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Gerichtsurteil Weimar: keine Masken, kein Abstand, keine Tests mehr für Schüler

Bei dem Gerichtsverfahren handelt es sich um ein sogenanntes „Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB“, das eine Mutter für ihre zwei Söhne im Alter von 14 bzw. 8 Jahren beim Amtsgericht – Familiengericht – angeregt hatte.
Der langjährige Familienrichter Hans-Christian Prestien hat hierzu am 09.03.2021 angeregt.

Erstmalig ist nun vor einem deutschen Gericht Beweis erhoben worden hinsichtlich der wissenschaftlichen Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der verordneten Anti-Corona-Massnahmen

Als Gutachterinnen waren die Hygieneärztin Prof. Dr. med Ines Kappstein – sie veröffentlichte auch die Studie: Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit – der Psychologe Prof. Dr. Christof Kuhbandner und die Biologin Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Kämmerer gehört worden.

Bei dem Gerichtsverfahren handelt es sich um ein sogenanntes „Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB“, das eine Mutter für ihre zwei Söhne im Alter von 14 bzw. 8 Jahren beim Amtsgericht – Familiengericht – angeregt hatte. Sie hatte argumentiert, ihre Kinder würden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder oder Dritte gegenüberstehe. Dadurch würden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Den Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21 findest du am Ende zum Download. Die Stellungnahme von einigen Anwälten zu dem Kinderschutzverfahren und was das Urteil für Auswirkungen hat findest du am Ende des Beitrags.

Der langjährige Familienrichter Hans-Christian Prestien hat zu solch einem Kinderschutzverfahren am 09.03.2021 angeregt, was wir hiuer nachfolgend kurz erläutern wollen.

„Kinderschutzverfahren“ könnte Maskenpflicht, Abstandspflicht und Testpflicht beenden:
Langjähriger Familienrichter Hans-Christian Prestien im Interview mit Dr. Ronald Weikl, MWGFD e.V. (Verein von Prof. Bhakdi) 09.03.2021
Hier findet Ihr die Informationen detailliert im Interview und nachfolgend findest du Musterformulare zum Download – diese Eilverfahren sind kostenlos – auf diese Formulare wird im Interview ebenfalls hingewiesen.

Die Corona-Maßnahmen sind ein bitterer Geschmack für unsere Kinder“ von Gerald Hüther 22.02.2021
Bei solch dramatischen Kindeswohlgefährdungen kann eine fundierte Anregung (Anzeige) beim Familiengericht wahrscheinlich schnell für Abhilfe sorgen (Eilverfahren, kostenlos).
Das Familiengericht ist von Amts wegen verpflichtet jede Kindeswohlgefährdung abzustellen. Jeder der von einer Kindeswohlgefährdung Kenntnis hat kann diese anzeigen. Der langjährige Familienrichter Hans-Christian Prestien hat hierfür offene Formulare (docx-Dateien) vorbereitet, die auf jeden Einzelfall adaptiert werden können. Die Formulare können auf der Website als Mustervorlage heruntergeladen werden.
Danke an den Leser, der uns den Tipp gegeben hat.

In diesem Interview spricht Richter a.D. Hans Christian Prestien sehr eindrucksvoll über die dramatische Rechtslage, wenn Kinder in den Schulen zu einer Testung und Maskenpflicht gezwungen werden.

https://youtu.be/Xb9dpuKaDrM?t=497

Die Verfahren nach § 1666 BGB können von Amtswegen eingeleitet werden sowohl auf Anregung einer beliebigen Person oder auch ohne eine solche, wenn das Gericht aus Gründen des Kindeswohls, § 1697a BGB, ein Einschreiten für geboten hält.

Details zum Gerichtsurteil

2020 News stellen das Gerichtsurteil im Detail wie folgt vor:
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Auswertung der Gutachten ist das Familiengericht Weimar zu der Erkenntnis gelangt, dass die nun verbotenen Massnahmen eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstellen, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Der Richter führt aus: „Eine solche Gefährdung liegt hier vor. Denn die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus schon gegenwärtig geschädigt. Dadurch werden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz sowie für das Recht aus Artikel 6 Grundgesetz auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender„Gegenstände“)…“

Der Richter stellt fest: „Die Kinder werden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt und in ihren Rechten verletzt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.”
Auf die landesrechtlichen Vorschriften, auf denen die Maßnahmen beruhen, können sich die Schulleitungen, Lehrkräfte und andere nach der Überzeugung des Gerichts nicht berufen, weil diese verfassungswidrig und damit nichtig sind. Grund: Sie verstoßen gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 20, 28 Grundgesetz).

„Nach diesem auch als Übermaßverbot bezeichneten Grundsatz müssen die zur Erreichung eines legitimen Zwecks vorgesehenen Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn – soll heißen: bei Abwägung der mit ihnen erreichten Vor- und Nachteile – sein. Die entgegen § 1 Absatz 2 IfSG nicht evidenzbasierten Maßnahmen sind bereits ungeeignet, denn mit ihnen verfolgten grundsätzlich legitimen Zweck zu erreichen, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden oder das Infektionsgeschehen mit dem Virus SARS-CoV- 2 abzusenken. In jedem Fall sind sie aber unverhältnismäßig im engeren Sinne, denn den dadurch bewirkten erheblichen Nachteilen/Kollateralschäden steht kein erkennbarer Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenüber.”, so der Richter.

Er stellt klar: „Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Beteiligten die Verfassungswidrigkeit der Eingriffe in ihre Rechte zu begründen hätten, sondern umgekehrt der Freistaat Thüringen, der mit seinen landesrechtlichen Vorschriften in die Rechte der Beteiligten eingreift, mit der gebotenen wissenschaftlichen Evidenz beweisen müsste, dass die von ihm vorgeschriebenen Maßnahmen dazu geeignet sind, die angestrebten Zwecke zu erreichen, und dass sie ggfls. verhältnismäßig sind. Das ist bisher nicht ansatzweise geschehen.”

