Quarantäne – Video von Klagepaten dazu findest du am Ende des Blog Beitrag
Hier noch kurz die Links zu den Blogbeiträgen zum Thema Maske, Juristischer Ratgeber legt die Masken ab – „Keine Angst vor Bußgeldbescheiden, diese sind unbestimmt!“ und das Thema PCR-Test, Rechtslupe: PCR-Test – wozu darf der Staat mich zwingen?.
Das Infektionsschutzgesetz – und auch alle anderen Gesetze – auf welches sich diese Maßnahmen beziehen findest du im Internet auf www.gesetze-im-internet.de.
Wer darf Quarantäne anordnen – welche Instanz darf dies anordnen?
Das darf nur die Infektionsschutzbehörde/Gesundheitsamt evtl. auch das Landratsamt.
Schulen, Kitas und Arbeitgeber, etc. dürfen dies nicht und des darf auch nicht durch Polizei zwangsweise durchgesetzt werden!
Sollten diese das trotzdem tun, informiert euren Arbeitgeber, Schule, Kita etc., dass dies schriftlich über die Infektionsschutzbehörde erfolgen muss – nicht via Telefon.
Schreiben sind oft mangelhaft (Copy & Paste) es müssen Tatsachen benannt werden und nicht eine bloße Vermutung.
Was muss die Behörde bei der Quarantäneanordnung beachten?
1. Ist Quarantäne nicht zumutbar z.B. aufgrund familiärer Bedingungen (Eltern Alkoholiker, schlagen Kind) und zu kleine Wohnung, muss eine Abwägung statt finden und zwar von der Infektionsschutzbehörde.
Persönliche Interessen des Kindes/Betroffenen überwiegen wahrscheinlich den vor dem Infektionsschutz.
2. Quarantäne beruht auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit – wenn ich mich weigere benötigt es einen richterlichen Beschluss, denn es ist eine Freiheitsentziehung
Das heißt nun was genau?
In der Regel ordnet eine Behörde dies an, wenn wirklich Gefahr besteht, die Menschen sehen dies ein und bleiben freiwillig daheim – dies ist leider derzeit bei den Quarantäne Anordnungen nicht zu erkennen.
Diese Freiwilligkeit nach der hier gehandelt wird heißt, es gilt vor Gericht maximal als Freiheitsbeschränkung, da ich es freiwillig mache – evtl. hat es auch nur Empfehlungscharakter.
Dies gilt aber als noch nicht vollstreckbar, sprich es kann nicht direkt als Grundlage zur Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen herangezogen werden – denn es ist ja nur eine Vermutung kein konkreter Fall.
Wenn ich mich als Person also weigere oder abzusehen ist, dass sich jemand weigert, ist ein gesetzliches Unterbringungsverfahren (nach dem siebten Buch des FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – § 415 FamFG) zu führen. Das heißt also dieser Paragraph verweist auf den §30 des IfSG.
Wieso ist das so?
Hierbei ist das Grundgesetz mit dem Artikel 104, Absatz 2, relevant:
„(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.“
Es geht also nur mit einem richterlichen Beschluss – der sogenannte Richtervorbehalt bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Wie muss das Vorgehen eines Richter sein?
Der Richter darf nicht nur die Akte vorgelegt bekommen.
Er muss den Sachverhalt selbst aufklären – wie ist die häusliche Situation, wie ist die Lage in der Schule.
Wenn er nur z.B. die Schulakte nimmt ist er angreifbar.
Der Richter darf also nicht nur aufgrund der Aktenlage eine Quarantäne anordnen.
Klartext und zusammen gefasst
Es wird von den Behörden an den gesunden Menschenverstand appelliert, es könnte ein Kontakt vorhanden sein zu einer pos. getesteten Person, wenn es möglich ist bleibt zu Hause/Quarantäne.
Dann muss die Infektionsschutzbehörde abklären, in welche Situation bringt sich die Person wenn Sie in Quarantäne muss – ist es zumutbar.
