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#WirMachenAuf – Rechtsanwältin Beate Bahner unterstützt die Unternehmer juristisch – wichtiger Brief

Beate Bahner schreibt in der E-Mail:
„Ich wurde von mehreren Einzelhändlern gebeten, die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die rechtlichen und tatsächlichen Risiken zu beleuchten, die bei Öffnung ihrer Geschäfte, Unternehmen, Läden oder Salons zu beachten sind.“

Frau Beate Bahner empfiehlt als Anwältin, im Vorfeld die IHK vorab um Unterstützung und Förderung der Wiedereröffnung Ihres Betriebes zu bitten.“

Ein Schreiben könnte wie folgt lauten:

Sehr geehrte Damen und Herren der IHK,
mein Name ist … Ich betreibe seit in … das Geschäft ….und beschäftige … Mitarbeiter.
Seit … bin ich Mitglied Ihrer IHK …. Bereits der Lockdown im März und April 2020 hat mich in größte wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht. Der erneute Lockdown seit November 2020 wird mich in Kürze finanziell vollständig ruinieren, wenn ich meinen Betrieb nicht sofort wieder öffnen kann. Dies ist nicht nur eine Pflicht gegenüber meiner Familie, sondern auch gegenüber meinen Mitarbeitern, die nun erneut zu Hause bleiben müssen.
Ich bitte Sie hiermit darum, mich bei meinem Vorhaben, ab Montag, den 11. Januar 2021 meinen Betrieb wieder zu eröffnen, nach allen Kräften und mit allen Mitteln – entsprechend Ihrem Gesetzesauftrag nach § 1 IHKG – zu unterstützen. Dies ist für mich die allerletzte Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Ruin noch abzuwenden. Dieser Lockdown – mit der erneuten Schließung meines Betriebes – ist unter keinem Aspekt eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit. Die Schließung meines Betriebes dient auch nicht der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Wenn im letzten Jahr 2020 – dem Jahr der großen Pandemie – mehr als 6000 Intensivbetten abgebaut wurden, dann kann es nicht so schlimm um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems stehen. Die Schließung meines Geschäfts muss jedoch zwingend und kohärent dem Gesundheitsschutz und dem Schutz des Gesundheitssystems dienen, um nach § 28a IfSG überhaupt rechtmäßig zu sein.

Bis zum heutigen Zeitpunkt hat uns das RKI nicht nachgewiesen, wie die Infektionswege sind. Wenn es um den Schutz der alten und vorerkrankten Menschen geht, dann kann ich Ihnen sagen, dass ich keine Kunden aus dieser Risikogruppe habe. Ich selbst bin im Übrigen gesund, ebenso wie meine Mitarbeiter, niemand von uns ist also eine Gefahr – auch nicht für Risikogruppen. Es gibt also keinen sachlichen Grund, mein Geschäft zu schließen.

Auch kann ich nicht sehen, dass das Corona-Virus hochgefährlich sein soll, nachdem von allen Verstorbenen des letzten Jahres 2020 nur etwa 1 Prozent an Corona gestorben ist (vgl. www.intensivregister.de).

Ich mache daher auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts aufmerksam, wonach der Gesetzgeber als Grund für die Beschränkung der Berufs- und Dienstleistungsfreiheit „nicht scheinheilig legitime Ziele vorgeben“ darf, in Wahrheit aber andere – namentlich fiskalische – Ziele an – strebt.
(BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 – 8 C 17.12; EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 – Rs. C-67/98, Zenatti – Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003 a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010 – Markus Stoß – a.a.O. Rn. 88 ff. sowie – Carmen Media – a.a.O. Rn. 55, 64 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 45).

Sehr geehrte Damen und Herren, Sie als Industrie- und Handelskammer sind nicht nur gesetzlich, sondern auch ethisch verpflichtet, mich als Mitglied sofort mit allen Mitteln gegen diese rechtswidrigen und verfassungswidrigen Maßnahmen zu unter-stützen. Dies gilt auch gegenüber dem Gewerbeamt sowie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft für den Fall rechtlicher Konsequenzen bei der Wahrnehmung meiner Berufsfreiheit und der Ausübung meiner Gewerbefreiheit ab Montag, 11. Januar 2021. Denn ich habe ein Gewerbe angemeldet und bin nach § 1 GewO zum Betrieb meines Gewerbes berechtigt. Eine wochenlange oder gar monatelange Schließung meines Betriebs ist in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen.
Ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre Unterstützung!

Datum, Unterschrift
(Vorab Fax und per Mail schicken, sodann per Post)


Das gesamte Schreiben von Frau Bahner mit diesem Brief an die Handelskammer kannst du hier bei uns herunterladen.


Unseren Blogbeitrag zu #WirMachenAuf findest du hier – Deutschland – Wir machen auf: Gewerbetreiber, Gastronomie, Einzelhandel, Kosmetik, Friseure, …


Folge uns gerne auf Telegram – Corona ist nicht das Problem.

5 Antworten auf „#WirMachenAuf – Rechtsanwältin Beate Bahner unterstützt die Unternehmer juristisch – wichtiger Brief“

Danke für die Vorlage – und Lob an IHK Ostwürttemberg. … Gestern Mail geschickt und heute kam ein Rückruf mit nützlichen Tipps zu Fördermöglichkeiten (wo wir übersehen hatten) und sonstigen Hinweisen. // LG, Tattoostudio

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