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Gastbeitrag Impfreaktion Impfung Rechtslupe

Impfärzte müssen gerade bei mangelnder Datengrundlage auf Unmöglichkeit der Aufklärung hinweisen!

In der renommierten „Neuen Juristischen Wochenschrift“ eine der bekanntesten Fachzeitschriften für rechtliche Belange haben sich die Strafrechtsprofessorin Prof. Dr. Katrin Gierhake und der Fachanwalt für Medizinrecht, Carlos A. Gebauer, zur „Ärztlichen Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien“ geäußert. Das Ergebnis ihrer Analyse wird Impfärzten, die im Dauerfeuer impften, sicherlich nicht gefallen. Die pensionierte Rechtsanwältin Margot Lescaux nimmt in diesem Gastbeitrag diesen anspruchsvollen Artikel unter die Lupe. Im Beitrag fasst sie diesen zusammen und gibt eine eigene Einschätzung ab, sodass auch Laien sich diesem Thema gut annehmen können. Nicht nur die Art der Zulassung spielt eine große Rolle, sondern auch, wie Ärzte ihr Patienten vor der Verabreichung der Impfung aufgeklärt haben. Auch der Begriff der „Neulandmethode“ findet hier in diesem Fachartikel erstmalig Anwendung. Die Gastautorin schreibt dazu in Bezug auf die flächendeckende Anwendung von mRNA-Impfstoffen: „Die erhöhten Aufklärungserfordernisse bei Neulandmethoden finden Anwendung.“ Auch das Thema „offengelegtes Teilen des Unwissens“ bezüglich dessen, dass es zu dem Zeitpunkt der Verabreichung der Spritze noch keine umfassenden klinischen Daten gab. Lescaux sieht den Fachartikel als umfangreiche Handreichung an, der auch Richter erreichen sollte, die bislang die Patienten in der Pflicht sahen, dass diese selbst nachfragen hätten müssen.

Ärztlichen Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien

Die pensionierte Rechtsanwältin Margot Lescaux nahm sich dieser Tage einen durchaus anspruchsvollen Artikel bei der renommierten „Neuen Juristischen Wochenschrift“ (S. 2133 ff ) an. Auf 2020News wurde dieser Artikel ebenfalls durch RAin Viviane Fischer aufgegriffen, allerdings für den Laien weiterhin wenig transparent. Umso mehr freut es uns, dass Margot Lescaux diesen Artikel, der auf diesem Blog schon thematisiert wurde, so angenommen hat, dass auch die nicht Fachfrau diesen verstehen kann.

Zusammenfassung und Kommentierung eines Artikels aus der NJW
Aufklärung für Impfgeschädigte, die ihren Impfarzt in Anspruch nehmen wollen

In der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW), der auflagenstärksten juristischen Fachzeitschrift, erschien am 27.7.23 in der Ausgabe 31/2023 ein Artikel mit dem Titel „Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien“.

Die Verfasser sind:

  • Carlos A. Gebauer, Fachanwalt für Medizinrecht. Zugleich Stellvertretender Vorsitzender beim 2. Senat des beim OLG Hamm angesiedelten Anwaltsgerichtshofes. Dieser Senat behandelt zweitinstanzlich anwaltliche Disziplinarsachen. Also Disziplinarverfahren, die sich gegen Rechtsanwälte richten.
  • Prof. Dr. Katrin Gierhake, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Regensburg.

Dieser Gastbeitrag fasst die wesentlichen Aussagen des NJW-Artikels zusammen. Eigene Hinweise und Gedanken von mir werden dann mit „Anmerkung“ eingeleitet, wenn es sich aus dem Satzbau nicht unbedingt erschließt, wo die Zusammenfassung aufhört und die eigene Kommentierung beginnt.

Da die Impfstoffe in dem Artikel als Impfstoffe bezeichnet werden, behalte ich den Ausdruck bei.

Der Artikel beginnt mit einer einführenden Erläuterung über die Funktionsweise der mRNA-Impfstoffe im Vergleich zu herkömmlichen Impfstoffen. Stichworte hierzu: Bauanleitung / Produktion von Spikeprotein / Bildung von Antikörpern und Abwehrzellen.
Weitere Erläuterungen zu den Schadwirkungen, z.B. zur Zerstörung der spikeproduzierenden Zellen durch das körpereigene Immunsystem, erfolgen nicht.
Es wird aber erwähnt, dass die Impfstoffe ursprünglich nur eine bedingte Zulassung hatten.

Ferner, das man besser von modRNA anstatt von mRNA sprechen sollte, (Vorhandensein von synthetischem Pseudouridin anstelle von natürlichem Uridin). mRNA werde innerhalb von Sekunden oder Minuten abgebaut; modRNA wäre noch Monate nach der Impfung nachgewiesen worden.

Nicht erwähnt wird die Diskussion über die Frage, ob es sich aufgrund der Wirkweise eher um eine Gentherapie als um eine Impfung handelt.

Sodann werden die anerkannten Grundsätze dargelegt, die für ärztliche Aufklärungspflichten gelten. (Details sh. weiter unten)

Danach geht es darum, wie diese anerkannten Grundsätze auf die Beratung vor Verimpfung speziell der mRNA-Impfstoffe anzuwenden sind bzw. waren. Es werden die Besonderheiten gegenüber sonstigen Behandlungsmaßnahmen herausgearbeitet.
Stichworte: bedingte Zulassung / neuartiges Verfahren / fehlendes Wissen zu Risiken und Nebenwirkungen / Einfluss der MedBVSV (Spahn-Verordnung) / Impfempfehlungen des RKI.

Bei jedem dieser Stichpunkte geht es darum, ob sich diese Besonderheiten auf die Aufklärungspflicht auswirken. Wird sie also gelockert oder erschwert oder kann womöglich auf sie verzichtet werden.

Schlußfolgerungen dahingehend, ob die festgestellten Aufklärungserfordernisse in der Praxis, z.B. in den Impfzentren, dann auch tatsächlich eingehalten wurden oder nicht, enthält der Artikel weniger. Somit wird in erster Linie das „Soll“ herausgearbeitet, weniger das „Ist“.

Im einzelnen:

I. Ärztliche Aufklärungspflichten im Allgemeinen

Dieser Abschnitt beginnt – unter Hinweis auf einen juristischen Kommentar zum Arztrecht – mit folgenden Sätzen:

Auch präventiv wirkende Behandlungsmaßnahmen sind grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn der Patient in ihre Vornahme einwilligt. Dies setzt eine vorgängige Aufklärung durch dazu qualifizierte Personen voraus. Fehlt eine informierte Einwilligung, ist die Behandlung mithin selbst dann rechtswidrig, wenn der Eingriff medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt war. Denn nur so kommt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zur Geltung.

Also:

1. Vor einer Maßnahme muss der Patient eingewilligt haben (§ 630 d Abs. 1 BGB).

2. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Patient zuvor aufgeklärt wurde (§ 630 d Abs. 2 BGB).

a. Welche Anforderungen werden an die Aufklärung gestellt?
Sh § 630 e Abs. 1 bis 4 BGB

aa) Inhalt der Aufklärung sind folgende Punkte:
Was soll Wie auf Welche Art und Weise gemacht werden?
Warum soll das geschehen?
Wie eilig ist das?
Welcher Nutzen kann mit welcher Wahrscheinlichkeit erzielt werden?
Was kann passieren, welche Risiken bestehen?
Gibt es Alternativen? Welche Folgen – positiv oder negativ – könnten durch diese Alternativen eintreten?

bb) Wie wird aufgeklärt?
Mündlich. Auf ausgehändigte Unterlagen kann ergänzend (!) Bezug genommen werden.

cc) Wann wird aufgeklärt?
Rechtzeitig – der Patient muss Zeit zum Überlegen haben.

dd) Wie verständlich muss die Aufklärung sein?
Abgestellt auf den Verständnishorizont des Patienten.

b.) Darf der Arzt die Aufklärung auch unterlassen?
Ja. § 630e Abs. 3 BGB. Zum Beispiel, wenn der Patient ausdrücklich verzichtet.

Die Autoren weisen dann noch darauf hin, dass auch in der CoronaImpfVO in § 1 (inzwischen aufgehoben) etwas über die Aufklärung stand. Wie sie z.B. in Impfzentren zu erfolgen hatte. Dieser Text in der CoronaImpfVO war knapper gefasst als die §§ 630 BGB ff. Hierdurch, so die Autoren, wären die Pflichten gemäß §§ 630 d und 630 e BGB aber nicht eingeschränkt, sondern nur zusätzlich konkretisiert worden. Weil eine Verordnung gesetzliche Rechte und Pflichten nicht schmälern könne.

II. Gibt es Besonderheiten bei der Aufklärung, weil man es mit einem bedingt zugelassenen Mittel zu tun hatte?

Die Impfstoffe verfügten (bis Oktober 2022) nur über eine bedingte Zulassung. In den Aufklärungs- und Einwilligungsbögen, die den „Impflingen“ ausgehändigt wurden, stand das nicht drin. Die Autoren verweisen hierzu in den Fußnoten beispielhaft auf die Fassung des Einwilligungsbogens vom 7.6/31.5.2023.

Anmerkung hierzu: Das ist irreführend, denn zu dem Zeitpunkt in 2023 lag die Standard- bzw Vollzulasssung ja bereits vor. Allerdings fehlte diese Information in der Tat auch in den früheren Fassungen. In einer mir vorliegenden Fassung Stand 1. April 2021 findet sich an mehreren Stellen das Wort „Zulassung“ oder „zugelassen“. Aber niemals mit der Einschränkung „bedingt“. Wenn man „Zulassung“ als Oberbegriff anwendet für die drei Varianten „Standardzulassung“ , „bedingte Zulassung“ und „Notzulassung“, dann ist das nicht gelogen. Aber es ist unvollständig und irreführend.

Weitere Anmerkung und semantischer Exkurs:

Die Autoren benutzen als Gegenstück zur bedingten Zulassung die Formulierung „reguläre Zulassung“. Das ist m.E. nicht nur unpräzise, sondern auch falsch. Die Vokabel „reguläre Zulassung“ ist eine unters Volk gestreute Manipulationsvokabel, die einen falschen Eindruck erweckt und bei näherer Betrachtung doch nicht gelogen ist. Was ihre Einführung um so perfider macht.

Die Fachbegriffe für die unterschiedlichen Zulassungsarten finden sich in EU-Verordnungen. Auffindbar unter EUR-LEX.

