Inzwischen dringen die ersten Nachrichten aus dem Gerichtsgebäude beispielsweise durch Bettina Gorzolla zu uns durch. Dr Ronny Weikl wird bei der heutigen Urteilsverkündung einem Prozess geführt durch die Staatsanwaltschaft wegen 24 „unrichtiger“ Maskenatteste nun 1 Jahr auf Bewährung erhalten und die Gerichtskosten selbst tragen müssen. Auch darf er 2 Jahre nicht straffällig werden. Das heißt, die Polizei wird sicherlich, sollte Dr. Weikl auf einer Versammlung sein, einen Grund finden. So ist zumindest die Erfahrung.
Dr. Weikl wollte sich nach dem Prozess nicht öffentlich äußern. Dies ist sicherlich in der aktuellen Lage auch erstmal ratsam.
Während in Deutschland die Clankriminalität zu nimmt, Drogendealer, Kinderschänder und Vergewaltiger frei herum laufen wird ein Arzt, der das Wohl seiner Patienten sehr ernst nimmt als Krimineller behandelt.
Wir haben über diesen Fall von Dr. Weikl bereits hier, hier, hier, hier und hier berichtet.
Empfang vor der Urteilsverkündung
Statements von zwei ebenfalls betroffenen Kollegen
Dr. Javid Kistel, welche ebenfalls vom deutschen Staat verfolgt wird und bereits das Land wie Dr. Bodo Schiffmann verlassen hat, schreibt in ihrem Telegram Kanal:
Auch der Arzt Rolf Kron, den es ebenfalls so ergeht wie seinen Kollegen, äußert sich in einem Video dazu:
39 Antworten auf „Urteil zum Fall von Dr. Weikl: 1 Jahr auf Bewährung und Gerichtskosten soll er selbst tragen?!“
Dr. Weikl scheint in Revision zu gehen, denn er sagt bei Minute 49 des von Margot Lescaux verlinkten Videos:
„…es ist wichtig, in der nächsten Instanz, im Rahmen der Revision beim Bayerischen Oberlandesgericht auch die Faktenlage zur Maske in die juristische Wertung mit einzubringen.“
Mal sehen, ob er beim Richter Gehör findet. Das Bundesverfassungsgericht hat gestern eine Anfrage aus Thüringen zurückgewiesen und sich geweigert, die Anti-Corona-Massnahmen auf ihre verfassungsmäßige Richtigkeit zu überprüfen.
https://www.thueringer-allgemeine.de/leben/recht-justiz/karlsruhe-schweigt-zur-rechtmaessigkeit-der-fruehen-thueringer-corona-verordnungen-id236934649.html
Zitat:
„Während in Deutschland die Clankriminalität zu nimmt, Drogendealer, Kinderschänder und Vergewaltiger frei herum laufen wird ein Arzt, der das Wohl seiner Patienten sehr ernst nimmt als Krimineller behandelt.“
Da habt ihr keineswegs unrecht.
Diese damaligen (2019) IS-Rückkehrer/innen aus Syrien, von denen die weiblichen in Syrien teilweise mehrmals, also hintereinander mit unterschiedlichen IS-Kämpfern FREIWILLIG vermählt waren und sich dort sogar SKLAVINNEN gehalten haben, solche kranke, wirklich kriminelle Individuen wurden dann nicht nur auf Staatskosten zurück geholt, sondern hier vor Gericht von GREGOR GYSI als Strafverteidiger, verteidigt.
https://www.t-online.de/region/frankfurt-am-main/news/id_91054240/frankfurt-is-sympathisantin-kim-teresa-a-zu-vier-jahren-haft-verurteilt.html
Es ist eine SCHANDE:
Wieso sitzen derart Größen wie Gysi im Gerichtsaal neben solchen Kriminellen wie „Kim Teresa“, aber nicht neben derart unschuldigen Menschen wie Dr. Weikl?
Zu diesem Urteil sage ich nichts,
denn das was ich dazu nur sagen möchte, das brächte vermutlich auch mich ins Gefängnis.
Stellungnahme des MWGFD e.V. zum Urteil
https://www.mwgfd.de/2022/11/im-namen-des-volkes/
Danke für den Link. Sehr interessant, die Ausführungen.
