Das ist leider kein Scherz und die Erfahrung zeigt, dass 99% der deutschen Bürger, welche man darauf anspricht, dies nicht wissen. Das Infektionsschutzgesetz, welches in einer nie da gewesenen Kürze wieder geändert wurde, schränkt die Menschen in einer ebenfalls nie dagewesenen Art und Weise ein, dass wir vom Corona Blog Team darüber berichten müssen.
Geregelt ist dies in den Paragraphen 73 Bußgeldvorschriften und 74 Strafvorschriften im Infektionsschutzgesetz. Man befindet sich also heutzutage ganz schnell mit einem Bein im Gefängnis. Während man Anfang 2020 dazu noch eine erhebliche Straftat begehen musste, wie Einbrüche, Mord und Totschlag oder Diebstahl, haben wir 2021 eine neue Dimension in unserer Rechtsprechung erreicht. Künftig darf die Bundesregierung, „zusätzliche Gebote und Verbote“ zur Eindämmung der Pandemie erlassen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet.
Wer jetzt darauf vertraut, dagegen klagen zu können, dem können wir hier direkt die Hoffnungen wieder nehmen.
Die Zuständigkeit fällt u.a. nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht (Gründung im Jahr 1951) – und wie der Name schon sagt es sollte eigentlich über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wachen. Doch viele wissen gar nicht, dass die Verfassungsrichter von Politikern auf ihren Posten gewählt werden und selbst Politiker sein können. Alles zum Thema Klagen gegen das Infektionsschutzgesetz findest du in diesem Beitrag: „Wie kann nun gegen das neue Infektionsschutzgesetz der Bundesregierung vorgegangen werden?“
Denn nicht nur die Hausdurchsuchung des Richters Christian Dettmar aus Weimar lässt einen unlängst staunen und langsam realisieren, Deutschland ein Rechtsstaat? Noch dazu denken wohl einige Richter aus Meiningen, dass die Corona Tests für sie unzumutbar seien – während der Rest der Bevölkerung damit gegängelt wird.
Nun aber zu dem § 74 im Infektionsschutzgesetz
Liest man sich diesen durch steht bereits im ersten Satz, „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer […] 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.
Schauen wir also nachfolgend auf den § 73 auf welchen in §74 verwiesen ist.
Ausschnitt aus dem § 73 Bußgeldvorschriften
Schauen wir uns hier die Nummer 24 an, denn dort steht, „einer Rechtsverordnung nach […] § 28b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, […] oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
Schauen wir uns nun also den § 28b an, […] (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Gebote und Verbote zu erlassen […]: 1.für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 […].
Der §28 […] die zuständige Behörde kann also Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken […]. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit, der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden insoweit eingeschränkt.
Schauen wir jetzt also in den „§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ rein. Hier finden wir alle Punkte welche uns seit November täglich begleiten und unser Leben massiv einschränken.
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2 Antworten auf „Neues Infektionsschutzgesetz: 5 Jahre Gefängnis drohen wenn man sich nach Einbruch der Dunkelheit draußen die Beine vertritt?“
Handelt es sich bei der „Bundesnotbremse“ nicht um ein Zustimmungsgesetz ? Es fehlt die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrats. Der Bundesrat hat lediglich den Beschluss gefasst, den Antrag nicht zu stellen. Gemäß Art. 78 GG ist das Gesetz daher nicht zustande gekommen. Oder reicht speziell in diesem Fall die Unterschrift des Bundespräsidenten? Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Jetzt drehen diese Politchaoten wohl voellig frei! Ich haette nichts dagegen einzuwenden, wenn man diese Leute (nur zum Gewinn von Erfahrungen) mal fuer 5 Jahre einsperrt, damit sie wissen, was das bedeutet. Und obwohl ich sonst fuer Schlamperei in der oeffentlichen Verwaltung nur wenig bis gar kein Verstaendnis habe, haette ich fuer denjenigen, der nach anderthalb Jahren die Zellenschluessel verschlampt, so dass man die Politiker leider nicht mehr herauslassen kann, sehr grosses Verstaendnis …