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Es gibt kein Vertrauen mehr in das Bundesverfassungsgericht – kein Schutz vor einem übergriffigen Staat?

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht ist gefallen und stellt damit eine ernsthafte Bedrohung für die pflegerische und medizinische Versorgung der Menschen in Deutschland dar. In diesem Beitrag werden wir zwei Hinweise dazu, von der pensionierten RAin Lescaux und der RAin Hamed, veröffentlichen. Erstere gibt hierbei den Betroffenen Tipps, wie sie nun weiter vorgehen können. Auch die aktuelle Pressemitteilung von RA Lipinski findet Beachtung in diesem Beitrag. Die Enttäuschung und das Entsetzen dieser Entscheidung ist den Menschen deutlich anzumerken.

Update 27.05.2022:
Es gibt einen aktuellen Beitrag zu dem Thema vom Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte, wir haben euch diesen unten in der Auflistung mit ergänzt.
Ausstiegsklausel Rz 167 & Rz 85: Die Stellungnahme der Klägergruppe aus Telegram, haben wir ebenfalls unten ergänzt.


Es ist nicht das erste Mal, dass die pensionierte Rechtsanwältin, die unter dem Pseudonym „Margot Lescaux“ hier auf dem Blog Gastbeiträge schreibt und kommentiert, für die Demokratiebewegung tätig wird (beispielsweise hier, hier, hier, hier und hier). In diesem Beitrag möchten wir einen sehr detaillierten Kommentar von ihr zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichen. Sie gibt nicht nur Tipps für Betroffene, sondern erläutert einige relevante Randziffern des Urteils für unsere Leser. An dieser Stelle auch nochmal einen Herzlichen Dank.

Die RAin Jessica Hamed engagiert sich seit vielen Monaten für die Demokratiebewegung, nun hat sie sich in einem Cicero Artikel zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Nachweispflicht – faktisch eine einrichtungsbezogene Impfpflicht – geäußert. Gerade jetzt, in diesem Moment, wurde auch von RA Lipinski – dem Klägeranwalt – eine Pressemitteilung auf seiner Website veröffentlicht, die wir gerne am Ende, der Vollständigkeit halber, mit einpflegen. RA Ludwig äußert sich zu dem Urteil in einer aktuellen Video-Stellungnahme mit Frank Hannig. Die beiden kommen zu dem Schluss, dass fast jeder die Entscheidung falsch liest, außerdem gibt Ludwig eine Einschätzung bei AUF1, wie das System mit Kritikerin umgeht. Die Rechtsauffassung von RA Vosgerau bei TY haben wir auch unten als PDF zum Nachlesen eingefügt.

Die Entscheidung stellt eine ernsthafte Gefahr für die medizinische Versorgung dar, da nunmehr eine große Anzahl an Zutritts- und Tätigkeitsverboten sowie Bußgeldverfahren droht.

RA Lipinski

Die Stellungnahme und das Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgericht findet ihr in diesem Beitrag von uns.
Gerne möchten wir nachfolgend die „Rechtsauffassung“, oder viel mehr die Kommentare dazu, von Margot Lescaux und Jessica Hamed, veröffentlichen. Auch die Stellungnahmen der Sachverständigen Dritten, die für das Gerichtsurteil herangezogen wurden, haben wir zum Download als PDF eingepflegt.

Ein Kommentar von Margot Lescaux

Erst einmal mein herzliches Beileid an alle Betroffenen. An die direkt Betroffenen aus dem Gesundheitswesen und an deren mitleidende Familienangehörigen. Nach dem Hangen und Bangen am 7. April kann man sich gut vorstellen, wie es Ihnen in den letzten Tagen ergangen ist und welche Enttäuschung und welches Entsetzen sich jetzt eingestellt haben. Zumal bei Ihnen noch die nackte Angst um die berufliche Existenz dazukommt.

Ist das Schicksal so vieler Menschen so derart gleichgültig, wird die gesellschaftliche Brisanz so dermaßen geringgeschätzt, dass man die Beschwerdeführer noch nicht einmal für würdig hält, in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen?

Margo Lescaux

Welche Ignoranz und Kaltschnäuzigkeit seitens des BVerfG. Nicht nur durch den Beschluss alleine, sondern auch durch das ganze Prozedere. Beginnend mit dem Versagen einer mündlichen Verhandlung, die laut § 25 BVerfGG Usus sein soll, es sei denn, die Parteien verzichten. RA Lipinski habe mehrfach eine mündliche Verhandlung beantragt. Von Verzicht also keine Rede. Ist das Schicksal so vieler Menschen so derart gleichgültig, wird die gesellschaftliche Brisanz so dermaßen geringgeschätzt, dass man die Beschwerdeführer noch nicht einmal für würdig hält, in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen? Welches Zeichen wird dadurch gesetzt.

Weiter geht es mit dem zeitlichen Ablauf. Die Beschwerdeführer wurden noch nicht einmal vom Gericht darauf hingewiesen, dass kurzfristig eine Entscheidung ansteht. Kein Hinweis auf ein Datum, bis zu welchem Schriftsätze noch hätten eingereicht werden können. Der letzte ausführliche Schriftsatz soll ja wohl erst wenige Tage vorher eingereicht worden sein – nicht ahnend, dass zu dem Zeitpunkt der Beschluss schon fertig vorlag und eingehende Post nur noch schulterzuckend desinteressiert ad acta genommen werden würde.
Niemand hat davon gewusst, dass die Entscheidung bereits vorlag. Niemand? Wirklich niemand? Ist es Zufall, dass ein paar Tage vorher aus mindestens drei Bundesländern ein neuer Vorstoß für eine weitere Teil-Impfpflicht ins Gespräch gebracht wurde? Wers glaubt, wird selig.

Entsetzen rufen die beiden Leitsätze hervor. Vor allem der Leitsatz 2. Man muss ihn wirklich zwei-/dreimal lesen, um zu realisieren, welche Ungeheuerlichkeit er enthält. Üblicherweise ist es so: Ein Gesetz X wird erlassen, um Y zu erreichen. Dadurch können Grundrechte beeinträchtigt werden. Das BVerfG prüft, ob ein Grundrechtseingriff vorliegt und ob er hingenommen werden muss. Falls dem so ist, kann man das ganz grob vereinfachend so übersetzen: Tut uns leid, dass da Grundrechte beeinträchtigt werden, lässt sich aber leider nicht ändern.

Trotzdem denkt man sich – wäre ein Streik, ein „Aufstand“ nicht angebrachter? Wenn das Maß voll ist, passiert sowas. Ist es jetzt voll?

Margot Lescaux


Was steht nun hier in dem Leitsatz 2? Grundrechte werden beeinträchtigt? Na klar doch, das soll so! „Die Konfrontation mit diesen Nachteilen soll … zu einer Entscheidung zu Gunsten einer Impfung bewegen. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht bloßer Reflex der gesetzlichen Regelung“. Vulgo: Das machen wir absichtlich, da wird nichts abgewogen, wir greifen absichtlich so weit in eure Grundrechte ein, bis Ihr endlich klein beigebt. Nicht nur, weil wir es für nötig halten. Nein, das ist ein gesetzgeberischer Tritt in den Allerwertesten. Und das BVerfG heißt ihn gut.
Soll, kann man jetzt noch das Urteil weiter analysieren, um dem einzelnen Tips zu geben, inwieweit er evtl aus den Entscheidungsgründen für sich persönlich noch etwas herausholen kann? Nun ja, das ist Aufgabe eines Juristen und in einem nächsten Kommentar werde ich da noch drauf eingehen. Trotzdem denkt man sich – wäre ein Streik, ein „Aufstand“ nicht angebrachter? Wenn das Maß voll ist, passiert sowas. Ist es jetzt voll?