Warum gibt es die Seite nicht mehr?
@Margot Lescaux. Ihre Argumentation leuchtet sogar mir als juristischem Laien sofort ein.
In Köln geht es wieder los. Jetzt werden die 2-fach Geimpften als Ungeimpfte an das Gesundheitsamt gemeldet. Seit gestern werden sie strafversetzt. 6 Wochen vor Ende der Impfpflicht im Gesundheitswesen.
Endet die Impfpflicht tatsächlich zum 31.12.2022?
Bisher finde ich da nur „Empfehlungen“ von einigen Bundesländern.
Ich sehe da noch kein Ende, leider.
In dem Änderungsgesetz zum IfSG, das zum 1.10.22 in Kraft getreten ist, heißt es, dass die Betimmungen zur einrichtungsbez. Nachweispflicht aufgehoben werden. Und dass diese Änderung am 1.1.23 in Kraft treten wird. KL würde es gerne verlängern, einige Bundesländer möchten es schon vorher beenden, andere aber spätestens zum 31.12 tatsächlich auslaufen lassen. Meines Wissens ist aber aktuelle Rechtslage, dass zum 31.12 22 Schluss ist.
Hier noch ein älterer Kommentar von mir:
Margot Lescauxsagt:
14. September 2022 um 20:49
Im Beitrag vom 28.7.22 habe ich einige Teilaspekte des damaligen Gesetzesentwurfes zur Änderung des IfSG vorgestellt. Es handelte sich um die BT-Drucksache 20/2573. Diese wurde am 8.9.22 in der sog. „Ausschussfassung“ angenommen. Diese Ausschussfassung ist das Dokument 20/3312.
https://www.bundestag.de/tagesordnung?week=36&year=2022 Über diesen Link kann das Dokument als PdF-Datei geöffnet werden.
Hiernach sieht es eindeutig so aus, als ob die einrichtungsbezogene Nachweispflicht tatsächlich zum 31. Dezember 2022 ausläuft. Sh. Seite 60 in 20/3312. Dort heißt es: § 20a wird aufgehoben. Es heißt weiter, dass diese Änderung zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt.
In der Presse wird dies in den letzten Tagen so eindeutig aber nicht dargestellt. Es wird berichtet, es gäbe aus dem Bu-Ges-Mini noch keine eindeutige Bestätigung, vielmehr würde noch beraten. Nein, das steht da so drin. Wenn dieses Gesetz auch den Bundesrat passiert, dann endet die einrichtungsbezogene Nachweispflicht zum Jahresende. Warum wird das nicht klar und deutlich kommuniziert? Dieser Passus ist der einzig Vernünftige in dem ganzen Gesetz. Abgesehen davon, dass es noch vernünftiger wäre, wenn diese unsägliche Regelung sofort enden würde und nicht erst zum Jahresende. Aber warum meldet der Mainstream das nicht in großen Lettern? Will man die Beschäftigten weiter im Unklaren lassen, indem man nicht öffentlich kundgibt, was beschlossen wurde?
Sieht irgendjemand das anders? Allmählich fängt man ja wirklich an, an seinem klaren Verstand zu zweifeln.
Hallo Emma,
Sie schrieben:
„In Köln geht es wieder los. Jetzt werden die 2-fach Geimpften als Ungeimpfte an das Gesundheitsamt gemeldet.“
Youtube würde es so gerne löschen:
https://www.youtube.com/watch?v=CedyRmtIrxc
(Mir wurde schon zweimal angezeigt, dass dieses Video nicht mehr existiert, aber nur über die URL, gebe ich dann aber direkt bei Youtube in die Suchleiste: „Lauterbach-Rücktritt statt Isolationspflicht – Alice Weidel“ ein, dann kommt es gleich oben)
Wie kriminell kann eine Regierung nur sein, die Beschäftigte im Gesundheitswesen weiter in diese Spritzen treiben lässt, obwohl schon längst alle Welt doch wissen könnte, dass diese Spritzen NULL Wirkung haben. Zumindest keine Wirkung bei der Viren-Abwehr und auch nicht im Sinne eines leichteren Krankheitsverlauf bei Infektion…?
Hallo Juergen Ilse, auf Ihren letzten Beitrag von 18:14 kann man nicht antworten (weil durch das Einrücken der Text zu schmal wird), deshalb hier noch ein Gedanke.