1. Der fehlende Nutzen des Maskentragens und des Einhaltens von Abstandsvorschriften für die Kinder selbst und Dritte

Zur Überzeugung des Gerichts hat die Gutachterin Prof. Kappstein nach Auswertung der gesamten internationalen Datenlage zu dem Thema Masken dargelegt, dass eine Effektivität von Masken für gesunde Personen in der Öffentlichkeit nicht durch wissenschaftliche Evidenz belegt ist.

Im Urteil heisst es: „Ebenso sind ‚Fremdschutz‘ und die ‚unbemerkte Übertragung‘, womit das RKI seine ‚Neubewertung‘ begründet hat, nicht durch wissenschaftliche Fakten gestützt. Plausibilität, mathematische Schätzungen und subjektive Einschätzungen in Meinungsbeiträgen können bevölkerungsbezogene klinisch-epidemiologische Untersuchungen nicht ersetzen. Experimentelle Untersuchungen zur Filterleistung von Masken und mathematische Schätzungen sind nicht geeignet, eine Wirksamkeit im wirklichen Leben zu belegen. Die internationalen Gesundheitsbehörden sprechen sich zwar für das Tragen von Masken im öffentlichen Raum aus, sagen aber auch, dass es dafür keine Belege aus wissenschaftlichen Untersuchungen gibt. Vielmehr sprechen alle gegenwärtig verfügbaren wissenschaftlichen Ergebnisse dafür, dass Masken keinen Effekt auf das Infektionsgeschehen haben. Durchweg alle Publikationen, die als Beleg für die Wirksamkeit von Masken im öffentlichen Raum angeführt werden, lassen diese Schlussfolgerung nicht zu. Das gilt auch für die sog. Jena-Studie, wie die Gutachterin im Gutachten eingehend darlegt. Denn bei der Jena-Studie – wie die große Mehrheit der weiteren Studien eine auf theoretischen Annahmen beruhende rein mathematische Schätzungs- oder Modellierungsstudie ohne reale Kontaktnachverfolgung mit Autoren aus dem Bereich der Makroökonomie ohne epidemiologische Kenntnisse – bleibt, wie von der Gutachterin detailliert erläutert, der entscheidende epidemiologische Umstand unberücksichtigt, dass die Infektionswerte bereits vor Einführung der Maskenpflicht in Jena am 6. April 2020 (etwa drei Wochen später im ganzen Bundesgebiet) deutlich zurückgingen und es bereits Ende März 2020 kein relevantes Infektionsgeschehen in Jena mehr gab.”

Die Masken sind nicht nur nutzlos, sie sind auch gefährlich, urteilt das Gericht: „Jede Maske muss, wie die Gutachterin weiter ausführt, um prinzipiell wirksam sein zu können, richtig getragen werden. Masken können zu einem Kontaminationsrisiko werden, wenn sie angefasst werden. Sie werden aber von der Bevölkerung zum einen nicht richtig getragen und zum anderen sehr häufig mit den Händen berührt. Das ist ebenso bei Politikern zu beobachten, die im Fernsehen zu sehen sind. Der Bevölkerung wurde nicht beigebracht, Masken richtig zu benutzen, es wurde nicht erklärt, wie man sich unterwegs die Hände waschen soll bzw. wie eine effektive Händedesinfektion durchgeführt wird. Es wurde ferner nicht erklärt, warum die Händehygiene wichtig ist und dass man darauf achten muss, sich mit den Händen nicht an Augen, Nase und Mund zu fassen. Die Bevölkerung wurde mit den Masken quasi allein gelassen. Das Infektionsrisiko wird durch das Tragen der Masken nicht nur nicht gesenkt, sondern durch die inkorrekte Handhabung der Maske noch gesteigert. Die Gutachterin legt dies in ihrem Gutachten ebenso eingehend dar wie den Umstand, dass und aus welchen Gründen es „wirklichkeitsfremd“ ist, den angemessenen Umgang der Bevölkerung mit Masken zu erreichen.”

Die Übertragung von SARS-CoV-2 durch ‚Aerosole‘, also durch die Luft, ist medizinisch nicht plausibel und wissenschaftlich unbewiesen. Sie stellt eine Hypothese dar, die hauptsächlich auf Aerosol-Physiker zurückgeht, die der Gutachterin zufolge nachvollziehbarerweise von ihrem Fachgebiet her medizinische Zusammenhänge nicht beurteilen können. Die ‚Aerosol‘- Theorie ist für das menschliche Zusammenleben außerordentlich schädlich und führt dazu, dass sich Menschen in keinem Innenraum mehr sicher fühlen können, und manche fürchten sich sogar außerhalb von Gebäuden vor einer Infektion durch ‚Aerosole‘. Zusammen mit der ‚unbemerkten‘ Übertragung führt die ‚Aerosol‘-Theorie dazu, dass in jedem Mit-Menschen ein Infektionsrisiko gesehen werden kann.

Die geänderten Einlassungen der Politik zu Masken, erst Stoffmasken in 2020, dann seit Anfang 2021 entweder OP-Masken oder FFP2-Masken, lassen jede klare Linie vermissen. Auch wenn OP-Masken und FFP-Masken beides medizinische Masken sind, haben sie unterschiedliche Funktionen und sind deshalb nicht austauschbar. Entweder hat die Politik, die diese Entscheidungen getroffen hat, selbst nicht verstanden, wozu welcher Maskentyp sich prinzipiell eignet, oder es kommt ihr darauf nicht an, sondern nur auf den symbolischen Wert der Maske. Die Masken-Entscheidungen der Politik sind aus der fachlichen Sicht der Gutachterin nicht nachvollziehbar und schonend ausgedrückt als unplausibel zu bezeichnen.