Die VO 726/2004/EG betrifft die Standardzulassung. In der englischen Fassung steht in den Artikeln 12, 14 oder 14a der Ausdruck „standard marketing authorisation„. In der deutschen Fassung steht an den gleichen Stellen „Inverkehrbringen„.

Die VO 507/2006/EG behandelt die bedingte Zulassung. Dieser Ausdruck findet sich genau so in Art. 7 der deutschen Fassung. In der englischen Fassung heißt es „conditional marketing authorisation„.

Dann gibt es noch die „marketing authorisation under exceptional circumstances„, die im deutschen als Notzulassung bezeichnet wird.

Wenn man „standard marketing authorisation“ so übersetzen will, dass das Wort „Zulassung“ mit verwendet wird, ist die richtige Lösung: „Standardzulassung“. Manchmal wird auch Vollzulassung gesagt. Aber der Ausdruck „reguläre Zulassung“ ist schlichtweg kein terminus technicus. Er kommt in offiziellen Schriftstücken nicht vor.

Die „reguläre Zulassung“ hat sich in den Sprachgebrauch eingeschlichen. Und man kann sie noch nicht einmal als Lüge bezeichnen.

Zu allen Zulassungsarten gibt es ein Regelwerk. Wann und unter welchen Umständen und zu welchen Bedingungen kann die eine oder andere Zulassungsform gewählt werden. Sind nun die Regeln zu der Zulassungsvariante X eingehalten, dann handelt es sich, spitzfindig ausgedrückt, um eine „reguläre Zulassung“. Und sei es nur eine reguläre bedingte Zulassung. Durch diese Wortspielerei war es möglich, dass landauf, landab immer treuherzig versichert wurde, die Impfstoffe wären doch regulär zugelassen. Ja, so gesehen waren sie das auch. Aber die Menschen haben es nicht so verstanden, wie es korrekterweise gemeint war. Sie haben gedacht, es wäre eine Voll- bzw. Standardzulassung.

Dieser Ausdruck sollte also nicht verwendet werden. Vor allem diejenigen, die sich weigern, die Gentherapien als Impfung zu bezeichnen oder positiv Getestete pauschal als „Kranke“ zu bezeichnen, sollten auch insoweit sprachsensibel sein.

Weiter zum Artikel:

Die Autoren schreiben, die Aufklärung über die Art der Zulassung sei Bestandteil der Aufklärung über die Art der Behandlung. Patienten hätten also darüber aufgeklärt werden müssen, dass es sich um eine bedingte Zulassung handelt; was das bedeutet; ob z.B. schon alle üblichen und erforderlichen Prüfungsschritte durchlaufen wurden oder nicht.

Problem hierbei: Die Art der Zulassung findet ein Arzt gewöhnlich in der „Fachinformation“ gemäß § 11a AMG (Arzneimittelgesetz). Diese Fachinformation wurde Ärzten aber nicht zur Verfügung gestellt, weil § 11a AMG durch die §§ 3 und 4 MedBVSV für diese Impfstoffe außer Kraft gesetzt wurde.

Stattdessen sollten nach § 4 Abs 1 Satz 3 MedBVSV die Produktinformationen von der „zuständigen Bundesoberbehörde“ „in geeigneter Weise“ veröffentlicht werden.
Die Autoren schreiben: „Das Fehlen einer Packungsbeilage modifizierte insofern die ärztliche Aufklärungsarbeit“.

Anmerkung: Näheres dazu schreiben sie nicht und sie gehen auch nicht weiter auf die Problematik der MedBVSV ein.
Wie hätte diese Modifikation denn aussehen können?
Entweder man geht als Arzt der Sache auf den Grund, landet bei den „veröffentlichten Fachinformationen“ der „zuständigen Bundesoberbehörde“ und informiert dann den Patienten darüber, dass nur eine bedingte Zulassung vorliegt und was das bedeutet.

Oder man nimmt das Nicht-Vorhandensein einer Fachinformation schulterzuckend zur Kenntnis – und informiert den Patienten genau darüber. Nämlich, dass man nichts Näheres wisse, keine Informationen habe, es keine Packungsbeilage gäbe und man ihn deshalb nicht näher aufklären könne.

Macht man weder das eine noch das andere, hat man über die „Art der Behandlung“ nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.

Schützt die MedBVSV die Ärzte vor der Haftung, wenn sie insofern nicht ordentlich aufklärten? Schließlich heißt es dort in § 3 Abs 4 (zusammengefasst), dass Angehörige von Gesundheitsberufen dann nicht der Haftung unterliegen, wenn ein Schaden deshalb eingetreten ist, weil sie keine Fachinformation erhielten. Im nächsten Satz heißt es dann aber, dass sie gleichwohl haften, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. M.E. ist es mindestens grob fahrlässig, das Fehlen von Informationen zwar zu bemerken (wenn man nichts merkt, ist es eh fahrlässig), sich dann aber nicht auf die Suche nach diesen Informationen zu begeben. Oder die Patienten nicht wenigstens darüber aufzuklären, dass man weiter nichts wisse und nichts aufklären könne.

Weiter zum Artikel:

III. Gibt es Besonderheiten bei der Aufklärung, weil man es mit einer neuartigen Arznei zu tun hatte?

Die Autoren verwenden auch den Ausdruck „Neulandmethode“.

1. Was ist überhaupt anders, wenn man über neuartige Arzneien, egal welche, aufklären muss?

Die Autoren beziehen sich auf Kommentierungen und BGH-Entscheidungen.

Der Patient muss erfahren,

  • dass es sich überhaupt um eine Neulandmethode handelt;
  • ob die Vorteile bereits abschließend bekannt sind;
  • dass die Gefahren noch nicht hinreichend bekannt sind;
  • dass die Unsicherheit über evtl. Risiken höher ist als bei eingeführten Arzneimitteln.

Bei alledem dürfen weder die Chancen überbewertet noch einseitig die Risiken hervorgehoben werden.

2. Stellen die mRNA-Impfstoffe Neulandmethoden dar?

a. Kriterien für die Einstufung als Neulandmethode:

  • bisher kein bewährter Einsatz;
  • Methode ist nicht als Standard etabliert;
  • es gibt keine Langzeitstudien;
  • das Risikoprofil weicht vom Risikoprofil etablierter Methoden ab.

b. Anwendung dieser Kriterien auf mRNA-Impfstoffe

Dies wird im Ergebnis bejaht. Nachzulesen im Einzelnen ab Randziffer 22 des NJW-Artikels.

  • Es gibt keine umfassenden klinischen Daten;
  • erstmalig flächendeckende Anwendung beim Menschen (zuvor nur im Rahmen klinischer Forschungen bei Krebserkrankungen);
  • Unklarheiten über die Verteilung der Stoffe im Körper;
  • und über die Frage, wie die Spike-Proteine mit Körperzellen und dem Immunsystem interagieren;
  • und über die Frage, über welchen Zeitraum hinweg wieviele Spike-Proteine produziert werden;
  • es gibt keine Studien zu Wechselwirkungen, Genotoxizität ( Beeinflussung des Erbgutes), Karzinogenität, Auswirkungen bei Schwangeren und Stillenden usw;
  • keine Kenntnisse über mögliche langfristig auftretende Nebenwirkungen.

Fazit: Die erhöhten Aufklärungserfordernisse bei Neulandmethoden finden Anwendung.

IV. Ändert sich etwas am gefundenen Ergebnis, weil die Impfung öffentlich empfohlen wurde?

Nein, unter Hinweis auf Kommentierungen und eine BGH-Entscheidung aus 2000 (Rz 32 und Fußnote 32).

Die ärztlichen Aufklärungspflichten sind die gleichen. Die Gesundheitsbehörden hätten dann zwar bereits eine Abwägung zwischen den Risiken des Einzelnen und den Risiken der Allgemeinheit vorgenommen. Aber eine individuelle Risikoabwägung hat dadurch nicht stattgefunden. Die kann nur der Einzelne nach gründlicher Aufklärung für sich vornehmen. Insoweit lesenswert die wörtliche Zitierung aus der o.g. BGH-Entscheidung am Ende von Rz 32.

Selbst, wenn der Arzt sich im Aufklärungsgespräch auf die Impfempfehlungen der STIKO bezieht, muss er doch darauf hinweisen, dass auch die STIKO bei ihrer Empfehlung den Ungewissheiten einer Neulandmethode unterlag.

V. Kann der Patient wirksam auf weitere Aufklärung verzichten?

Bisher haben die Autoren herausgearbeitet, dass die Aufklärung auch die Information enthalten muss, worüber man nicht aufklären kann, weil man es nicht weiß.

Nun erörtern sie, ob ein Patient, der bis hierher aufgeklärt wurde, auf eine weitere Aufklärung – die ja wegen Nichtwissen ohnehin nicht erfolgen kann – verzichten kann. Um sich dann trotz alledem für die Impfung zu entscheiden.

Im Ergebnis bejahen sie das. Wenn der Arzt offen darüber aufgeklärt hat, was alles nicht gewusst wird („offengelegtes Teilen des Unwissens“) und der Patient trotzdem geimpft werden möchte, liegt ein informierter Verzicht des Patienten auf weitere Aufklärung vor. Der Arzt darf rechtmäßig impfen.

Sie bekräftigen dann noch einmal,, dass diese gesamte Aufklärung mündlich und persönlich erfolgen muss. Unter Hinweis auf die oben erwähnte BGH-Entscheidung heißt es, auf standardisiertes Informationsmaterial (wie z.B. die Aufklärungs- und Einwilligungsbögen) dürfe nur bei Routineeingriffen zurückgegriffen werden. Routine und Unbekanntes schlössen sich aber aus.

Schließlich weisen sie noch darauf hin, dass der Patient nach der Impfung über Nebenwirkungsanzeichen aufgeklärt werden muss, damit ggf schnell eingegriffen werden kann.

Schlußfazit:

Eine Impfung war dann rechtmäßig, wenn der Patient wirksam in diese eingewilligt hat. Und das hat er nur dann, wenn alle oben herausgearbeiteten Kriterien für eine ordnungsgemäße Aufklärung eingehalten wurden.

Anmerkung zum Schluß:

Wenn man sich an die flächendeckende verlogene Impfpropaganda erinnert; wenn man die lückenhaften Aufklärungsbögen heranzieht und sich vergegenwärtigt, dass in Praxen und Impfzentren geimpft wurde wie am Fließband, dürfte klar sein, dass in kaum einem einzigen Fall eine wirksame Einwilligung vorlag.