Das Urteil vom 18.7.22 enthält folgenden Satz:
„Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft kommt es deshalb im Rahmen des § 279 StGB – anders als bei §§ 277 und 278 StGB – nicht darauf an, ob vor der Ausstellung des Attestes auch eine körperliche Untersuchung der Angeklagten stattgefunden hat.“
Vermutlich ist die nicht durchgeführte körperliche Untersuchung der entscheidende Faktor. Die Rechtsauffassung ist wohl so, dass ein Arzt, der ein Attest ohne vorherige Untersuchung ausstellt, dadurch gegen §§ 277 und 278 StGB verstößt. Anscheinend spielt es hierbei keine Rolle, dass im Gesetzestext beider Paragraphen die körperliche Untersuchung gar nicht genannt wird.
Gegen § 279 StGB verstößt eine Person, wenn das Attest (Zitat Urteil vom 18.7.) „eine unwahre Aussage über den Gesundheitszustand“ enthält. Ob eine Untersuchung stattfand, ist hier bedeutungslos.
Offensichtlich sind Juristen aber unterschiedlicher Meinung, was die Notwendigkeit der Untersuchung betrifft, sonst hätte es in dem Fall der Frau (die eine Art Blanko-Attest von einem Arzt bekommen hatte) keine Revision gegeben. Denn der Staatsanwalt forderte eine Verurteilung der Frau nach § 279 StGB, was jedoch die Richter beider Instanzen als unbegründet ansahen.
Um verstehen zu können, warum die Frau im Fall des Urteils vom 18.7. freigesprochen und Dr.Weikl verurteilt wurde, müsste man wissen, warum die Notwendigkeit einer durchgeführten Untersuchung bei §§ 277 und 278 StGB anders bewertet wird als bei § 279 StGB.
Aber wenn das selbst Fachleuten wie dem Staatsanwalt unklar ist, bleibt es für uns allemal ein Rätsel. 🤔
Ergänzend hierzu noch folgendes. M.E. sind die § 279 (betrifft Benutzer) und § 278 (betrifft Arzt) gleich zu behandeln. Den § 277 lassen wir mal weg, der betrifft das Handeln von Leuten, die sich fälschlich als Arzt ausgeben.
Den Arzt nenne ich A, den Benutzer P wie Patient.
In § 279 a.F. (P) heißt es: „Wer, … von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, …“
Ich muss also, um nach 279 den P verurteilen zu können, ein Gesundheitszeugnis der in § 278 „bezeichneten Art“ haben. Also muss ich doch erst prüfen, ob § 278 erfüllt ist. Ob ich, wie es dort in 278 a.F. heißt: „ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen…“ habe.
Es kann doch nicht angehen, dass der A und sein Patient P gleichzeitig angeklagt werden. Der A wird verurteilt, weil das Gesundheitszeugnis falsch war. „Falsch“ mit der Begründung, es habe keine Untersuchung stattgefunden. Der P wird jedoch freigesprochen, weil exakt das gleiche Gesundheitszeugnis, das dem Prozess gegen A zugrundelag, in der Hand des P nicht falsch war. Weil es auf eine Untersuchung nämlich nicht ankäme.
Soll das heißen, das Zeugnis ist falsch, solange, wie es auf der Schreibtischseite des A liegt. Sobald es dem P rübergeschoben wird und der damit frohgemut von dannen zieht, mutiert es in der nämlichen „juristischen Sekunde“ zum nicht-falschen Gesundheitszeugnis.
Entweder es kommt nur auf den Gesundheitszustand des P an, egal, wie dieser festgestellt wurde. Oder aber es ist erforderlich, dass dieser Gesundheitszustand durch eine wie auch immer geartete persönliche körperliche Untersuchung festgestellt wurde. Aber nicht einmal so und einmal anders.
Im Berufungsverfahren ging es nur noch um Atteste für Kinder, die diese in der Schule vorlegen sollten. Gehen wir mal vereinfachend davon aus, dass zu diesen Schülern auch strafmündige Halbwüchsige gehörten. Ich weiß es nicht, aber könnte ja sein. Dann könnte der sechzehnjährige Schüler S, der ein Attest von Dr. W hatte, angeklagt werden. Nach der Rechtsprechung des BayObLG müsste der S, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er tatsächlich entsprechende Beschwerden beim Maskentragen hatte, freigesprochen werden. Weil das Zeugnis nicht als falsch angesehen werden kann. Aber Dr. W wird wegen des gleichen Zeugnisses verurteilt.