Mögliche Hilfestellung für Betroffene

An sich widerstrebt es einem, Gesetz und Beschluss daraufhin zu durchforsten, ob sich für den einen oder anderen doch noch Argumentationsmöglichkeiten in seinem individuellen Fall finden lassen. Letztlich führt es dazu, dass jeder für sich kämpft. Aber alle die, die das wollen, haben m.E. Anrecht auf Antworten. Und darauf, dass man ihren Wunsch ernst nimmt.
Besonders ein Punkt ist mir aufgefallen, auf den ich hinweisen möchte, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Die hinreichende Bestimmtheit des § 20a IfSG wird – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – auch nicht durch die in § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG vorgesehene Ausnahme bei einer medizinischen Kontraindikation infrage gestellt. Schon nach seinem Wortlaut („nicht geimpft werden können“) und dem gesetzgeberischen Regelungsanliegen lässt sich § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG entnehmen, dass hiermit Fälle erfasst werden, in denen an sich Nachweisverpflichtete aus medizinischen Gründen durch die COVID-19-Schutzimpfung ein konkretes Risiko der Eigengefährdung eingehen würden. Es ist der Eigenart des hiermit angesprochenen Sachgebiets geschuldet, dass der Gesetzgeber mögliche medizinische Kontraindikationen – abgesehen von einer frühen Schwangerschaft (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IfSG) – nicht aufführt, da diese nur anhand der jeweiligen individuellen medizinischen Vorgeschichte und Konstitution und den danach bestehenden Risiken beurteilt werden können

Randziffer 145 auf Seite 47/48

Randziffer 145 auf Seite 47/48. Dort geht es um die medizinischen Kontraindikationen. Bislang konnte man es immer so verstehen, dass es an sich überhaupt keine anerkannten Kontraindikationen gibt, mit Ausnahme von Schwangerschaft im Frühstadium. Auch die handlungsleitenden Anweisungen der Landesgesundheitsämter stellen teilweise sehr strikte, nahezu unerfüllbare Anforderungen. Das BVerfG sagt sinngemäß, das wäre bewusst unklar abgefasst, weil alle Fälle darunter fallen würden, in denen jemand ein konkretes Risiko der Eigengefährdung eingehen würde. Das könne – sinngemäß – nur je nach Einzelfall anhand von Vorgeschichte, Konstitution und danach bestehenden Risiken beurteilt werden.

Bisher gingen die Tips ja immer in die Richtung – schreibt alles rein: Thrombose/ Allergie / familiäre Vorbelastung – zählt zwar nicht, aber trotzdem reinschreiben. Aus dieser Formulierung im Beschluss kann man aber was machen – im Anhörungsverfahren, später vor dem Verwaltungsgericht. Zumindest in dem Punkt darf man den Beschluss des BVerfG dann mal zu seinen Gunsten wörtlich nehmen. Wer eine medizinische Vorgeschichte aus Vor-Corona-Zeiten hat, wird noch Unterlagen darüber haben, ggf sich diese noch besorgen.

Was ist mit denen, die eine oder zwei Impfungen erduldet haben, aber aufgrund von Nebenwirkungen keine weitere akzeptieren werden? Nun ja, auch wenn sie mit unwilligen Ärzten der Kategorie „hat nix mit nix zu tun“ konfrontiert sind. Gleichwohl lässt sich die Arztlauferei belegen; Auszüge aus der Patientendatei (der Patient X wurde mit der Beschwerde Y vorstellig), kann man einfordern und im Prozess vorlegen.
Dann das Thema „Allergien“. Dazu gibt es ja schon viele Tips, wie man die „Impffähigkeit“ bestreiten kann. Und dass jede Frau im gebärfähigen Alter für sich bzw ihr potentielles Baby ein Risiko eingeht – auch dazu gibt es schon viele Anwaltshinweise. Wann beginnen sie denn genau – die ersten drei Monate einer Schwangerschaft….. An diesen Ausführungen in RZ 145 kann man die Gerichte festnageln.

An Aufregern mangelt es wahrlich nicht in dem Beschluss. Einige Highlights, die ich bewusst flapsig formuliere. Für den genauen Wortlaut also bitte nachlesen.

RZ 170, Seite 55. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes gab es keine gesicherten Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Impfstoffe. Heute gibts auch noch keine. Egal. Schließlich habe es der Gesetzgeber auch nicht versäumt, für eine bessere Erkenntnislage zu sorgen.

Daher bleibt die verfassungsrechtliche Prüfung angesichts der zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes fehlenden gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Einzelheiten der weiteren Verbreitung von COVID-19 und über die konkrete Wirksamkeit einzelner Impfstoffe auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. Es liegt auch kein Grund für eine nachträgliche Beschränkung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums vor; weder sind inzwischen besser gesicherte gegenteilige Erkenntnisse ersichtlich, noch hat es der Gesetzgeber versäumt, für eine Verbesserung der Erkenntnislage zu sorgen (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 189 f. und – 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 177 f., jeweils m.w.N.).

RZ 170, Seite 55

Rz 182, Seite 59. Ob denn wohl die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesesn zu Lasten der vulnerablen Gruppen in Frage stehen könnte? Ach was. Keiner der befragten Sozialverbände rechnet damit, dass zum 16.3. eine „systemrelevante“ Anzahl von Personen die Tätigkeit einstellen würde. Da passiert schon nix. So etwas nenne ich eine Verhöhnung von verängstigten Menschen, die in ihrer Existenzangst einen Teufel tun werden, selbst zu kündigen. Wer an seinen Arbeitsplatz festhält und Sperre beim Arbeitsamt, Verlust des Einkommens, nicht riskieren will, hat Pech gehabt. Er verliert den Prozess, weil er das System gestützt hat. Wer trotzdem selbst kündigt, hat ebenfalls Pech gehabt. Job weg, Einkommen weg..

(g) Der in § 20a IfSG geregelten Nachweispflicht fehlt auch nicht deshalb die Eignung, weil sie sich gegenläufig auswirken würde. Es stellt die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose nicht infrage, dass jedenfalls ein Teil der in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen weiterhin ungeimpft bleiben will und deshalb ihre Tätigkeit von sich aus beenden oder aber mit einem Tätigkeits- oder Betretungsverbot belegt werden wird. Dies könnte zwar die Funktionsfähigkeit solcher Einrichtungen und Unternehmen gefährden und sich letztlich zu Lasten vulnerabler Personen auswirken. Gesicherte Erkenntnisse, dass es zu solchen systemgefährdenden Auswirkungen kommen würde, lagen jedoch zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes nicht vor. Der Gesetzgeber hat im Gesetzgebungsverfahren eine Vielzahl von Stellungnahmen sachkundiger Berufs- und Sozialverbände eingeholt. Kein Verband hat dabei die Befürchtung geäußert, wonach eine systemrelevante Zahl von Personen spätestens ab dem 16. März 2022 ihre Tätigkeit zur Vermeidung einer Impfung beenden könnte oder wegen fehlender Impfung beenden müsste.

