News: Tagesaktuelle Artikel von Lesern für Leser

Aktuelle Informationen von Lesern für Leser

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diese Seite dient dazu, dass ihr euch im Kommentarbereich über aktuelle wichtige News und Nachrichten informieren könnt. Wir im Team schaffen es nicht, über alles vollumfänglich auf dem Blog zu berichten, damit ihr aber die Möglichkeit habt, auf eine schnelle Art und Weise miteinander zu kommunizieren, haben wir diese Seite eingerichtet. Die „alte“ Seite findet ihr hier.

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Besorgniserregender Trend

Ein besorgniserregender Trend breitet sich international weiter aus: Immer mehr Menschen gehen enge, intime Beziehungen zu KI-Chatbots und Avataren ein. Chinesische Behördenvertreter äußern sich besorgt darüber, dass Chatbots bei den Nutzern „emotionale Abhängigkeit oder Sucht“ fördern könnten. Sie haben Unternehmen davor gewarnt, Dienste anzubieten, die „soziale Interaktion ersetzen“.

Neue Vorschriften, die am 15. Juli in Kraft traten, verbieten KI-Begleiter für Minderjährige und schreiben bestimmte Einschränkungen für Chatbots vor, die an Erwachsene vermarktet werden. Einige große Anbieter, darunter Doubao, haben die Begleiterfunktion vollständig entfernt, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Nancy Dai, außerordentliche Professorin an der City University of Hong Kong, erklärt, dass es der Regierung nicht nur um Einsamkeit geht. Angesichts sinkender Geburten- und Heiratsraten, so sagt sie, könnte eine weitere Sorge bestehen, dass junge Menschen weniger motiviert sein könnten, reale romantische Beziehungen, eine Ehe und Elternschaft anzustreben, sollte KI zu einem zunehmend befriedigenden und kostengünstigen Ersatz für menschliche Intimität werden.

Fazit: Wenn möglich, würden die KI-Nutzer der Chatbots ihre KI auch noch vögeln, denn Heiratsanträge haben die KI’s von ihren Nutzern schon erhalten, solch gestörte Züge nimmt das an.

https://legitim.ch/ein-besorgniserregender-trend-breitet-sich-international-weiter-aus-immer-mehr-menschen-gehen-enge-intime-beziehungen-zu-ki-chatbots-und-avataren-ein/

„… Anfang Mai dieses Jahres ist Florian Lüning völlig unerwartet gestorben. Es ist kaum möglich, dem Schock und der Traurigkeit darüber angemessen Ausdruck zu verleihen. Mit Flo verlieren wir einen unserer besten Freunde. Wir verlieren einen uns so kostbaren Menschen, der in unserem Leben eine unverrückbare Konstante darstellte. Und wir verlieren den fantastischen Schlagzeuger unserer Band, die für eine sehr lange und intensive Zeit unseren gemeinsamen Lebensmittelpunkt ausmachte. …“

Die zwei Künstler glauben immer noch an „plötzlich und unerwartet verstorben …“ und können sich anscheinend nicht vorstellen, woran dieses plötzliche Gestorben-Sein festzumachen sein könnte.

https://www.delbomat.de/

„‼️👉🔥 Nein zu Beitrittsverhandlungen: Die Isländer fürchten EU-Bürokratie mehr als Trumps Außenpolitik

„Mit einer Mehrheit von rund 53 Prozent haben die Isländerinnen und Isländer dagegen gestimmt, die Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union wieder aufzunehmen. Das ist eine knappe Niederlage für Brüssel, aber eine herbe. (…)

❗️ Die EU wollte angesichts von Trumps erratischem Größenwahn die Hand ausstrecken – und sich der isländischen Bevölkerung als zuverlässige Partnerin auf Augenhöhe zeigen. Doch die Bewohner und Bewohnerinnen der Vulkaninsel machten mit ihrem Votum deutlich: Die imperialistischen Bestrebungen in Washington schocken sie weniger als die befürchteten Nachteile eines EU-Beitritts – insbesondere mit Blick auf die damit einhergehende Bürokratie….““

https://www.n-tv.de/politik/politik_kommentare/Die-Islaender-fuerchten-EU-Buerokratie-mehr-als-Trumps-Aussenpolitik-id31247800.html

Ben von Ungeskripted ist ja kaum wirklich jünger als Tom Regenauer. Die beiden nebeneinander zu sehen, lässt einen wirklich fragen, wie so ein Ben so lange blind (und glücklich-bequem) durchs Leben gehen konnte. Ist ja sehr erfreulich, dass er jetzt vielleicht aufwacht. Aber es macht auch wütend, wie Leute so blind so erfolgreich werden konnten. Mich macht das wütend.