Die Gutachterin weist weiter darauf hin, dass es keine wissenschaftlichen Untersuchungen zum Abstandhalten außerhalb der medizinischen Patientenversorgung gibt. Zusammenfassend können dazu nach ihrer Ansicht zur Überzeugung des Gerichts lediglich folgende Regeln aufgestellt werden:

1. Bei vis-à-vis-Kontakten einen Abstand von etwa 1,5 m (1 – 2 m) einzuhalten, wenn eine der beiden Personen Symptome einer Erkältung hat, kann als eine sinnvolle Maßnahme bezeichnet werden. Im wissenschaftlichen Sinne gesichert ist sie allerdings nicht, sondern es gibt lediglich Anhalt dafür oder kann als plausibel bezeichnet werden, dass es eine wirksame Maßnahme ist, um sich vor einem Erregerkontakt durch Tröpfchen respiratorischen Sekrets zu schützen, wenn die Kontaktperson Zeichen einer Erkältung hat. Ein Rundum-Abstand dagegen ist nicht sinnvoll, um sich zu schützen, wenn die Kontaktperson erkältet ist.

2. Einen Rundum-Abstand oder auch nur einen vis-à-vis-Abstand von etwa 1,5 m (1 – 2 m) zu einhalten, wenn keiner der anwesenden Personen Zeichen einer Erkältung hat, wird durch wissenschaftliche Daten nicht gestützt. Dadurch wird aber das Zusammenleben der Menschen und insbesondere der unbeschwerte Kontakt unter Kindern sehr stark beeinträchtigt, ohne dass ein Nutzen im Sinne des Infektionsschutzes erkennbar ist.

3. Nahe Kontakte, also unter 1,5 m (1 – 2 m), unter Schülern oder zwischen Lehrern und Schülern oder unter Kollegen bei der Arbeit etc. stellen aber auch selbst dann kein Risiko dar, wenn einer von beiden Kontaktpersonen Erkältungszeichen hat, weil die Dauer solcher Kontakte in der Schule oder auch bei Erwachsenen irgendwo in der Öffentlichkeit viel zu kurz ist, damit es zu einer Tröpfchenübertragung kommen kann. Das zeigen auch Untersuchungen aus Haushalten, wo trotz des engen Zusammenlebens mit zahlreichen Haut- und Schleimhautkontakten nur wenige Mitglieder des Haushalts erkranken, wenn einer eine respiratorische Infektion hat.

Hinsicht der Übertragungsraten von symptomatischen, präsymptomatischen und asymptomatischen Menschen folgt das Gericht der Einschätzung von Prof. Kappstein. Es schreibt:

„Präsymptomatische Übertragungen sind nach ihren Ausführungen möglich, aber nicht zwangsläufig. In jedem Fall sind sie ihr zufolge bei Auswertung realer Kontaktszenarien deutlich geringer als bei mathematischen Modellierungen.

Aus einem im Dezember 2020 erschienenen systematischen Review mit Metaanalyse über Corona-Übertragungen in Haushalten stellt sie eine zwar höhere, aber immer noch nicht überhöhte Übertragungsrate bei symptomatischen Index-Fällen von 18 % einer äußerst geringen Übertragung bei asymptomatischen Fällen von lediglich 0,7 % gegenüber. Die Möglichkeit, dass Asymptomatische, vormals als Gesunde bezeichnet, das Virus übertragen, ist daher bedeutungslos.”

Zusammenfassend stellt das Gericht fest: „Es gibt keine Belege dafür, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 überhaupt oder sogar nennenswert senken können. Diese Aussage trifft auf Menschen aller Altersgruppen zu, also auch auf Kinder und Jugendliche sowie auf asymptomatische, präsymptomatische und symptomatische Personen.

Im Gegenteil besteht eher die Möglichkeit, dass durch die beim Tragen von Masken noch häufigeren Hand-Gesichtskontakte das Risiko erhöht wird, selbst mit dem Erreger in Kontakt zu kommen oder Mit-Menschen damit in Kontakt zu bringen. Für die normale Bevölkerung besteht weder im öffentlichen noch im privaten Bereich ein Infektionsrisiko, das durch das Tragen von Gesichtsmasken (oder anderen Maßnahmen) gesenkt werden könnte. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Einhaltung von Abstandsvorschriften das Infektionsrisiko senken kann. Dies gilt für Menschen aller Altersgruppen, also auch für Kinder und Jugendliche.”

Auch nach den umfangreichen Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. Kuhbandner gibt es „bisher keine hochwertige wissenschaftliche Evidenz dafür, dass durch das Tragen von Gesichtsmasken das Infektionsrisiko nennenswert gesenkt werden kann. Die Empfehlungen des RKI und der S3-Leitlinie der Fachgesellschaften beruhen nach den Feststellungen des Gutachters auf Beobachtungsstudien, Laboruntersuchungen zum Filtereffekt und Modellierungsstudien, welche nur niedrige und sehr niedrige Evidenz liefern, weil aus solchen Studien aufgrund der zugrundeliegenden Methodik keine wirklich validen Schlüsse auf den Effekt von Masken im Alltag und an Schulen gezogen werden können. Zudem sind die Ergebnisse der einzelnen Studien heterogen und neuere Beobachtungsstudien liefern ebenfalls widersprechende Befunde.”

