) und nochmal um Krankschreibung – und natürlich wieder allgemein um die aktuellen Änderungsgesetz zum IfSG, dem Infektionsschutzgesetz.
Folge 5
Bußgelder (wann drohen diese wem?), die Frage, in welchen Betrieben gelten die Regelungen eigentlich und andere Fragen – und natürlich wieder allgemein um die aktuellen Änderungsgesetz zum IfSG, dem Infektionsschutzgesetz.
Kommentar von mir:
Bei Folge 5 des Podcastes habe ich und auch das Netzwerk KRiStA eine andere Auffassung, denn uns als ungeimpften Pflegekräften droht sehr wohl ein Bußgeld in Höhe von 2.500 Euro, kommen wir der Nachweispflicht nicht nach – die Details findest du in diesem Beitrag von mir. Ich habe diesbezüglich bei ihm via E-Mail nachgefragt, sollte ich Antwort erhalten, ergänze ich das hier natürlich.
Folge 6
Meldung ans Gesundheitsamt, die Arbeitslosmeldung und um Interessantes zur ambulanten Pflege – und natürlich wieder allgemein um die aktuellen Änderungsgesetz zum IfSG, dem Infektionsschutzgesetz.
Folge 7
Arbeitslosengeld bei Freistellung ohne Kündigung. Eine vorherige Kündigung ist nicht ausschlaggebend für den Erhalt von Arbeitslosengeld. Voraussetzungen:
- Arbeitnehmer erhält 1. kein Entgelt.
- Arbeitnehmer ist 2. faktisch ohne Arbeit, er wird nicht beschäftigt von seinem Arbeitnehmer.
- Arbeitnehmer ist 3. nicht arbeitslos, da der Arbeitsvertrag nicht beendet wurde. Es wurde noch keine Kündigung ausgesprochen.
Wendet euch mit einem Schreiben an die Agentur für Arbeit, welches ich euch nachfolgend kurz aufschreibe.
Schreiben für die Arbeitsagentur
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich unentgeltlich von meinem Arbeitgeber freigestellt wurde beantrage ich hiermit, nach Paragraph 157 Abs. 3 SGB 3, den Bezug von Arbeitslosengeld.
Bitte lassen Sie es mich wissen sollten Sie weitere Unterlagen von mir benötigen.Mit freundlichen Grüßen
XY
Danach abwarten welche Reaktion durch die Arbeitsagentur erfolgt. Weiterhin bietet ihr dem Arbeitgeber eure Arbeitsleistung an (siehe auch die Empfehlung von Rechtsanwalt Holger Fischer). Wie ihr das am geschicktesten macht habe ich hier unter Punk 9. bereits erklärt.
Denn neben der arbeitsrechtlichen gilt auch die die sozialrechtliche Seite zu kennen:
Denn wahrscheinlich werden Arbeitnehmer vielfach auch erst einmal (unbezahlt) freigestellt. Und dann heißt es, sich unverzüglich, möglichst noch am Tag der Freistellung, bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld I zu beantragen. Gemäß Paragraph 157 Abs. 1, Abs. 3 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) hat der Freigestellte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Derweilen bietet der Arbeitnehmer parallel dem Arbeitgeber weiter schriftlich die Arbeit an, setzt ihn damit auch in Zugzwang, Arbeitsentgelt zu zahlen und möglicherweise vorhandene andere Einsatzmöglichkeiten (Büro/Homeoffice) anzubieten.
Rechtsanwalt Holger Fischer
Ergänzend zu ALG I vorsorglich ALG II beantragen.
Folge 8
Arbeitgeber preschen jetzt teilweise schon vor und hindern Mitarbeiter zu arbeiten:
Einrichtungsbezogene Impfpflicht:
Einige Arbeitgeber preschen scheinbar voran und hindern ungeimpfte Arbeitnehmer schon jetzt daran zu arbeiten. Gleichzeitig wird dann natürlich das Arbeitsentgelt nicht mehr gezahlt. Was gesetzlich gemäß Paragraph 20a IfSG eigentlich erst ab dem 15.3. zu erwarten gewesen und mit dem Beschäftigungs- oder Betretungsverbot durch das Gesundheitsamt verbunden ist, wird so durch Arbeitgeber in eigener Regie und ohne Schonfrist umgesetzt.