Rz 182, Seite 59

RZ 201, Seite 65. Nix Genaues weiß man nicht. Je nachdem, was man nicht weiß, hat das aber unterschiedliche Konsequenzen. Wie lange schützt die Impfung? Keine Ahnung, aber die hilft ganz bestimmt, je öfter, desto besser. Wie lange ist ein Genesener immun? Keine Ahnung (also jedenfalls in Deutschland nicht, woanders schon), also besser mal so kurz wie möglich ansetzen. Wie sieht es mit Antikörpertests als milderes Mittel aus, würden die Leute auch gerne selbst bezahlen? Keine Ahnung, also besser die Finger von lassen.

Ausweislich der eingeholten Stellungnahmen der sachkundigen Dritten (dazu Rn. 50 ff.) besteht ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens, dass die durch eine COVID-19-Impfung induzierte Schutzwirkung – einschließlich eines durch sie reduzierten Übertragungsrisikos – nach einer dritten Einzelimpfung wieder zunimmt. Fachwissenschaftliche Unsicherheiten, wie lange eine Genesung noch eine ausreichende Immunität vermitteln kann, durfte der Gesetzgeber für ein möglichst effektives Schutzkonzept zu Gunsten der vulnerablen Gruppen zum Anlass für einen zeitlich nur begrenzten Genesenenstatus nehmen. Gesicherte Erkenntnisse, wonach die nach einer überstandenen Infektion bestehende Immunität auch über einen Zeitraum von 90 Tagen nach der zugrundeliegenden Testung hinaus fortbesteht, gibt es nicht (vgl. etwa die Wissenschaftliche Begründung des RKI zu den fachlichen Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise, Stand: 3. Februar 2022). Ebenso wenig lässt sich bislang eine Aussage darüber treffen, wie lange ein Schutz nach mehrfacher Infektion besteht (vgl. GfV, 3. Aktualisierte Stellungnahme zur Immunität von Genesenen vom 14. Februar 2022). Der Gesetzgeber musste es auch nicht Genesenen als milderes Mittel ermöglichen, auf eigene Kosten Antikörper- und T-Zellentests vorzulegen, um länger als drei Monate als genesen zu gelten. Auch insoweit liegen gesicherte Erkenntnisse, ab welchen Werten von einer ausreichenden Immunität ausgegangen werden kann, nicht vor (vgl. RKI, COVID-19 und Impfung, Antworten auf häufig gestellte Fragen <FAQ>, Stand: 14. April 2022). Die Interpretation von entsprechenden Testergebnissen ist nach wie vor schwierig (vgl. PEI, Antikörper nach SARS-CoV-2-Infektion – neue Erkenntnisse über die Sensitivität und Nachweisdauer von Antikörpertests, Aktualisiert: 21. Januar 2022).

RZ 201, Seite 65

Dazu passend Rz 238 auf Seite 75. Zur Impfwirksamkeit. Man wusste bei Gesetzeserlass nichts. Jetzt weiß man auch nichts Genaues. Da man aber immer noch nichts weiß, wurden die schon vorher nicht bestehenden „Erkenntnisse“ auch nicht durch neue Erkenntnisse erschüttert.

(aa) Dies gilt zunächst für die gesetzgeberische Prognose, die verfügbaren Impfstoffe könnten vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Transmissionsrisikos beitragen. Diese Prognose ist nicht durch eine nach Verabschiedung des angegriffenen Gesetzes eingetretene Veränderung der tatsächlichen Bedingungen oder durch aufgekommene neue Erkenntnisse erschüttert worden (dazu Rn. 184). Es ist weiterhin davon auszugehen, dass eine Impfung jedenfalls einen relevanten – wenn auch mit der Zeit abnehmenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der aktuell vorherrschenden Omikronvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 bietet (vgl. auch RKI, Wöchentliche Lageberichte vom 17. März 2022, S. 27 ff., vom 31. März 2022, S. 26 ff., 32, und vom 21. April 2022, S. 26 ff.).

Rz 238 auf Seite 75

Jetzt wissen wir auch, warum die gesetzlich vorgeschriebenen Evaluierungsmaßnahmen von KL hintertrieben und bis auf den Sankt Nimmerleinstag verschoben werden. Warum das RKI bzw das PEI von den Krankenkassen entgegen gesetzlicher Verpflichtung keine Daten einfordern. Warum ein BKK-Pro-Vita-Vorsitzender, der Daten vorlegen wollte, schleunigst aus dem Verkehr gezogen werden musste. Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß. Da wird man sich sein schönes Gesetz doch nicht mit irgendwelchen blöden Erkenntnissen kaputt machen lassen.

Sehr schön auch Rz 208, Seite 66 Nebenwirkungen. Ach was. Alles bloß Verdachtsfälle. Ist auch alles gar nicht so schlimm. Ja, doch, Tote soll es wohl auch geben.

Daneben können im Einzelfall auch schwerwiegende und/oder länger andauernde Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen eintreten. Zwar handelt es sich bei den gemeldeten schwerwiegenden Nebenwirkungen zunächst nur um Verdachtsfälle, die nur zu einem Teil auch nachweislich zwingend kausal auf die Impfung zurückzuführen sind. Auch waren die gemeldeten schwerwiegenden Nebenwirkungen sehr selten und in der Regel nicht von Dauer (vgl. PEI, Sicherheitsbericht vom 26. Oktober 2021 – Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19, S. 5 f., 14, 43). Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass eine Impfung im ganz extremen Ausnahmefall auch tödlich sein kann. Dies erhöht die Eingriffstiefe maßgeblich auch deshalb, weil die Impfung einem in der Regel gesunden Menschen verabreicht wird, und zwar grundsätzlich zweifach und ab 1. Oktober 2022 auch dreifach.

Rz 208, Seite 66

Aber Rz 209 – muss sich ja keiner impfen lassen.

Bei der Beurteilung der Eingriffstiefe ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 20a IfSG keinen gegebenenfalls hoheitlich durchsetzbaren Impfzwang begründet, sondern den in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen letztlich die Entscheidung überlässt, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Der Gesetzgeber hat damit zwar die Eingriffstiefe in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch den Verzicht auf einen Impfzwang relativiert (vgl. auch EGMR <GK>, Vavřička and others v. the Czech Republic, Urteil vom 8. April 2021, Nr. 47621/13, § 276). Die Regelung stellt die Betroffenen aber de facto vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität einzuwilligen. Insoweit ist regelmäßig auch die Berufsfreiheit der im Gesundheits- und Pflegebereich Tätigen betroffen. Lehnen sie eine Impfung ab, können sie insbesondere dann, wenn es sich um einen typischen und spezialisierten Beruf im Gesundheits- und Pflegebereich handelt, diesen Beruf in der Regel nicht mehr weiter ausüben. Eine Erwerbstätigkeit ist insoweit – jedenfalls für die Geltungsdauer des Gesetzes – nur noch berufsfremd möglich, was für die Betroffenen in besonderem Maße belastend ist, wenn sie etwa zum Erwerb einer (zahn)ärztlichen Approbation eine lange Phase der Berufsqualifikation bewältigen mussten. Soweit andere Berufsfelder betroffen sind, verlieren Betroffene jedenfalls ihren bisherigen Arbeitsplatz oder müssen zumindest innerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens ihren Tätigkeitsbereich oder ins reine Home-Office wechseln. Die Intensität der mit der Nachweispflicht verbundenen Freiheitsbeeinträchtigungen erhöht sich weiter dadurch, dass nach einer Anforderung des Gesundheitsamts, den Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot angeordnet werden kann, wobei beides bußgeldbewehrt ist (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7f und 7h IfSG). Gleichzeitig drohen angestellt Tätigen in der Regel arbeitsrechtliche Konsequenzen wie insbesondere eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder eine Kündigung.

