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Fraktion der FDP – Covid-19-Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz

Zusammengefasst heißt dies, dass das Gesetz so umgeändert werden soll, dass mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vorher getroffenen Rechtsverordnungen der einzelnen Bundesländer, trotzdem in Kraft bleiben sollen.

Drucksache19/20042– 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
In diesem Dokument wird unter dem Punkt A., das Problem geschildet.
In Punkt B. wird auf die Lösung eingegangen.

A. Problem
Im 25. März 2020 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Durch dieses Gesetz wurde im Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Möglichkeit der Feststellung einer sogenannten epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag verankert.
Mit dieser Feststellung wird das Bundesministerium für Gesundheit etwa ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Stärkung der personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu treffen und verschiedene Anordnungen zu treffen. Der Deutsche Bundestag stellte das Vorliegen einer solchen epidemischen Lage von nationaler Tragweite sogleich am 25. März 2020 fest. (S. 1-2)

S.2 Absatz 2 heißt es nun:
Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 IfSG hebt der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Dies ist inzwischen der Fall.

B. Lösung
Der § 5 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 1 IfSG, nach dem Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 5 Absatz 2 oder § 5a Absatz 2 erlassen worden sind, mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft treten, und § 5 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1, nach dem Anordnungen, die aufgrund von § 5 Abs. 2 IfSG getroffen worden sind, mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben gelten, werden befristet bis zum 30. September 2020 aufgehoben. Die aufgrund § 5 Absatzes 2 oder § 5a Absatz 2 IfSG erlassenen Rechtsverordnungen und getroffenen Anordnungen bleiben bis dahin in Kraft, wenn sie nicht vorher vom Bundesgesundheitsminister aufgehoben werden.

2 Antworten auf „Fraktion der FDP – Covid-19-Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz“

Verstehe ich richtig, dass das Narrativ inklusive bestehender Schutzmaßnahmen aufrecht erhalten bleiben muss, bis der Impfstoff gegen eine bereits beendete Pandemie da ist, der dann trotz wahrscheinlicher Nebenwirkungen, (da nicht ausreichend getestet, also nicht sicher,) an die Bevölkerung verteilt wird, zur Not auch per Zwangsimpfung, um die Eliten um Gates und das Pharma Kartell noch reicher zu machen, ohne Rücksicht auf die Mehrheit der Menschen und deren Gesundheit? Und das auf Anordnung der eigenen korrupten Regierung? Da läuft definitiv was schief !!

Auf welche Erkenntnislage wird sich da berufen? Alle weiterführenden Maßnahmen würden mit Sicherheit mehrere Merkmale von Straftatbeständen begründen, z.B.: Nötigung, Beleidigung, Diffamierung, Belästigung und da könnte ein Jurist bestimmt noch eine Menge hintenanfügen

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