Also, das muss mir mal einer erklären. Ich bin gespannt, ob sich das LG Passau dazu auslässt und mit welcher Begründung.
Zumal bei dem 278 a.F, der hier maßgeblich ist, ja auch noch das Tatbestandsmerkmal „wider besseres Wissen“ erforderlich ist. Nachvollziehbar wäre eine Verurteilung – man denke an „im Zweifel für den Angeklagten“ – wenn jemand nachweislich beim Arzt anruft und sagt, ich komm prima mit der Maske klar, alles kein Problem, aber da verschmiert mir immer so der Lippenstift. Und der A stellt ein Attest aus. Und dann wär die Maskenproblematik an sich aber immer noch nicht erörtert.
„Vermutlich ist die nicht durchgeführte körperliche Untersuchung der entscheidende Faktor.“ – Die Regierung selbst hat Krankschreibung per Telefon erlaubt. Einem Arzt wird daher zugemutet, eine Ferndiagnose stellen zu können. Wie passt das?
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/telefonische-krankschreibung-1800026
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat heute die telefonische Krankschreibung bis zum 31.3.2023 verlängert. ☎️
Ergänzend die Info, dass der Deutsche Ärztetag im Jahr 2018 den § 7 Absatz 4 ihrer (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) geändert hat und seither eine Beratung/ Behandlung ohne persönlichen Kontakt erlaubt.
Zitat alte Fassung:
„Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, NICHT AUSSCHLIESSLICH über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.“
Zitat neue Fassung:
„Eine AUSSCHLIESSLICHE Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien IST im Einzelfall ERLAUBT, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird…“
Zitat Bundesärztekammer:
„Es wird klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte eine Behandlungsmaßnahme bzw. eine Beratungsleistung unter bestimmten Voraussetzungen über Kommunikationsmedien durchführen dürfen, auch wenn keiner der an der Beratung oder Behandlung beteiligten Ärztinnen oder Ärzte im persönlichen Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten steht oder stand.“
Zitat Bundesärztekammer:
„Ob eine Beratung oder Behandlung ausschließlich aus der Ferne über
Kommunikationsmedien möglich ist, entscheidet die Ärztin oder der Arzt durch eine jeweilige Prüfung des Einzelfalls.“
NEU komplett
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/Recht/HinweiseErlaeuterungenFernbehandlung.pdf
NEU kompakt
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/MBO/Synopse_MBO-AE_zu_AEnderungen____7_Abs._4.pdf Telefon-AU
https://www.g-ba.de/beschluesse/4384/
ALT
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/Recht/2015-12-11_Hinweise_und_Erlaeuterungen_zur_Fernbehandlung.pdf
Dr. Weikl ist nur die Vorzeige-Marionette, mit der gekaufte Richter ihre Stärke Demonstrieren wollen! Es bleibt nur noch eine neue Art der Diktatur, die diese Vorgehensweise bekräftigen! Das Morden mit der Gen-Seuche geht weiter, das schädigen mit Masken ist bereits auf dem Weg in die Vergessenheit! Nichts, nicht einmal die kleinste Strafe darf vertuscht werden, alles muss vor Gottes Gericht abgeurteilt werden.
Die heutige Pressekonferenz vom MWGFD, u.a. mit Dr. Weikl
https://ovaltube.codinglab.ch/w/wnnbRmL2iE5citRSZdv2dB
Bei youtube ist es bereits gelöscht
Das man diesen Leerlauf von knapp 10 Minuten zu Beginn nicht raus schneiden kann, bei so wichtigen Videos. Das schneiden ist eine Sache von 3 Minuten, Maximal. Am anfang wird gebeten das Video zu verbreiten. Aber wer das mit dem Smartphone dann empfängt, der schaltet nach den ersten 2,5 Minuten ab, weil das schaut aus als sei es zu ende oder irgendein Fake, Werbung, etc.