Der Arzt muss beweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Der Patient muss beweisen, dass er bei korrekter Aufklärung nicht in die Behandlung eingewilligt hätte.

Wie das im Einzelnen darzulegen und zu beweisen ist – das ist ein anderes Kapitel. Da mögen Impfgeschädigte sich an ihre Anwälte wenden. Nachdem nun die Anforderungen an Impfärzte auch in DER juristischen Fachzeitschrift veröffentlicht wurden, liegt jedenfalls eine umfangreiche Handreichung vor. Die auch diejenigen Richter erreichen sollte, die sich bislang noch – wie zuletzt beim LG Heilbronn – auf den Standpunkt stellten: Die Patientin hat den Aufklärungsbogen erhalten – sie hätte ja weitere Fragen stellen können – hat sie aber nicht. Klage wird abgewiesen. Derartige Entscheidungen dürfte es nicht geben.

43 Antworten auf „Impfärzte müssen gerade bei mangelnder Datengrundlage auf Unmöglichkeit der Aufklärung hinweisen!“

Wie immer werden hier die Ärzte von vornherein maximal geschützt, genauso wie bei Eingriffen im Krankenhaus unter Narkose oder anderen Arztbesuchen, bei denen es ja fast nie Zeugen gibt.

Aufklärung mündlich. Im Klartext bedeutet es, dass man nichts beweisen kann.

Und so ist das bei Ärzten meiner Erfahrung nach immer, das hat System.

@ Moni

Interessant im neuen Beipackzettel der Produktinformation – Downlad 04.08.2023

„Schwangerschaft und Stillzeit

Wenn Sie schwanger sind oder wenn Sie vermuten, schwanger zu sein, informieren Sie vor dem Erhalt dieses Impfstoffes Ihren Arzt, das medizinische Fachpersonal oder Apotheker.

Comirnaty kann während der Schwangerschaft angewendet werden. Umfangreiche Informationen von
schwangeren Frauen, die während des zweiten und dritten Schwangerschaftsdrittels mit Comirnaty
geimpft wurden, haben keine negativen Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Neugeborene gezeigt. Die Informationen über Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Neugeborene nach der Impfung im ersten Schwangerschaftsdrittel sind zwar begrenzt, aber es wurde keine Veränderung des Risikos einer Fehlgeburt festgestellt.

Comirnaty kann während der Stillzeit verabreicht werden“

Wo kann sich der Arzt informieren – siehe weiter oben in der Produktinfomation …

„4.6 Fertilität, Schwangerschaft und Stillzeit,

Schwangerschaft

Es sind noch keine Daten verfügbar zur Anwendung von Comirnaty Original/Omicron BA.4-5 während der Schwangerschaft.

Jedoch hat eine große Menge von Beobachtungsdaten von schwangeren Frauen, die während des zweiten und dritten Trimenons mit initial zugelassenem Comirnaty-Impfstoff geimpft wurden, keine Zunahme unerwünschter Schwangerschaftsausgänge gezeigt. Zwar liegen derzeit nur wenige Daten
zum Schwangerschaftsausgang nach einer Impfung im ersten Trimenon vor, jedoch wurde kein erhöhtes Risiko für eine Fehlgeburt beobachtet. Tierexperimentelle Studien lassen nicht auf direkte
oder indirekte schädliche Wirkungen in Bezug auf Schwangerschaft, embryonale/fötale Entwicklung,
Geburt oder postnatale Entwicklung schließen (siehe Abschnitt 5.3). Basierend auf Daten, die zu anderen Impfstoffvarianten verfügbar sind, kann Comirnaty Original/Omicron BA.4-5 während der Schwangerschaft angewendet werden.

Stillzeit

Es sind noch keine Daten verfügbar zur Anwendung von Comirnaty Original/Omicron BA.4 5
während der Stillzeit.

Jedoch sind keine Auswirkungen auf das gestillte Neugeborene/Säugling zu erwarten, da die
systemische Exposition der stillenden Frau gegenüber dem Impfstoff vernachlässigbar ist.

Beobachtungsdaten von Frauen, die nach der Impfung mit initial zugelassenem Comirnaty-Impfstoff
gestillt haben, haben kein Risiko für unerwünschte Wirkungen bei gestillten
Neugeborenen/Säuglingen gezeigt. Comirnaty Original/Omicron BA.4-5 kann während der Stillzeit
angewendet werden.

Fertilität

Tierexperimentelle Studien ergaben keine Hinweise auf direkte oder indirekte gesundheitsschädliche
Wirkungen in Bezug auf eine Reproduktionstoxizität (siehe Abschnitt 5.3).“

Letztlich ein Feldversuch!!!

„Umfangreiche Informationen von schwangeren Frauen, die während des zweiten und dritten Schwangerschaftsdrittels mit Comirnaty
geimpft wurden, haben keine negativen Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Neugeborene gezeigt.“

Was bedeutet „umfangreich“!?

Stellt sich natürlich noch die Frage, warum wurde vom RKI ein „Aufklärungsmerkblatt“ des „Grünen Kreuz“ verlinkt, anstatt der vorhandenen „Gebrauchsinformation“ des Herstellers Pfizer!?

War die Original-Analyse in der Farbe LILA verfasst, ganz nach dem Motto:
Der VERZWEIFELTE VERSUCH dem verblödeten Volk, welches nun doch spätestens ab 2021 und in 2022 Lunte roch, vorzugaukeln man könne sich auf die Juristen doch noch verlassen, und es sind nicht alle Juristen Schwerverbrecher? Die Analyse muss LILA verfasst gewesen sein, denn was ich wahrlich, schmerzlich von diesen angeblichen Fachleuten / Professoren vermisse ist die Auseinandersetzung mit dem absolut wichtigsten ASPEKT der Aufklärung, der anscheinend jedoch vollkommen weg gelassen / verschwiegen und letztlich geschickt umschrieben wurde.
Auf diesen wichtigsten Aspekt möchte ich kurz näher eingehen – mit folgendem Zitat aus dem Text:

a. Welche Anforderungen werden an die Aufklärung gestellt?
Sh § 630 e Abs. 1 bis 4 BGB

aa) Inhalt der Aufklärung sind folgende Punkte:
Was soll Wie auf Welche Art und Weise gemacht werden?
Warum soll das geschehen?
Wie eilig ist das?
Welcher Nutzen kann mit welcher Wahrscheinlichkeit erzielt werden?
Was kann passieren, welche Risiken bestehen?
Gibt es Alternativen? Welche Folgen – positiv oder negativ – könnten durch diese Alternativen eintreten?

Schwerpunkt:
„Warum soll das geschehen?“
„Welcher Nutzen kann mit welcher Wahrscheinlichkeit erzielt werden?“

Nicht nur die BUNDESOBERBEHÖRDE(N), auch alle Medien und somit letztlich dann auch die Spritzwahnsinnigen in Arztpraxen und Impfzentren, tischten uns alle auf, dass man mit der Covid-„Impfung“ eine IMMUNITÄT gegen das Virus erlangen würde, denn es wurde ab Ende 2020 bis zum Spätsommer 2021 immer nur der geforderte Prozentsatz bezüglich einer alternativlosen Herden-IMMUNITÄT hervor gehoben.
WER also öffentlich zweifelsfrei darlegt, dass man sich unbedingt DESHALB impfen lassen soll, weil nur ein hoher Prozentsatz an Geimpften uns die notwendige und rettende Herden-IMMUNITÄT beschert, DER hat eindeutig GELOGEN, denn im EU-Parlament sagte eine Mitarbeiterin von Pfizer klar aus, dass von seitens Pfizer NIEMALS gesagt, geschweige behauptet wurde, dass diese Spritzbrühe eine Immunität gegen das Virus erzeugt – ganz im Gegenteil, diese Spritzbrühe wurde noch nicht einmal auf eine solche Immunität getestet, wurde sogar ausgesagt.

Also zurück zu folgenden zwei Punkten:

„Warum soll das geschehen?“
„Welcher Nutzen kann mit welcher Wahrscheinlichkeit erzielt werden?“

Die Antwort von ALLEN war von Herbst 2020 bis Sommer 2021:
UM EINE HERDEN-IMMUNITÄT ZU ERZEUGEN!

Erst ab Sommer 2021 hörte man dann in den Medien und von den Bundesober-Verbrechern immer öfter, dass diese „Herden-Immunität“ durch „leichter Covid19 Verlauf“ ersetzt wurde.
Und ab wann genau wurde dann auch noch in den Medien und von den Bundesober-Verbrechern hier und da, also in ganz geringen Dosen erwähnt, dass eine Covid19-Impfung NICHT gegen das Virus immunisiert, sprich sich jeder Geimpfte trotz Impfung mit den Pandemie-Viren anstecken und diese sogar auch weiter geben kann? Ja ab wann genau konnte diese VERHEERENDE Tatsache JEDEM Bürger glasklar geworden sein? VIEL ZU SPÄT, denn viel zu lange wurde diese Tatsache sprachlich noch so gut verpackt, so dass man immer noch letztlich nur SCHUTZ vor Covid19 vernahm.

Noch ein Zitat aus dem Text:

„1. Was ist überhaupt anders, wenn man über neuartige Arzneien, egal welche, aufklären muss?
Die Autoren beziehen sich auf Kommentierungen und BGH-Entscheidungen.
Der Patient muss erfahren,
dass es sich überhaupt um eine Neulandmethode handelt;
ob die Vorteile bereits abschließend bekannt sind;
dass die Gefahren noch nicht hinreichend bekannt sind;
dass die Unsicherheit über evtl. Risiken höher ist als bei eingeführten Arzneimitteln.
Bei alledem dürfen weder die Chancen überbewertet noch einseitig die Risiken hervorgehoben werden.“

ABSCHLIESSEND BEKANNTE VORTEILE?
Wer von „Herden-Immunität“ (das wurde als VORTEIL angegeben) durch IMPFUNG spricht, der behauptet und legt dar, dass einer der Vorteile der Impfung, eindeutig die IMMUNITÄT gegen das Virus und vor Ansteckung ist. Da von Pfizer persönlich 2022 jedoch öffentlich klargestellt wurde, dass Pfizer NIEMALS einen solchen Vorteil angeführt und ausgesagt habe, so darf man getrost davon ausgehen, dass diese LÜGE die Bundesober-Verbrecher ins Leben riefen, und zwar absolut BEWUSST und gezielt, denn wer den Vertrag zwischen EU und Pfizer gelesen hat, der erkennt eindeutig, dass Pfizer niemals ein Geheimnis daraus gemacht hat wie GEFÄHRLICH die Spritzbrühe werden kann, und klar fordert man auch im Vertrag DANN den Haftungsausschluss für alle Impfärzte, wenn man als Hersteller doch weiß:
HEY LEUTE, AB HEUTE SOLLT IHR ETWAS NEUARTIGES IN MILLIARDEN MENSCHEN SPRITZEN, DAS OHNE BEIPACKZETTEL UND OHNE INHALTSANGABEN DAHER KOMMT!
Und Dank Karl Lauterbach werdet ihr erfahren können, dass es kostenlos und völlig Nebenwirkungsfrei für die Impfwilligen ist.