Rz 209

Rz 225, Seite 71, letzte Zeile: NUR 78 Todesfälle. Und selbst von denen weiß man es nicht genau (Seite 72 oben).

Relativierend ist insoweit jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass das Paul-Ehrlich-Institut in seinen Sicherheitsberichten alle eingegangenen Meldungen unabhängig vom ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung zusammenfasst. Es handelt sich mithin um bloße Verdachtsmeldungen. Dabei ist die Meldeschwelle im Sinne einer frühzeitigen Erkennung von möglicherweise neuen Risikosignalen bewusst niedrig angesetzt, da insoweit auch Meldungen in rein zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung bedeutsam sind. Nicht jede gemeldete Reaktion stellt daher tatsächlich auch eine Nebenwirkung dar (vgl. PEI, Sicherheitsbericht vom 26. Oktober 2021, S. 43). So hat das Paul- Ehrlich-Institut in seinem nachfolgenden Sicherheitsbericht vom 23. Dezember 2021 nur in 78 von den bis dahin insgesamt 1.919 eingegangenen Verdachtsmeldungen, die einen Todesfall betrafen, einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung als möglich oder wahrscheinlich bewertet (vgl. PEI, Sicherheitsbericht vom 23. Dezember 2021, S. 10

Rz 234, Seite 74 Entwicklung des Pandemiegeschehens. Sh oben. Man wusste nichts, also durfte man eine Prognoseentscheidung treffen. Jetzt weiß man auch nichts Genaues, also ist die Entscheidung durch nichts erschüttert worden.

(d) Die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes begründet keine abweichende Beurteilung der Angemessenheit der angegriffenen Regelungen.

Rz 253, Seite 78, da ist wieder diese Unsäglichkeit aus dem zweiten Leitsatz. „…dass der Gesetzgeber…vorrangig eine zielgerichtete Beschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit verfolgt“. Bitte auch die darauffolgenden nächsten zwei Sätze unter Rz 253 lesen.

Zwar droht weder als Folge einer individuellen Entscheidung gegen eine COVID-19-Impfung noch bei Nichtvorlage eines Nachweises bis zum 15. März 2022 (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG) ein berufliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot unmittelbar kraft Gesetzes. Das Gesundheitsamt kann aber, wenn der Nachweis auch ihm gegenüber nicht auf entsprechende Anforderung (vgl. § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG) innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, nach Maßgabe des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Gesetzgeber – dem Zweck der Regelung entsprechend – vorrangig eine zielgerichtete Beschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit verfolgt (dazu Rn. 114). Die Konfrontation mit möglichen beruflichen Nachteilen soll nach dem gesetzgeberischen Ziel nicht nur Einfluss auf die Impfentscheidung haben. Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot hat vielmehr eine darüber hinaus gehende eigenständige Bedeutung und beeinträchtigt unmittelbar und zielgerichtet Art. 12 Abs. 1 GG.

Rz 253, Seite 78

Gute Nacht Deutschland

Frau Lescaux äußert sich zu dem Artikel bei Cicero, von RAin Hamend, den ihr nachfolgend findet, wie folgt:

Der Artikel ist einfach eine Wucht. Ganz toll geschrieben und herausgearbeitet. Die ist offenbar genauso wütend nach der Lektüre des Beschlusses. RAin B. Röhrig sieht die Leitsätze positiv auf ihrem Telegram-Kanal – das vermag ich jetzt nicht nachzuvollziehen. Wollte ich der Vollständigkeit halber aber jetzt hier erwähnen. Sehe selbst aber keine Veranlassung, von meiner Interpretation der Leitsätze abzuweichen. Von allem, was ich bislang dazu gelesen habe, finde ich den Kommentar von Frau Hamed am überzeugendsten. Auch ihre Schlussfolgerung ist sehr interessant: man sollte das BVerfG in Corona-Sachen am besten gar nicht mehr anrufen, sondern stattdessen besser den Weg über die Untergerichte gehen.

Warum sollten „fehleranfällige“ (Rn. 193 des Beschlusses) Corona-Tests schlechter sein als mangels sterilisierender Immunität ebenfalls „fehleranfällige“ Impfungen?

Jessica Hamed


Bundesverfassungsgericht: Postfaktischer Wegbereiter des paternalistischen Staates

Mit der Entscheidung, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht rechtens sei, hat das Bundesverfassungsgericht ein weiteres Mal gezeigt, dass die Bürger von ihm keinen Schutz vor einem übergriffigen Staat erwarten dürfen. Der Erste Senat hat sämtliche Argumente, die gegen eine solche Impfpflicht sprechen – fehlender Fremdschutz, Impfnebenwirkungen, niedrige Infektionszahlen – konsequent ignoriert. Betroffene sollten erwägen, das Bundesverfassungsgericht nicht mehr in Sachen Corona anzurufen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist eigentlich rasch kommentiert: Zugespitzt würde ein Zitat des seit Wochen viel gefragten ehemaligen Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Immunologie Andreas Radbruch vom 3. April 2022 genügen, um die ins Auge springende Unrichtigkeit des Karlsruher Beschlusses aufzuzeigen:

Wichtig vielleicht noch einmal zu betonen: Auf die Wissenschaft kann sich eine Entscheidung zu irgendeiner Impfpflicht nicht berufen!

Andreas Radbruch
Kein relevanter Fremdschutz 

Die Covid-Impfungen vermitteln keinen relevanten Fremdschutz, weshalb eine partielle Impfpflicht zum Schutze vulnerabler Menschen bereits Zweifel an der Geeignetheit und an der Erforderlichkeit hervorruft. Warum sollten „fehleranfällige“ (Rn. 193 des Beschlusses) Corona-Tests schlechter sein als mangels sterilisierender Immunität ebenfalls „fehleranfällige“ Impfungen? Jedenfalls aber wird hierdurch die Angemessenheit des tiefgreifendsten Grundrechtseingriffs in der Coronapolitik offensichtlich in Frage gestellt.

In der Gesellschaft und offenbar auch beim höchsten Gericht Deutschlands hält sich jedoch der Aberglaube an einen Fremdschutz derart hartnäckig, dass so manche religiöse Institution – letztlich die PR-Profis schlechthin für die Verbreitung evidenzfreier Narrative – vor Neid erblassen müsste. Weder Bildung noch Intellekt helfen bei tief verinnerlichten Glaubenssätzen. Gleichwohl, in aller Deutlichkeit mit den Worten des renommierten Virologen Hendrik Streeck:

„Jeder erlebt doch, dass sich Geimpfte und Geboosterte infizieren können und dass es keinen Fremdschutz durch die Impfung gibt. Hier fehlt mir die kluge Kommunikation. Auch zuletzt im Bundestag haben Abgeordnete immer noch von einem Fremdschutz als Argument für die Impfpflicht gesprochen – und zwar nicht von einem indirekten Fremdschutz, dass die Intensivstationen freibleiben, sondern einem direkten Fremdschutz, dass jemand, der geimpft ist, den anderen nicht infizieren kann. Aber das ist schlichtweg falsch.“ 

Vom Abwehrrecht zur Schutzpflicht 

Den vom Bundesverfassungsgericht wortreich und substanzlos insinuierten Fremdschutz, der durch die Ausbreitung der Omikron-Variante „nicht erschüttert“ worden sei (Rn. 184), ist nicht nur als verdrehte Schlussfolgerung aus den – zum Teil sehr unterkomplexen – Stellungnahmen der sachverständigen Dritten (keiner behauptete dort, es gebe einen relevanten Fremdschutz) anzusehen. Sondern der Beschluss stellt im Ergebnis auch einen Paradigmenwechsel dar, der es dem Staat auch in künftigen Krisen ermöglicht, via Einschätzungsspielraum jede Maßnahme, deren Eignung nicht zweifelsfrei widerlegt ist, zu ergreifen – etwa im Umgang mit dem Klimawandel.