Kommentarauszug aus den 7-Uhr-Nachrichten heute, 16.11. 22, vom ÖRR Bayern2 sinngemäß: „ …wurde verurteilt, …weil er Atteste ausstellte, ohne die Patienten untersucht zu haben.“
Genau das, nämlich die Ferndiagnose per Video o. Telefon, wurde aber bereits 2021 von Jens Spahn nicht nur erlaubt, sondern sogar empfohlen! Mit wievielerlei Maß hier gemessen wird ist unglaublich.
Herr Dr. Weikl darf jetzt 2 Jahre nicht mehr straffällig werden. Das bedeutet, er darf seinen Beruf nicht mehr in der Art und Weise ausführen, wie es angemessen wäre. Jede Handlung könnte dem Staat missfallen. Wozu sollen Ärzte also noch da sein? Die Frage bleibt offen. Das Urteil ist ein Skandal und eines „Rechtsstaates“ unwürdig.
Mal was ganz anderes. In dem Prozess wird ja darauf abgestellt, dass 24 Atteste für Kinder ausgestellt wurden, die ziemlich sicher zur Vorlage in einer Schule dienten und eine Schule ist eine Behörde. Ich habe jüngst gelernt, dass Schulen in Thüringen nicht so ganz Behörden sind, d.h. ihre Rechte als Behörden wollen sie gerne wahrnehmen, ihre Pflichten aber nicht, denn in Thüringen unterfallen Schulen so gut wie nicht dem Informationszugangsanspruch, während alle anderen Behörden so gut wie jede vom Bürger geforderte amtliche Information herausgeben müssen. Also Beispiel: Wenn ich das Finanzamt nach einem Organigramm frage, dann muss das Finanzamt mir dieses geben. Wenn ich jedoch in Thüringen eine Schule nach der Hausordnung frage, muss sie mir diese nicht geben. Für Bildungseinrichtungen gibt es in Thüringen eine Bereichsausnahme vom Transparenzgesetz.
Recht und Gesetz können so schön sein!
hab ichs doch gesagt. der richter gehört in die abstellkammer und der oberstaatsanwalt aus dem amt entfernt, ebenso wie der justizminister
https://www.justiz.bayern.de/ministerium/minister/ 52 der an bzw. von MPSöder instruiert wird. = saubande die einem das atmen verbietet und zwingt das wir uns giftige teststäbchen in die nase stecken lassen. wann ist endlich schluss mit dem quatsch! es gibt überhaupt keine studien und keinen schutz sondern ausschließlich gefährung der bürger mit jedem pieks mr. MP.
„…der oberstaatsanwalt aus dem amt entfernt,…“ – Die deutschen Staatsanwaltschaften sind nicht unabhängig, sondern an Weisungen aus der Politik gebunden! Das ist in anderen Ländern anders, sie ermitteln dort unabhängig von Politik. Daher dürfen Deutsche Staatsanwaltschaften z. B. auch keine EU-weit gültigen Haftbefehle ausstellen (andere Länder wollen sich von der deutschen Politik nichts sagen lassen). Das hat der EuGH in Luxemburg entschieden.
Mit diesem Wissen, bekommen folgende Worte eine ganz andere Bedeutung:
„Wer Deutschland 2022 kennengelernt hat, weiß, dass es ein leichtes ist für den deutschen Staat, seine eigenen Bürger zu verfolgen.“
Mit der Deutschen Historie im Hintergrund ist diese Regelung ein Skandal! Die Politiker haben aber kein Interesse es zu ändern.
https://deutsch.rt.com/inland/88668-eugh-deutsche-staatsanwaltschaften-durfen-keinen/
https://www.lto.de/recht/justiz/j/eugh-europaeischer-haftbefehl-deutsche-staatsanwaelte-nicht-unabhaengig/
https://verfassungsblog.de/die-institutionelle-unabhaengigkeit-der-justiz-in-deutschland-ein-defizitbefund/
„Mit diesem Wissen, bekommen folgende Worte eine ganz andere Bedeutung:“
Reichsbürger sind Spinner.
Wie Sie sehen bekommen mit diesem Wissen noch ganz viele andere Worte, eine ganz andere Bedeutung. Mit diesem Wissen nämlich, sind wohl gerade diese „Reichsbürger“ die einzigen die uns genau erklären können, wie das alles nur möglich sein kann.
