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Jetzt kommt die Diktatur der Gesundheitsämter – Details der perfiden Impfpflicht in der Pflege

Die berufsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen wird nur vorübergehend, bis Ende 2022, greifen. Details im Gesetz stellen einen Verstoß gegen diese jedoch nicht direkt unter Strafe. Letzten Endes entscheiden nämlich die Gesundheitsämter vor Ort über das Verhängen oder Nicht-Verhängen von Berufsverboten. Hier findet ihr die Details zur kommenden Impfpflicht.

Update 05.01.2022 nach einer Anfrage bei KRiStA: Attraktive Pflegeberufe? „Kann-Regelung“ der Gesundheitsämter: Ohne Impfung drohen 2.500€ Bußgeld und Berufsverbot.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben mit Interesse Ihren Beitrag über die „Kann-Regelung“ in §20a IfSG gelesen:
https://netzwerkkrista.de/2021/12/28/weiterarbeit-im-gesundheitssektor-trotz-fehlender-impfung-moeglich-kann-regelung-in-%C2%A7-20a-abs-5-infektionsschutzgesetz-laesst-gesundheitsaemtern-spielraum-pflegekat/

und daraufhin diesen Sachverhalt auch bei uns im Blog dargestellt:
https://corona-blog.net/2021/12/30/jetzt-kommt-die-diktatur-der-gesundheitsaemter-details-der-perfiden-impfpflicht-in-der-pflege/

Wir sind nur Laien, in Rechtsfragen, jedoch haben wir eine Frage bezüglich der Bußgelder.
Sie schreiben bei sich:
„Sie müssen gemäß § 20 a Abs. 1 IfSG ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein (oder eine medizinische Impfunfähigkeitsbescheinigung vorweisen können). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist nicht mit einem Bußgeld bedroht, die Verpflichtung wird auch nicht anderweitig durchgesetzt (kein Zwangsgeld o.ä.).“

Nun ist es so, dass in §73 Abs. 1a, Nr. 7h IfSG aber steht:
„7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt“
–> nehmen wir nun an, dass eine Person nicht geimpft, genesen oder impfunfähig ist und dies ihrem Arbeitgeber meldete und weiter arbeiten geht. Wenn nun das Gesundheitsamt aber einen der Nachweise (geimpft, genesen, impfunfähig) sehen möchte, kann die Person ja keinen vorlegen und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Dies würde ja bedeuten, dass eben ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus §20a Abs. 1 IfSG faktisch dennoch geahndet werden kann.

Oder verstehen wir das hier falsch?

Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen.
Vielen Dank für Ihre ganze Arbeit und viele Grüße
das Corona Blog Team


Wir haben erst kürzlich darüber berichtet, dass die berufsbezogene Impfpflicht (insbesondere für Mitarbeiter im Gesundheitswesen, wie Ärzte und Pflegekräfte) nur vorübergehend, vom 15.03.2022 bis 31.12.2022, gilt.
Durch einen Artikel bei dem „Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte“ (KRiStA) wurden wir auf einen interessanten Fakt im Gesetz aufmerksam, auf den wir auch im Detail eingehen wollen: letzten Endes entscheiden nämlich die Gesundheitsämter vor Ort über das Verhängen von Berufsverboten. Aber der Reihe nach.

1. Wer ist betroffen?

Wie schon berichtet, greift ab dem 15.02.2022 für eine ganze Reihe von Personen die Impfpflicht. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden die betroffenen Gruppen in Absatz 1 aufgelistet:

§20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen […] sein:
1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
a) Krankenhäuser,
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
d) Dialyseeinrichtungen,
e) Tageskliniken,
f) Entbindungseinrichtungen,
[…]
h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
[…]

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
[…]

Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Betroffen sind also sehr, sehr viele Menschen. Angefangen beim „ungeimpften Hausarzt“, über die „ungeimpfte Krankenschwester“ oder die „ungeimpfte Altenpflegerin“, bis hin zum „ungeimpften Hausmeister in einer Behinderteneinrichtung“.
Wie erwähnt: diese Regelung gilt nur temporär, bis zum 31.12.2022.
Wie das Netzwerk KRiStA recherchierte, hat nun ein Verstoß gegen den §20a Absatz 1 keine Strafe bzw. Bußgeld zur Folge.
Dazu muss man sich aber die weiteren Details im Gesetz anschauen. Prinzipiell können zwei Fälle auftreten: eine Person arbeitet bereits in einem unter Absatz 1 aufgelisteten Bereich oder eine Person will erst noch in diesem Bereich arbeiten bzw. den Arbeitgeber wechseln.
Auf beide Fälle wollen wir im folgenden eingehen.

2. Was passiert mit Personen, die bereits solch einem Beruf nachgehen?

Die Absätze 2 und 5 des §20a IfSG regeln, was mit Personen passiert, die bereits in einem oben genannten Beruf in einem Unternehmen tätig sind.

