Update 06.03.2022: Mittlerweile ist eine weitere Auswertung einer Rechtsanwältin, Frau Dr. Brigitte Röhrig, in ihrem Telegram Kanal veröffentlicht worden. Ihre Aussagen sind im Grunde identisch zu den Aussagen von Frau Lescaux in diesem Beitrag.
Update 05.03.2022: Wir haben am Ende des Beitrags eine Aktualisierung zum Thema „Kontrollen“ eingefügt.
Eine Leserin unseres Blogs, Margot Lescaux, hat sich die Mühe gemacht, auf die Gesetzesänderung, für die allgemeine Impfpflicht ab 18 Jahren, die am 03.03.2022 auf der Website des Bundestags veröffentlicht wurde, einzugehen. Frau Lescaux hat bereits einen Gastbeitrag bei uns auf dem Blog geschrieben: „Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht ab“.
Gestern haben wir hier auf dem Blog über eine mögliche Gesetzesänderung berichtet, dessen erste Lesung bereits am 17.03.2022 im Bundestag statt finden soll, es ist also ein ziemlich brisantes Thema, welches in den Medien kaum bis gar nicht thematisiert wird.
Margot Lescaux geht zunächst auf das ein was in unserem gestrigen Beitrag thematisiert wurde (hier zu finden):
- „Frequenz der Pflichtimpfungen kann erhöht werden, Seite 18“.
Jein. „Die BuReg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Anforderungen an einen Impfausweis … zu regeln, sofern diese … für die … Personen vorteilhaft sind.“
Man könnte jetzt meinen, wenn die denken, vier oder fünf Impfungen wären vorteilhafter als drei Impfungen….. Aber siehe dazu in den Erläuterungen auf Seite 45 „Zu Absatz 4“ und dort die ersten Sätze. Die Änderungen müssen eindeutig vorteilhaft sein. „Es dürfen folglich nur Regelungen getroffen werden, die die Voraussetzungen zur Erlangung des Impf- …. nachweises erleichtern, insbesondere dürfen in der Rechtsverordnung keine strengeren Anforderungen getroffen werden.“ Damit halte ich das never-ending booster-abo jedenfalls durch Rechtsverordnung für ausgeschlossen. Es hindert sie natürlich nicht daran, irgendwann mal wieder eine Gesetzesänderung zu machen. Aber erstmal nicht einfach so durch RVO. - Geltungsdauer:
Ja, bis 31. Dezember 2023.
Aber: Seite 16, § 20 e.
Der Bundestag kann durch Beschluss die neuen Bestimmungen aufheben oder „die Frist nach Absatz 1“ (also bis 31.12.23) „jeweils bis zu ein Jahr verlängern“. - Interessant ist, dass anders als im österr. Impfpflichtgesetz nicht auf den beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Haupt- oder Nebenwohnsitz abgestellt wird, sondern eben auf den gewöhnlichen Aufenthalt. Die Begriffe haben Schnittmengen, sind aber nicht identisch. Man kann in D gemeldet sein, dort aber gleichwohl nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn man meint, ihn nicht in D zu haben, muss man imstande sein, das glaubhaft zu machen. „Glaubhaft machen“ ist weniger stark in den Anforderungen als „beweisen“. Wenn also wirklich jemand seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Oma in Polen hat, muss er das plausibel darlegen können. Dem Normalbürger, der hier arbeitet oder seine Kinder eingeschult hat, nutzt das nichts.
- Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wird in die neuen Regelungen integriert. Jetzt dann in §§ 20 b und 20 c. Damit entfällt auch die derzeitige Befristung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 31.12.22, da ja die neue Befristung gilt. Wer also meinte, mit einer längeren Krankschreibung oder Mutterschutz und Elternzeit sich bis zum 31.12.22 hinhangeln zu können, hat sich leider getäuscht. Es bleibt auch beim möglichen Verhängen eines Betretungsverbotes. Dazu heißt es jetzt in den Erläuterungen auf Seite 43, „Zu Absatz 4″ vorletzter Satz: “Bei der Entscheidung“ (über Betreten bzw. Tätigwerden) „kann die jeweilige Versorgungssituation berücksichtigt werden“.