Der Richter stellt fest: „Hinzu kommt, dass das erreichbare Ausmaß der Reduktion des Ansteckungsrisikos durch das Maskentragen an Schulen an sich sehr gering ist, weil an Schulen auch ohne Masken sehr selten Ansteckungen auftreten. Dementsprechend ist die absolute Risikoreduktion so gering, dass eine Pandemie damit nicht in relevanter Weise bekämpft werden kann… Die aktuell angeblich steigenden Infektionszahlen bei Kindern gehen nach den Ausführungen des Gutachters mit hoher Wahrscheinlichkeit in Wirklichkeit darauf zurück, dass die Testanzahl bei den Kindern in den vorangegangenen Wochen stark zugenommen hat. Da das Ansteckungsrisiko an Schulen an sich sehr klein ist, ist selbst bei einer möglichen Erhöhung der Ansteckungsrate bei der neuen Virusvariante B.1.1.7 in der in Studien vermuteten Größenordnung nicht damit zu rechnen, dass sich an Schulen die Virusausbreitung nennenswert erhöht. Diesem geringen Nutzen stehen zahlreiche mögliche Nebenwirkungen in Bezug auf das körperliche, psychische und soziale Wohlergehen von Kindern entgegen, unter denen zahlreiche Kinder leiden müssten, um eine einzige Ansteckung zu verhindern. Diese legt der Gutachter unter anderem anhand des in der Fachzeitschrift Monatsschrift Kinderheilkunde veröffentlichten Nebenwirkungsregisters eingehend dar.”

2. Die Ungeeignetheit von PCR-Tests und Schnelltests zur Messung des Infektionsgeschehens

Zum PCR-Test schreibt das Gericht: „Bereits die Gutachterin Prof. Dr. med. Kappstein weist in ihrem Gutachten darauf hin, dass mit dem verwendeten PCR-Test lediglich genetisches Material nachgewiesen werden kann, nicht aber, ob die RNA aus infektionstüchtigen und somit replifikationsfähigen (= vermehrungsfähigen) Viren stammt.

Auch die Gutachterin Prof. Dr. rer. biol. hum. Kämmerer bestätigt in ihrem molekularbiologischen Sachverständigengutachten, dass ein PCR-Test – auch wenn er korrekt durchgeführt wird – keinerlei Aussage dazu treffen kann, ob eine Person mit einem aktiven Erreger infiziert ist oder nicht.
Denn der Test kann nicht unterscheiden zwischen „toter“ Materie*, z.B. einem völlig harmlosen Genomfragment als Überbleibsel des Kampfes des körpereigenen Immunsystems gegen eine Erkältung oder eine Grippe (solche Genom-Fragmente finden sich noch viele Monate, nachdem das Immunsystem das Problem „erledigt“ hat) und „lebender“ Materie, d.h. einem „frischen“, reproduktionsfähigen Virus.
So wird die PCR beispielsweise auch in der Forensik eingesetzt, um aus Haarresten oder anderen Spurenmaterialien mittels PCR vorhandene Rest-DNA so zu vervielfältigen, dass die genetische Herkunft des/der Täter erkennbar ist („Genetischer Fingerabdruck“).

Selbst wenn also bei der Durchführung der PCR inclusive aller vorbereitenden Schritte (PCR-Design und Etablierung, Probenentnahme, Aufbereitung und PCR-Durchführung) alles „richtig“ gemacht wird, und der Test positiv ist, d.h.: eine Genom-Sequenz erkennt, welche ggf. auch in einem oder sogar dem konkreten „Corona“-Virus (SARS-CoV-2) existiert, bedeutet dies unter keinen Umständen, dass die Person, welche positiv getestet wurde, mit einem replizierenden SARS-CoV-2 infiziert und folglich für andere Personen ansteckend = gefährlich ist.
Vielmehr müssen für die Feststellung einer aktiven Infektion mit SARS-CoV-2 weitere, und zwar konkret diagnostische Methoden wie die Isolation von vermehrungsfähigen Viren eingesetzt werden.
Unabhängig von der prinzipiellen Unmöglichkeit, mit dem PCR-Test eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen, hängen darüber hinaus die Ergebnisse eines PCR-Tests nach den Ausführungen der Gutachterin Prof. Dr. Kämmerer von einer Reihe von Parametern ab, die zum einen erhebliche Unsicherheiten bedingen und zum anderen gezielt so manipuliert werden können, dass viele oder wenige (scheinbar) positive Ergebnisse erzielt werden.

Von diesen Fehlerquellen sollen zwei markante herausgegriffen werden.

Dazu gehört zum einen die Zahl der zu testenden Zielgene. Diese wurde nach den Vorgaben der WHO von ursprünglich drei sukzessive auf eins reduziert.
Die Gutachterin rechnet vor, dass durch die Verwendung nur noch eines zu testenden Zielgens bei einer Mischpopulation von 100.000 Tests mit keiner einzigen tatsächlich infizierten Person aufgrund einer bei einem Instand-Ringversuch festgestellten mittleren Fehlerrate sich ein Ergebnis von 2.690 falsch positiv Getesteten ergibt. Bei Verwendung von 3 Zielgenen wären es lediglich 10 falsch positiv Getestete.

Würden die 100.000 durchgeführten Tests repräsentativ bei 100.000 Bürgern einer Stadt/eines Landkreises innerhalb von 7 Tagen durchgeführt sein, so ergibt sich alleine aus dieser Reduzierung der verwendeten Zielgene hinsichtlich der „Tagesinzidenz“ ein Unterschied von 10 Falsch-Positiven gegenüber 2690 Falsch-Positiven und davon abhängig die Schwere der ergriffenen Freiheitsbeschränkungen der Bürger.