2.1 Arbeitnehmer melden zuerst einmal an die Einrichtungsleitung

Schauen wir uns zuerst „normale Arbeitnehmer“ in Absatz 2 an:

§20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:
1. einen Impfnachweis […],
2. einen Genesenennachweis […] oder
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Das heißt die zum Beispiel ungeimpfte Krankenschwester muss der Einrichtungsleitung zum Beispiel eine „Impfunfähigkeitsbescheinigung“ (Nummer 3) vorlegen – das war es. Wenn einer dieser Nachweise der Einrichtung vorliegt, muss diese erstmal von sich aus weiter nichts tun und alles geht seinen gewohnten Gang.
Was ist nun, wenn solch ein Nachweis nicht vorgelegt wird? Dazu gehts weiter in Absatz 2:

Wenn der Nachweis […] nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung […] unverzüglich das Gesundheitsamt […] darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass
1. der Nachweis […] nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung […], sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist,
[…]

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Liegt kein Nachweis vor oder hat die Leitung der Einrichtung Zweifel an der Echtheit, dann muss diese eine Meldung an das Gesundheitsamt machen.
Außerdem können die obersten Landesgesundheitsbehörden bestimmen, dass die Arbeitnehmer die Nachweise nicht an die Leitung der Einrichtung geben müssen, sondern direkt an das Gesundheitsamt (oder eine andere Stelle).

Das ist bisher noch nicht wirklich dramatisch – für den normalen Arbeitnehmer ist noch kein Bußgeld oder eine Strafe (sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber) im Spiel und außer einer Meldung an das Gesundheitsamt durch den Arbeitgeber ist noch nichts passiert.

2.2 Alle müssen nach Aufforderung an das Gesundheitsamt melden – insbesondere Selbständige

Wie geht es dann weiter? Die Frage ist direkt geknüpft an das „Schicksal“ des „selbständigen Ungeimpften“, also zum Beispiel der „ungeimpfte Hausarzt“. Was muss er denn am „Stichtag“, dem 15.03.2022 machen?
Hier regelt Absatz 5 die Details:

(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben dem Gesundheitsamt […] auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Bisher gingen wir also immer auf „Arbeitnehmer ein“ (z.B. die ungeimpfte Krankenschwester). Absatz 5 geht nun noch weiter und betrifft nochmal explizit alle Personen aus Absatz 1 – also sowohl Angestellte als auch Selbständige. Alle müssen, allerdings nur nach Aufforderung, dem Gesundheitsamt einen Geimpft- oder Genesenennachweis oder einen Impfunfähigkeitsnachweis aushändigen.
Als Arbeitnehmer muss ich erstmal dem Arbeitgeber (von mir aus) bis zum 15.03.2022 einen solchen Nachweis vorlegen (es sei denn, die obersten Landesgesundheitsbehörden legen eine andere, staatliche Stelle fest). Bin ich selbständig muss ich erstmal gar nichts machen – es sei denn, das Gesundheitsamt kommt explizit auf mich zu und will den Nachweis sehen.
Was passiert, wenn man nun – trotz Aufforderung – keinen Nachweis an das Gesundheitsamt gibt? Dafür schauen wir in Satz 3 und 4 des Absatz 5:

Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt […], untersagen, dass sie die dem Betrieb […] dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung […] tätig wird.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Das heißt: Aus dem Nicht-Vorlegen eines Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweises muss erstmal gar nichts folgen. Das Gesundheitsamt kann lediglich nach einer angemessenen Frist ein Berufsverbot oder ein Verbot zum Betreten der Einrichtung verhängen.
Dieses „Kann“ öffnet Tür und Tor für eine nie dagewesene „Willkür der Gesundheitsämter“. Es hängt also von Einzelpersonen in den Gesundheitsämtern ab, ob Personen ohne Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweis weiter arbeiten dürfen oder nicht.
Vor dem Gesetz mögen alle gleich sein, aber das Gesetz ermächtigt explizit „Gesundheitsämter“ – also effektiv irgendwelche Beamte in den Gesundheitsämtern – Entscheidungen mit einer nie dagewesenen Tragweite zu treffen.

2.3 Was passiert bei Zweifel an der Echtheit des Nachweises

Wir haben nun gesehen, dass bei Nicht-Vorlage eines Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweises das örtliche Gesundheitsamt ein Berufsverbot verhängen kann. Wie sieht es nun aus, wenn der Verdacht besteht, dass der entsprechende Nachweis gefälscht ist? Wir erinnern uns, nach Absatz 2 muss der Arbeitgeber in solch einem Fall eine Meldung an das Gesundheitsamt machen bzw. bei Selbständigen könnten die Gesundheitsämter selbst solch einen „Verdacht“ haben.
Was dann passiert, ist in Absatz 5 Satz 2 geregelt:

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Sprich: Das Gesundheitsamt selbst kann dann eine Untersuchung anordnen.

3. Was passiert mit Personen, die neu in den Beruf einsteigen?

Der Absatz 3 des §20a IfSG regelt, was mit Personen passiert, die ab dem 16.03.2022 als Arbeitnehmer in einem unter 1 genannten Beruf arbeiten wollen:

Personen, die in den […] genannten Einrichtungen […] ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung […] vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen.
Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt […] darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. […]
Eine Person […], die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden. […]

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Eigentlich alles ähnlich wie bei schon beschäftigten Arbeitnehmern – auch hier wird verlangt, dass der potentielle, neue Arbeitnehmer einen Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweis der Leitung des neuen Unternehmens vorlegt.
Beim schon beschäftigten Arbeitnehmer durfte dieser allerdings im Falle des Nicht-Vorlegens erstmal ganz normal weiterarbeiten – der Arbeitgeber musste lediglich eine Meldung an das Gesundheitsamt machen. Hier darf der Arbeitgeber den potentiellen Arbeitnehmer gar nicht erst einstellen. Außerdem erfolgt bei Zweifel an der Echtheit wieder eine Meldung an das Gesundheitsamt.