Wenn die Ermittlungsbehörden nicht unabhängig von der Regierung ermitteln kann, ja dann leuchten mir doch all die Thesen und juristischen Erklärungen der Reichsbürger nicht nur ein, sondern fallen einem wie Schuppen von den Augen!
„Reichsbürger“ ist nicht negativ gemeint.
Zumindest nicht negativer wie „Querdenker“ zu denen ich mich selbst zähle.
Die Anwälte für Aufklärung schreiben, er wäre obendrein auch zu € 50.000,– Geldstrafe verurteilt worden!
In dem Teil der heutigen Pressekonferenz des MWGFD, in dem Herr. Dr. Weikl über den gestrigen Prozesstag spricht, sagt er es so, als ob die Geldstrafe aus der ersten Instanz nicht aufrechterhalten worden wäre. Das kann doch so schwierig nicht sein, dass die Anwälte für Aufklärung korrekt darüber berichten? Offenbar stimmte also doch die erste Nachricht, so wie sie auch hier in der Überschrift des Artikels steht.
Rubikon.news
„VERBRECHER SEID IHR“ Exklusiv-Gespräch vom 12.11.22
Exklusiv- Gespräch mit Gunter Frank,David Jungbluth und Marcus Klöckner.
Sehr interessant und aufschlussreich.
Deutliche Worte.
Ja, das ist super, insb. die Sätze zur Brinkmann, dieser 🤬🤬🤬🤬🤬🤬
Zitat von der Internetseite
https://wistev.de/journal/2022/09/06/urkundenfaelschung-%C2%A7-278-a-f-stgb-durch-die-verwendung-unrichtiger-corona-atteste/
„“,,Falls eine körperliche Untersuchung im Einzelfall unterblieben ist, soll das Attest aber gleichwohl „richtig“ sein, so muss sich das Unterbleiben der Vornahme einer körperlichen Untersuchung aus dem Attest selbst ergeben (Erb in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, StGB § 278 Rn. 4 m.w.N.).,,““
Ich bin kein Jurist, aber dieses Zitat bedeutet doch, wenn aus dem Attest hervorgeht, dass die Maske z.B. erheblichen Stress oder Panik mit Hyperventilation verursacht, dann ist eine vergleichbare, körperliche Reaktion auch beim Arztbesuch zu befürchten.
Wäre es in diesem Fall für die seelische Gesundheit nicht sogar besser, dem Kind die Untersuchung in Praxisräumen zu ersparen?
Nach der o.g. Rechtsauffassung könnte dann eigentlich kein Verstoß gegen StGB § 278 vorliegen, weil der Grund für die Maskenbefreiung und der Grund für den Verzicht auf die medizinische Begutachtung identisch sind: psychosomatische Angstreaktion.
Sehr gut, Gluehwurm!
Hallo blog team, das war die Berufung. Also „….und seine Anwälte Revision einlegen“
Danke für den Hinweis!
Wir haben das oben ausgebessert.
Viele Grüße
Felix vom Corona Blog Team
Ist nicht ausgebessert worden
Hallo,
wo denn noch nicht? Ist uns da eine Stelle durch die Lappen gegangen?
Viele Grüße
Felix vom Corona Blog Team
Ursprünglich stand da aus Versehen, die Anwälte würden nun Berufung einlegen. Da das Verfahren, zu dem heute das Urteil ergangen ist, jetzt aber bereits das Berufungsverfahren war, ist der nächste Schritt nun das Einlegen der Revision. Und das steht da jetzt oben im Intro so.
Wie konte es denn ueberhaupt zu diesem Urteil kommen? Meines Wissens nachh lagen doch die ihm vorgeworfenen Faelle *alle* vor dem 01.11.2021,und da lautete §278 StGB doch noch:
„Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Da er die Atteste aber nicht zu diesem Gebrauch sondern zum Gebrauch in Geschaeften, Restaurants, … sprich „im Alltag“ ausgestellt hat, duerfte fuer die vor dem 01.11.2021liegenden Faelle doch dieser Paragraph gar nicht in Frage kommen. Auch ist doch nach der damaligen Rechtslage fraglich, ob diese Atteste tatsaechlich Urkunden im Sinne des Gesetzesgewesen sind. Falls sie das nichht waren, waere auch eine Verurteilungwegen Urkundenfaelschung nichht in Frage gekommen. Sind schon Informationen bekannt, wie das Urteil begruendet wurde? Nach welchem Parahraphen wurde Herr Weikl denn nun verurteilt? Welcher Straftatbestand soll vor dem 01.11.2021 bei ihm vorgelegen haben?