Sehr gutes Interview mit Regenauer jedenfalls:
https://www.youtube.com/watch?v=WfuoyfNBayM

Spiegel-Erbe 2016 im Interview dazu, dass Mitbestimmung des Volkes ein Fehler sei und man das versäumt habe, den Deutschen zu sagen.

Das Schlimme nur ist, dass dies auch sehr viele Intellektuelle so glauben.
Mein Arzt, der ansonsten super ist, nicht mitgemacht hat bei den Würsten usw.
Meine Nachbarin, ok, die ist eh links.
Die sagen das seit ein paar Jahren ganz offen und fühlen sich dabei noch toll.

https://auf1.tv/eilt/bombe-so-wenig-haelt-der-spiegel-erbe-von-demokratie

Zu den Zwangsschlumpfungen bei Kindern (und Jugendlichen) und der Druck der „Gesundheits“ämter auf die Erziehungsberechtigten, die Kinder (und Jugendlichen) zwangsschlumpfen zu lassen.
Vergleiche mit den „Ärzten“ (willigen Vollstreckern) in der Nazizeit werden in der Veröffentlichung vorgenommen.

(Zitat aus der Veröffentlichung) „… Ist ein Amtsarzt, der im Jahr 2026 immer noch nach oben buckelt und nach unten tritt, besser als die NS-Mediziner von 1933 bis 1945? Wo wäre denn bei einem modernen Amtsarzt die Grenze für eine Befehlsverweigerung gegenüber der Obrigkeit? …“

Siehe https://tolzin.substack.com/p/sitzen-die-wahren-nazis-in-den-gesundheitsamtern

Inzwischen spricht so mancher von Infraschall im Zusammenhang mit Windrädern.
Aber was ist eigentlich mit Flughäfen?
Müsste es das da nicht auch geben und vielleicht noch viel intensiver?
Was ist mit Autobahnen?

Wo entsteht denn überhaupt überall Infraschall?

Hoher Krankenstand – hohe Lohnfortzahlung

Noch nie mussten Firmen so viel für krankheitsbedingte Lohnfortzahlung zahlen – rund 85,6 Milliarden Euro. Höhere Löhne, mehr Beschäftigte und ein hoher Krankenstand treiben die Kosten. Um die Ursachen wird gestritten.

Bei der Ursachenforschung des hohen Krankenstandes wird die Corona-Impfung peinlich vermieden, obwohl diese förmlich mit den Händen greifbar ist.

https://www.n-tv.de/wirtschaft/Unternehmen-zahlen-Rekordsumme-fuer-kranke-Beschaeftigte-id31245345.html

Forwarded from
Klartext20/21-Gemeinsam 👍🏻Info-kanal🔝🖤🤍❤️

„So funktioniert Wahlbetrug!
(Bitte teilt das Video!)

Mit dabei: das Briefwahl-Betrugssystem der CDU in Sachsen-Anhalt.

Wer etwas dagegen unternehmen will, sollte selbst aktiv werden: als Wahlhelfer oder Wahlbeobachter.

Hier könnt ihr Wahlbeobachter werden und lernt, wie man Wahlbetrug verhindert: wahlbeobachtung.de

Hier ein Leitfaden für euren Einsatz am Wahltag:
https://www.wahlbeobachtung.de/wahlbeobachtung/media/Leitfaden_zur_Wahlbeobachtung.pdf

https://t.me/Klartext2021Gemeinsam

Forwarded from
Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell

„IST DIE NICHT-ANRECHNUNG VON U-HAFT AUF STRAFHAFT EINE „STRAFE“?

Liebe Community,

Im Anschluss an meinen Text zur Verwerfung der Revision von Reiner Füllmich hatte ich die These aufgestellt, dass die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB, welche es dem Gericht erlaubt, die Zeit der U-Haft nicht auf die Strafhaft anzurechnen, wenn dies angesichts des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist, gegen das Grundgesetz verstößt, unter anderem gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Das hat zu kritischen Reaktionen geführt, die mich veranlassen, meine Überlegungen in diesem Punkt nochmals zu vertiefen. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Ich sehe keinen Anlass, meine Rechtsauffassung zu ändern.