Kurz gesagt:
Es gab keine „abschließend bekannten Vorteile“, zumindest nicht vom Impfstoffhersteller aus, in Richtung Impflinge 😀
Die Impfärzte hätten allerdings jene zwei Vorteile gewissenhaft ausarbeiten und den Impfwilligen mitteilen sollen:
1. Feierlicher Jahresumsatz der Impfstoffhersteller mit dem Verkauf des Impfstoffes, inkl. Vollkaskoversicherung, bzw. mit Ausschluss jeglicher Haftung für alle Verbrechen und alle Folgekosten.
2. Mehere Billionen Dollar Einsparung bei den Impfstoffherstellern dadurch, dass man nun fortan MILLIARDEN KOSTENLOSE PROBANDEN auf der ganzen Welt hat, und die deutsche Politik gibt auch noch zu Forschungszwecken alle Krankendaten von den Bürgern weiter…
Also NIX mit „abschließend bekannten Vorteile“, zumindest nicht für die Geimpften, sofern die Geimpften nicht die kostenlose „Bratwurst“ als ihren großen Vorteil sehen. Die Ausscheidungen auf der Toilette von dieser historischen Bratwurst, die hätte man abfangen, aufheben und einrahmen oder eingefrieren gesollt, damit man in den schweren, schlimmen Folgezeiten zu keiner Zeit vergessen wird welch großen Vorteil die Spritzbrühe einem doch einbrachte. Denn heute jammern sie die Impfopfer, während ich und viele andere weder Bratwurst bekamen, noch in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahren durften, in viele Geschäfte nicht mehr rein kamen und nicht wenige ihre Arbeit verloren, sprich ihre komplette finanzielle Existensgrundlage aufgaben, weil sie auf diese historisch wertvolle „Bratwurst“ der Armseligkeit mit Verzicht reagierten.

Zitat:
„Bei alledem dürfen weder die Chancen überbewertet noch einseitig die Risiken hervorgehoben werden.“

Das ist die richtige Bezeichnung: CHANCEN!
Die Bezeichnung „Vorteile“ kann sich nur auf die Bratwurst, den Kinobesuch, den Urlaub oder darauf beziehen, dass man nicht gedroht bekommt vom Arbeitgeber, dass man unentgeltlich von der Arbeit freigestellt bis gekündigt wird – das waren einzig die „Vorteile“.
CHANCEN ist die korrekte Bezeichnung. Wenn ich heute Lotto spielen gehe, dann habe ich auch eine CHANCE auf einen 6er mit Superzahl!

Am besten fand ich im Text jedoch diese JURISTISCHE Aussage – Zitat:

„Die Autoren weisen dann noch darauf hin, dass auch in der CoronaImpfVO in § 1 (inzwischen aufgehoben) etwas über die Aufklärung stand. Wie sie z.B. in Impfzentren zu erfolgen hatte. Dieser Text in der CoronaImpfVO war knapper gefasst als die §§ 630 BGB ff. Hierdurch, so die Autoren, wären die Pflichten gemäß §§ 630 d und 630 e BGB aber nicht eingeschränkt, sondern nur zusätzlich konkretisiert worden. Weil eine Verordnung gesetzliche Rechte und Pflichten nicht schmälern könne.“

Besonders der letzte Satz ging mir runter wie Öl, der da lautet:

„Weil eine Verordnung gesetzliche Rechte und Pflichten nicht schmälern könne.“

Ich werde nie ein Telefonat in 2021 mit der Polizei vergessen, denn in diesem Gespräch ging es mir darum, dass die Corona-Verordnungen KEIN Gesetz sind, sprich jede Verordnung auch kompatibel mit gegebenen Gesetzen sein muss, so mein Standpunkt. Doch die Polizei beharrte immer und immer wieder darauf, dass alle Corona-Verordnungen mit einem Gesetz gleichzustellen sind, und wegen des Pandemie-Notstandes eben gewisse andere (Grund-)Gesetze zurück stehen müssen.
Nun denn, ich hoffe wenigstens den Polizisten hat die Bratwurst nicht nur geschmeckt, sondern dass auch sie die Vorteile durch die „Impfung“ – die eben nur die Impfhersteller, die Impfärzte und die Regierungsschergen genießen – nie vergessen werden.

Abschließend:
Was ist von derart Fach-Juristen zu halten, die sich hinsetzen, um sich die Zeit für eine solche Analyse zu nehmen – und „vergessen“ oder verschweigen dabei glatt, dass zumindest in den ersten 6 Monaten (Dezember 2020 bis Sommer 2021) der „Aufklärung“ die große LÜGE der „Herden-IMMUNITÄT“ statt fand, sprich den Impfwilligen wurde glauben gemacht die Impfung immunisiere…
Was ist von diesen Juristen zu halten, welche die Tatsache völlig verschweigen, dass Pfizer persönlich klarstellte NIEMALS und zu niemandem gegenüber je behauptet zu haben, dass die „Impfung“ gegen Infektion/Ansteckung helfe – also von Immunität keine Spur.
Die größte und wichtigste LÜGE in Sachen „Aufklärung“ wurde hier weg gelassen.
Der „LILA-Versuch“ ging kräftig in die Hose!

Meinen Sie nicht, dass Ihre Empörung sich gegen die Falschen richtet?

Der Artikel in der NJW beschreibt, wie eine Aufkläung korrekterweise auszusehen hat.
Nicht, wie sie tatsächlich aussah in den Impfzentren. Oder warum das so war.

Die Zusammenfassung des NJW-Artikels ist eine Zusammenfassung des NJW-Artikels.

Teilweise enthält der Beitrag hier dann eben auch Kommentierungen. Dazu erinnere ich an den ersten Satz unter der Überschrift „Anmerkung zum Schluß“.

Dann sollte eigentlich klar sein, dass Ihre Wut sich gegen die Falschen richtet.
Regen Sie sich doch besser über die Äzte auf, die zB das Stichwort „Herdenimmunität“ bedenkenlos nachgeplappert haben, ohne darauf hinzuweisen, dass das aus den Studien gar nicht hervorgeht; dass es bei Infektionskrankheiten der Atemwege ohnehin nicht möglich ist und dass man dies, selbst wenn es theoretisch möglich wäre, obendrein wegen „Neulandmethode“ noch gar nicht wissen kann.

Warum empören Sie sich über diejenigen, die darauf hinweisen, dass die Ärzte nicht ordentlich aufgeklärt haben?

„Warum empören Sie sich über diejenigen, die darauf hinweisen, dass die Ärzte nicht ordentlich aufgeklärt haben?“

Diese Aufklärung kommt mir definitiv 2,5 Jahre zu spät.
Die Strafrechtsprofessorin Prof. Dr. Katrin Gierhake und der Fachanwalt für Medizinrecht, Carlos A. Gebauer sind wohl keine 30 Jahre jung, sprich haben ihr Studium, geschweige den Titel „Prof.“ erst letztes Jahr abgeschlossen / erlangt.
Was gibt es da denn groß zu analysieren? Das war hier Anfang 2021 fast jedem glasklar, dass eine ordentliche Aufklärung nicht nur so gut wie überall nicht erfolgte, sondern gar nicht erfogen konnte aufgrund von vieler Fakten.
Schon alleine die Tatsache, dass Strafrechtsprofessoren und Fachanwälte für Medizinrecht nicht schon im Januar 2021 die Bundesregierung in der Luft zerissen haben, weil ab dem 26.12.2020 ein Impfkommando inkl. Bundeswehr die Alten- und Pflegeheime überfielen – zwischen Weihnachten und Neujahr, was für ein timing, wer glaubt dabei an eine ordentliche Aufklärung. Da muss man auch kein Strafrechtler oder Fachanwalt für Medizinrecht sein, um all die Rechtsbrüche zu erkennen auf die dieses TIMING bewusst abzielte.

Und was nutzt uns diese „Analyse“ jetzt?
Wer klagen will braucht nicht nur GELD für endlose Instanzen, auch koschere Anwälte mit Rückgrat und großen Eiern braucht es dafür, und dann scheitert man immer noch an den korrupten Richtern / Gerichten. Und warum scheitert man heute immer noch spätestens vor Gericht, obwohl jedes Kind schon zu analysieren versteht, dass das meiste Unrecht war, weil eigentlich rechtlich ein Unding? Weil es bei den Juristen genauso übel ausschaut wie bei jenen Medizinern, die zB das Stichwort „Herdenimmunität“ bedenkenlos nachgeplappert haben.

Anders gesagt:
So lange hierzulande noch Ärzte mit Anklagen zu kämpfen haben, weil sie Masken-Atteste ausstellten, ganz zu Schweigen deshalb sogar in Gefängnisse sitzen/saßen, und solange ich keine Strafrechtsprofessoren, Fachanwälte für Medizinrecht, u. s. w. ebenfalls in Gefängnissen vernehme, weil sie Himmel und Hölle in Bewegung setzen woll(t)en bei der Klarstellung mit wie vielen Straftaten wir es tatsächlich zu tun bekamen als man den Schülern auch noch während des gesamten Unterrichts FFP2-Masken vorschrieb – so lange sollte mir keiner sagen wollen, hierbei ginge meine „Empörung“ an die falsche Adresse.

Okay.
Sie sagen, das kommt zu spät – wo wart Ihr die letzten 2 – 3 Jahre.

Dem stimme ich zu, aber ich sage obendrein: Besser spät als nie. Wenn wir im Status Quo verharren; wenn nur die aufklären, die schon die ganze Zeit dabei waren; wenn der Protest in den alternativen Medien oder bei KRiSta hängenbleibt und nicht schrittweise aus dieser Blase heraus kommt – dann ändert sich mit Sicherheit nichts.