4. Wann droht ein Bußgeld?

Die Bußgeldvorschriften zum IfSG sind in §73 geregelt. In Absatz 1a Nr. 7e – 7h sind einige Verstöße gegen §20a IfSG mit einem Bußgeld belegt:

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[…]
7e. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7f. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,
7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird,
7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Gehen wir kurz die einzelnen Punkte, die mit einem Bußgeld belegt werden können, im Detail durch:

  • 7e regelt, dass die Einrichtungsleitungen an die Gesundheitsämter melden müssen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweis vorlegt oder Zweifel an der Echtheit bestehen.
  • 7f regelt, dass Arbeitnehmer nicht der Einrichtungsleitungen sondern an andere, staatliche Stellen melden müssen, wenn die oberste Gesundheitsbehörde einen entsprechenden Erlass getätigt hat.
  • 7g bestimmt, dass ein Bußgeld verhängt wird, wenn eine Einrichtung ab dem 16.03.2022 eine Person beschäftigt, die keinen Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweis vorweisen kann.
  • 7h regelt, dass im Falle einer expliziten Aufforderung durch das örtliche Gesundheitsamt die betroffenen Personen einen Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweis vorlegen müssen und zwar „richtig“, „vollständig“ und „rechtzeitig“.

Was ist hierbei wichtig: es ist vom Gesetz her völlig in Ordnung, wenn man als „Ungeimpfter“ auch nach dem 15.03.2022 in einer Einrichtung weiter arbeitet – solange man dies so an die Einrichtungsleitung korrekt gemeldet hat. Erst, wenn das Gesundheitsamt daraufhin ein Berufsverbot oder ein Verbot zum Betreten der Einrichtung, verhängt, darf man nicht mehr arbeiten.

5. Fazit

Mit §20a Infektionsschutzgesetz haben wir auf dem Papier eine vom 15.03.2022 bis 31.12.2022 andauernde Impfpflicht für zahlreiche Berufsgruppen. Ein reiner Verstoß gegen diese Impfpflicht hat, wie oben dargestellt, zunächst keine direkten Folgen für betroffene Personen. Vielmehr werden die örtlichen Gesundheitsämter dazu ermächtigt, individuelle Berufsverbote auszusprechen.
Ob sie dies tun werden ist – angesichts des sich seit Jahren verschärfenden Pflegenotstandes – zumindest fraglich. Es ist offensichtlich, was die Politik mit dieser perfiden Strategie versucht: der Impfdruck auf die Bevölkerung wird erhöht aber man lässt sich eine Hintertür offen, die Impfpflicht gar nicht „richtig umzusetzen“. Es ist absehbar, dass es soweit kommen wird, dass die Gesundheitsämter über das berufliche Schicksal von tausenden Menschen bestimmen werden. Die Politik hat sie dazu per Infektionsschutzgesetz ermächtigt. Kann ernsthaft noch jemand solch eine „Diktatur der Gesundheitsämter“ mit dem Wort „Demokratie“ in Einklang bringen?
Da alles bislang sehr wage formuliert ist sollte man sich keinesfalls darauf verlassen, dass sich Gesetze nicht in Windeseile verschärfen lassen, bis hin zu einer allgemeinen Impfpflicht.

Alle sollten sich bei friedlichen Spaziergängen montags auf den Straßen treffen um ein deutliches Zeichen zu setzen, deshalb schaut auf dem Demoterminkalender vorbei.

Mittlerweile gelöschter Post der Bundesregierung

Aktuelle News, zu denen wir keine eigenen Beiträge veröffentlichen, findet ihr auf unserer neu eingerichteten Seite: News: Tagesaktuelle Artikel. Ihr findet diese entweder über den Reiter „Aktuelle Beiträge“ oder oben auf der Startseite als Link.

35 Antworten auf „Jetzt kommt die Diktatur der Gesundheitsämter – Details der perfiden Impfpflicht in der Pflege“

Gibt es sowas wir ein Handlungsleitfaden (für den Arbeitnehmer habe ich sowas hier schon gefunden) für Arbeitgeber die Ihre ungeimpften Arbeitnehmer behalten möchten? Quasi das was hier steht im verkürzter Form, was ich meinem Arbeitgeber in die Hand drücken kann. Nicht jedem Arbeitgeber ist bewusst, was er mit seinen Angestellten nach dem 15.03. tun soll. Wäre prima, wenn es sowas gibt. Ansonsten würde ich dieses Text ausdrucken und hoffen, dass er alles (relevante) liest und findet.