Damit werden sukzessive die Grundrechte, die primär als Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat konzipiert waren, nicht nur zu weitreichenden Schutzrechten, sondern sogar zu angeblichen Schutzpflichten umgebaut. Denn der erste Senat, der sich seit Monaten „lauterbachesk im pandemischen Panikmodus“ eingerichtet hat, hat sich sogar andeutungsweise dazu verstiegen, die einrichtungsbezogene Impfpflicht als Handlungspflicht des Staates anzusehen (Rn. 217). Mit dieser anti-freiheitlichen Deutung der Grundrechte liegt es nahe, dass der Senat auch eine allgemeine Impfpflicht unter der Prämisse der Teilhaberechte vulnerabler Menschen am öffentlichen Leben absegnen würde, wohingegen er den Ausschluss ungeimpfter Personen vom soziokulturellen Existenzminimum durch das 2G-Modell bislang nicht beanstandet hat.

Überträgt man die Linie des Senats auf andere Gefahrenlagen, wären auch eine Grippeimpfpflicht, lebenslanges Maskentragen gegen sämtliche respiratorische Erreger usw. „begründbar“. 

Jessica Hamed

Das Gericht verkennt dabei, dass Covid-19 aufgrund des freien Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten, Schutzausrüstung und Impfungen für die gesamte Gesellschaft schon lange zum allgemeinen Lebensrisiko geworden ist. Überträgt man die Linie des Senats auf andere Gefahrenlagen, wären auch eine Grippeimpfpflicht, lebenslanges Maskentragen gegen sämtliche respiratorische Erreger usw. „begründbar“.

Seuchenpolitischer Imperativ

Rote Linien kennt der Senat bei Corona so gut wie keine. Er hat sich vollständig dem seuchenpolitischen Imperativ unterworfen, wie die Richter spätestens erkennen ließen, als sie im Dezember 2021 die strengsten Corona-Maßnahmen Deutschlands für das Abhalten einer mündlichen Verhandlung erlassen haben.

Die Verhandlung fand unter „2Gplusplus“ statt und wurde nicht nur von der Autorin dieser Zeilen, die vor diesem Hintergrund namens ihrer Mandantin (erfolglos) alle Senatsmitglieder wegen Befangenheit in Sachen Corona ablehnte, scharf kritisiert. Auch heute gilt auf den Fluren des Bundesverfassungsgerichts – auf Anordnung des wegen seiner hochpolitischen Vergangenheit umstrittenen Präsidenten Stephan Harbarth – noch 3G und Maskenpflicht. Damit war der Irrglaube des Präsidenten an die angeblich gerechtfertigte Privilegierung gegen Covid-19 geimpfter Menschen nach außen eindrücklich dokumentiert.

Erneut betonte das Gericht, dass die Betroffenen sich nicht impfen lassen müssten, sondern auch (vorübergehend) ihre Tätigkeit wechseln könnten.

Jessica Hamed

Indem der Senat in seinem Beschluss übrigens auch (PCR)-Tests aufgrund ihrer „Fehleranfälligkeit“ als weniger geeignet zur Pandemiebekämpfung als eine Impfung abtat (Rn. 193 f.), signalisierte er der Politik zudem en passant, dass 2G in Ordnung und 3G unsicher sei. Mit gutem Willen kann man eine rote Linie bei einem – aktuell nicht bestehendem – Impfzwang erkennen (Rn. 209, 221). Erneut betonte das Gericht, dass die Betroffenen sich nicht impfen lassen müssten, sondern auch (vorübergehend) ihre Tätigkeit wechseln könnten. Dass damit die wirtschaftliche und soziale Existenz in Gefahr ist, thematisiert das Gericht nicht, obgleich es grundsätzlich anerkennt, dass es sich hierbei um eine gravierende Folge handelt.

Im Zweifel für den Staat 

Dass die Richter mit zweierlei Maß messen und zugespitzt das Ergebnis stets lautet: „Im Zweifel für den Staat“, ist ein weiterer Makel der Entscheidung. Das zeigte sich auch an anderer Stelle: So gingen Unsicherheiten in Bezug auf den Genesenenstatus zu Lasten der Betroffenen (Rn. 201), obwohl auch hier wissenschaftlich allgemein anerkannt ist, dass Genesene und Geimpfte gleichgesetzt werden müssten, wie etwa in der wenig beachteten Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestags am 6. April 2022 deutlich zum Ausdruck kam.

Besonders haarsträubend fällt auch die Bewertung des Senats im Hinblick auf die Gefahr schwerwiegender Nebenwirkungen durch die Covid-Impfungen aus. Obwohl gesellschaftlich und fachlich schon längst kontrovers über das Ausmaß der – naturgemäßen – Untererfassung von schwerwiegenden Nebenwirkungen diskutiert wird, kommt das Gericht ganz ungeniert zu einer angeblichen Überschätzung des Risikos, basierend auf den Daten des Paul-Ehrlich-Instituts, da „bei weitem nicht bei jeder Verdachtsmeldung ein Kausalzusammenhang mit der Impfung gesichert ist“, weshalb „davon ausgegangen werden [kann], dass entsprechende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen ganz überwiegend nicht eintreten“ (Rn. 227).

Frappierende Erörterungslücke

Am schockierendsten erscheint jedoch das nonchalante Überspringen der sich aufdrängenden Frage, ob der Staat zum Schutze anderer das Leben und die Gesundheit von in der Regel gesunden Menschen riskieren darf, wohlwissend, dass, statistisch betrachtet – unabhängig davon, wie man die Quote der schwerwiegenden bzw. tödlichen Nebenwirkungen einschätzt – durch die Impfpflicht sicher Menschen zu Schaden kommen.

Statt die Frage zu beantworten, ob der Staat aktiv töten darf oder ob hierin eine Verletzung der Menschenwürde zu erblicken ist, erging sich der Senat in einer knappen utilitaristischen Folgenabwägung und stellte lapidar fest: „Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht im Ergebnis die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber“ (Rn. 230).

Der Senat hätte dabei zwingend die vorgenannten Fragen aufwerfen und seine Antwort insbesondere an seinen Ausführungen zum Luftsicherheitsgesetz messen müssen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wird rein fremdnützig begründet, sodass sich der Gedanke, dass die Betroffenen damit zum bloßen Objekt der staatlichen Rettungsaktion zum Schutze anderer gemacht werden könnten, derart aufdrängt, dass man sich fragen muss, wie es zu der frappierenden Erörterungslücke kommen konnte.

Anders als beim Luftsicherheitsgesetz, mit dem der Staat den Abschuss eines entführten Flugzeugs anordnen und damit das Leben der Insassen opfern hätte können, ohne ihnen eine Wahl zu lassen, gibt es bei der Impfpflicht allerdings keinen unmittelbaren Zwang. Die damalige Entscheidung ist somit zwar nicht ohne weiteres übertragbar, aber aufgrund des existenziellen Drucks durch das drohende Tätigkeitsverbot reicht die Maßnahme auch hier recht nah zumindest an einen mittelbaren Zwang heran. Jedenfalls hätte das Gericht nach althergebrachten Wertmaßstäben des Grundgesetzes nicht ohne weiteres Leben gegen Leben abwägen dürfen.