Ich bin auch gar nicht davon überzeugt, dass es zu einer wirklichen Aufklärung / Aufarbeitung / Verfolgung kommt. Aber wenn man es nicht versucht und jeden begrüßt, der dazu kommt, dann ist es doch von vornherein aussichtslos.

Empörung ja – aber konstruktiv. Das ist meine Meinung dazu.

Madam Lescaux

„Empörung ja – aber konstruktiv. Das ist meine Meinung dazu.“

Pardon, aber eine konstruktivere Auseinandersetzung mit dem „Fachaufsatz“ von Gebauer und Partnerin, als die oben von Moni, konnte ich hier bisher nicht lesen. Moni bröselte einige Missverhältnisse sehr konstruktiv aus. Teilweise mit Humor, das schätze ich sehr.

Was Sie vollbrachten war eine Interpretation.
Schade dabei ist, dass Sie andere in deren Konstruktivität herab würdigen.

Moni – auch wenn ich in anderen Dingen meine, dass Sie da völlig daneben liegen – diese beiden Kommentare sind große Klasse.

Und es gibt bessere Quellen zum Thema Aufklärung, zum Beispiel das Werk der BGH-Richter Steffen/Pauge – Arzthaftungsrecht.

Gierhake und Gebauer haben kein Interesse daran, dass die Geschädigten zu ihrem Recht kommen. Schon die Tatsache, dass sich Gebauer Ärzten und Kliniken als Anwalt anbiedert ist schon wirklich erbärmlich.

„Die Autoren schreiben: „Das Fehlen einer Packungsbeilage modifizierte insofern die ärztliche Aufklärungsarbeit“.

Eine Falschinformation!?

Die Packungsbeilage von „Comirnaty“ konnte/kann für jeder Arzt auf der Seite der EMA freizugänglich herunterladen, ein Teil der Produktinformation. Es wird die aktuellste Produktinfo in 24 Sprachen angeboten. Zudem findet sich auf der Seite eine „Übersicht“ und weitere Informationen.

https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty

Zitat aus der Produktinfo zu „Comirnaty“ -Download vom Dezember 2020 – Beipackzettel – Seite 25:

„Gebrauchsinformation: Information für Anwender

Comirnaty Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion
COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)

Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung. Dies ermöglicht eine schnelle Identifizierung neuer Erkenntnisse über die Sicherheit. Sie können dabei helfen, indem Sie jede
auftretende Nebenwirkung melden. Hinweise zur Meldung von Nebenwirkungen, siehe Ende
Abschnitt 4.

Lesen Sie die gesamte Packungsbeilage sorgfältig durch, bevor Sie diesen Impfstoff erhalten, denn sie enthält wichtige Informationen.

• Heben Sie die Packungsbeilage auf. Vielleicht möchten Sie diese später nochmals lesen.
• Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Arzt, Apotheker oder das
medizinische Fachpersonal.
• Wenn Sie Nebenwirkungen bemerken, wenden Sie sich an Ihren Arzt, Apotheker oder das medizinische Fachpersonal. Dies gilt auch für Nebenwirkungen, die nicht in dieser Packungsbeilage angegeben sind. Siehe Abschnitt 4.

Was in dieser Packungsbeilage steht

1. Was ist Comirnaty und wofür wird es angewendet?

Comirnaty ist ein Impfstoff zur Vorbeugung von COVID-19 (Coronavirus-Erkrankung-2019), das
durch das SARS-CoV-2-Virus verursacht wird.“

Vorbeugung vor der Krankheit COVID 19 – kein Schutz vor EM Sars-Cov-2-Virus. Zur Verhinderung einer Übertragung steht hier nichts! Weiter …

„Anwendung von Comirnaty zusammen mit anderen Arzneimitteln

Informieren Sie Ihren Arzt oder Apotheker, wenn Sie andere Arzneimittel anwenden, kürzlich andere
Arzneimittel angewendet haben oder beabsichtigen andere Arzneimittel anzuwenden, oder kürzlich
eine andere Impfung erhalten haben.

Schwangerschaft und Stillzeit

Wenn Sie schwanger sind oder stillen, oder wenn Sie vermuten, schwanger zu sein oder beabsichtigen,
schwanger zu werden, fragen Sie vor dem Erhalt dieses Impfstoffes Ihren Arzt oder Apotheker um
Rat.“

Woher sollen Arzt oder Apotheker die Information haben!? Wenn …

„4.5 Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen

Es wurden keine Studien zur Erfassung von Wechselwirkungen durchgeführt.
Die gleichzeitige Verabreichung von Comirnaty mit anderen Impfstoffen wurde nicht untersucht.

4.6 Fertilität, Schwangerschaft und Stillzeit
Schwangerschaft

Es liegen nur begrenzte Erfahrungen mit der Anwendung von Comirnaty bei Schwangeren vor.
Tierexperimentelle Studien lassen nicht auf direkte oder indirekte schädliche Wirkungen in Bezug auf
Schwangerschaft, embryonale/fötale Entwicklung, Geburt oder postnatale Entwicklung schließen
(siehe Abschnitt 5.3). Die Verabreichung von Comirnaty in der Schwangerschaft sollte nur in Betracht
gezogen werden, wenn der potenzielle Nutzen die möglichen Risiken für Mutter und Fötus überwiegt.

Stillzeit
Es ist nicht bekannt ob Comirnaty in die Muttermilch übergeht.

Fertilität
Tierexperimentelle Studien lassen nicht auf direkte oder indirekte schädliche Wirkungen in Bezug auf
die Reproduktionstoxizität schließen (siehe Abschnitt 5.3).“

In Anhang IIE wurden damals noch die NLP erwähnt …

„SPEZIFISCHE VERPFLICHTUNG ZUM ABSCHLUSS VON
MASSNAHMEN NACH DER ZULASSUNG UNTER
„BESONDEREN BEDINGUNGEN“

… Um das Reinheitsprofil zu bestätigen und eine umfassende Qualitätskontrolle
sowie eine Konsistenz von Charge zu Charge während des gesamten
Lebenszyklus des Endprodukts zu gewährleisten, sollte der
Zulassungsinhaber zusätzliche Informationen über den Syntheseprozess und
die Kontrollstrategie für den Hilfsstoff ALC-0315 bereitstellen.

Fälligkeit zum Juli 2021.
Zwischenberichte;
Januar 2021,
April 2021“

Dito für ALC-0159.

Fakt ist, dass sich jeder ab Dezember 2020 über die Studie und den Beipackzettel freizugänglich informieren konnte. Also auch jeder Arzt!

Was habe ich gelacht:

„Schwangerschaft und Stillzeit

Wenn Sie schwanger sind oder stillen, oder wenn Sie vermuten, schwanger zu sein oder beabsichtigen,
schwanger zu werden, fragen Sie vor dem Erhalt dieses Impfstoffes Ihren Arzt oder Apotheker um
Rat.“

Ich habe schon beim Lesen losgelacht,
um dann zum Glück von Ihnen gleich lesen zu können:

„Woher sollen Arzt oder Apotheker die Information haben!? Wenn …“

Wenn ich als Arzt alleine DAS lesen würde, dann wäre bei mir der Ofen in Sachen „Covid-Impfstoff“ schon aus, denn wie dämlich muss man sein, wenn man sich hierbei als Arzt nicht verarscht vorkommt 😀
Mal davon abgesehen, dass der gesamte „Beipackzettel“ alle Alarmglocken bei den Ärzten hätte läuten lassen sollen.

„Vorbeugung vor der Krankheit COVID 19 – kein Schutz vor EM Sars-Cov-2-Virus.“
Zur Verhinderung einer Übertragung steht hier nichts!

Wie soll die „Impfung“ hierbei zu der damals angeblich notwendigen „Herden-Immunität“ führen können?

Schönen Gruß an alle Impfärzte die Schwangere geimpft haben:
Euch haben wohl die tierexperimentellen Studien ausgereicht.

Die Ärzte lesen das nicht. Das ginge doch von der Zeit zum Vielabreifen ab. Die verlassen sich auf das, was man ihnen so allgemein mitteilt. Geht schneller. War doch bei Contergan, Lipobay oder Pandemrixschweinegrippe-„Impfung“ nicht anders.

Ist doch bei allen normalen „Impfungen“, bei Cholesterinsenkern, Chemotherapie, Antidepressiva, Blutdrucksenkern und anderen Medikamenten nicht anders. Geld verdienen, solange man. den Staatsanwalt nicht auf den Plan ruft. Menschenleben sind da nachrangig.

Ärzte sind dumm.
Es tut mir leid, das so pauschal konstatieren zu müssen, aber ich kenne kaum einer dummere Berufsgruppe, unter Akademikern jedenfalls keine.

Vielen Dank für die Übersetzungs- und Erläuterungsarbeit, Frau Lescaux!

Auch bei achgut ist ein Gastbeitrag der RAWin Annette Heinisch zu diesem NJW-Artikel erschienen:

https://www.achgut.com/artikel/aerztliche_aufklaerung_bei_der_corona_impfung

Frau Heinisch erweitert in ihrem Fazit den Blickwinkel auf die „Impf“problematik und deren zwangsweise Durchsetzung dahingehend, daß sie schreibt :

—- Zitat
Das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen ist die Basis unserer verfassungsmäßigen Ordnung. Es ist das grundlegende Prinzip, der Kern der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Damit beschränkt es die Zulässigkeit staatlicher Eingriffe und grenzt funktional die Sphäre des Individuums von der des Staates ab. Inhaltlich wendet es sich also mitnichten gegen Naturgesetze, sondern soll die stets drohende Übergriffigkeit menschlicher Macht in Form staatlicher Gewalt begrenzen.

