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Gerichtsurteile zum Thema Masken- und Testpflicht an Schulen im Überblick

In einem der Urteile heißt es: „[…] jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwingt, eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursacht und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreift.“

In immer mehr Gerichtsurteilen werden Maßnahmen bezüglich der Masken- und Schnelltestpflicht gekippt oder zumindest Teilerfolge erzielt.
Allerdings muss man dazu sagen, dass sich diese Erfolge auf einen beschränkten Personenkreis beziehen, nämlich in der Regel auf die Person welche klagten. Jedoch zeigen diese Urteile, dass es nur genügend Menschen bedarf, welche sich gegen Maßnahmen dieser Art wehren müssten. Wir stellen in diesem Beitrag die vier wesentlichen Gerichtsurteile für Deutschland und ein Gerichtsurteil aus Wien zum Thema PCR-Test vor.

  • Gerichtsurteil Weimar vom 08.04.2021 – Az.: 9 F 148/21Maske, Test, Abstand
    Bei dem Gerichtsverfahren handelt es sich um ein sogenanntes „Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB“, das eine Mutter für ihre zwei Söhne im Alter von 14 bzw. 8 Jahren beim Amtsgericht – Familiengericht – angeregt hatte. Sie hatte argumentiert, ihre Kinder würden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder oder Dritte gegenüberstehe. Dadurch würden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt.
    Den Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21 findest du in diesem Beitrag ganz am Ende.

    Als Gutachterinnen waren die Hygieneärztin Prof. Dr. med Ines Kappstein – sie veröffentlichte auch die Studie: Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit – der Psychologe Prof. Dr. Christof Kuhbandner und die Biologin Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Kämmerer gehört worden.

  • Amtsgericht Weilheim vom 13.04.2021 – Az.: 2 F 192/21Maskenpflicht
    Das Amtsgericht Weilheim kam nach Anhörung von Experten zu dem Ergebnis, dass es keine Belege dafür gibt, dass Gesichtsmasken das Infektionsrisiko senken können – und hob die Maskenpflicht für die Betroffene des Verfahrens auf.

    Das Gericht holte zu dieser Entscheidung umfassende Sachverständigenmeinungen ein. Aufgrund einer Begutachtung durch den Psychologieprofessor Christof Kuhbandner, kam man zu dem Ergebnis, „dass von den Gesichtsmasken für Kinder eine erhebliche Gefährdung deren geistigen und körperlichen Wohles ausgehen kann.“ Kuhbandner führte u.a. aus, dass 68 Prozent der Kinder Beeinträchtigungen durch das Maskentragen klagen. Außerdem könne es zu einem „ Maskenmund“ kommen, der mit Erkrankungen wie Karies, Mundgeruch und Zahnfleischentzündungen einhergehe. Dazu kämen Folgen für die Entwicklung der Kinder durch die Störung der nonverbalen Kommunikation.

    Außerdem wird die Fachärztin Prof. Dr. med. Ines Kappstein als Sachverständige zur Frage der Wirksamkeit von Gesichtsmasken hinzugezogen. Es gäbe demnach keine Belege dafür, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 überhaupt oder sogar nennenswert senken können.

    Das Gericht kommt zu dem Ergebnis: „Die Anordnung der Maskenpflicht an Schulen gem. § 18 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzverordnung ist daher verfassungswidrig und damit nichtig.“. Dieser Paragraf regelt, dass auf dem Schulgelände Maskenpflicht herrscht.

Zwar gilt dieses Urteil zunächst nur für die Betroffenen und nicht insgesamt, dennoch führt das Gericht aus:

„Es muss jedoch allen, die den Beschluss und insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Kuhbandner kennen, klar sein, dass jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwingt, eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursacht und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreift.
[…]  Ein Schulleiter oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächliche Schädigung des betroffenen Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektionsschutzverordnung oder ein Hygienekonzept hierzu gezwungen gewesen.“ 

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 12.04.2021 – Az.: 20 NE 21.926Teilerfolg Testpflicht
    Weiterhin Testpflicht jedoch gibt es einen Teilerfolg für die Grundschülerin:
    Die Test-Teilnahme muss freiwillig sein. Somit müsse bei fehlendem Einverständnis sichergestellt sein, dass Unterrichtsangebote im Distanzunterricht bestehen. Andernfalls sei nicht von der erforderlichen Freiwilligkeit bei der Einwilligung in die Erhebung gesundheitsbezogener Daten auszugehen.
    Denn das Gericht bestätigte, dass Kindern keine Bildungsnachteile durch die Nicht-Teilnahme bei den Corona-Tests entstehen dürften.
    Die Schul-Testpflicht steht also im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Pflegeheimen.

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 07.04.2021 – Testpflicht Ausgang noch offen
    Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte haben für einen Schüler einer vierten Klasse und einen Schüler einer 12. Klasse einer Fachoberschule einen Eilantrag (07.04.2021) gegen die Testpflicht beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht.
    Testpflicht an bayerischen Schulen widerspricht bisheriger Rechtsprechung des BayVGH – das Gerichtsurteil dazu findest du hier.
    Wir berichteten von dem Gerichtsurteil aus Bayern bereits am 02. März 2021; Verwaltungsgerichtshof kippt Testpflicht für Altenpfleger (Az. 20 NE 21.353 und 20 NE 21.369).
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte in einem vorgelegten Beschluss, mit der Beobachtung könnten für das Personal im Einzelfall weitreichende Grundrechtseingriffe verbunden sein. Dies könnten insbesondere etwa Untersuchungspflichten sein. Das Gericht setzt nun diese Regelung zum 4. März 2021 vorläufig außer Vollzug.

Es begründet seine Entscheidung damit, dass eine behördliche Beobachtung nach dem Infektionsschutzgesetz einen Verdacht voraussetze, der so nicht ohne Weiteres gegeben sei.

BayVGH, Beschlüsse vom 2.März 2021, Az. 20 NE 21.353 und 20 NE 21.369


  • Verwaltungsgericht Wien vom 24.03.2021 – Az.: VGW-103/048/3227/2021-2PCR Test ungeeignet um Infektion nachzuweisen
    Corona-Politik ohne Basis, PCR-Test ungeeignet – den gesamten Beitrag dazu und das Gerichtsurteil findest du in diesem Beitrag.

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