- Bußgeld: Das Nichterfüllen der Nachweispflicht ist, wie bisher zur einrichtungsbez. Impfpflicht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu € 2.500,– geahndet werden kann. Seite 20: § 73 und 73 a sowie Erläuterungen Seite 47 mitte „Zu Buchstabe b“.
Möge nun keiner sagen, auf die Versprechungen unserer Politiker ist kein Verlass.
Nämlich: Keiner muss ins Gefängnis! Siehe auch Erläuterungen Seite 47 „Zu Nummer 12“, dort der zweite Absatz. Wer nicht zahlt / nicht zahlen will, müsste normalerweise mit sog. Erzwingungshaft rechnen müssen. Das ist ausdrücklich ausgeschlossen worden. Begründung: Die „Befolgungsbereitschaft“ könnte durch diesen Eingriff gefährdet sein. Die „breite Akzeptanz in der Gesellschaft“.
Vorsicht: Wer das Bußgeld nicht zahlt, muß im Vollstreckungsverfahren damit rechnen, dass er „zur Abgabe einer Vermögensauskunft“ aufgefordert wird. Auch bekannt unter „eidestattliche Versicherung abgeben müssen“. Wenn man das nicht macht, weil man sich weigert, dem Gerichtsvollzieher nicht aufmacht etc., gegen den ergeht dann normalerweise ein Haftbefehl. Auch diese Möglichkeit wird hier ausdrücklich ausgeschlossen.
Aber: Schon die Aufforderung, eine solche Vermögensauskunft abgeben zu müssen, landet als Eintrag im Schuldnerregister beim Amtsgericht und diese Info. wandert von dort z.B. zur Schufa. Viel Spaß bei der nächsten Wohnungssuche, Kontoeröffnung, etc….
Das Beste spar ich mir zum Schluss auf. Siehe nächster Kommentar. - Jetzt könnte ja manch einer sagen. Ich hab ein bißchen was gespart, fällt halt der nächste Urlaub weg, € 2.500,–. In Gottes Namen, zahl ich halt. Der kennt aber die abgrundtiefe Perfidität unserer Politiker nicht.
Auf Seite 20 steht ganz unschuldig „§ 54 c Zwangsmittel Zur Durchsetzung einer Anforderung nach § 20 c Abs. 1 und Abs. 2 ist ausschließlich das Zwangsmittel des Zwangsgeldes zulässig“ Ersatz- oder Erzwingungshaft sind auch hier übrigens ausgeschlossen.
Erstmal: Bußgeld und Zwangsgeld sind nicht das gleiche und schließen sich auch nicht gegenseitig aus, sondern sie existieren nebeneinander und können beide angewendet werden.
Das Bußgeld ist eine Sanktion. Ich werde für etwas bestraft, was ich gemacht bzw. in diesem Fall nicht gemacht habe. Also es wird im Nachhinein verhängt.
Das Zwangsgeld ist kein Sanktions- sondern ein Druckmittel. Es wird verhängt, damit ich endlich tue, was ich gefälligst zu tun habe. Wie hoch ist es? Wird es mehrmals verhängt? Kein Mucks dazu in den Erläuterungen, nur auf Seite 46 unten „Zu Nummer 10“ wird wieder erläutert, warum keine Ersatzzwanghaft angeordnet wird, wieder aus „gesellschaftspolitischen“ Gründen. Also schauen wir mal ins Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Und werden fündig unter § 11. Dort Absatz 3: „Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu € 25.000,–“ Fünfundzwanzigtausend. Bei Bußgeldern richtet sich die Höhe übrigens auch nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die berühmten Tagessätze, die sich am Einkommen orientieren. Bei Zwangsgeldern richtet sie sich nach dem Interesse der Behörde, dass der Bürger tut, was er tun soll. Und weiter im Verwaltungsvollstreckungsgesetz, dort § 13 Absatz 6: „Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.“
Noch mal: Wiederholt, so lange, bis!