Hallo,

das haben wir eigentlich oben beschrieben. Im Handlungsleitfaden hier haben wir am Ende auch noch einen Abschnitt speziell für Arbeitgeber.
Kurz zusammengefasst, muss der Arbeitgeber eigentlich erstmal nichts tun, außer die Meldung ans Gesundheitsamt.
Der oben verlinkte Artikel bei KRiStA beschreibt das Ganze nochmal detaillierter – ist aber eventuell etwas „schwerer“ zu lesen.

Viele Grüße

das Corona Blog Team

Danke. Ich dachte jedoch eher an etwas, was den Arbeitgeber etwas mehr aufklärt. Bzw auch erklärt, dass er mich nicht direkt kündigen muss. Leider ist dies etwas zuu wenig Info. Trotzdem danke für alles 🙂

„Kann ernsthaft noch jemand solch eine „Diktatur der Gesundheitsämter“ mit dem Wort „Demokratie“ in Einklang bringen?“

Na aber sicher doch! Bei der 2005 eingeführten „Diktatur der Argen/ Jobcenter“ klappte und klappt das ganz prima. Selbst dass ein Widerspruch keine (!) aufschiebende Wirkung hat – was an sich schon rechtswidrig ist -, wird nun ausgeweitet vom Kreis der Arbeitsunwilligen auf den Kreis der Impfunwilligen. Moment mal, gab es damals nicht auch was mit regelmäßigen Montagsdemos vor und nach Einführung von Hartz IV!? Mir war grad so als war da was 😉

Demokratie wurde abgelegt, der Trend geht in eine andere Richtung.

So wie die Regelungen konzipiert sind, kann es passieren, dass allein die Angst vor der Anwendung die Menschen in die Spritze oder Arbeitslosigkeit treibt. Der Staat wird sich hinterher rausreden, dass er ja gar nicht das Gesetz angewandt hatte, folglich auch nicht schadensersatzpflichtig wird, wenn beispielsweise eine gut laufende Hausarztpraxis für immer dicht macht.

Ich vermute, es geht um weitere Konzentration. Die Arztpraxen sind den großen Planern ein Dorn im Auge und möchte alles in die Krankenhäuser verlagern oder in Ärztehäuser, mit Ärzten als Angestellte.

Hallo zusammen,

ich möchte darauf hinweisen, dass sich alle Betroffenen mal das neue Rechtsgutachten von Beate Bahner ansehen, kann man auf deren Webseite herunterladen und ausdrucken. Bin auch kein Jurist, aber Frau Bahner ist führend im Medizinrecht und dem Gutachten nach zu urteilen, macht sich jeder impfende Arzt mit den MRNA Substanzen strafbar. Eine Anwältin in Hessen hat auch schon Strafanzeige gestellt an alle Staatsanwaltschaften in diesem Bundesland.

Möchte noch hinzufügen: Danke für die ganzen Informationen. Ich hatte zwar das Gesetz auch schon selbst gelesen, aber ich bin kein Jurist und hatte folglich nicht alles verstanden/erkannt, was ihr nun in diesem Artikel dargelegt habt.

Insbesondere der Teil, dass selbstständige Betroffene (z.B. dann auch Heilpraktiker) nichts tun müssen, bevor sie nicht vom Gesundheitsamt dazu aufgefordert werden, ist gut zu wissen. Habe in der Verwandtschaft einen Heilpraktiker, der betroffen ist und werde das weitergeben.

Bei „7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“ verstehe ich aber noch nicht: Wenn wir keinen Nachweis vorlegen (weil wir eben weder geimpft, noch genesen noch nachweislich medizinisch „unfähig“ zur Impfung sind), ist das dann auch mit Bußgeld belegt oder reicht es, wenn man halt rechtzeitig mitteilt, dass man keinen keinen Nachweis vorlegen wird/vorlegen kann, woraufhin dann (u.U.) Tätigkeitsverbot erteilt wird?

Hallo,

bezüglich 7h: genau das haben wir uns auch gedacht (und oben noch nicht erwähnt). Wir haben dazu bei den Experten vom Netzwerk KRiStA eine Anfrage gestellt und sind auf die Antwort gespannt, die wir hier einstellen werden.

Viele Grüße

das Corona Blog Team

Die Frage scheint m.E in dem verli nkten Artikel von KRiSta schon beantwortet zu sein. Aber jetzt bin ich auch mal gespannt, was Ihr dazu evtl. noch nachtragen könnt

Hallo,

hmm also wir haben keinen Hinweis oder Interpretation von §73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG bei KRiStA gefunden (haben das aber eventuell auch nicht richtig gelesen). Wir sehen das aber aktuell wie Sie, dass das Nicht-Vorlegen an das Gesundheitsamt mit Bußgeld belegt werden kann. Wir sind aber auf die Einschätzung der Experten gespannt.

