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Gerichtsurteil Impfung

Strafbarkeitslücke: Gericht entscheidet – Vorlage von gefälschtem Impfausweis in Apotheke ist nicht strafbar

Urteil des Landgerichts Osnabrück: Wer sich durch Vorlage eines gefälschten Corona-Impfausweises in einer Apotheke unberechtigterweise ein digitales Impfzertifikat verschafft, macht sich einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück zufolge dabei nicht strafbar.

Die Epoch Times berichtet in einem Artikel von einem Urteil des Landgerichts Osnabrück, demnach bestehe aktuell eine Strafbarkeitslücke gegenüber gefälschten Impfdokumenten. In dem Artikel steht: Wer sich durch Vorlage eines gefälschten Corona-Impfausweises in einer Apotheke unberechtigterweise ein digitales Impfzertifikat verschafft, macht sich einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück zufolge dabei nicht strafbar.

Es bestehe laut geltender Rechtslage für diesen Fall eine „Strafbarkeitslücke“, erklärte das niedersächsische Gericht am Donnerstag. Der Gebrauch eines falschen Gesundheitszeugnisses „im privaten Bereich“ sei derzeit straffrei. Strafrechtlich sanktioniert sind demnach nur die Herstellung von gefälschten Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch gegenüber Behörden oder Versicherungen, um die es sich bei einer Apotheke nicht handle.

Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne der Regelung zu §§ 277, 279 StGB. Die Vorlage erfolge jedoch nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke. Eine Apotheke sei auch unter Berücksichtigung der Regelung zu § 22 Abs. 5 Nr. 1 IfSG keine Behörde im Sinne des Strafgesetzbuches, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB. Eine Apotheke sei ein privates Unternehmen, welches nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei.

Die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß § 267 StGB würden keine Anwendung finden, da die Regelungen zu §§ 277, 279 StGB als Privilegierung mit einer deutlich niedrigeren Strafandrohung spezieller seien und daher ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen sperren würden.

Ebenso wenig sei eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG gegeben. Der Straftatbestand könne nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden, insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt. Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei daher im privaten Bereich nach der zurzeit bestehenden Rechtslage straffrei.

Die 3. große Strafkammer wies deutlich darauf hin, dass eine Sicherstellung eines gefälschten Impfausweises dennoch möglich sei. Das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle – unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar sei – aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Impfausweis dürfte daher auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts nach § 26 Nr. 1 NPOG sicherzustellen sein.

Landgericht Osnabrück

Ein Rückgriff auf die allgemeineren strafrechtlichen Regelungen zur Urkundenfälschung sei aus juristischen Gründen nicht möglich, weil ein Fall einer sogenannten Sperrwirkung gegeben sei. Ferner sehe auch das deutsche Infektionsschutzgesetz nur Strafen für den Fall vor, dass zu Impfungen berechtigte Fachleute wie etwa Ärzte eine falsche Bescheinigung ausstellten, betonte das Gericht. Im Ergebnis bleibe die Vorlage eines falschen Impfausweises in einer Apotheke nach der derzeit herrschenden Rechtslage straffrei.

Konkret urteilten die Richter dabei über die Zulässigkeit einer Beschlagnahme des gefälschten Impfausweises durch die Polizei in einem Fall aus der Gemeinde Nordhorn. Das Amtsgericht Osnabrück hatte die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahmung unter Verweis auf die aktuelle Rechtslage abgelehnt, wogegen die Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht Beschwerde einlegte.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass eine Beschlagnahme eines gefälschten Impfausweises durch die Polizei sehr wohl möglich sei. Die Maßnahme lasse sich auf das polizeiliche Gefahrenabwehrrecht stützen, weil die Verwendung aufgrund der Ansteckungsgefahr eine „gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit“ darstelle. Dies gelte unabhängig von der Frage der Strafbarkeit des fraglichen Handels.