Das erstinstanzliche Urteil vom 2.5.2022 kann man hier runterladen:
https://openjur.de/u/2444299.ppdf
Das heutige Urteil aus der Berufung ist noch nicht im Internet zu finden. Vermutlich wird die grundsätzliche Bewertung durch den Richter zum Thema „was ist ein richtiges Gesundheitszeugnis“ aber in beiden Urteilen ähnlich sein.
Das Urteil von heute ist vor allem deshalb milder als das erste vom Mai 22, weil statt 79 Atteste nur noch 24 Atteste als strafrelevant gewertet wurden. Es sind wohl 24 Atteste für Kinder, die zur Vorlage bei der Schulverwaltung gedacht waren und somit das Merkmal „Behörde“ erfüllen.
In der ersten Instanz hatte das Gericht argumentiert, auch die anderen 55 Atteste könnten bei einer Behörde zum Einsatz kommen und diese „billigende Inkaufnahme“ als Vorsatz bestraft. Diese Rechtsauffassung teilt das Berufungsgericht aber nicht und so bleiben die 55 Fälle jetzt unberücksichtigt.
Sie haben also Recht, dass die Atteste, die nur „im Alltag“ genutzt wurden, keinen Verstoß gegen den alten Gesetzestext darstellen und deshalb im Berufungsurteil nicht mehr auftauchen.
Für die 24 Attesten für Kinder wurde Dr.Weikl verurteilt, weil ihm laut Gericht der Zweck (Vorlage bei der Schulbehörde) bekannt gewesen sein muss.
Danke, das erklaert zumindest etwas. Fragwuerdig ist das Urteil dennoch. hat nichht ein Gericht in Bayern entschhieden, dass es nichht genuegt, nachzuweisen, dass die Atteste aufgrund fehlender Untersuchung falschh sein koennten, sondern dass vielmehr nacchhgewiesen werden muesse, dass die Atteste etwas attestieren, was *nicht* vorlag, sprich es muessste nachgewiesen werden, dass die attestierten Beschwerden zum Zeitpunkt der Beurkundung sicher nicht vorlagen. Dazu genuegt es auch nicht, im Nachhinein zu zeigen, dass zu einem spaeteren Zeitpunkt die Beschwerden nicht (mehr?) vorliegen, da daraus nicht unbedingt folgt, dass die Beschwerden auch zum Zeitpunkt der Attestausstellung nicht vorlag.
Zumindest wenn man dieses Urteil (Aktenzeichen weiss ich nicht mehr, aber ich hatte davon gelesen) als korrekt ansieht, muesste man zweifelsfrei zu dem Schluss kommen, dass im Faall von Ronald Weikl kein ausreichender Bewis vorliegt, dass die Atteste zum Zeitpunkt der Ausstellung unzutreffend waren. Damit waere dann die Verurteilung ungerechtfertigt (und moeglichhereise Rechtsbeugung).
Juergen Ilse, zu Ihrem Kommentar von 9:39. BayObLG 203 StRR 179/22 vom 18.7.22, zum Herunterladen im hiesigen Blogbeitrag „Kriminalisierung normaler Bürger ….“ vom 31.10.
Danke. Ich sehe dann unter Beruecksichtigung des Urteils des Bayrischen OLG vom 18.07. bei dem Urteil gegen Dr. Weikl ein klares Fehlurteil, weil wohl bei *keinem* der Schueler nachgewiesen wurde, dass 2020 *kein* Grund fuer die rechhtmaessige Maskenattestausstellung vorgelegen hat. Laut dem Urteil vom 18.07. genuegt es ja nicht, dass Herr Weikl die Schueler niicht untersucht hat, es muesste nachgewiesen werden, dass zu jenem Zeitpunkt kein Grund fuer eine Maskenbefreiung vorgelegen hat, und das duerfte wohl in keinem Fall gelungen sein.