Das Selbstbestimmungsrecht als Kern unserer verfassungsmäßigen Ordnung gebietet es, Menschen nicht zu belügen und unter Druck zu setzen. Der mündige Bürger soll seine Entscheidung aufgrund eines objektiven und korrekten Lagebilds machen können.
Dieses Selbstbestimmungsrecht ist daher der Maßstab für den Umfang der Aufklärungspflichten.
[…]
————– Ende Zitat

Was mich beschäftigt: in den Leserkommentaren (Seite 14) schreibt eine Frau Corinne Henker (Fachärztin) – sinngemäß -, daß die EGS-verspritzenden Ärzte allein schon deshalb aus der Verantwortung zu nehmen wären, da die Stiko dieses Impfgift empfohlen hätte:
— Zitat
Die Autoren vergessen (?) zu erwähnen, dass die CoViD-“Impfstoffe” ausdrücklich von der STIKO empfohlen wurden. Nach gängiger deutscher Rechtsprechung sind die “impfenden” Ärzte damit aus dem Schneider.
—- Ende Zitat

Wenn ich auf Wikilügia nachlese, wer oder was die Stiko ist, dann lerne ich dort, daß die Empfehlungen (sic!) dieses unter der Fuchtel des RKI stehenden (sic!) Expertengremiums, medizinischer Standard seien:
——— Zitat
Der Bundesgerichtshof entschied 2017,[3] dass die STIKO Nutzen und Risiken von Impfungen beurteilen könne, die Impfempfehlungen gelten als „medizinischer Standard“.[4]
———–Ende Zitat
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%A4ndige_Impfkommission

Verhält es sich dann tatsächlich so, daß die Ärzte damit aus dem Schneider sind wie Frau Henker schreibt?
Kann ich mir, ehrlich gesagt, nicht vorstellen. Entspricht wohl eher dem Wunschdenken dieser Ärztin.

Der Beitrag von RAin Heinisch war noch der Beste von allen, die in den letzten Tagen in den alternativen Medien erschienen. Da sie nicht nur abgeschrieben hat, wie manch anderer – abschreiben kann jeder – sondern auch zusammengefasst und erläutert hat.

Auf die Frage „Impfempfehlungen“ sind die Autoren des NJW-Artikels ja eingegangen.
In dem Wikipedia-Artikel ist ein Beschluß des BGH zitiert, Aktenzeichen BGH XII ZB 157/16. Sh. Wikipedia Fußnote 3. Wahrscheinlich ist das die „ständige Rechtsprechung“, von der die kommentierende Ärztin spricht. Nur leider hat sie die Rechtsprechung nicht verstanden.

Der Beschluss ist dieser hier:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=78386&pos=0&anz=1

Es ging darum, welchem Elternteil die Entscheidung über Impfungen für ein Kind übertragen werden solle. Der Mutter, die angeblich pauschal und unsubstantiiert nur auf „die Lobbyarbeit der Pharmaindustrie“ hingewiesen hätte. (Kann ich nicht beurteilen, dazu müsste man die ganzen Vorentscheidungen lesen). Oder auf den Vater, der die Empfehlungen der STIKO seiner Entscheidung zugrunde legen will. Man hat sie, Überraschung, natürlich dem Vater übertragen.

Die Begründung ist aber nicht so, wie diese Ärztin meint, sie verstanden zu haben. Wenn Sie in dem Beschluss bei der Randziffer 9 nachlesen, finden Sie bestätigende Hinweise auf BGH-Rechtsprechung, wobei Sie dann die Formulierung wiederfinden, die Gebauer / Gierhake in ihrem Artikel verwendet haben: Die öffentlichen Impfempfehlungen basieren auf einer epidemiologischen Risiko-Nutzen-Abwägung. Nicht mehr und nicht weniger. Individuelle Kriterein sind im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der BGH in seinem neueren Beschluss aus 2017 von der vorherigen Rechtsprechung nicht abgewichen ist.

Interessant auch RZ 26 des oben verlinkten Beschlusses. Dort bestätigt der BGH: Öffentliche Empfehlungen können eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Lebensumstände nicht ersetzen. Der BGH hat ja auch nicht gesagt, das Kind muss geimpft werden, sondern der Vater soll entscheiden, weil er die Empfehlungen in die Entscheidung einbeziehen würde.
Das ist ein haarfeiner Unterschied.

Über ärztliche Aufklärung steht in dem Beschluss gar nichts.

Dass der Kommentar der Ärztin Unsinn ist, kann man noch an einem anderen Beispiel erläutern. Es gibt für alle möglichen Krankheiten Leitlinien zur Behandlung. Dennoch reicht es nicht, wenn ein Arzt sagt: wir machen das jetzt so und so, weil – das steht in den Leitlinien und mehr brauche ich Ihnen nicht zu erklären. Sondern alle Bestandteile eines Aufklärungsgespräches sind trotzdem abzuarbeiten. Er kann sich auf die Leitlinien beziehen, erklären, dass es sie gibt und sie empfehlen. Aber über alles andere – die individuelle Anwendung der Leitlinien auf den individuellen Patienten, die möglichen Risiken, Nebenwirkungen, Alternativen etc. muss er trotzdem aufklären. Und der Patient entscheidet. Ob er nun voller Ehrfurcht Ja und Amen sagt, weil der Herr Doktor ja seine Leitlinien hat, oder ob er alles hinterfragt und am Ende eine „unvernünftige“ Entscheidung trifft, obliegt einzig und allein dem Patienten.

Wobei es ja noch ein Unterschied ist, ob eine Empfehlung oder Leitlinie auf jahrzehntelanger Praxiserfahrung beruht oder zu einer Neulandmethode ergeht.

Aber wenn Ärzte tatsächlich meinen, sie können sich das alles schönreden und brauchen nicht mehr aufzuklären, sondern können sich hinter Leitlinien oder Empfehlungen verstecken, dann wundert einen gar nichts. In der Praxis wird es wahrscheinlich genau so ablaufen, wie es eigentlich nicht sein sollte. Die ausführliche Aufklärung müsste eigentlich der Arzt erbringen – de facto muss der Patient sie einfordern. Und sich dann womöglich noch blöd anmachen lassen. Also: nie alleine ins Aufklärungsgespräch gehen und sich Notizen machen über Fragen und Antworten.

@ FrauLescaux:
ich hab mir – wegen anhaltend guter Laune heute morgen – mal den von Ihnen zitierten Beschluß, und dort insbesondere Randziffer 9 angesehen. Ich zitiere im folgenden zuerst, und schreibe dann direkt darunter (->) , was ich wie verstanden bzw. nicht verstanden habe:

Zitat 1

Die Frage, ob einer bestimmten Impfung bei abstrakter Bewertung eine gesundheitserhaltende Schutzwirkung zugeschrieben werden könne oder aber Nachteile im Sinne unerwünschter Nebenwirkungen und Komplikationen überwögen, erfordere medizinische Sachkunde und entzöge sich daher zunächstder eigenen Beantwortung durch das Familiengericht.

-> Hier braucht man also noch erweiterte medizinische Sachkunde….


Gleichwohl sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, weil von den Empfehlungen der STIKO auszugehen sei. Diese würden nach dem Stand der Wissenschaft entwickelt und fortgeschrieben.

– > und jetzt auf einmal nicht mehr („nicht erforderlich“), weil die STIKO was zum Thema sagt und den aktuellen Stand der Wissenschaft widergibt ….


Wie der Bundesgerichtshof im Rahmen der Arzthaftung dargelegt habe, liege den behördlichen Impfempfehlungen das öffentliche Interesse einer Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Vermeidung einer epidemischen Verbreitung von Krankheiten zugrunde.

-> Ja, das wissen wir, daß der BGH auf der Seite der Behörden steht und eine Grundimmunisierung befürwortet wenn eine Epidemie ausbricht oder lediglich von einem Panikkasper ausgerufen wird.


Dabei habe durch die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwischen den Risiken der Impfung für den Einzelnen und seine Umgebung auf der einen und den der Allgemeinheit und dem Einzelnen drohenden Gefahren einer Nichtimpfung auf der anderen Seite bereits stattgefunden.

-> Die Behörden wissen Bescheid und haben bereits abgewogen, daß die Impfung nötig ist.
-> NÖTIG IST! ABWÄGUNG hat bereits ABSCHLIESSEND stattgefunden!


Dem sei im Hinblick auf die Impfempfehlungen der STIKO zu folgen. Diese könnten als Richtschnur bei der Definition der Gesundheitsbelange dienen, soweit diese das Kindeswohl mitbestimmten.

Ende Zitate Beschluß

Wo Sie da – werte Frau Lescaux – nun rauslesen, daß also individuelle Kriterien im Einzelfall zu berücksichtigen sind, kann ich bei bestem Willen nicht nachvollziehen! Oder ich bin schon wieder nicht richtig eingepegelt…

Mme Lescaux :

Die öffentlichen Impfempfehlungen basieren auf einer epidemiologischen Risiko-Nutzen-Abwägung. Nicht mehr und nicht weniger. Individuelle Kriterien sind im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen.

Z

Das steht in der von mir auch zitierten Randziffer 26 des Beschlusses.

Die STIKO-Empfehlung ist eine allgemeine Empfehlung unter Berücksichtigung von Nutzen und Risiko. Es erfolgt im Idealfall eine Abwägung „Einzelinteressen – Allgemeininteressen“. Sind die Menschen gefährdet, also grundsätzlich? Taugt das Zeug was? Stehen die Risiken in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen, also grundsätzlich? Nicht lachen jetzt. Das war die Schilderung des Idealfalls. Insoweit will der BGH also nicht sagen, er könne die allgemeine Abwägung nun besser vornehmen als die STIKO.

Aber die Stiko-Empfehlung ersetzt nicht die Frage: Könnte bei Willi Müller jetzt konkret irgendwas anders sein? Deshalb steht da ja auch am Ende von RZ 9, die Empfehlungen wären eine Richtschnur. Von „abschließend“ im Hinblick auf die konkrete Person X steht da nichts.

Deshalb ist eben trotz des Vorhandenseins einer Empfehlung eine individuelle Aufklärung erforderlich. Und in unserem Fall – C-Impfung – hätte dann noch folgende Information dazugehört: Worauf basieren diese Empfehlungen? Inwiefern können der Empfehlung bereits Erfahrungswerte zugrundegelegt werden?

Ob sich diese Erkenntnisse in Klageverfahren gegen Impfärzte so durchsetzen lassen, steht natürlich in den Sternen. Wer das als Geschädigter oder als RA nun angehen will, hat durch solche NJW-Artikel unter Auswertung der Rechtsprechung zumindest die Chance, endlich aus der Schwurbler-Ecke herauszukommen. Das ist doch schon mal ein Anfang. Wie lange hat es bei Contergan gedauert? Die Leute brauchen einen langen Atem, aber das kommt davon, wenn man vorher nicht fragt und nicht kritisch ist.