Wäre konsequent die korrekte „Targetanzahl“ von drei bzw. sogar besser (wie z.B. in Thailand) bis zu 6 Genen für die PCR-Analyse verwendet worden, hätte sich die Rate der positiven Tests und damit die „7-Tagesinzidenz“ fast komplett auf null reduziert.

Zum anderen gehört zu den Fehlerquellen der sog. ct-Wert, also die Zahl der Amplifikations- /Verdopplungsschritte, bis zu der der Test noch als „positiv“ gewertet wird.

Die Gutachterin weist darauf hin, dass nach einhelliger wissenschaftlicher Meinung alle „positiv“-Resultate, die erst ab einem Zyklus von 35 erkannt werden, keinerlei wissenschaftliche (d.h.: keine evidenzbasierte) Grundlage haben. Im Bereich ct-Wert 26-35 kann der Test nur als positiv gewertet werden, wenn mit Virusanzucht abgeglichen. Der mit Hilfe der WHO weltweit propagierte RT-qPCR Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 hingegen war (und ihm folgend auch alle anderen auf ihm als Blaupause basierenden Tests) auf 45 Zyklen eingestellt, ohne einen CT-Wert für „positiv“ zu definieren.

Dazu kommt noch, dass bei der Anwendung des RT-q-PCR-Tests die WHO Information Notice for IVD Users 2020/05 zu beachten ist (Nr. 12 der rechtlichen Hinweise des Gerichts). Danach muss, soweit das Testresultat nicht mit dem klinischen Befund eines Untersuchten übereinstimmt, eine neue Probe genommen und eine weitere Untersuchung vorgenommen sowie Differentialdiagnostik betrieben werden; nur dann kann nach diesen Vorgaben ein positiver Test gezählt werden. https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information- notice-for-ivd-users-2020-05.

Auch die zum Massentest eingesetzten Antigen-Schnelltests können nach den Darlegungen im Gutachten keinerlei Aussage über eine Infektiosität leisten, da hiermit nur Protein- Bestandteile ohne Zusammenhang mit einem intakten, vermehrungsfähigen Virus nachgewiesen werden können.

Um eine Abschätzung der Infektiosität der getesteten Personen zu erlauben, müsste der jeweilig durchgeführte positive Test (ähnlich wie der RT-qPCR) individuell mit einer Anzüchtbarkeit von Viren aus der Testprobe abgeglichen werden, was unter den extrem variablen und nicht überprüfbaren Testbedingungen unmöglich ist.

Schließlich weist die Gutachterin darauf hin, dass die geringe Spezifität der Tests eine hohe Rate an falsch positiven Ergebnissen bedingt, welche unnötige personelle (Quarantäne) und gesellschaftliche (z.B. Schulen geschlossen, „Ausbruchsmeldungen“) Folgen nach sich ziehen, bis sie sich als Fehlalarm entpuppen. Die Fehlerwirkung, also eine hohe Zahl von Falsch-Positiven, ist gerade bei Tests an Symptomlosen besonders stark.

Festzuhalten bleibt, dass der verwendete PCR-Test ebenso wie die Antigen-Schnelltests, wie gutachterlich nachgewiesen, prinzipiell nicht zur Feststellung einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 geeignet sind. Dazu kommen die beschriebenen und andere im Gutachten aufgeführte Fehlerquellen mit gravierenden Auswirkungen, so dass eine adäquate Feststellung des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV-2 in Thüringen (und bundesweit) nicht ansatzweise vorhanden ist.

Ohnehin wird der Begriff der „Inzidenz“ vom Landesverordnungsgeber fehlgebraucht. Denn „Inzidenz“ meint eigentlich das Auftreten von Neuerkrankungen in einer (immer wieder getesteten und ggfls. ärztlich untersuchten) definierten Personengruppe in einem definierten Zeitraum, vgl. Nr. 11 der rechtlichen Hinweise des Gerichts. Tatsächlich aber werden undefinierte Personengruppen in undefinierten Zeiträumen getestet, so dass es sich beidem, was als „Inzidenz“ ausgegeben wird, lediglich um schlichte Melderaten handelt.

Die infection fatality rate jedenfalls beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers Prof. John Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober 2020 in einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, 0,23 % und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien. https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf

Ioannidis kam auch in einer im Januar 2021 veröffentlichten Studie zum Ergebnis, dass Lckdowns keinen signifikanten Nutzen haben.

3. Die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Schnelltests in den Schulen

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ist das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Zu diesen personenbezogenen Daten gehört auch ein Testergebnis. Ein solches ist darüber hinaus ein persönliches Gesundheits-„Datum“ im Sinne der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), das grundsätzlich niemanden etwas angeht.

Auch dieser Grundrechtseingriff ist verfassungswidrig. Denn bei den konkreten Abläufen des Testgeschehens in den Schulen erscheint es unvermeidlich, dass zahlreiche weitere Personen (Mitschüler, Lehrer, andere Eltern) Kenntnis von einem beispielsweise „positiven“ Testergebnis erhalten würden.

Das gilt im Übrigen entsprechend, wenn ähnliche Testbarrieren beim Zugang zum Einkaufen oder zu kulturellen Veranstaltungen errichtet werden.

Hinzu kommt, dass eine etwaige landesrechtlich angeordnete Testpflicht für Schüler bereits nicht vom Infektionsschutzgesetz – unabhängig davon, dass sich dieses seinerseits erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sieht – gedeckt ist.