Wenn Person der Aufforderung der Behörde nicht nach kommt, benötigt es einen richterlichen Beschluss – denn es ist eine Freiheitsentziehung.
Wenn also dieses gerichtliche Verfahren nicht durchgeführt wurde, ist die Anordnung der Quarantäne, aus dem Gesetz heraus nicht vollstreckbar.
Sie kann also nicht durch Polizei, Ordnungsamt, etc. zwangsweise durchgesetzt werden.
Sie ist auch nicht mit einem Ordnungsgeld belegt – sprich im Bußgeldkatalog belegt.
Darf ich raus gehen wenn ich mich freiwillig in Quarantäne begebe (Video Minute 25:00)?
Es stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ich mich freiwillig in Quarantäne begebe ohne richterlichen Beschluss und dann ins Freie gehe.
Sprich ich kann es auf ein Bußgeld laut Klagepaten TV ankommen lassen, denn es hätte vor Gericht keinen Bestand.
Darf das Ordnungamt (Video Minute 27:00) in private Wohnung eindringen um Quarantäne und Maßnahmen zu kontrollieren?
Grundsätzlich hat man vor der Infektionsschutzbehörde gewisse Auskunftspflichten (IfSG §29 – Beobachtung) auch wenn man sich freiwillig in Quarantäne begibt weil einen dies nahe gelegt wird.
Dies kann man beanstanden aber aus rechtlicher Sicht kann man dagegen nichts tun.
Bei schwerer Infektionskrankheit ist dies ja auch sinnvoll.
Es kann aber ab einem gewissen Punkt schikanös werden:
Wenn man z.B. keinen Schritt mehr in der eigenen Wohnung machen kann ohne überwacht zu werden, durch z.B. 3x tägliche Anrufe oder 3x tgl. Hausbesuche, evtl. wird Kind noch befragt (fragwürdig ob dies die Behörde darf ohne Anwesenheit von Jugendamt, Jugendgerichtshilfe oder wenigstens Sozialarbeiter – Eltern sollten dies also verweigern, denn Sie überwachen ja auch das Kind Zuhause), da man ja keinen Rückzugsort in der Öffentlichkeit hat.
Da dann die Unverletzlichkeit der Wohnung tangiert ist und zum anderen ist es ein unzulässiger Eingriff in die besonders geschützte Familie (Grundgesetz Artikel 6 Abs. 1).
Fragen die man an der Wohnungstür beantworten kann, da gibt es keinen Grund die Wohnung zu betreten, dagegen sollte man sich weigern.
Wenn Kind abgesondert in Wohnung befragt werden soll, soll Behörde mit richterlichen Beschluss oder Durchsuchungsbefehl vorbei kommen.
^^
An sich macht das Infektionsschutzgesetz Sinn – denn wenn es sich wirklich um eine gefährliche und hoch infektiöse Krankheit handelt will sich jeder schützen – dann muss der Staat natürlich handeln.
Hier ist der §30 des IfSG relevant.
Dies soll euch helfen das Ganze besser zu verstehen und dementsprechend zu handeln.
Der Blogbeitrag muss nicht als abschließend angesehen werden.
Den Beitrag zur „Rechtslupe: PCR-Test – wozu darf der Staat mich zwingen?“ findest du in einem separaten Blog Beitrag.
Tina Romdhani (Klagepaten) – Dr. Justus Hoffmann Anwalt für Medizinrecht, Amtshaftungsrecht, Prüfungsverwaltungsrecht, Verbraucherschutzrecht (Stiftung Corona Ausschuss) & Beteiligung bei der Corona Schadensersatzklage von Dr. Füllmich – thematisieren sowohl die Quarantäne als auch den PCR Test
Zwei wichtige Thema:
- Ist eine Quarantäne Anordnung des Gesundheitsamtes rechtens?
Ab Minute 23:20 geht es um den Verdienstausfall wegen Quarantäne Anordnung. - Müssen PCR Testungen (Ab Minute 30:30) durchgeführt auf Aufforderung des Gesundheitsamtes?