„Also: nie alleine ins Aufklärungsgespräch gehen und sich Notizen machen über Fragen und Antworten.“

Ich nehme nur noch Sprachaufzeichnungsgeräte mit, die Zeiten von wegen „Notizen machen“ sind Geschichte, denn heute herrscht „long covid“, sprich u. A. Konzentrationsstörungen bis hin zu Gehirnnebel vor, wie soll man sich da Notizen machen, wenn kurzzeitig beim Gespräch die Lichter oben vernebeln…
Hat bisher bei jedem und bei jedem Amt ausgereicht, um die Zustimmung zur Aufzeichnung zu bekommen. Beim Jobcenter muss man am besten vor dem Termin Bescheid geben, denn willigen sie nicht zur Aufzeichnung vorab ein, dann verlangt man schriftlich die Kostenübernahme für einen Stenotypisten der dann zum Termin mit anwesend sein wird.
Ich hatte schon vor Corona durch die Politik und Lügenpresse, mit „Gehirnnebel“ zu kämpfen. Aber nun ist es ja ganz offiziell, dass „Gehirnnebel“ und schwere Konzentrationsstörungen dem „long covid“ zuzuschreiben sind 😀 und meinen „positiven“ Corona-Test exklusiv aus dem LABOR mit dem Hinweis, dass jedoch nicht der genaue Virusstamm ermittelt wurde, den habe ich mir einrahmen lassen und 100-fach kopiert…
Nicht nur die Politik zieht sich die Vorteile aus „long covid“.

Frau Lescaux
Das was Sie alles so im Detail aufdröseln, ist das geschriebene und vom BGH gesetzte Recht.
Ich habe jedoch selbst erlebt, dass sich in der Praxis die Gerichte dafür gar nicht die Zeit nehmen, das zu prüfen.

Es wird geklagt, es wird ein Sachverständiger beauftragt mit unsubstantiierter Fragestellung, der Sachverständige verteidigt seinen Kollegenkumpel, unterschlägt alle Sachverhalte, die vom Gericht nicht ausdrücklich erfragt wurden und das Gericht gibt sich damit zufrieden. Einwände der Parteien werden gar nicht erst geprüft, die Klage wird abgewiesen und der Richter wird befördert, weil er seine Verfahren besonders schnell erledigt hat.

Anders ausgedrückt: Man hat vom BGH ein Selbstbeschäftigungsrecht geschaffen, dass in der Praxis gar nicht umsetzbar ist, weil der Aufwand dafür völlig aus dem Ruder läuft.

Der Betrogene solcher infantilen BGH-Rechtsprechung ist der Geschädigte, der seine Ansprüche nicht durchsetzen kann und dann aber noch diese Rechtswissenschaftler mit den Prozesskosten durchfüttern darf.

Es ist geltendes Recht, dass derjenige, der den Verlust eines Beweismittels zu verantworten hat, in der Beweislast für die dadurch nicht mehr aufklärbaren Sachverhalte ist. Das wird von seiten der Richter und Anwälte einfach missachtet.

Im Arzthaftungsrecht bedeutet dies nämlich, dass aufgrund der Parteiischkeit ärztlicher Sachverständiger hier der durch den Arzt zu verantwortende Verlust des Beweismittels Sachverständigengutachten vorliegt.

Das bedeutet in der Konsequenz, dass der Arzt den Beweis führen muss, dass der Schaden nicht einmal theoretisch auf seine Behandlung zurückzuführen sein könnte (Konjunktiv !!), ohne dabei auf ein Sachverständigengutachten zurückgreifen zu können (denn das ist ja als Beweismittel verlustig).

Das wäre die korrekte Umsetzung des eigentlich geltenden Rechts. Aber es wird mit Füßen getreten von diesen überbezahlten Versagern in Anwalts- und Richterschaft.

Im Arzthaftungsrecht kann ein Arzt nur dann für den angerichteten Schaden in Haftung genommen werden, wenn er
– nicht aufgeklärt hat
– oder vom medizinischen Standard abgewichen ist.

Letzteres ist aber nicht eindeutig. Hatte der Arzt triftige medizinische Gründe, vom medizinischen Standard abzuweichen, dann ist er möglicherweise nicht haftbar, muss aber besonders gründlich aufklären.

Definitiv nahezu unmöglich ist es, einen Arzt wegen Behandlungsfehler in Haftung zu nehmen, wenn man ihm nicht nachweisen kann vom medizinischen Standard abgewichen zu sein. Da bleibt dann nur noch die Inhaftungnahme für Aufklärungsfehler.

Dieses Arzthaftungsrecht ist in etwa so, als wenn das halbseitig gelähmte Opfer eines Schlägers den Schläger nur in Haftung nehmen könnte, wenn der beim Zuschlagen vom Standard abgewichen ist.
Dabei muss das Opfer es akzeptieren, dass das Gericht den Kumpel des Schlägers als Sachverständigen beauftragt.

Das ist eindeutig ein parteiisches „Recht“, das ganz klar das Ziel hat, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu verhindern. Ich kenne das ja aus eigenem Verfahren.

Zweifelhaft ob in Alten- und Pflegeheimen bei allen Impfaktionen eine Aufklärung stattfand, die den hier genannten Anforderungen entspricht. Zumal die „Unterstützung“ durch Soldaten in Uniform eine Alternativlosigkeit (wegen staatlichen Notstands) suggerierte, die im Gehirn den Panikmodus anschalten und das Denken ausschalten lässt.

Laut dem „Bundesbericht zu Impfquoten in Pflegeeinrichtungen (Daten von 316.526 Bewohner aus 4.406 Einrichtungen) lag im April 2023 der Anteil der Bewohner mit
2 Impfungen bei 93 (76%),
3 Impfungen 87% (63%),
4 Impfungen 53% (15%),
5 Impfungen 7% .
(Angaben in Klammern zeigt Gesamtbevölkerung im Juli 2023.)
Die Menschen in Pflegeeinrichtungen verdienen einen besonderen Schutz, besonders vor Eingriffen gegen ihre körperliche Selbstbestimmung.
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Monatsberichte/2023-04/Bundesbericht.pdf?__blob=publicationFile

Im Ernst:

„2 Impfungen bei 93% (76%)
[…]
(Angaben in Klammern zeigt Gesamtbevölkerung im Juli 2023.)“

Nur 76% der Gesamtbevölkerung laut Juli 2023?
Das bedeutet für mich, dass nur maximal 50% der Gesamtbevölkerung mindestens 2 Impfungen haben.
Warum?
Weil in meinem Wissensumfeld von den 100% die angeblich mindestens 2x oder 3x oder 4x „gespritzt“ sind, gut 25% sich dahin gehend mir gegenüber geäußert haben, dass deren „Impfpass“ nicht günstig gewesen ist (wenn ihr versteht). Demnach sind 25% von den mir bekannten „Geimpften“ eben „Ungeimpfte“. Und das Beste ist, dass sich in diesem erwähnten „Wissensumfeld“ kein einziger Jurist, kein einziger Mediziner, kein einziger Politiker, kein einziger Journalist und kein einziger Beamte, sprich kein Polizist befindet. Somit sind diese 25% „Fake-Geimpfte“ alleine in meinem „Wissensraum“ kein Maßstab, denn in den genannten Berufen kann man doch nicht wirklich so blöde gewesen sein… sprich die Dunkelziffer der Ungeimpften sollte dort höher sein als die offiziellen Zahlen der Gesamtbevölkerung.

Jetzt bin ich aber baff. Habe mich seit über einem Jahr nicht mehr mit den Impfquoten befasst. Und nun muss ich feststellen, dass über die Hälfte der Gesamtbevölkerung eben doch nicht wirklich geimpft zu sein scheint.

Frage mich wie sich Ärzte bei Ausländern die kein deutsch sprechen rausreden wollen.Da können sie nicht sagen das sie aufgeklärt wurden…

Für mich wirft die Gemengelage noch eine ganz andere Frage auf, nämlich ob die Herstellerfirmen ganz bewusst auf die üblichen Sicherheitsstudien der Präparate verzichtet haben, weil sie aus einzelnen orientierenden Tests bereits wussten, dass es sich um unwirksame und hochgefährliche Präparate handelt?

Immerhin hat eine Anwendung einer mRNA-Injektion an 20 Mäusen bereits einen Fall von Turbokrebs in allen Organen eines Versuchtiers bewirkt. Eine neue Studie aus Belgien, veröffentlicht in Frontiers Oncology (Front Oncol. 2023; 13: 1158124. ), hat den ersten bekannten Fall eines malignen Lymphoms bei Mäusen nach einer mRNA-COVID-19-Impfung vorgestellt. 1 von 20, das sind 5%!! Auch bei Menschen wurde nach Impfung ein erhöhtes Aufkommen an Non-Hodgkin-Lymphomen festgestellt.
Vielleicht ist das Verbrechen noch viel größer als wir alle ahnen.

Man muß die Machtpyramide im Auge behalten – follow the Money !
In diesem Fall war es die Absicht der Oligarchen, ein Experiment im Weltmaßstab mit Milliarden Menschen zu machen, von oben – aus der Hochfinanz wurden die darunterstehenden Politiker gekauft oder erpreßt – ein paar Störenfriede wurden von der CIA weggebombt – und damit wurden die Regimes und die Gesundheitsfunktionäre zu eifrigen Spritzenvertretern.
Das die Regimeabhängige Justiz und Journaille dann wild herumtobt, ist eine natürliche Folge dieser Entwicklung.
In jedem Fall ist aber eine Einschränkung auf Deutschland, Merkel, Scholz und Lauterbach zu kurz gegriffen, um die Ereignisse um die Gen-Experimente zu verstehen. Denn dann werden die Abhängigkeiten der deutschen Politik, Justiz und Medizin von den Oligarchen nicht berücksichtigt und ihre Handlungen werden unverständlich !
Der WEF ist da wichtiger als Merkel und Lauterbach – denn ohne die Anleitung für Politik und Medien wäre das nicht durchgegangen – nicht einmal in Deutschland !

Ist dieser Artikel ein schlechter Scherz oder haben die Damen und Herren Juristen nicht mitbekommen, was seit (mindestens) dreieinhalb Jahren an deutschen Gerichten los ist: die Richterinnen und Richter entleeren ihren Darm über den in Deutschland geltenden Gesetzen. Was im Ergebnis bedeutet, dass diese Gesetze eben nicht mehr gelten und jedwede theoretische Abhandlung darüber somit überflüssig ist.