Nach § 28 IfSG können die zuständigen Behörden in der dort näher bezeichneten Weise die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, wenn „Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider“ festgestellt werden. Diese können nach § 29 IfSG einer Beobachtung unterworfen werden und haben dann auch erforderliche Untersuchungen zu dulden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es in seinem Beschluss vom 02.03.2021, Az.: 20 NE 21.353, abgelehnt, Beschäftigte in Pflegeheimen von vornherein als krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider anzusehen. Das dürfte auch für Schüler gelten. Aber auch eine Einstufung als ansteckungsverdächtig kommt nicht in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt als ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte; eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Erforderlich ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Maßgebend für einen Ansteckungsverdacht ist ausschließlich die Wahrscheinlichkeit eines zurückliegenden Infektionsvorgangs, vgl. Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 31 ff. Der BayVGH, a.a.O., hat dies für die Beschäftigten in Pflegeberufen abgelehnt. Für Schüler gilt nichts anderes.

4. Das Recht der Kinder auf Bildung und Schulunterricht

Die Schulkinder unterliegen nicht nur der landesrechtlich geregelten Schulpflicht, sondern haben auch einen Rechtsanspruch auf Bildung und Schulunterricht.
Dieser ergibt sich auch aus Artikel 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention, die in Deutschland geltendes Recht ist.

Danach müssen alle Vertragsstaaten nicht nur den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen, sondern darüber hinaus auch die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich (!) machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen. Die Bildungsziele aus Artikel 29 UN- Kinderrechtskonvention sind dabei einzuhalten.”

5. Ergebnis

Der Richter fasst seine Entscheidung wie folgt zusammen:

„Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht. Schulen spielen keine wesentliche Rolle im „Pandemie“-Geschehen.

Die verwendeten PCR-Tests und Schnelltests sind für sich allein prinzipiell und schon im Ansatz nicht geeignet, eine „Infektion“ mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen. Das ergibt sich nach den Darlegungen in den Gutachten bereits aus den eigenen Berechnungen des Robert-Koch-Instituts. Laut RKI-Berechnungen, wie Gutachter Prof. Dr. Kuhbandner ausführt, beträgt bei Massentestungen mit Schnelltests unabhängig von Symptomen die Wahrscheinlichkeit, beim Erhalt eines positiven Ergebnisses tatsächlich infiziert zu sein, bei einer Inzidenz von 50 (Testspezifität 80%, Testsensitivität 98%) nur zwei Prozent. Das würde heißen: Auf zwei echt-positive Schnelltest-Ergebnisse kämen 98 falsch- positive Schnelltest-Ergebnisse, welche man dann alle mit einem PCR-Test nachtesten müsste.

Ein (regelmäßiger) Zwang zum anlasslosen Massentesten an Asymptomatischen, also Gesunden, für das schon die medizinische Indikation fehlt, kann nicht auferlegt werden, weil er außer Verhältnis zu dem Effekt steht, der damit erreicht werden kann. Zugleich setzt der regelmäßige Zwang zum Test die Kinder psychisch unter Druck, weil so ihre Schulfähigkeit ständig auf den Prüfstand gestellt wird.”

Abschliessend merkt der Richter an: „Ausgehend von Erhebungen in Österreich, wo in Grundschulen keine Masken getragen werden, aber dreimal pro Woche flächendeckend Schnelltests vorgenommen werden, ergibt sich nach den Darlegungen des Gutachters Prof. Dr. Kuhbandner:
100.000 Grundschüler müssten eine Woche lang sämtliche Nebenwirkungen des Maskentragens in Kauf nehmen, um nur eine einzige Ansteckung pro Woche zu verhindern.
Dieses Ergebnis nur als unverhältnismäßig zu bezeichnen, wäre eine völlig unzureichende Beschreibung. Vielmehr zeigt sich, dass der diesen Bereich regulierende Landesverordnungsgeber in eine Tatsachenferne geraten ist, die historisch anmutende Ausmaße angenommen hat.”

Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21


Stellungnahme Anwälte

Update 12.04.2021:

Statement des Corona Ausschuss zu dem Urteil am 12. April 2021 auf Telegram:
Aufgrund zahlreicher Anfragen zur Bedeutung des Beschlusses des Amtsgerichts Weimar möchten wir nachfolgend unsere Einschätzung zur Bedeutung abgeben:
Geltungsbereich der Entscheidung:
▫️ Der Beschluss gilt für die beiden im Urteil genannten Schulen in Weimar. Der Beschluss ist rechtskräftig und die Schulen sind entsprechend dazu verpflichtet, ihn umzusetzen.

Welche Bedeutung hat der Beschluss für Eltern und Schulen im Allgemeinen?
▫️Der Beschluss ist nur für diese beiden Schulen in Weimar verbindlich.
Die der Entscheidung zugrundegelegten Gutachten können jedoch auch andernorts verwendet werden.
Mit Schulleitern, Lehrern, dem Schulamt, anderen Eltern kann man auf dieser Grundlage freundlich ins Gespräch kommen und diese über den Beschluss informieren. Die Begründung des Beschlusses kann dort zur Kenntnis gegeben werden.

Wie geht es jetzt weiter?
▫️Musterschreiben für Eltern und Lehrer gegenüber den Schulen finden sich auf unserem Blog „Eltern sollten die Verantwortlichen in die Pflicht nehmen – wer haftet bei Tests an Schulen?“. Der Gang vor das Gericht sollte nur mit anwaltlicher Unterstützung in Angriff genommen werden.

Außerdem haben sich Dr. Justus Hoffmann und Antonia Fischer – beides Rechtsanwälte des Corona Ausschusses – mit dem Kinderschutzverfahren und dem Urteil auseinandergesetzt.

