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Der Fall Dr. Urmetzer: inzwischen 22 Verhandlungstage & 200 Zeugen wurden geladen

Der sympathische und sich für seine Patienten aufopfernde Arzt Dr. Urmetzer stellte seinen Patienten als Fachmann für Anästhesie Maskenatteste aus. Seit dem 3. Mai steht dieser nun wegen der deutschen Staatsanwaltschaft vor Gericht. Denn es erweckt inzwischen den Eindruck, dass alle Menschen, welche während der Corona Zeit kritisch waren, massiv vom Staat verfolgt werden. 22 Verhandlungstage mit 200 Zeugenbefragungen und im neuen Jahr geht es weiter. Im Januar 2024 sollen 2 weitere Termine folgen, im Februar noch einmal weitere 3 Termine. Die zuständige Staatsanwältin verkündete diese Termine mit einem Lächeln. Lasst uns Ärzte wie Dr. Urmetzer weiter unterstützen. Dieser bedankt sich mit folgenden Worten: „Ich möchte Euch allen auf diesem Weg noch einmal von Herzen DANKE sagen, die Ihr mich unaufhörlich – wie und von wo auch immer – unterstützt habt. Ohne Euren Beistand, ohne Eure Unterstützung hätte ich nicht die Energie und Kraft gehabt, das alles unbeschadet durchzustehen.“

Der Mediziner Rolf Kron berichtet auf Telegram über Dr. Urmetzer aus Nürnberg. Am 21. Dezember war wohl der letzte Verhandlungstag von Dr. Urmetzer. Seit 22 Verhandlungstagen steht Dr. Urmetzer nun vor Gericht, weil er seinen Patienten Maskenatteste ausstellte. Für nächstes Jahr verkündete die Staatsanwältin lachend, dass noch weitere 25 Zeugen geladen werden sollen. 200 Zeugen wurden seit dem 3. Mai befragt. Im neuen Jahr 2024 sollen 2 weitere Verhandlungstage folgen und im Februar nochmal 3 weitere.

Liebe Freunde, der letzte Verhandlungstag am Landgericht Nürnberg-Fürth ging heute Mittag mit einem Paukenschlag der Staatsanwältin zu Ende. Sie wünschte lachend zusätzliche Termine, da Sie noch weitere 25 Zeugen laden möchte. Man will es kaum glauben, seit dem 3. Mai waren es jetzt 22 Verhandlungstage mit über 200 Zeugenbefragungen, im Januar 2024 sollen 2 weitere folgen im Februar 2024 noch einmal 3.

Ich möchte Euch allen auf diesem Weg noch einmal von Herzen DANKE sagen, die Ihr mich unaufhörlich – wie und von wo auch immer – unterstützt habt. Ohne Euren Beistand, ohne Eure Unterstützung hätte ich nicht die Energie und Kraft gehabt, das alles unbeschadet durchzustehen.

Ich wünsche Euch jetzt ruhige, besinnliche letzte Adventstage, frohe Weihnachten und einen guten Rutsch in ein gesundes, glückliches, friedliches und lichtvolles Neues Jahr.

Wolfgang Urmetzer, Nürnberg

Telegram Rolf Kron

Anmerkung vom Corona-Blog Team: Unterstützung für Dr. Wolfgang Urmetzer u.a. über folgendes Spendenkonto:

Inhaber: Wolfgang Urmetzer, Nürnberg:
IBAN: DE69 7605 0101 0001 9757 49
BIC: SSKNDE77XXX
Sparkasse Nürnberg
Verwendungszweck: Schenkung Prozesskosten

17 Antworten auf „Der Fall Dr. Urmetzer: inzwischen 22 Verhandlungstage & 200 Zeugen wurden geladen“

Richter und Staatsanwältin in so einem Fall gehören mit Namen, email addresse, telefonnummer und addresse benannt. Keiner dieser Akteure sollte sich ´hinter ´die Staatsanwaltschaft`verstecken dürfen. Dieser Geschmack von Faschismus wird von Menschen erzeugt, die einen Namen haben!