Viele Grüße

das Corona Blog Team

Ja, das ist leider mit Bußgeld belegt. Bis (!) E 2.500,–. Am besten, du folgst mal dem Link oben am Beginn des Artikels auf die Seite von KRiSta. Dort ist auch vieles erklärt zu den Fragen Kündigung / Arbeitslosengeld / Jobcenter. Also günstigstenfalls musst du ein Bußgeld zahlen bis (!) 2500, behältst aber deinen Job. Wenn dein Arbeitgeber gut argumentiert und das Gesundheitsamt sein Ermessen in deinem / eurem Sinne ausübt. Sh auch meinen ersten Leserbrief oben auf der Seite. Und sonst: Ich wünsche allen Betroffenen viel Mut und Ausdauer. Vielleicht dreht sich ja bis dahin der Wind wg der geringeren Gefährlichkeit von Omikron. Das würde sich dann u.U. auch auf die Verhältnismäßigkeit bei der Höhe der Bußgelder oder auf die Entscheidungen zum Betretungsverbot auswirken. Viel Glück

Vielen Dank für die ganzen Informationen (auch die weiter oben zum §7g)! Werde mir auch den Artikel auf der KRiSta-Seite durchlesen. Danke auch für die guten Wünsche für uns alle. 🙂

Hoffe das alles wird mir helfen im neuen Jahr mit meinem Arbeitgeber eine gute Lösung zu finden. Bin der Meinung, dass ich da dringend gebraucht werde, als einer von nur drei (ohnehin schon mit sehr hohem Arbeitspensum belasteten) langjährigen Spezialisten für eines der wichtigen IT-Systeme in der Einrichtung – und ich will auch nicht weg. Ich könnte sicherlich mit meiner Qualifikation und Alter auch anderswo eine Arbeit finden, aber ich kenne da so viele nette Kollegen und es hat mir immer gut gefallen, denjenigen zu helfen (durch funktionierende und zeitsparend zu bediendene IT), die dann ihrerseits den kranken und/oder alten Menschen helfen können.

Leider ist mein Arbeitgeber bisher aber ziemlich fanatisch („WIR machen es noch strenger als im Gesetz!“) und „vorauseilender Gehorsam“ mäßig vorgegangen, wenn es um die Umsetzung der Corona-Maßnahmen ging. Besonders schlimm zeigte sich das an der Art, wie das 3G am Arbeitsplatz umgesetzt wurde – das hab ich und empfinde es noch als regelrechte absichtliche Schikane und Vorführung der ungeimpften Mitarbeiter. Von daher kann es leider auch passieren, dass man sich schlicht auf den Standpunkt stellen wird, dass man mich nicht mehr haben will, wenn ich so „unsolidarisch“ bin mich nicht impfen zu lassen, wen interessieren schon die Konsequenzen für die Einrichtung und/oder mich, und das war es dann.

Ja, wenn man in einer größeren Einrichtung arbeitet, die „auf Linie“ ist, wird man es schwer haben. Hab mir das Gesetz jetzt noch mal angeschaut. Nachdem Ihr Arbeitgeber die Meldung gemacht hat, wird die Aufforderung des Gesundheitsamtes, Nachweis vorzulegen, ja wahrscheinlich an Sie direkt ergehen. Dann haben Sie es in der Hand, durch geschickte Argumentation prophylaktisch einem Betretungsverbot entgegenzuwirken. Spontan fällt mir bei einem IT’ler ein, mit fehlender Erforderlichkeit eines Verbotes zu argumentieren. Wenn Sie morgens durch den Personaleingang rein und abends rausgehen z.B. und zu Patienten überhaupt keinen Kontakt haben usw. Ich kann nur dringend raten, beizeiten einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Bonne chance

Ok. Verstehe ich das also richtig, dass ich mich zwar als betroffener -Arbeitnehmer- (bin in der IT im Gesundheitswesen tätig) nicht strafbar mache und auch kein Bußgeld zu erwarten habe, wenn ich ungeimpft nach dem 15.03.22 noch weiter arbeite – solange das Gesundheitsamt mir kein Tätigkeitsverbot erteilt hat?

Der -Arbeitgeber- müsste aber nach „7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird“ ein Bußgeld bezahlen, wenn er mich nach dem 15.03.22 noch weiter arbeiten lässt?

Wenn das so ist, dann wird das doch dazu führen, dass die Arbeitgeber die ungeimpften Mitarbeiter zum 16.03.22 kündigen bzw. unbezahlt freistellen*, denn welcher Arbeitgeber wird denn für seine ungeimpften Mitarbeiter Bußgeld zahlen wollen?! Da müsste der Mitarbeiter dem Arbeitgeber schon sehr sehr wichtig sein…

*Unbezahlte Freistellung ist ja quasi eine Nötigung zur Kündigung, da man kein Gehalt mehr bekommt und ab dem 2ten Monat auch die Krankenkasse selbst bezahlen muss.

… leider enthält dieses Impfpflicht-Gesetzt entgegen dem zu den Masern auch keine Klauseln, dass eine Versetzung in einen Bereich ohne Patientenkontakt alternativ vorgenommen werden kann oder man seine Immunität gegen die Krankheit per „Titer“-Bestimmung (IgG T-Gedächtniszellen) nachweisen kann, anstatt sich impfen zu lassen. Warum ist das nicht drin? Ich bin nicht sicher, ob meine Nerven die Antwort vertragen, weil an „Unfähigkeit“ und „Hektik“ kann ich auch nicht mehr glauben.

Vielleicht ein bisschen was zu möglicherweise kurzweiliger Erheiterung von mir:

Ein grässliches Alter

Unser Systeme, alt und faul
Hatte längst ein grosses Maul –
Nun kriegt’s im Alter nochmals Zähne,
Fürchterliche, gar nicht schöne:
Die könnten so zwar fest nicht sein,
Doch braucht es nicht viel einzureissen,
Meist braucht es gar nicht zuzubeissen:
Die Fische schwärmen tiefer ein.