43 Antworten auf „Gerichtsurteil Weimar: keine Masken, kein Abstand, keine Tests mehr für Schüler“

NEU 8. Mai. 2021 die neueste Entwicklung dazu:
das OLG Karlsruhe hat geurteilt: Familiengerichte sind für Masken in Schulen zuständig!
Dem Richter in Weimar ist ja vorgeworfen worden, das Familiengerichte nicht zuständig seien,
sondern Verwaltungsgerichte . … Das ist nun geklärt: Falsch !
Familiengerichte sind zuständig !

Youtube: Masken Urteil Weimar nun doch richtig !!

https://www.youtube.com/watch?v=6UIz_pqhVcc

Video selbst nicht, aber den Link dazu gesichert, falls youtube zensiert:

https://archive.is/CbHbe

Vielen Dank für die umfassende Zusammenfassung und die Erläuterungen am Ende (im Übrigen ist im Update ein Fehler im Datum in der Überschrift. Dort haben sie 12.3. Notiert anstatt 12.4.. Nur zur Info)

Seit dem der erste Artikel bei Reitschuster.de hierzu erschienen ist, verfolge ich dieses Urteil mit großem Interesse und die sehr späte Reaktion der mainstream Medien hierzu, die sich offenbar zunächst eine Taktik zurecht legen musste.

Ich bin so dankbar über den Mut und Courage dieses Richters und allen Beteiligten Personen zu diesem Urteil. Endlich!! Der erste Schritt ist getan und es ist nun ein Schriftstück in der Welt, welches nicht ‚ohne weiteres‘ verunglimpft werden kann. Ich bin seither voller Hoffnung.

Vielen Dank für die detaillierte Arbeit, die sich die betreffenden Personen gemacht haben. Ich würde mir wünschen, dass sich JEDER die Mühe macht und das gesamte Urteil liest.
Es ist ein echter Meilenstein und vieles wurde hier notiert, was seit langem Bekannt ist, nur eben bislang nicht anerkannt wurde von unserer Politik und dem einem Virologen der bisher zu Rate gezogen wurde in allen Belangen.

Dieses Urteil MUSS auch ein Politiker ernst nehmen oder zumindest lesen, da kommt man nun nicht mehr drum herum. Vielleicht gibt es nun doch noch den ein oder anderen, der anfängt seine Gehirnzellen anzuschmeißen. Zumindest erhoffe ich mir das für Teile unserer Bevölkerung. Außer sie sind schon völlig unterversorgt an Sauerstoff, durch das dauerhafte Tragen einer Mund Nasen Bedeckung.

Jede Krise hat ihre eigenen Helden und dieser Richter, die Gutachter und ebenso die Mutter, die vor Gericht gezogen ist, gehören für mich zu eben diesen. Helden die uns zeigen, dass auch einzelne Personen etwas bewirken können. Das jede einzelne Stimme zählt und gehört werden kann. Über sie wird später etwas in den Geschichtsbüchern notiert sein!

DANKE

Nichts wird passieren , alles war nur ein Hirngespinnst. wir wurden immer nur belogen. Es hört nie auf. Das Zugpferd Merkel hat uns alle in der Hand! In Satans Nahmen!

Jetzt wird Merkel Farbe bekennen müssen. Bisher konnte sie ihre NWO Pläne hinter dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung verstecken. Das ist nun vorbei. Aber sie ist zäh und wird „souverän“ darüber hinweggehen, bis endlich einer aus der CDU sie zu Fall bringt. Merz? Aber darauf wird man wohl lange warten müssen.

Was für ein Glück!!! Weiter so! Was in unserem Land Kindern und Jugendlichen angetan wird ist ein Verbrechen . Dazu kommt allerorten schwarze Pädagogik , die durch die Corona Bedingungen noch begünstigt wird. Mit Dankbarkeit habe ich diese Nachrichten gelesen und wundere mich nicht, dass dieses Urteil in den Nachrichten keinen Platz findet.

Bravo zu richterlicher Stringenz!!
Präzise und brilliant erklärter naturwissenschaftlicher Zusammenhang zum Coronageschehen und den Masken.
Bravo zu diesem richterlichen Urteil!!
Möge es baldmöglichst Verbreitung finden, Grundlage für weitere Entscheidungen gegen unsinnige Coronamaßnahmen werden und damit Menschen ihr Menschsein zurückgeben.

Endlich.. Ich genauso wie meine Freunde freuen sich über diese Nachricht. Endlich wieder in einer normalen Atmosphäre Lernen. Durch den Mund Nasen Schutz verliert man die Konzentration. Und wenn man sich überlegt das wir da 6-7h in der Maske sitzen dann ist das für uns anstrengend. Ich freu mich über dieses Urteil 😇

Auf der Suche nach dem Urteil(Beschluß) auf Google habe ich jede Menge Schwurbelei dazu an erster Stelle gefunden, die suggerieren soll, das Urteil sei fake oder ein „Fehlurteil“. Da hat die Antipropaganda eine en Großauftrag bekommen! Bis man neutrale Berichterstattung dazu findet muß man ziemlich hartnäckig sein. Soviel zur Google Zensurbehörde.

Yeah! All das sage ich seit über einem Jahr. Mit weniger eleganten Worten und ohne Studien, aber allein gestützt von einem gesunden Menschenverstand. Könnt ihr jetzt bitte alle Euren wieder einschalten?

T-Online spricht schon von wahrscheinlichem Fake und diverse Seiten welche dieses Urteil teilen, werden von „google“ plötzlich auch nicht mehr gefunden… Das war vor einer Stunde anders. So geht Zensur heute! 1776 – Weltweit!