Wie das dann gehandhabt wird, welche internen Verwaltungsanweisungen dann ergehen werden wird sich zeigen. Erst einmal ist das ein Damoklesschwert, das jeden in Entsetzen fallen lässt und m.E. auch den friedfertigsten und bislang rechtstreuesten Bürger zur Weißglut bringen kann. Wer also eh nix hat, und wem seine Schufa schon lange egal ist, den schreckt das vielleicht auch nicht mehr.
Wer als ganz normaler Bürger bisher treu und brav seine Miete gezahlt und jede Handwerkerrechnung zeitig bezahlt hat, wer sich was angespart hat und wer ein pfändbares Einkommen oder Rente hat, der muss damit rechnen, dass mit einem kräftigen Tritt in den …. sein finanzielles Lebenswerk ggf. vernichtet wird, er an den Rand des Existenzminimums gedrängt wird – und der Eintrag ins Schuldnerregister und die versaute Schufa machen den Kohl dann auch nicht mehr fett.
Frage eines Lesers des Blogs:
Könnte man dann auch aufschlüsseln, wie oft das Geld bezahlt werden müsste und was sozusagen das Maximum ist?
Genau kann ich die Frage nicht beantworten. Laut Gesetzestext ist die Anwendung unbegrenzt (so oft, bis) und die Höhe des einzelnen Zwangsgeldes darf 25.000,– nicht übersteigen. Außerdem § 9 Absatz 2 Verwaltungsvollstr.gesetz: „Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.“ Das sind dann Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung von „Verhältnismäßigkeit“ und „Übermaßverbot“. Da können dann die Behörde, das Gericht, Sie und Ihr Anwalt seitenlange Erörterungen zu schreiben. Näheres könnte man herausfinden, wenn man Zugang hätte zur sog. Kommentarliteratur. Dann könnte man überprüfen, was früher in ähnlich vergleichbaren Fällen von der Rechtsprechung als angemessen angesehen wurde und welche Kriterien zu beachten sind. Diesen Zugang habe ich nicht. Da müsste Ihnen dann, wenn es soweit ist, ein aktiv tätiger Rechtsanwalt beistehen. Hier und jetzt wird Ihnen aber niemand seriös und verbindlich sagen können, was dann tatsächlich passieren wird und wann die Behörden von Ihnen ablassen werden. Weil das Gesetz neu ist, die Situation neu ist und „Verhältnismäßigkeit“ in den letzten beiden Jahren auch auf eine erschreckende Art und Weise neu definiert wird.
So, das wars für heute. Ich habe das gestern Abend gegen 11 Uhr entdeckt und bis zwei Uhr gelesen und nicht geschlafen und jetzt reicht es mir erstmal.
Update 05.03.2022:
Zum Thema Kontrollen hat Fau Lescaux auch einiges geschrieben, was wir oben noch nicht erwähnt haben:
Kontrollieren müssen in erster Linie die Krankenkassen. Es muss aber auch jederzeit mit anlassbezogenen oder anlasslosen Kontrollen „durch die zuständigen Behörden“ gerechnet werden. Das können m.E. dann nur Polizei, Bahnhofspolizei, ggf. Ordnungsdienste, sprich „Politessen“ sein.
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle, einfach so im Bahnhof, in der Fußgängerzone? Wann immer man die Nase aus der Tür steckt.