„Schließlich weisen sie noch darauf hin, dass der Patient nach der Impfung über Nebenwirkungsanzeichen aufgeklärt werden muss, damit ggf schnell eingegriffen werden kann.“

Und wenn das nicht passiert? Elmar Becker hatte von einem Fall berichtet, in dem der Gespritzte sogar verstorben ist und die Staatssicherheitsanwaltschaft das Verfahren gegen den vergiftenden Arzt trotzdem umgehend eingestellt hat.

„Klage wird abgewiesen. Derartige Entscheidungen dürfte es nicht geben.“

Jaja. Lockdowns, Impfdruck, Nachweispflicht, Masken-Bußgelder, Zensur, Praxisdurchsuchungen, Masernimpfpflicht etc. hätte es auch nicht geben dürfen. Doch leider interessieren sich die Blutrichter nicht für das geschriebene Recht.

Und ganz nebenbei: die Anhörungsrüge beim Bundesverwaltungsgericht wurde gestern zurückgewiesen. Soviel zur Erreichbarkeit der deutschen Henker, Verzeihung, Richter.

Allein aufgrund der gesamten Faktenlage, insbesondere der Unwissenheit über die Inhaltsstoffe und deren Wirkung verbietet sich eine Impfung grundsätzlich! Eine „Aufklärung“ ist da überflüssig! Wobei auch der Begriff „Aufklärung“ absolut irreführend ist!

Mich sollte es sehr wundern, wenn im fortgeschrittenen Stadium des gesellschaftlichen Verfalls der Artikel in der NJW 31/2023 irgendwelche maßgeblichen juristischen Konsequenzen hätte; andererseits könnte er aber auch als Startschuß dafür gedacht sein, nun die Ärzte zur Kasse zu bitten, da bei denen ja im Verhältnis noch allerhand zu holen sein dürfte – mit dem Einverständnis eines großen Teils der Bevölkerung (so tat man es auch früher schon bei den diversen „Gesundheitsreformen“).
Sollte es so kommen, so würde das mit meiner Voraussage von Ende 2020 exakt übereinstimmen – leider!

Da dürften Sie nicht Unrecht haben,
dass gerade bei den Impfärzten (nun) was zu holen sein könnte. Sicher haben nicht wenige ihr Spritz-Geld in Immobilien investiert – die gilt es jetzt sich anzueignen.
Denn wie Sie meinen, so bin auch ich davon überzeugt, dass es hier nie und nimmer um „juristische Konsequenzen“ geht, ganz im Gegenteil, dafür ist diese Analyse lauer als lau.

Das Muster ist wohl immer wieder das gleiche: Um allzugroße emotionale Aufladung in der Akutsituation zu vermeiden, hilft der Staat scheinbar großzügig, um später zurückzufordern, wenn es kaum noch Aufregung in der Bevölkerung gibt. Wie ich hörte, soll ja der Mittelstand die „Coronahilfen“ weitgehend zurückzahlen, von der Kosmetikerin bis zum Friseur.
Der Historiker Götz Aly liefert auch geschichtliche Beispiele: Als die Nazis in Frankreich bei den Bauern requirierten, erhielten diese im Gegenzug auf Reichmark lautende Coupons, die diese in Franc umtauschen konnten; die Coupons landeten somit bei der französischen Nationalbank, die dafür neue Franc zu emittieren hatte, ohne dafür von der Reichsbank Reichsmark zu erhalten. Im Ergebnis stieg zwar die Inflation, aber der Unmut der Bauern vor Ort hielt sich zunächst in Grenzen.
Sogar schon die Römer agierten bei ihren Eroberungsfeldzügen vergleichbar, die Bauern in den eroberten Ländereien wurden bei Requirierungen mit Goldmünzen abgefunden – auf diese Weise wurde dort die Naturalwirtschaft durch ein Geldsystem abgelöst. (Als man schließlich während der darauffolgenden Lebensmittelknappheit merkte, daß man Gold nicht essen kann, war es zu spät.)

Der Artikel in der NJW kann noch so schön geschrieben sein von Personen, mit schönen Titeln geschmückt, vor Gericht hält er nicht Stand. Wir wir beim Prozess von Dr. Habig gesehen haben, ist so eine Schreibe kein Beweismittel, jedenfalls in keiner Diktatur. Manche lernen nicht dazu.

„Wie das im Einzelnen darzulegen und zu beweisen ist – das ist ein anderes Kapitel. Da mögen Impfgeschädigte sich an ihre Anwälte wenden.“

Aufklärung hat der Arzt zu beweisen.

Aber da kommt dann schnell mal der Mittäterkollege in Funktion des Sachverständigen und behauptet einfach mal, dass der Arzt nicht wissen konnte und deshalb auch nicht aufklären musste.

Deutsches Arzthaftungsrecht ist kein Recht.
Es ist Kriminalität.
Es könnte von einer illegalen Spielbank geschrieben worden sein.

Und was die beiden Autoren des NJW-Artikels betrifft: Irgendwie denke ich, die sollten mal 5 Jahre auf dem Bau arbeiten, damit sie mal merken, wie peinlich das ganze juristische Geschwafel ist.

Faktisch wird ja unterstellt, ein Patient würde, wenn er korrekt aufgeklärt wäre, wissentlich in solche Risiken einwilligen.
Das ist eigentlich an Absurdität kaum zu übertreffen (zu topf-en). Aber genau das ist der tägliche Wahnsinn in den Gerichtssälen.

Aufklärung hat der Arzt zu beweisen.

Weitergabe von Unwissen ist doch keine Aufklärung! Stellen Sie sich mal vor, Sie bringen Ihr Auto in eine Werkstatt und der Meister erklärt Ihnen daß er nicht weiß was er tut, nicht weiß wie die Erstzteile beschaffen sind und wie sie funktionieren, nicht weiß was die Reparatur bringt und nicht weiß ob Ihr Auto hinterher überhaupt noch fährt und betriebssicher ist.

MFG

Der Arzt tut ja all dies nicht, sondern erwähnt die Dinge von vornherein gar nicht.

Sollte der Patient nachfragen, dann versucht der Arzt den Patienten in seinem Sinne zu manipulieren
– Bei UNS ist das noch nicht vorgekommen aber wir müssen darüber aufklären.
– das kann vielleicht theoretisch vorkommen, theoretisch kann vieles passieren
– nach UNSERER Erfahrung ist das Medikament, der Eingriff sicher
– Meinen Sie, dass wir sie hier solchen Risiken aussetzen würden? Wofür halten Sie uns?
– Wir halten uns an die Regeln der ärztlichen Kunst
– Wir haben das studiert !!!!!
– wollen Sie unsere Sachkompetenz in Frage stellen?

Diese Aussagen werden selbstverständlich nicht dokumentiert, sind aber Standard bei diesen Menschenfreunden.

Sollte der Patient nachfragen, dann versucht der Arzt den Patienten in seinem Sinne zu manipulieren.

Stimmt! Und genau das ist was diesen Arzt als Handlanger des Systems ausmacht. Egal ob er aus Unwissenheit oder aus Überzeugung handelt.

MFG

Daß man dazu überhaupt studiert haben muß um, so spät, zu solchen Erkenntnissen zu kommen. Ich hoffe es finden sich Juristen die diese Impfärzte nach allen Regeln der Kunst zerpflücken und die Gesetzeslücken finden um ihnen, aber auch den politischen Auftraggebern beizukommen.

„Auch der Begriff der „Neulandmethode“ findet hier in diesem Fachartikel erstmalig Anwendung.“

„Will der Arzt eine Neulandmethode anwenden, die sich noch in der Phase de Erprobung befindet, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind.“
Steffen/Pauge – Arzthaftungsrecht, 10. Auflage, 2006, Rn 391b

Da ich selbst von Behandlungspfusch betroffen bin, hatte ich mich recht ausführlich mit Arzthaftungrecht auseinander gesetzt. Aber ich bin ja auch kein Anwalt – und kein Richter.

Ich bekam als Jugendliche dank Zustimmung meiner Eltern Medikamente, wo weder ich noch sie über schwerste „seltene“ Nebenwirkungen (nur 30% „Einzelfälle in dieser Wirkstoffgruppe). Und das wissen gab es in der Roten Liste! Aber wenigstens hab ich gelernt nicht zu vertrauen und besonders den Pharmazie Produkten nur mit äußerster Vorsicht zu begegnen.

Ich kann mir vorstellen, wie sich das anfühlt. Unrecht, das wahrscheinlich nie gutgemacht wurde, nicht einmal anerkannt wurde.
Kenne das in anderer Form, aber ebenfalls bei Ärzten.

Das einzig „Gute“ daran, ja, ist, dass wir jetzt nicht zu den Naiven gehörten.

Wurde es nie, ich selbst war 14, und für meine Eltern waren alle irgendwie gottgleich und hatten immer Recht. Eigentlich verwunderlich, mein Vater kann nur mit Schmerzen laufen, sowas wie Dr. House, weil der Hüftinfarkt zum Muskelschwund erklärt wurde und in einer orthopädischen Klinik und erst Jahre später entdeckt und man konnte nix tun. Und meine Mutter bekam Medikamente die sie nicht brauchte, der SS- Test versagte und nach über 15 Jahren Ehe galt sie als unfruchtbar. Das vermeintliche Magengeschwür wurde immer größer und sah auf dem Ultraschall total menschlich aus (20. Woche!) und wurde zum Glück gesund geboren. Muss man nicht verstehen, auch nicht warum Hausarzt statt Gyn, keine 2. Meinung, alle Symptome da… Ärzte sind fühlbar.

Aber nein, statt wütend zu werden gaben sie mir noch die Parkinson Medikamente gegen die Nebenwirkung dann passte offensichtlich alles wieder.

Aber das „Gute“ ist wirklich daß rechtzeitig das Vertrauen zerstört wurde und man sich nicht jeden Mist spritzen lässt und dann erst lernt daß man bei Problemen alleine bleibt.

Ich habe tatsächlich meinen Arzt in einem Fall angezeigt. Am Ende war ich um Anwaltskosten und viele Nervenzellen ärmer und keinen Schritt weiter. Natürlich wurde das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt.

Tja, das haben nicht wenige genauso erlebt.
Dafür sind solche Fachanwälte des Medizinrechts wie dieser Gebauer doch da, damit die Geschädigten nicht nur leer ausgehen, sondern noch ärmer dastehen als zuvor, wenn sie das Rechtssystem für ihre Rechte nutzen!

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