Verengter Entscheidungsspielraum

Neben der grotesken inhaltlichen Begründung der Entscheidung bleibt noch auf den Umstand hinzuweisen, dass das Gericht erneut auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatte. Wie auch schon bei den –  den Anfang allen Übels markierenden – harsch kritisierten Bundesnotbremsentscheidungen, obwohl sich bereits aus Gründen der Transparenz und der Bedeutung des Verfahrens das Abhalten einer Verhandlung aufgedrängt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hingegen verhandelt seit dem 2.Mai 2022 über ein ähnliches Thema, nämlich die Duldungspflicht im Hinblick auf die Covid-Impfung bei Soldaten. Obgleich sich nunmehr der Entscheidungsspielraum aufgrund der Bindungswirkung des veröffentlichten Beschlusses deutlich verengt hat, dürfte noch ein gewisser Spielraum für eine anderweitige Beurteilung bestehen, da hier zumindest auch andere Aspekte zu thematisieren sind. Insbesondere dürften in der Bundeswehr kaum vulnerable Personen anzutreffen zu sein.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht auffallend schnell – innerhalb nur weniger Monate – in der Hauptsache entschieden hat, stellt sich die Frage, ob der Senat mit seiner Entscheidung vom 27. April 2022 etwa einem abweichenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zuvorkommen wollte. Schließlich wurde immer noch nicht in der Hauptsache über die seit 2020 anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Masernimpfpflicht (wobei dort die Übergangsfristen verlängert wurden) entschieden. Ein Geheimnis bleibt übrigens, ob die hiesige Entscheidung einstimmig erging. Bei den Bundesnotbremse-Entscheidungen hingegen wurde das (einstimmige) Abstimmungsergebnis mitgeteilt.

Massiver Vertrauensverlust

Seit den Bundesnotbremse-Entscheidungen, die deutlich machten, dass das Gericht nicht beabsichtigt, eine enge verfassungsrechtliche Kontrolle durchzuführen und es stattdessen bei einer „Vertretbarkeitskontrolle“ belässt (auch in diesem Beschluss, Rn. 187), ist mir bewusst, dass von dem höchsten Gericht Deutschlands – noch weniger als von den Fachgerichten – in Sachen Corona nichts zu erwarten ist. Was folgt daraus? Tatenlos Rechtsbrüchen zusehen? Klagen, um das Unrecht zu dokumentieren?  Nach meinem Dafürhalten sollten Betroffene erwägen, das Bundesverfassungsgericht nicht mehr in Sachen Corona anzurufen. Es verdient das Vertrauen der schutzsuchenden Bürger nicht mehr – und deshalb sollte es auch keine Gelegenheit mehr zur Äußerung erhalten.

Nachdem der Befangenheitsantrag wegen des „Dinners im Kanzleramt“ – zu Unrecht – abgelehnt wurde, wäre es möglicherweise aus politischen Gründen besser gewesen, die anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Bundesnotbremse zurückzuziehen und damit den Vertrauensverlust aufzuzeigen. Notwendig wurden diese Erwägungen, da weder die zur Entscheidung berufenen Richter für die Beschädigung des Ansehens des Gerichts noch die beteiligten Politiker Verantwortung für das inakzeptable Verhalten übernommen haben. Einzig schonungslose Transparenz hätte wieder Vertrauen herstellen können.

Ein Gefühl von Ohnmacht

Es ist eine bittere Erkenntnis, die ein Gefühl von Ohnmacht vermittelt. Und natürlich fällt es schwer, diesen Schritt, die Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde, zu gehen. Hat man es erst einmal so weit gebracht, dass der Senat die eigene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt (was sehr selten geschieht), fällt es schwer, loszulassen. Von der ganzen Arbeit und der Hoffnung, die unweigerlich aufflammt, einmal ganz abgesehen. Ich sage das nicht leichtfertig. Einer meiner für mich bedeutsamsten Momente in meiner Berufslaufbahn war neben der Vereidigung zur Rechtsanwältin das Unterzeichnen meiner ersten – auch erfolgreichen – Verfassungsbeschwerde. Mich schmerzt, dem höchsten Gericht Deutschlands in grundsätzlicher Hinsicht kein Vertrauen mehr entgegenbringen zu können.  

Es liegt nunmehr an den Richterinnen und Richtern sowie der Politik, das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Objektivität des Bundesverfassungsgerichts durch geeignete Maßnahmen wieder herzustellen. Das Gegenteil geschieht indes momentan. Und so wirkt es nach alledem geradezu zynisch, dass Harbarth jüngst konstatierte: „Zu jedem Zeitpunkt der Pandemie haben Gerichte – auch das Bundesverfassungsgericht – auf die Achtung der Grundrechte geachtet und den notwendigen Abstand zur Politik gewahrt.“

Stellungnahme Ärzte für individuelle Impfentscheidung

Stellungnahme Bundesministerium für Gesundheit

Stellungnahme Helmholtz Zentrum für Infektionsforschug

Stellungnahme Deutsche Gesellschaft für Epidemiologie

Stellungnahme Gesellschaft für Virologie e.V.

Stellungnahme Bundesärztekammer

Stellungnahme PEI

Stellungnahme RKI

Stellungnahme Deutsche Gesellschaft für Infektiologie e.V.

Stellungnahme Niedersachsen

Stellungnahme Hessen

Bei Cicero veröffentlichte die Rechtsanwältin Jessica Hamed einen Artikel mit einem vernichtenden Urteil zum Bundesverfassungsgericht. RA Ralf Ludwig kommentiert diesen auf seinem Kanal wie folgt:

Kein Vertrauen mehr in das Bundesverfassungsgericht

Meine Kollegin Jessica Hamed zerlegt im Cicero die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Insbesondere kritisiert sie, dass das Verfassungsgericht die Tatsachen und vorliegenden Daten ignoriert habe.
Sie geht sogar so weit, anzuregen, dass Verfassungsgericht gar nicht mehr anzurufen, damit negative Entscheidungen nicht dauerhaft manifestiert werden.
Die Enttäuschung spricht aus jeder Zeile und vieles von dem, was uns das oberste deutsche Gericht hier auftischt, ist auch schwer zu verdauen.
Der quasi unhinterfragbare Einschätzunsspielraum von Parlament und Regierung, die absolute Höherwertung des Kollektivs über das Individuum und die kaum zu überprüfende Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen zeigen eine Abwendung von einem liberalen Staat hin zu einer alles umsorgenden Patria.
Dennoch sehe ich die Entscheidung nicht so schwarz wie die Kollegin und so düster wie ich sie selbst in meiner ersten Wahrnehmung geschildert habe.
Das Bundesverfassungsgericht beweist keinen Mut, sondern zeigt deutlich auf, dass es weder als Fachgericht noch als Nebenregierung auftreten möchte. Andererseits formiert es sich wieder als Hüter der Verfassung, der eine erst auf den zweiten Blick juristisch weise Entscheidung trifft. Es bindet nämlich das Parlament und die Regierung an die Verfassung und formuliert klare Grenzen. Das Verfassungsgericht sieht die absolute Grenze der körperlichen Unversehrtheit dort, wo zwanghaft in einen Körper eingegriffen wird. Es sieht auch den Druck auf Ungeimpfte als mittelbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
Das Gericht verpflichtet darüber hinaus die Entscheidungsträger ggf. die Lage täglich zu evaluieren und das Gesetz dann nicht mehr anzuwenden, wenn die ursprüngliche Begründung nicht mehr trägt.
Den Verfassungsrichtern ist bewusst, dass ein Berufswechsel existenzielle wirtschaftliche Folgen haben kann. Deshalb verpflichten sie Behörden und Fachgerichte jeden Einzelfall genau abzuwägen.