Wer weiß. Die Regelung ist etwas versteckt, Seite 12 § 20a Absatz 3 Satz 1. Erläuterungen dazu auf Seite 37 „Zu Absatz 3“ „Anlasslose Überprüfungen grundsätzlich im gesamten öffentlichen Raum“
Aktuelle News, zu denen wir keine eigenen Beiträge veröffentlichen, findet ihr auf unserer neu eingerichteten Seite: News: Tagesaktuelle Artikel. Ihr findet diese entweder über den Reiter „Aktuelle Beiträge“ oder oben auf der Startseite als Link.
204 Antworten auf „Gesetzentwurf für die allgemeine Impfpflicht sieht ein Zwangsgeld von bis zu 25.000€ vor – mehrfach anwendbar“
Bitte hier nicht verrückt machen lassen,
besser erst einmal die höchsten Urteile (hier vom OVG) die nicht mehr anfechtbar sind, in Ruhe lesen und verstehen… wie ihr von allen Seiten über den Tisch gezogen werdet:
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/strafrecht-oeffentl-recht/ovg-impfnachweispflicht-beinhaltet-keine-impfpflicht_204_569832.html
Die Entscheidung des OVG ist nicht anfechtbar.
Niedersächsisches OVG, Beschluss v. 22.6.2022, 14 ME 258/22
Der Inhalt der „I“-Brühe ist hier aufgezeigt:
https://ukcitizen2021.org/Case_Briefing_Document_and_lab_report_Ref_AUC_101_Report%20.pdf
https://everydayconcerned.net/2022/03/04/covid-vaccine-toxicity-now-undeniable-uk-lab-finds-toxic-graphene-in-pfizer-moderna-astrazeneca-vaccines-while-uk-govt-vaccine-surveillance-report-finds-double-and-triple-vaccinated-dying-in-d/
Betr.: BKK Pro-Vita Vorstand, 07.03.2022
„Strafbarkeit des Unterlassens einer maximalen Beschleunigung der Übergabe der Nebenwirkungsdaten der BKKen zu den COVID-19-Impfstoffen in Deutschland durch den neuen Vorstand (stellv. Vorstand) der BKK-ProVita und dessen Verwaltungsrat“
…
„Verdacht der Beihilfe zur Verzerrung und somit Vereitelung einer Beschlußgrundlage für neue Gesetze und Verordnungen“
Als 18 seitige PDF hier herunterladbar:
https://sciencefiles.org/2022/03/08/covid-19-impfstoffe-vereitelung-der-aufklaerung-koerperverletzung-bkk-provita-analyse-wird-juristischer-streitgegenstand/
Ich lasse mich definitiv mitnichten zu Menschenversuchen verpflichten, schon gar nicht im Rahmen vorsätzlich geplanter, politmedila inszenierter und durch Hirnwaschung und unbrauchbaren Datenerhebungen begründeter angeblich dauerhaft herrschender Pndemie/Epidemie. Und schon gar nicht, nachdem bereits im Vorfeld, genau auf dieses Schwerstverbrechen abgestimmt wurden und fortgesetzt werden. Und schon gar nicht bei überdeutlich erkennbar und erlebbar schwerstkrimineller Motivlage. Ich verlange sofortige juristische Verfolgung und Ahndung unter Höchsstrafen füer ALLE an der Plandemieinszenierung Beteiligte, Planende, Teilhabende, Mitwirkende, Umsetzende, Profitierende, Profitieren Wollende,… nebst Aufhebung der Immunität Aller daran Mitwirkender, sowie Enthebung aus ALLEN Ämtern Aller Beteiligten aus Allen gewaltenteilenden Machtebenen/-positionen. Jedwede Handlungen, Regelungen, Gesetzesregelungen, Urteilsfindungen Aller Beteiligten lehne ich selbstredend ab – werde ich mitnichten Folge leisten. Und das mit gutem Recht – Grundrecht – Menschenrecht – Ethik – ,…selbstredend erwarte ich Entschädigungsverpflichtende Urteile Aller Beteiligten zu Gunsten der Opfer dieser weltweit angewendeten Schwerstverbrechen. Krankenschwester Heike Thurmann
..sorry – in der Eile meines Kommentars einige Schreibfehler/Auslassungen:
Eine Wortauslassung korrigiere ich an dieser Stelle direkt ‚mal – weil wichtig:
Und schon gar nicht, nachdem gesetzliche Neuregelungen im Vorfeld auf genau dieses Szenarium abstimmend geändert und eingeführt wurden.