Nun gäb’s zwar kein gross Kauen,
Doch im Ganzen mächtig zu verdauen;
Am Wesen stirbt’s, dem schlimmen, rauhen,
Aus wird’s den Brei noch spein !

2021 A.

Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019, 30.12.2021

Auf Seite 14 heißt es:

— Zu den im Meldesystem vorliegenden Omikronfällen sind zum Teil Zusatzinformationen bekannt. Für 6.788 Fälle wurden Angaben zu den Symptomen übermittelt, es wurden überwiegend keine oder milde Symptome angegeben. Am häufigsten wurde von Patientinnen und Patienten mit Symptomen Schnupfen (54 %), Husten (57 %) und Halsschmerzen (39 %) genannt.

Und wir stecken immer noch im Lockdown fest und reden über eine Impfpflicht!

— 186 Patientinnen und Patienten waren ungeimpft, 4.020 waren vollständig geimpft, von diesen wurde für 1.137 eine Auffrischimpfung angegeben.

Mit anderen Worten 95,6 % Impfversager.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-12-30.pdf?__blob=publicationFile

Diese Höllengeburten in Politik und Medien lügen, täuschen, tricksen und kommen damit immer noch durch.

Wie passt das eigentlich zusammen ?
Impfpflicht durch die Hintertür der Amtsärzte und gleichzeitig ein Gesetz von 2019, das einen Lastenausgleich zugunsten Impfgeschädigter 2024 vorsieht.
Der Staat kann ab dem 01. Januar 2024 einen Lastenausgleich – vulgo: eine Enteignung – in den Vermögenswerten der gesamten Bevölkerung für die Entschädigung von Impfgeschädigten durchführen.

Besonders perfide: Nur über die allgemeine Impfpflicht kann die Regierung den Lastenausgleich über alle Bürger rechtfertigen. Denn sonst könnten sich alle Ungeimpften fragen, warum sie für die Schäden der anderen haften sollen. Darüber hinaus würde es dann keine ungeimpfte Kontrollgruppe mehr geben, was Fragen zur persönlichen Haftung unterbindet.
Am 23. September hat auch das EU-Parlament ein „Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments zur Einrichtung eines europäischen Fonds zur Entschädigung der Opfer der „COVID-19-Impfstoffe“ präsendiert.
Brutaler kann man nicht verarscht werden.

– Über den Unsinn einer „Impflicht“ aus medizinischer Sicht ist meines Erachtens alles gesagt.
Der injizierte Stoff ist eine „spezifische Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz“ – keine Impfung (nach bisheriger Definition, gut, die wurde ja auch „angepasst“).

Ich gehe auch davon aus, dass den „Damen und Herren“ die Situation „bekannt“ ist, dass es hundertausende Nebenwirkungen gibt, die „entschädigt“ werden „müssen“ (inkl. von Toten und Dauergeschädigten bis zu deren Lebensende).

Aber glaubt ihr, dass man der Pharmamafia den Durchgriff auf Milliarden erlaubt – und dann die „Privatwirtschaft- also die großen Versicherer“ für die Schäden aufkommen?

Der für mich einzig schlüssige Hintergrund des Drängens auf die Impfpflicht, das Hochhalten der Panik, die Fehlinformationen über infizierte „Geimpfte“ etc. dient lediglich einem einzigen Hintergrund:

Durch eine gesetzliche Impfpflicht erhält der „Staat“ den Zugriff auf die Privatvermögen der Menschen, um diesen Schäden zu bezahlen. Kein einziges Unternehmen (nicht die Hersteller, nicht die Spritzer/Ärzte, nicht die Krankenkassen, nicht die Versicherer) werden dafür Kosten tragen, der Staat wird sich dieses Geld, diese Kosten direkt bei den Privathaushalten abholen. Ohne dieses Gesetz ist dieser Zugriff nicht möglich.

In meiner Welt ist klar, dass dieses selbst bei „unserem ranzigen Verfassungsrecht/gericht“ gekippt werden wird (die Impfpflicht) – aber aus juristischer Sicht ist das dann „unerheblich“, da die Hersteller und die Ausführenden nicht in die Haft genommen werden können (war ja Gesetz) – und nun der Durchgriff auf die Privatvermögen erfolgen kann, deswegen schreiben sie auch das perfide „befristet“ der Impfung in das Gesetzt.

Die ganz Aktion ist ein herrlicher Akt von Gaslighting – nichts weiter.

Führen Sie alles zusammen (wenn sie einen starken Magen haben und ihr Aggressionspotential im Griff) :
————-
(Konkret geht es um die Änderung von Artikel 21 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (Lastenausgleichsgesetz) vom 12.12.2019 mit Geltung ab dem 01.01.2024.)