Inhaltlich kann man auch zu anderen Schlüssen kommen, juristisch ist das Urteil meines Erachtens aber tragfähig. Jetzt gilt es nachzuweisen, dass das Gesetz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab jetzt in keinem Einzelfall mehr angewandt wird.

222. Mai 2022 Telegram Ralf Ludwig

Heute ist aus meiner Sicht der schwärzeste Tag seit Beginn der Corona-Krise.

Ralf Ludwig

Hier auch das aktuelle Video von RA Ralf Ludwig zum Thema „Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht!“ mit RA Frank Hannig. Sie kommen in dem Video zu der Rechtsauffassung „Warum fast jeder die Entscheidung falsch liest. In Deutschland gibt es keine mRNA-Impfpflicht.“

Grundrechte ohne Schutz – Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht – von Matthias Guericke

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.04.2022 (1 BvR 2649/21) die in §§ 20a, 22a und 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG geregelte sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht bzw. Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 als verfassungsgemäß gebilligt. Dieser Beitrag setzt sich vor allem mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, dem wichtigsten Teil der Entscheidung, auseinander und schließt dabei an frühere Veröffentlichungen des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte zum Thema Impfpflicht (insbesondere: 10 Gründe gegen die Impfpflicht; Impfnebenwirkungen und Menschenwürde – Warum eine Impfpflicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt; 10 Gründe gegen die Impfpflicht – ein Nachtrag; Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zum Thema „Impfpflicht“) und zu den Bundesnotbremse-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an.

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Obwohl das Gericht im November 2021 für die Entscheidung, über die Verfassungsmäßigkeit der sog. Bundesnotbremse ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege zu entscheiden, scharf kritisiert wurde (z. B. hier), hat es auch in diesem Fall erneut ohne mündliche Verhandlung entschieden. Den Beschwerdeführern blieb damit die Möglichkeit, ihr Anliegen auch in öffentlicher Verhandlung vorzutragen und zu erläutern, verwehrt. Das Bundesverfassungsgericht kann bei Verfassungsbeschwerden zwar gem. § 94 Abs. 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind (einen solchen Verfahrensbeitritt gab es hier nicht), auf mündliche Verhandlung verzichten. Von dieser Möglichkeit aber im Falle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, zusammen mit der allgemeinen Impfpflicht das umstrittenste und meistdiskutierte innenpolitische Thema des letzten halben Jahres, Gebrauch zu machen, kommt nicht nur einer Missachtung der 54 Beschwerdeführer in diesem Verfahren, sondern auch der demokratischen Öffentlichkeit gleich. Das Gericht wollte offenbar einem offenen Diskurs mit den Beschwerdeführern aus dem Weg gehen. Um sein Ansehen in der demokratischen Öffentlichkeit, das nicht nur durch das Dinner im Bundeskanzleramt im Juni 2021 beschädigt wurde, scheint das Gericht dabei nicht mehr sonderlich besorgt zu sein. Dies ist keine gute Nachricht.

Verletzung der Menschenwürde dem Gericht unplausibel

Der Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs logisch vorausgehend ist die Frage nach einer Verletzung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Ist eine Verletzung der Menschenwürde zu bejahen, erübrigt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs: Der Eingriff ist bereits aufgrund der Würdeverletzung verfassungswidrig und kann daher nicht mehr verhältnismäßig sein. Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte hat in dem Beitrag „Impfnebenwirkungen und Menschenwürde“, der Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss vom 21.03.2022 und in dem Offenen Brief an die Mitglieder des Bundestages anlässlich der Abstimmung zur allgemeinen Impfpflicht am 07.04.2022 wiederholt dargelegt, dass eine Pflicht zu einer Impfung, die in einzelnen Fällen zum Tode führt, die Menschenwürde verletzt, weil damit Leben gegen Leben abgewogen wird und die (vom tödlichen Ausgang der Impfung) betroffenen Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden. Erläutert wurde dies anhand des Luftsicherheitsgesetzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.02.2006, in dem das Gericht den Abschuss eines entführten Flugzeuges zur Rettung durch den Absturz des Flugzeuges bedrohter Menschen wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde der tatunbeteiligten Flugpassagiere für verfassungswidrig erklärte und festhielt, dass ein Menschenwürdeverstoß nur dann nicht vorliege, wenn das Flugzeug ausschließlich mit Angreifern besetzt sei.

Wenig überraschend lässt das Bundesverfassungsgericht dieses Argument in seinem Beschluss vom 27.04.2022 links liegen. Das Wort Menschenwürde taucht in den Gründen des Beschlusses genau einmal auf. Unter Randnummer 91 heißt es:

Eine mögliche Verletzung der durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Menschenwürde ist nicht aufgezeigt. Die Beschwerdeführenden legen nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Nachweispflicht sie zum bloßen Objekt des Schutzes vulnerabler Personen machen sollte, obwohl keine mit Zwangsmitteln durchsetzbare Impfpflicht besteht und es darum geht, ein gerade von ihnen ausgehendes Risiko der Übertragung von Infektionen auf vulnerable Personen zu vermeiden.“

Indem das Gericht erklärt, dass von den Beschwerdeführern noch nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung der Menschenwürde nachvollziehbar aufgezeigt worden wäre, wird die Frage der Verletzung der Menschenwürde bereits auf der Ebene der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde abgeräumt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage, die in der Prüfung der Begründetheit erfolgen müsste, findet nicht mehr statt.

Vertretbarkeitskontrolle statt intensivierter inhaltlicher Kontrolle

Stellt man sich nun hypothetisch auf den Standpunkt, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht an Art.1 Abs. 1 S. 1 GG scheitert und nimmt die vom Gericht durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick, zeigt sich im Wesentlichen dasselbe Bild wie bei den Bundesnotbremsebeschlüssen. Auf der aufsteigenden Skala der Prüfintensität von einer Evidenz- über eine Vertretbarkeits- bis hin zur intensivierten inhaltlichen Kontrolle entscheidet das Gericht zugunsten der Vertretbarkeitsprüfung. Zwar würden die – auch vom Gericht als solche anerkannten – sehr schwerwiegenden Grundrechtseingriffe für eine intensivierte inhaltliche Kontrolle sprechen, „dient der Eingriff (aber) dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen,“ soll „die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt“ sein (Rn. 187). Ob der Gesetzgeber sich tatsächlich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert hat (Rn. 152), wird vom Gericht dann aber im Folgenden kaum ernsthaft geprüft. Im Grunde lässt es das Gericht ausreichen, wenn es Experten aus der Wissenschaft gibt, auf die sich der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen berufen konnte und zumindest der Eindruck entstehen kann, dass diese Experten eine Mehrheitsmeinung in der Wissenschaft repräsentieren. Eine eigene, durch Auseinandersetzung mit den Tatsachen und unterschiedlichen wissenschaftlichen Positionen gebildete Überzeugung wird dem Gesetzgeber nicht abverlangt und auch das Gericht verzichtet darauf. Stattdessen wird versichert, dass der Gesetzgeber auf die Belastbarkeit des vom Robert Koch-Institut und der Ständigen Impfkommission erhobenen und bewerteten Datenmaterials vertrauen durfte (Rn. 160).