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11 Antworten auf „Strafbarkeitslücke: Gericht entscheidet – Vorlage von gefälschtem Impfausweis in Apotheke ist nicht strafbar“

Leute,
da müßen die Alarmglocken schrillen. Der Diebstahl von Root- Zertifikaten, die es ermöglichen, Impfzertifikate zu erstellen, die nicht von den „Echten“ zu unterscheiden sind und gleichzeitig Straffreiheit beim Vorlegen eines gefälschten Impfausweises in der Apotheke, um dann ein digitales Impfzertifikat ausgestellt zu bekommen?? Hände weg von diesen „Sicherheitslücken“. Denn wenn wir alle mal gesundheitlich digital erfasst sind- legal oder illegal- gibt es kein Zurück mehr.

Der Mainstream bellt übrigens schon laut und fordert „Nachbesserungen“ bei den Gesetzen.

Es passiert aktuell nichts zufällig.

Vielleicht ist es sogar gewollt.
1.) Die Leute protestieren weniger, wenn man ihnen Lücken lässt
2.) Hat erstmal jeder ein Zertifikat, kann man drauf aufbauen
3.) Die Öffentlichkeit kann aufgehetzt werden (entweder dann für Bluttests oder gar für komplette Impfpflicht für alle, am besten beim Amtsarzt oder sowas, weil ja so viel betrogen werde, usw…)
4.) Die vielen Coronafälle bei Geimpften kann man dann auch damit erklären, dass das alles Betrüger waren und sie gar nicht wirklich geimpft waren…
5.) …

Ich mache das vorerst nicht.

Aus besagten Gründen, Prinzip, und eben auch, weil es sein kann, dass man damit in einer Weile echte Probleme bekommt. Wenn es dann nämlich zum Beispiel plötzlich Bluttests gibt oder ähnliches, zum Nachprüfen, und man dann irgendwo offiziell vielleicht schon seinen Ausweis vorgezeigt hat.

Überlegt Euch auch gut, ob Ihr wirklich eine Registrierung fürs digitale Zertifikat vornehmen lassen wollt. Denn das bedeutet, dass die Euch haben. Das wollen die ja. Diese digitale Identität und so.

Können Ungeimpfte nicht mehr von Geimpften unterschieden werden, führt das doch die beklagten Maßnahmen ad absurdum. Es gäbe de facto kein Anreiz mehr, sich dieses Gift injizieren zu lassen.
Ich glaube, unsere Identität ist schon lange digital erfaßt. Wer nicht Gefahr laufen will, digital registriert zu werden, hätte sich schon vor Jahren aus der Gesellschaft verabschieden müssen.
Regime müssen mit ihren eigenen Maßnahmen bekämpft werden, bis sie an den eigenen Lügen ersticken.
Der Erstickungsprozeß ist bereits im vollen Gange. Jede noch so klitzekleine Wahrheit wird mit weiteren Lügen übertüncht. Fehler werden immer offensichtlicher und bald kommt der totale gesellschaftliche Zusammenbruch. Leider wird es dann noch schlimmer werden, weil die Auswirkungen dann für alle sichtbar sind.

Bis jetzt brauche ich keinen, aber sollte sich das ändern, dann werde ich mir ebenfalls einen gefälschten Impfausweis zulegen.
Ob das ein Strafbestand ist oder nicht, interessiert mich angesichts dieser Lage nicht im Entferntesten, solange Politikverbrecher wie Merkel, Spahn oder Söder noch frei herumlaufen.

Sehr richtig, Hans. Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht. (Bertolt Brecht). Aus rechtlicher Sicht darf ich noch auf Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes hinweisen.

Das sehe ich auch so. Es ist völlig egal, ob man einen echten oder gefällschten Impfausweis benutzt. Wenn man es tut, hat man die Diktatur bereits akzeptiert.

Arzt,
Sie wollen das beurteilen können?
Das bezweifle ich, denn entweder man tritt mit dem echten, bürgerlichen Namen im Internet auf, dann darf man gerne dazu erwähnen, dass man einen Dr.-Titel hat oder Arzt ist. Aber nur mal eben „Arzt“ um anzudeuten oder vorzutäuschen was man beruflich ist, aber anonym dabei zu bleiben, das schickt sich in solchen Zeiten schon lange nicht mehr, aber erstrecht dann nicht, wenn man anderen somit vorwerfen will, dass sie dabei mitmachen, wenn sie…. Das hinkt gewaltig und ist unmoralisch!

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