1. Mein Gedankengang war der folgende:

a) Die Nicht-Anrechnung der U-Haft ist im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG eine „Strafe“. Als Sanktion für ein Verhalten, das der Angeklagte nach der Tat an den Tag legt und das das Gericht für (aus welchen Gründen auch immer) unangemessen hält, wird die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung, die dem Angeklagten als Folge seiner Verurteilung widerfährt, im Ergebnis verlängert.

b) Da es sich bei der Rechtsfolge „Nicht-Anrechnung“ der U-Haft um eine Strafe handelt, muss der Gesetzgeber dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen: er muss das sanktionierte Verhalten so genau beschreiben, dass der Täter die Strafandrohung vorhersehen und sein Verhalten darauf einrichten kann.

c) Diesen Vorgaben wird § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht gerecht. Der Tatbestand dieser Vorschrift erschöpft sich in der sehr allgemein gehaltenen Formulierung „wenn sie (d.h. die Anrechnung) im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist“. Das missbilligte Verhalten wird vom Gesetzgeber nicht auch nur ansatzweise präzisiert.

2. Mir wurde nun entgegengehalten, § 51 Abs. 1 Satz 2 GG stelle im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG keine „Strafe“ dar, sondern eine Regelung zur Strafvollstreckung, die sich nicht am Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen müsse, sondern vom Gedanken der Billigkeit im Einzelfall beherrscht werde: Die Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft sei zwar grundsätzlich geboten, aber es könne eben Fälle geben, in denen dies nicht angemessen erscheine – wenn nämlich z.B. der Angeklagte durch sein Verhalten die faktische Verlängerung seiner Freiheitsentziehung vorwerfbar provoziere.

3. Tatsächlich deutet der BGH in seinem Beschluss vom 17.3.2026 – 6 StR 359/25 den Sinn und Zweck des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB wie folgt (ebenda Rn. 13):

„Der Anrechnungsvorschrift liegt der Aufopferungsgedanke zugrunde, der sich aus dem Spannungsfeld zwischen Unschuldsvermutung einerseits (…) und der Notwendigkeit von Verfahrenssicherung (§ 112 Abs. 2 StPO) und Prävention (§ 112 Abs. 3, § 112a Abs. 1 StPO) andererseits ergibt und im Grundsatz zur Anrechnung zwingt. Dieser Grundsatz wird allerdings durch den Gesichtspunkt des spezifischen ‚Mitverschuldens‘ des Angeklagten eingeschränkt (…). Denn die gesetzlichen Anrechnungsregeln stehen unter dem den öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch beherrschenden Billigkeitsvorbehalt (…).

In den mit (…) gekennzeichneten Lücken befinden sich Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur. Man legt sich § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB mithin so zurecht: Während der U-Haft sei der Angeklagte noch nicht bestraft gewesen; er habe lediglich um der Sicherung des Verfahrens willen seine Freiheit aufopfern müssen. Für diese Aufopferung müsse er grundsätzlich entschädigt werden, nämlich indem die U-Haft auf die Strafhaft angerechnet werde. Aber er müsse eben nicht entschädigt werden, wenn er selbst mit daran schuld sei, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren so lange dauere.

Der BGH weiß sich mit seiner rechtlichen Beurteilung also im Einklang mit dem vorgefundenen Konsens in Rechtsprechung und Wissenschaft. Aber dieser Konsens bedarf, wie zu zeigen sein wird, der Überprüfung.

4. „Strafe“ im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine „missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient“ (BVerfGE 109, 133, 167). Dabei liegt eine Strafe nicht etwa nur dann vor, wenn der Gesetzgeber sie ausdrücklich als solche bezeichnet. Auch das Bußgeld wegen Falschparkens oder wegen Rotlicht- oder Tempoverstößen ist „Strafe“, obwohl das Gesetz die Sanktion anders nennt.

Schon diese Einsicht lehrt uns, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, dem Gebot des Art. 103 Abs. 2 GG dadurch auszuweichen, dass er sein wirkliches Anliegen – Missbilligung eines Verhaltens und Verhängung eines Übels zum Schuldausgleich – hinter einer abweichenden Begriffsbildung verschleiert. Auch die Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft ist „Strafe“, wenn durch sie (a) hoheitlich auf ein missbilligtes Verhalten reagiert wird und (b) ein Übel verhängt wird, das dem Schuldausgleich dient.