Frage: zu welchem Maskentyp ist der Arzt denn verklagt worden, weil BfArM gibt es 3 Typen von Masken, wobei der Typ 1 scheißegal ist. Somit könnte auf dieser Basis von Masken Type 1 (Alltagsmasken und OP Masken) die heute nachweislich keinerlei Schützt darstellt auch nicht verklagt werden können. Die anderen Maskentypen sind heute auch umstritten. Ein guter RA könnte da was machen. Gruß RH

Wenn ich mir vorstelle, es gäbe Verhandlungen gegen Lauterkrach oder Dr. Osten oder Wieler oder Cichutek mit 22 Verhandlungstagen und 200 Zeugenvernehmungen. Das wäre in etwa die passende Größenordnung.

Derzeit scheinen gerade die Staatsanwälte ihren (letzten?) grossen Auftritt zu haben.

Was man von Füllmichs Anwälten so hört, wird in Göttingen auch eher Inquisition geübt anstelle ordnungsgemässer Justiz – siehe RA Ludwig

„Weder habe ich Kenntnis noch Einblick in die kompletten Hintergründe des Falls.

Somit kann ich überhaupt nichts zu Vertragsgestaltungen der am ‚Corona Ausschuss‘ beteiligten Gesellschafter noch zu der vereinbarten oder tatsächlichen Mittelverwendung sagen.

Auffällig erscheint mir hier dennoch das Nachfolgende:

1. Die Staatsanwaltschaft scheint dem Beschuldigten und seinen Anwälten die Verteidigung prozessual zu erschweren und vermindert dadurch die ohnehin nicht vorhandene Waffengleichheit weiter.

2. Es ist erstaunlich, dass es ungeklärte zivilrechtliche Vorfragen gibt (die nur vor einem Zivilgericht rechtskräftig entschieden werden können), dennoch die Staatsanwaltschaft von einer Untreue und damit einer Strafbarkeit ausgeht.

Auf die Vereinbarung der Gesellschafter untereinander kommt es meines Erachtens nur zweitrangig an. Denn ein Gesellschaftsvertrag, der die Mittelverwendung anders regelt als es die Zuwender beabsichtigt haben, dürfte nichtig, jedenfalls anfechtbar sein.

Oder – anders ausgedrückt – haben die Schenker ihre Zahlungen explizit für Rainer Füllmich oder Viviane Fischer oder Justus Hoffmann oder Antonia Fischer oder Wolfgang Wodarg persönlich geleistet – was durch Zeugenbefragungen herauszufinden wäre – dann könnte nicht die Gesellschaft über diese Mittel verfügen. Ggf. wäre eine Verbuchung derartiger Zuwendungen zugunsten der Gesellschaft sogar fehlerhaft – oder rechtsgrundlos, wie es juristisch ausgedrückt wird.

Es erscheint mir rechtsstaatlich bedenklich, wenn eine Staatsanwaltschaft somit quasi die zivilrechtliche Zuordnung der eingesammelten Gelder bereits als abgeschlossen betrachtet, ohne dem Beschuldigten die ihm zustehende zivilrechtliche Instanz zu gewähren.

Ich gehe davon aus, dass das Landgericht die Anklage nicht zulassen wird und die Anzeigeerstatter nach § 262 Abs. 2 StPO auffordern wird, innerhalb einer kurzen Frist eine Zivilklage zu erheben.

Das Strafrecht ist nicht der Ort, an dem komplizierte zivilrechtliche Streitigkeiten zu klären sind.“
https://t.me/s/RA_Ludwig

Mag jeder von Füllmich halten was er mag, aber er hat Anspruch auf ein sachgerechtes Verfahren.

Die 2 weiteren Termine im Januar kommen zu denen hinzu, die bereits bekannt waren. Es finden an folgenden Tagen Verhandlungen statt: Im Januar am 8., 11., 22. und 30. Im Februar am 6., 19. und 26. Wer zuschauen möchte, sollte sich insbesondere den 11. Januar vormerken. Ich mache die Tage ein Update dazu, möchte das aber vorab mit Herrn Urmetzer von den Formulierungen her abstimmen.

Sehr geehrte Frau Dr. iur. Margot Lescuaux,
ich verweise auf eine Veröffentlichung der Redaktion in der Tageszeitung „Freie Presse“, Chemnitz, demzufolge am Amtsgericht Chemnitz gegen jemanden, der in einem Supermarkt ein gefälschtes Gesichstswindel-Befreiungs-Attest verwendet hatte und deshalb ein Klage am Hals hatte, von derselben durch die Gerichtsbarkeit in Chemnitz freigesprochen worden war.