Auf der Webseite des Deutschen Bundestags findet sich dazu folgender Eintrag:

Das neue 14. Buch Sozialgesetzbuch regelt die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern einer Gewalttat (…) sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
————-

Quellen:

https://corona-transition.org/deutschland-enteignungen-um-impfopfer-zu-entschadigen

https://wohlstandschmiede.com/ist-ein-neuer-lastenausgleich-bereits-beschlossen/

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw45-de-entschaedigungsrecht-664940

https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913824.pdf

so kann man ALLE finanziell enteignen und an ihre Vermögenswerte ran kommen. EU will ja auch eine Übersicht der Vermögenswerte der Bevölkerung. Ich muss gerade an K.Schwab denken WEF Zitat: Sie werden nichts besitzen aber und glücklich sein. Fragt sich nur wer glücklich sein wird, denn das ist eine weitere gigantische Umverteilung von unten nach oben. Ist das nicht perfide und abgrundtief Böse? Man macht die Menschen krank bis hin zum Tod und nimmt sie noch aus, nebenbei verdienen Pharma noch mehr daran. Einfach Widerlich. ich wiederhole mich da, dies ist ein Krieg gegen die Bevölkerungen und ein Kampf zwischen gut und Böse. Wenn wir den verlieren dann verlieren wir alles. Frohes neues Jahr an alle in der Hoffnung, dass Blatt möge sich wenden. Lg

Ernsthaft?

Wie lange wollen Sie sich alle noch der Willkür irgendwelcher staatlichen Organisationen aussetzen? Anpassen? Unterwerfen?

Wie lange wollen Sie sich noch am Nasenring herumführen lassen?

Wie lange wollen Sie noch den Verbrechern in die Hände spielen?

Jede dieser niederträchtigen Maßnahmen ist nur Mittel zum Zweck und dient der Verwirrung, Demütigung und Unterwerfung.

Es geht nicht um Gesundheit!

Deutschland fährt geradewegs an die Wand.

Es gilt die Durchführung des Great Reset zu verhindern!

Deshalb müssen WIR den ganzen Irrsinn endlich von uns aus beenden!

In der ganzen Pandemieinszenierung sind die Amtsärzte die ausführende
Instanz.
Sie erheben die gefälschten Zahlen auf Anweisung des RKI ohne zu remonstrieren. Ihnen sind auch die direkten Impfopfer bekannt.
Sie haben die ganze Zeit nicht einmal gesagt, die Medien geben eine
falsche und übertriebene Darstellung ab. Sie haben gegen ihr ärztliches
Wissen, die Menschen in Quarantäne geschickt, obwohl sie wußten
Infizierte mit dem PCR Test sind keine Kranken. Obwohl es in den
Definitionen des Infektionsschutzgesetzes dahingehend keine Änderungen
gab. Es wurde von den Amtsärzten nicht kommuniziert, daß die Bevölkerung
auch hier bewußt in die Irre geführt wird. Es wurde von den Amtsärzten nicht an den Bürgermeister oder Landrat weiter gegegeben, daß es keine Pandemie gibt.
Alles dies hätten die Amtsärzte tun müssen. Haben sie aber nicht getan.
Die Amtärzte haben zugesehen, wie die Alten, Menschen mit Behinderungen, junge Menschen und schließlich Kinder in den sicheren
Tod durch Spritze getrieben worden sind, obwohl sie die ganze Zeit wußten,
daß es nie eine Pandemie gab. Die Bürgermeister und Landräte müssen
den Vorlagen der Amtsärzte vertrauen, sie sind für die medizinischen Belange in Gemeinde und Städten verantwortlich.
Alles dies liegt in der Verantwortung der Amtsärzte !!!!
Die Amtsärzte treiben die Menschen seit Monaten in den Tod und die
Wirtschaft in den Ruin. Auf Zuruf tun dies die Amtsärzte und ihre Kollegen
verdienen sich mit den Spritzen eine goldene Nase.

Wenn Politiker bereits bei einem Gesetz mit miesen Tricks arbeiten und die Gesetze bzw. deren Paragraphen mit Hintertüren ausstatten, dann kann man nicht von einem Gesetz sprechen sondern von Volksverdummung. Egal was auch immer in Deutschland passiert, es wird nur aus dem Märchenbuch der Öffentlich Rechtlichen und dem Märchen-Parteibuch geschrieben. Wie bei dem Impf Abo wird auch hier eine lüge zur nächsten Variante mutiert! Vertrauen in Politik und deren Handlanger, sowie den Abkassierenden Anhängern existiert nicht mehr! Widerstand wird zur Pflicht nach Art.20 Abs.4

Zur Klarstellung: ich bin, wie fast alle hier, überzeugt davon, dass die Impfungen viele Risiken in sich bergen und bin vehemente Gegnerin jeglicher Impfpflichten. Nur damit keine Missverständnisse entstehen. Jetzt zu Ihrem Kommentar: Ein Gesetz so zu gestalten, dass die Verwaltung eine konkrete Einzelfallentscheidung trifft, ist kein mieser Trick, keine Hintertür und auch keine Volksverdummung. Das ist vielmehr Ausdruck der sog. Gewaltenteilung, die Grundlage eines jeden Rechtsstaates ist. Die Legislative erlässt ein Gesetz, die Exekutive führt es konkret aus – und hat dabei ggf Entscheidungsspielräume -, die Legislative überprüft, je nach Rechtsweg, die Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung bzw. die Rechtmäßigkeit des Gesetzes an sich. Dass es dabei zu kritikwürdigen, teilweise auch hanebüchenen Entscheidungen kommt – ja, so ist das. Aber das Prinzip ist richtig. Mit Gewaltenteilung kommt es auch zu Fehlentscheidungen und Ungerechtigkeiten. Ohne Gewaltenteilung wären wir sofort in einer Diktatur. Bitte mal drüber nachdenken. Und die Rechtsmittel nutzen, die man hat.