5. Dass mit der Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Straftat ein missbilligtes Verhalten des Angeklagten sanktioniert wird, stellt selbst der BGH nicht in Frage. Die Nicht-Anrechnung ist, so führt er in seinem Beschluss vom 17.3.2026 – 6 StR 359/25 aus (ebenda Rn. 11), nur bei einem vorwerfbaren bzw. schuldhaften Verhalten möglich. Vorwerfbar und schuldhaft kann ein Verhalten aber nur sein, wenn es vorher als Unrecht gebrandmarkt wird: Ein Verhalten, das mir erlaubt ist, kann ich nicht verschulden. Der Angeklagte erfährt die Sanktion der Nicht-Anrechnung also deshalb, weil er nach der Tat zusätzliches Unrecht begangen hat, und zwar so, dass man es ihm vorwerfen kann.

6. Damit haben wir einen wichtigen Punkt geklärt: In § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ist das rechtlich missbilligte Verhalten des Angeklagten NACH der Tat selbständiger Sanktionsgrund. Die Frage lautet nun, wofür und mit welchem Zweck die Sanktion der Nicht-Anrechnung der U-Haft – und damit die faktische Verlängerung seiner Freiheitsentziehung – gegen ihn verhängt wird.

a) Eine mögliche Erklärung scheidet bereits im Ansatz aus: Die Nicht-Anrechnung der U-Haft dient NICHT dazu, die Schuld auszugleichen, die der Angeklagte dadurch auf sich geladen hat, dass er die Straftat begangen hat, derentwegen er verurteilt wurde. Um es am Fall von Reiner Füllmich zu illustrieren: Das LG Göttingen war der Ansicht, dass die Untreue (§ 266 StGB) im Umfang vom € 700.000, die Reiner Füllmich begangen haben soll, ausgeglichen ist, wenn Reiner Füllmich drei Jahre und neun Monate im Gefängnis verbringt.

b) Also bleibt nur die Erklärung: Die Zeit der U-Haft, die nicht auf die Strafhaft angerechnet wird und die der Angeklagte daher zusätzlich im Gefängnis verbringen soll, wird dem Angeklagten auferlegt, weil er nach der Tat zusätzliches Unrecht begangen hat und zusätzliche Schuld auf sich geladen hat – wie gesagt rechtfertigt schuldloses Verhalten niemals die Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten.

c) Dann aber dient die Verlängerung der Haftdauer, die sich durch die Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft ergibt, dem Ausgleich dieser zusätzlichen Schuld. Der Versuch von Rechtsprechung und Literatur, diese Einsicht hinter den Vokabeln „Aufopferungsgedanke“ und „Billigkeit“ zu verschleiern, erinnert mich an einen Spruch, den ich im Studium in einer meiner Vorlesungen aufgeschnappt habe: „§ 1 Der Zugang zur Damenumkleide ist nur Damen gestattet. § 2 Der Bademeister ist Dame im Sinne des § 1“. Juristen beherrschen bisweilen die Kunst, die Wirklichkeit durch eine irreführende Begriffsbildung zu verzerren.

d) Jene Wirklichkeit aber lautet im hier interessierenden Kontext, dass ein Angeklagter, der in U-Haft gesessen war und dessen U-Haft nicht auf die Strafhaft angerechnet wird, für einen entsprechend längeren Zeitraum die folgenden Lebensbedingungen zu gewärtigen hat:

– Er kann sich nicht frei bewegen

– Er hat nur sehr begrenzten Kontakt zur Außenwelt (wenige Stunden Besuch im Monat, keine eigene telefonische Erreichbarkeit, kein eigenes Telefon, kein Internet)

– Er ist jeden Tag rund um die Uhr von der Lust und Laune des Gefängnispersonals abhängig (ich kann davon ein Lied singen, weil ich mit der Verteidigung inhaftierter Mandanten Erfahrung habe)

– Er muss jederzeit anlasslos damit rechnen, dass seine Zelle anlasslos vom Gefängnispersonal durchsucht wird, und zwar ohne richterliche Anordnung und ohne dass er überhaupt dabei sein darf

All dies zeigt: Eine Sanktion von der Eingriffstiefe einer (verlängerten) Freiheitsentziehung lässt sich überhaupt nicht mit einem anderen Gedanken rechtfertigen als mit dem Gedanken des Schuldausgleichs. Jeglicher Versuch, den Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG dadurch zu entrinnen, dass man die Stoßrichtung des § 51 Abs. 1 Satz 2 anders charakterisiert denn als Strafe, muss zumindest aus Sicht eines betroffenen Angeklagten wie ein Versuch anmuten, sich die Wirkungen einer verweigerten Anrechnung der U-Haft schönzureden. Wenn Rechtsprechung und Literatur den Normzweck des § 51 Abs. 1 StGB stattdessen aus dem Aufopferungsgedanken herleiten und die Anrechnung der U-Haft unter einen allgemeinen Billigkeitsvorbehalt stellen, wirkt das zwar auf den ersten Blick logisch nachvollziehbar. Es wird aber den tatsächlichen Wirkungen einer verweigerten Anrechnung nicht gerecht.