Leider finde ich hierzu den Link nicht mehr. Wenn Sie freundlicherweise den Link zu dem Gerichtsurteil finden könnten.

Der Betreffende, der eine Freispruch am Gericht in Chemnitz erhielt, wurde von der Freien Presse, Chemnitz, als Rechter (Nazi) tituliert.

Sehr schön. Genau diesen Freispruch meine ich.
Am Landgericht Chemnitz wird fast parallel zu dem Freispruch die Ärztin aus Moritzburg (Sachsen, Nähe von Dresden) gesteinigt.
Danke für den Link.

Mehr habe ich zu dem Chemnitzer Fall nicht gefunden, auch nicht auf telegram. Auf den ersten Blick – was man bis zur Bezahlschranke lesen kann – scheint dieser Fall aber auch nicht vergleichbar zu sein mit den Ärzteprozessen. Ich habe mal an anderer Stelle gelesen, dass diese Blanko-Bescheinigungen aus dem Internet im Grunde gar keine konkreten Aussagen über den Gesundheitszustand einer konkreten Person enthalten. Sondern eher allgemeine Infos dergestalt, dass Masken nichts nützen, aber Schaden anrichten können. Und dass der X deshalb keine tragen kann. Da wird dann nichts beurkundet, es fehlt die „Urkunde“ und somit die Urkundenfälschung. Könnte hier so gewesen sein.

Das kann sein, dass es sich um Urkndenfälschung handelt. Doch derjenige, der die Urkunde verwendet hat, ist freigesprochen worden, aber die Ärzte, die Urkunden (Atteste) ausgestellt haben, wurden verhaftet und werden der Willkür der Justiz ausgesetzt. Dieser Fall aus Chemnitz hat insofern und deshalb schon etwas mit dem juristischen Steinigen der Ärzte zu tun.

Sehr geehrte Frau Lescaux,
ich habe mal eine Frage an Sie:

Darf die Polizei innerhalb eines laufenden Gerichtsverfahrens eine Anzeige entgegennehmen oder verweigern, die Anzeige aufzunehmen. Es ist eine Strafanzeige, die von mir gegen den gegnerischen Rechtsanwalt bei der Polizei eingereicht werden soll. Die Polizistin sagte mir weder ihre Dienstnummer, noch nahm sie meine Anzeige auf. Es ist eine Strafanzeige wegen falscher Tatsachenbehauptung.

Danke vorab, geehrte Frau Lescaux.

Hier gibt es eine Antwort bei frag-einen-anwalt.de

https://www.frag-einen-anwalt.de/Polizei-verweigert-Aufnahme-Anzeige–f156377.html

Ich seh das auch so. Grundsätzlich hat das ein Polizist nicht zu entscheiden, es sei denn, das Anliegen des Bürgers ist ersichtlicher Unsinn.

Ich würd Ihnen aber auch empfehlen, sich hier mal einzulesen und zu überlegen, ob das Sinn macht. Es geht ja wohl um Verleumdung oder üble Nachrede.

https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/aktuell/kammerreport/4740-heft-05-2014.html

Wenn Sie das wirklich anzeigen wollen, können Sie ja auch einen Strafantrag an die zuständige Staatsanwaltschaft schicken. Sie müssen nicht zur Polizei gehen und sich da rumzanken.

Wie sind die Fristen, um einen solchen Strafantrag zu stellen? 3 Monate nach Bekannt-Werden der falschen Tatsachenbehauptung?
Oder ist es auch möglich, die falsche Tatsachenbehauptung bei der Gerichtsverhandlung am nächst höheren Fachgericht (Landesarbeitsgericht) nochmal anhängig zu machen?

„Der Strafantrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat sowie von der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, § 77b StGB. Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur der durch die Tat Verletzte, § 77 StGB.“

oder ausführlich(er), siehe auch hier. https://dejure.org/gesetze/StGB/77b.html

㤠77b
Antragsfrist

(1) 1 Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. 2 Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(2) 1 Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. 2 Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.

(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.“

Die Anträge beim Gericht habe ich gestellt: Aufnahme des von der Richterin zu der Gerichtsverhandlung nicht Protokollierten in das Protokoll der Gerichtsverhandlung.

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