Sie mögen im großen und ganzen Recht haben, aber wer Gesetze selber mit Füßen tritt, der braucht keine Rücksicht zu erwarten! In unseren Deutschen Gesetzen sind viele Paragraphen gestrichen worden, die gegen Amtsmissbrauch und ähnliche Delikte erstellt wurden. Die Politik hat sich einen Freischein für Betrug am Bürger geschaffen! Der Wink mit der Amtshilfe dürfte wohl eindeutig sein! Dennoch glaube ich an unserem Recht, jedoch muss der Bürger noch für eine Verfassung stimmen.

Wie immer schiebt die Politik die Verantwortung an andere ab um nicht selbst ins Faden Kreuz zu geraten. Bin gespannt wie die Gesundheitsämter das umsetzen werden. Angesichts der Tatsache, dass auch geimpfte krank werden können oder das Virus übertragen ist das wirklich unfassbar, was in Deutschland und anderswo passiert. Noch einmal , Weltweit eine Sterblichkeitsrate von 0,15% die meisten merken nicht einmal etwas und die Ormikon Mutation ist sehr mild, dass bestätigen inzwischen auch Studien. Aber Fakten interessieren Gesundheitsämter und Politik nicht, weil es nicht um Gesundheit geht.

Dieser Bescheid des Gesundheitsamtes über ein verhängtes Berufsverbot (für nichtselbstständige Arbeitnehmer) müssen doch handschriftlich unterschrieben sein, oder?
Bei einem Widerspruch oder Klage gegen diesen Besccheid könnte man dann doch den Unterzeichner verklagen, oder? Welche anderen Möglichkeiten hätte man sonst sich gegen diese Willkür zu verteidigen?

der 100 jährige der aufm wachturm vom kz stand und jetzt wegen mord angeklagt ist? müsste der lokführer der damals den zug zum kz gefahren hat, nicht angeklagt werden? der schaffner am bahnsteig? etc…

müsste ein mitarbeiter vom gesundheitsamt angeklagt werden? als zahnrad im system, wie ein wachmann aufm wachturm?

………….

wobei mich noch eine frage sehr beschäftigt….
wieso wird von arbeitgeberseite jetzt schon nachgefragt? teilweise gekündigt…. wieso wartet man nicht noch? vorauseilender gehorsam?! wozu so ein aktionismus???

…………..

https://www.ungeimpft-gesund.info/

über die seite bin ich letztens gestossen. könnte es so einfach sein, um die pflicht rumzukommen? oder geht das in richtung hoax?

Ich würde die Möglichkeit zur „Kann-„Entscheidung der Gesundheitsämter nicht so negativ sehen. Wenn eine Behörde etwas entscheiden kann, bedeutet dies normalerweise nicht „Willkür“, sondern man redet dann von einer Ermessensentscheidung. Dabei muss die Behörde alle Kriterien und Argumente, die der betroffene Bürger vorträgt, zur Kenntnis nehmen, rechtlich und tatsächlich würdigen und dann eine von ihr als sachgerecht erachtete Entscheidung treffen. Dieser Entscheidugnsprozess ist in dem Bescheid darzulegen. Das nennt man den Anspruch auf rechtliches Gehör. Ich muss also als Bürger natürlich nicht zwingend „meinen Willen kriegen“, aber ich kann erwarten, dass man sich mit meinen Argumenten auseinandersetzt und mir erklärt, warum sie ggf nicht greifen. Das bietet doch Möglichkeiten. Wenn der selbständige ungeimpfte Arzt meint, er bzw. seine Praxis wären am Ort zur Versorgung der Patienten überflüssig und entbehrlich, muss er bei seiner Pflichtmeldung ja nix dazu sagen….. Wenn der Arbeitgeber meint, Schwester Erika, die am Empfang sitzt, will er eh loswerden, braucht er ja nicht zu schreiben, dass er auf diese langjährige vertrauenswürdige Kraft angewiesen ist…Wenn der Zahnarzt die tüchtige und bei den Patienten beliebte Stuhlassistentin, die so gut mit ängstlichen Patienten umgehen kann, nicht mehr braucht, erwähnt er es halt nicht……Leute: Argumentieren, begründen, Zeugen benennen. Kämpft! Und lasst euch anwaltlich beraten.

Diese Ermessungsentscheidungen sind reine Willkür. Nicht nur das, sie ermöglichen auch Disziplinierung: Wer sich genehm verhält, bei dem drückt das Amt bei der Impfung ein Auge zu, sonst halt nicht.
Ich kenne das von der Schulpflicht: Es steht im Ermessen des Schulamtes, Ausnahmen von der Schulpflicht zuzulassen. Praktisch entscheidet das Amt aber immer gegen die Ausnahme. Und eine Klage dagegen kostet 500€ Gerichtskosten und hat keine aufschiebende Wirkung.

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