Krankenschwester Heike Thurmann
Leute, ich hatte dieses Gefühl schon einmal irgendwann in letzten Jahr, aber jetzt ist es wieder da: Ich bin raus.
Vielleicht wollen sie gerade das, dass alle Leute hier ihre Existenz aufgeben, ihren Besitz verkaufen, ihre Jobs abgeben und ihre Unternehmen schließen.
Aber mit mir machen wir das nicht mehr weiter.
Es ist mehr als eine rote Linie überschritten.
Ich bin raus. Ich kann es einfach nicht mehr anders sagen. Das ist nicht mehr mein Land, meine Politik, meine Gesellschaft.
Und glaubt mir, ich war hart im Nehmen, denn es läuft ja „schon immer“ vieles schief und ist vieles faul. Aber so wie jetzt…
Ich fange jetzt (wirklich) an, meine Koffer vorzubereiten. Das wird in meinem Fall eine große Sache sein. Keine Ahnung, ob bis Oktober zu stemmen und wie es danach mit mir weitergehen soll und wo, aber dass ich hier nicht mehr bleibe, das steht für mich so gut wie fest. Andernfalls würde ich hier mich aber auch aus allem rausnehmen, alles verkaufen, alles dicht machen, …
Ich mache nicht mehr mit, bei Krankenkasse und Versicherungen und Solidaritäts-Geschwurbel. Ich bin raus. Nach mir/uns die Sintflut.
Ein wie ich finde nicht zu unterschätzender Aspekt dieser neuen Gesetzes-Zumutung:
„Bisher muss man einen Ausweis besitzen, aber nicht mitführen. Wenn die Boosterplficht-ab-18 Gesetz wird, muss man auf anlasslose Kontrollen auf Straßen und Plätzen vorbereitet sein und immer Ausweis und Impfpass dabeihaben. Wir sollen auf die schiefe Ebene in den Überwachungs- und Kontrollstaat gesetzt werden.“
https://norberthaering.de/macht-kontrolle/ausweisplficht/
So wie es aussieht, wird die Impflicht kommen, obwohl wir eine Durchimpfung von >80% (mit Dunkelziffer) der Bevölkerung haben und obwohl eine Infektionsrate von ca. 20% der Bevölkerung vorliegt. Die Dunkelziffer der Infektionsrate liegt vermutlich deutlich höher (5% – 10%). Wir leben in einer dystopischen Geselschaft, die Meisten merken es nicht, da sie die „Floskel“ des Jahres 2021 die Eigenveratwortung an den Staat freiwillig aufgegeben haben.
Ich habe mit der Poltik abgeschlossen AFD, Grüne, Linke, SPD, CDU/CSU, etc. produzieren nur Symbolpolitiker, entsprechend ist deren Politik. Sie hilft den Menschen nicht!
Bis die Gen-Therapie-Pflicht medizinisch und juristisch aufgearbeitet wird, werden mindestens 5-10 Jahre vergehen.
Wichtig, wenn es nicht anders geht, alles dokumentieren.
Schriftlich über Anwalt etc. fixieren, dass man nur unter Protest sich impfen lässt. Sollte irgendwann sich herausstellen, dass war alles illegal, davon gehe ich aus, dann die Bundesregierung auf Schadenersatz verklagen. Vermutlich wird es dann Sammelklagen geben. Auswandern? Wohin? Die sogenannten westlichen Demokratien werden ebenfals alle die Impflicht einführen. Es gibt kein Entrinnen. Es gibt keine Sommerwelle, geplant ist die „Dauerwelle“!!