Auf inFranken.de findet man auch einen Artikel zu dem Urteil. Zitat aus dem Artikel:

Der stellvertretende Vorsitzende der Linken im Thüringer Landtag, Steffen Dittes, jedoch bestätigte am Samstag auf Twitter, dass das Urteil des Weimarer Amtsgerichts echt sei und man im Bildungs- und Justizministerium in Thüringen überprüfe, wie gegen dieses Urteil vorzugehen sei.

Es gibt nun seit heute ein neues Urteil vom Amtsgericht Weilheim. Auch hier wurde zugunsten der Kläger gegen die Maskenpflicht eines Grundschüler entschieden!

Besonders klasse in dem Beschluss ist auch dieser Punkt:

„IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.“,

was bedeutet, dass eine Vollstreckung der Entscheidung selbst dann möglich ist, wenn der Verpflichtete, also die Schule bzw. das Schulamt, etc. ein Rechtsmittel eingelegt hat oder einlegt, Die Vollstreckung ist nur durch einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 120 FamFG einzustellen oder zu beschränken:

§ 120
Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.

(2) 1Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. 2Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. 3In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.

Die Gegenseite hat jetzt zwei Wochen Zeit, Rechtsmittel einzulegen. Danach ist dieser Beschluss rechtskräftig.

Schätze mal, die werden alles tun, um dagegen zu halten, doch welche faktenbasierte Begründung sollte darauf kommen … ?

Wenn die Gegenseite mit Ihrer Beschwerde scheitert, dann wäre das ein echter Paukenschlag, und zwar als Präzedenzfall bundesweit. Und endlich zum Wohl und Schutz der gequälten Kinder in den Schulen.

Hoffen wir das Beste.

Endlich ehrliche Richter,und vor solche Richter kann ich mich beugen,unsere Kinder werden gezwungen krank zu werden,werden gezwungen sich von anderen kinder fern zu halten,Leute Kinder sind zukuft Kinder sind leben,kinder sind liebe.ohne kinder kein zukuft ubd kein leben.

Wo und wann sind wir in diesem Land falsch abgebogen? Aus rationeller Sicht ist so vieles, schon so lange nicht mehr nachvollziehbar. Umsomehr ist dieses Urteil ein kleiner Hoffnungsschimmer für uns alle, aber vor allen für unsere Kinder. Danke für diesen Einsatz und passen sie gut auf sich auf, Herr Richter.

Klar und focus.de ist genau so wahrheits verkündend wie die systemkonformen kontrollierten Medien! Für mich liest sich das von dem Richter hier ( und es ist nicht der Richter aus dem focus Artikel ) sehr plausibel und schlüssig und sollte auch die noch so getreuen medien eingelullten und angst durchflösten ( Was anderes verbreiten die Medien seit einem Jahr nicht )Mitbürgern mal zum nachdenken und evtl. zum recherchieren anregen über die ganzen Tests. Für mich ist es auch vollkommen klar dass es Niemanden NIEMANDEN etwas angeht wie mein Gesundheitszustand ist, schon garnicht eine Angestellten an der Eingangstür zum Kaufhof oder Deichmann! Der hat noch nicht mal das Recht meinen Namen zu erfragen!

Also wenn das stimmt und ein rechtskräftiges Urteil … auweia.
Das hat sich gewaschen. V.a. die Darlegung, dass das Familiengericht zuständig ist, ist ja die erste zu nehmende Hürde – ansonsten wäre man zum Kern (den Gutachten, etc.) nicht gekommen. Ich denke, in diesem Verfahren wurde diese Hürde erstmals genommen (und auch das der Wächter als Dritter im Sinne § 1666 Absatz 4 BGB gesehen wird)! Das ist Neuland.
Dass der Weg hier zum Verwaltungsgericht gar nicht eröffnet ist, das war mir nicht klar!
Einigen ist dieser Weg über Familiengerichte ja um die Ohren geflogen. Insofern ist das jetzt interessant.

Also ab Seite 165 lesen – das hat Spaß gemacht.

Mit Gesundheitsdaten und DSGVO gibt’s aber in DSGVO Artikel 9 Absatz 2 (i) Ausnahmen (die Argumentation würde ich mir in dem Urteil fundierter wünschen, warum diese Ausnahme nicht zutrifft) – aber Mitschüler bzw. Lehrer sind da hoffentlich nicht abgedeckt.

Danke danke allen Beteiligten, ein Hoch auf ehrliche Richter, die es offensichtlich noch gibt, wir werden das in unserer Stadt auch durchziehen

Super, das Urteil gibt einen endlich einen Hoffnungsschimmer.
Das RKI treibt die Inzidenzzahlen hoch, die Ema genehmigt sehr fragwürdige Impfungen, die Wirtschaft und unser Land werden zerstört !!!-Wahnsinn

Für das Amtsgericht Weimar habe ich keine öffentliche Verhandlung dazu gefunden. Familiengericht ist evtl. meist nicht öffentlich.
Btw. ich wollte auch den Weg über Familiengericht gehen – war/bin aber skeptisch. Deshalb habe ich einen RA um Rat gebeten – der hatte meine Skepsis und Argumente geteilt. Prinzipiell eine Sehr pfiffige Idee von Hr. Prestien!

Sind Sie sicher, dass es kein Fake ist? Es fehlt ein Siegel, und gehört nicht auch die Name und Unterschrift des Richters? Ebenso sieht das Aktenzeichen komisch aus….

Das Aktenzeichen ist absolut in Ordnung. Es ist ein Verfahren vor dem Familiengericht gewesen.
Beim Gerichtsaktenzeichen 9 F 148/21:
9 F 148/. 21
Kammer Registerzeichen lfd. Nr. Eingangsjahr

Mir wurde durch eine Anwältin gesagt, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig…vielleicht ist das der Grund, dass sich noch gar nichts findet..

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