7. Damit ist die Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG als „Strafe“ zu qualifizieren und muss sich am dort verankerten Bestimmtheitsgrundsatz messen lassen. Diesem Grundsatz wird § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht gerecht. Denn der Angeklagte kann nicht im Entferntesten vorhersehen, wie das Unrecht beschaffen ist, für das er womöglich in Gestalt eines verlängerten Freiheitsentzugs büßen muss.

Und deshalb beruht die Entscheidung des LG Göttingen, 5 Monate der U-Haft von Reiner Füllmich nicht auf dessen Strafhaft anzurechnen, auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Das ist, wie ich betonen möchte, keine Besonderheit im Fall von Reiner Füllmich. Vielmehr ist jeder Angeklagte, dem die Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft verweigert wird, von dem hier beschriebenen Unrecht betroffen. Reiner Füllmichs Verfahren eignet sich aber sehr gut, die Wirkungsweise des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB und die daraus abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken zu illustrieren.“

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab

Flixbus hat einer E-Mail-Schreiberin, die von Flixbus wissen wollte, weshalb Reisen mit dem Flixbus in die Ukraine, neurdings sogar bis Odessa, angeboten und durchgeführt werden, wo doch in der Ukraine Krieg herrsche (gemäß herrschender Informationslage, was man so aus den Medien erfährt, was aktuell so los sei in der Ukraine), die folgende Antwort erhalten:

Flixbus wolle der Angefragt-Habenden Person einen Urlaubsaufenthalt!!! in der Ukraine!!! organisieren.

Ist jemand, der ebenfalls bei Flixbus freundlicherweise anfragen würde, weshalb von Flixbus in (angebliche) Kriegsgebiete Reisen mit Bussen von Flixbus organisiert und täglich durchgeführt werden?
Die Antworten von Flixbus an die anderen Dann-angefragt-Habenden würden mich interessieren.

Die Israelis wieder einmal; die Zionisten. Pfui!!!
Die Zionisten; haben die Anteile am Geschehen (Verbrechen) im zweiten Weltkrieg gehabt oder sind die Zionisten als Sekte erst nach dem zweiten Weltkrieg von wem auch immer (vom brit. Militärgeheimdienst?) kreiert und in politischen Umlauf gebracht worden?
https://uncutnews.ch/offiziell-israel-erklaert-den-weltraum-zur-neuen-kampfdimension-und-entwickelt-die-dafuer-noetigen-militaerischen-faehigkeiten/

Nachdem unter anderem die KKH sich mit Zinsen zu Lasten der bei ihnen Versicherten verzockt hatte, ist es nun die Kassenärztliche Vereinigung Berlin, die sich zu Lasten Dritter verzockt hatte. Gier frisst Hirn.
https://archive.ph/2PZci
Leider wird die Veröffentlichung nur im Anschnitt angezeigt. Selbst im Archiv-Bereich.

In Zeiten sich beschleunigender Nachrichten über wahnsinnige Neuigkeiten ist sich in die Vogelperspektive zu erheben eine gute Idee. Die Spiel Theorie gibt ein schlüssiges Modell der Ursache des Verhaltens von Handelnden und hilft die Ursache des „Wahnsinns“ zu erkennen um die Frage „Wer steuert nun das alles“ rarional zu beantworten.
Profesor Jiang Xueqin stellt die Spieltheorie erfrischend und mit dem Ziel den Verstand des Zuhörers heraus zu fordern um zu erkennen wo wir noch Denkabkürzungen haben. Ein großer Gewinn die ganze Reihe. Hier das evt wichtigste:

the big picture

https://www.bitchute.com/video/VQYoLTvr8LFs

Dr. Reiner Fuellmich beschreibt hier aus seinem Leben und zu Hintergründen im Verlauf des Corona Untersuchungs Ausschuss. Vieles darin war mir neu wie das auch die Deutsche Bank von der plötzlichen Verhaftung durchaus profitierte.
1 Stunde 4 Minuten, in englisch aber Datenschutzfreundlicher von bitchute.com. Dr. Reiner Fuellmich Speaks Out From Prison:

https://www.bitchute.com/video/EcdFNpkzjlOL

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