Es darf vermutet werden, dass an solchen Verfahrensweisen auch die Gesundheitsämter mitgewirkt haben, um einer Flut von Fällen ab 15.3. zu entgehen.
Alle Arbeitnehmer, denen es widerfährt, bieten jetzt und jetzt erst recht weiter, schriftlich dokumentiert und beweisbar, ihre Arbeit dem Arbeitgeber an, fordern ihr Gehalt, wenn sie nicht aktuell arbeitsunfähig sein sollten. Auch ein Anruf beim Gesundheitsamt oder ein Brief an dieses schadet nicht, um sich eventuell – schriftlich – bestätigen zu lassen, dass (noch) kein Betretungsverbot vorliegt.
Sollten noch wichtige Informationen fehlen, dann meldet mir diese gerne hier im Kommentarbereich unterhalb des Beitrags. Außerdem freue ich mich über eure Meinung und Einschätzung dazu.
Rechtsanwalt Holger Fischer
An alle Arbeitgeber:
Eine Bitte auch an alle niedergelassenen Arztpraxen, Pflegedienste, Pflegeheime etc.: Bitte dem Gesundheitsamt jetzt schon mal ankündigen, wieviele Beschäftigte (darunter vielleicht auch Arbeitgeber, z. B. Ärzte) in einem Betrieb sich voraussichtlich nicht impfen lassen werden, wieviel hundert Patienten/Kunden des jeweiligen Betriebes / der jeweiligen Praxis dann ab der zweiten Märzhälfte unversorgt wären. Auf das Ermessen des Gesundheitsamts verweisen, das entscheiden kann, eben auch KEIN Betretungs- oder Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Rechtsanwalt Holger Fischer
Hunderte unversorgte Patienten in einer im ländlichen Bereich ohnehin schon nicht ausreichenden ärztlichen Infrastruktur sind ein gewichtiges Argument gegen Praxisschließungen und Beschäftigungsverbote.
Außerdem: Auch Ärzte sollen sich ruhig schon mal arbeitssuchend melden, mitsamt der Belegschaft, ob geimpft oder ungeimpft. Wenn der nicht geimpfte Chef nicht mehr arbeiten darf, hilft dem Angestellten sein Impfnachweis auch nichts mehr.
An alle Arbeitgeber:
Eine Bitte auch an alle niedergelassenen Arztpraxen, Pflegedienste, Pflegeheime etc.: Bitte dem Gesundheitsamt jetzt schon mal ankündigen, wieviele Beschäftigte (darunter vielleicht auch Arbeitgeber, z. B. Ärzte) in einem Betrieb sich voraussichtlich nicht impfen lassen werden, wieviel hundert Patienten/Kunden des jeweiligen Betriebes / der jeweiligen Praxis dann ab der zweiten Märzhälfte unversorgt wären. Auf das Ermessen des Gesundheitsamts verweisen, das entscheiden kann, eben auch KEIN Betretungs- oder Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Rechtsanwalt Holger Fischer
Hunderte unversorgte Patienten in einer im ländlichen Bereich ohnehin schon nicht ausreichenden ärztlichen Infrastruktur sind ein gewichtiges Argument gegen Praxisschließungen und Beschäftigungsverbote.
Außerdem: Auch Ärzte sollen sich ruhig schon mal arbeitssuchend melden, mitsamt der Belegschaft, ob geimpft oder ungeimpft. Wenn der nicht geimpfte Chef nicht mehr arbeiten darf, hilft dem Angestellten sein Impfnachweis auch nichts mehr.
Sollten noch wichtige Informationen fehlen, dann meldet mir diese gerne hier im Kommentarbereich unterhalb des Beitrags. Außerdem freue ich mich über eure Meinung und Einschätzung dazu.
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