Abgesehen davon, dass das Gericht das Prüfprogramm der Vertretbarkeitskontrolle selbst gar nicht einhält, stellt sich die Frage, ob hier nicht sowohl im Hinblick auf die schwerwiegenden Impfnebenwirkungen bis hin zum Tod, als auch im Hinblick auf die bei vielen Betroffenen massiven beruflichen Folgen der Entscheidung gegen die Impfung bis zum Verlust der wirtschaftlichen Existenz, eine intensivierte inhaltliche Kontrolle geboten gewesen wäre. Das Gericht hätte dann in eine viel tiefere Auseinandersetzung mit den relevanten Fragen einsteigen und eine eigene Überzeugung, was tatsächlich verhältnismäßig ist, erarbeiten und darlegen müssen und sich nicht damit begnügen können, dem Gesetzgeber zu bescheinigen, dass die von ihm getroffenen Entscheidungen „vertretbar“ seien. In dem insoweit grundlegenden Mitbestimmungsurteil vom 01.03.1979 hatte das Gericht noch geschrieben:

Ungewißheit über die Auswirkungen eines Gesetzes in einer ungewissen Zukunft kann nicht die Befugnis des Gesetzgebers ausschließen, ein Gesetz zu erlassen, auch wenn dieses von großer Tragweite ist. Umgekehrt kann Ungewißheit nicht schon als solche ausreichen, einen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nicht zugänglichen Prognosespielraum des Gesetzgebers zu begründen. (Hervorh. d. d. Verf.) Prognosen enthalten stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil, dessen Grundlagen ausgewiesen werden können und müssen; diese sind einer Beurteilung nicht entzogen. Im einzelnen hängt die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers von Faktoren verschiedener Art ab, im besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter. Demgemäß hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn auch im Zusammenhang anderer Fragestellungen, bei der Beurteilung von Prognosen des Gesetzgebers differenzierte Maßstäbe zugrunde gelegt, die von einer Evidenzkontrolle … über eine Vertretbarkeitskontrolle … bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen ….“

Eine differenzierte Bestimmung des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers durch das Gericht findet jetzt nicht mehr statt. Ungewissheit reicht stattdessen immer aus, um einen verfassungsgerichtlicher Kontrolle entzogenen Prognosespielraum des Gesetzgebers zu begründen, solange es nur um den „Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter“ geht, was in der Corona-Politik immer der Fall ist. Es gibt nur noch eine Vertretbarkeitskontrolle, egal wie schwerwiegend der Eingriff ist. Zehnmal verweist das Gericht auf den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (Rn. 152, 166, 168, 186, 187, 188, 203, 204, 232, 239), einmal ist sogar von einem „weiten Beurteilungsspielraum“ (Rn. 188) die Rede. Man muss diese Logik am Beispiel durchbuchstabieren, um festzustellen, dass sie im konkreten Fall geradezu grundrechtsfeindlich sein kann: Fest steht, dass die Impfung in einzelnen Fällen zu schwerwiegenden Nebenwirkungen und sogar zum Tode führt (unsicher ist lediglich die genaue Zahl der Nebenwirkungen). Fest steht auch, dass die Entscheidung gegen die Impfung mit der Konsequenz eines Betretungsverbotes schwerwiegende Folgen für die Betroffenen hat, die bis zum Verlust der wirtschaftlichen Existenz reichen können. Unsicher sind dagegen aus Sicht des Gerichts Umfang und Dauer des von der Impfung vermittelten Fremdschutzes (das „ob“ ist für das Gericht entschieden) und damit auch der zu erwartende Nutzen einer Impfpflicht. Die Ungewissheit besteht somit auf der Seite des Nutzens des Eingriffs, nicht bei der Beurteilung seiner Kosten. Bei dieser Konstellation dem Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum zuzugestehen heißt, im Zweifel für den Staat und gegen die Grundrechte.

Fremdschutz der Impfung

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Impfung Fremdschutz vermittelt, denn Ziel der Pflicht ist der Schutz sog. vulnerabler Menschen vor Infektionen. Dieser Schutz durch Impfung der Mitarbeiter erscheint deshalb als notwendig, weil vulnerable Personen auf die Impfung nicht oder weniger gut ansprechen und diese ihnen deshalb keinen ausreichenden Eigenschutz vermitteln kann, wie das Gericht mehrfach betont (Rn. 154, 199 – ein Argument, das übrigens gegen die mit dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung begründete allgemeine Impfpflicht spricht). Das Erstaunliche ist nun, dass das Gericht keinen ernsthaften Zweifel daran hegt, dass die Impfung einen relevanten Fremdschutz vermittelt. Für seine Einschätzung stützt es sich dabei auf Stellungnahmen sachkundiger Dritter (§ 27a BVerfGG), die spätestens zum 02.02.2022 dem Gericht übersandt werden mussten, so dass die Entwicklung von Anfang Februar bis zur Entscheidung am 27.04.2022 darin nicht berücksichtigt werden konnte, sowie auf wenige, später veröffentlichte Daten des Robert Koch-Instituts. Schon in den sachverständigen Stellungnahmen hatte der Verein Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V. erklärt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass schon kurze Zeit nach einer Grundimmunisierung kein relevanter Eigenschutz mehr besteht und dass das eigene Ansteckungsrisiko im weiteren Verlauf sogar höher zu sein scheine als bei Ungeimpften. Durch die Booster-Impfung lasse sich der Eigenschutz vor einer Infektion zwar wiederherstellen, wie nachhaltig dieser sei, lasse sich aber noch nicht abschließend beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass die aktuellen Impfstoffe das Übertragungsrisiko gar nicht oder nur sehr gering reduzierten (Rn. 59). Für das Gericht war diese Stellungnahme kein Anlass, sich vertieft mit dieser Frage auseinanderzusetzen, die von den anderen Stellungnahmen abweichende Position wurde einfach mit dem Verweis auf die Mehrheit vom Tisch gewischt (Rn. 184). Neuere, nach dem 02.02.2022 veröffentlichte Studien wurden vom Gericht nicht berücksichtigt. Am Ende muss für die Auffassung, dass die dem Gesetz zugrundeliegenden Annahmen des Gesetzgebers auch jetzt noch tragfähig sind – und darauf kommt es letztlich an – die Risikobewertung des Robert Koch-Instituts im Wochenbericht vom 21.04.2022 herhalten, in der die Infektionsgefährdung für Ungeimpfte als sehr hoch, für die Gruppe der Genesenen und doppelt Geimpften als hoch und für die dreifach Geimpften als moderat eingeschätzt wird.

Dass die Impfung – ganz auf der Linie der Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung – keinen relevanten Fremdschutz vermittelt, war allerdings schon im April keineswegs mehr eine Mindermeinung, was sich auch daran zeigte, dass in der gesellschaftlichen Diskussion und der Debatte im Bundestag zur allgemeinen Impfpflicht das Fremdschutzargument kaum noch bemüht wurde. Die Impfpflichtbefürworter argumentierten stattdessen mit dem Schutz vor schweren Krankheitsverläufen, weshalb die Impfpflicht eine drohende Überlastung des (tatsächlich zu keinem Zeitpunkt seit März 2020 systemisch überlasteten) Gesundheitssystems vermeiden sollte. Geradezu lapidar dazu Hendrik Streeck in einem Interview vom 26.04.2022: „Jeder erlebt doch, dass sich Geimpfte und Geboosterte infizieren können und dass es keinen Fremdschutz durch die Impfung gibt.“ Dem von ihm selbst zitierten Wochenbericht des RKI vom 21.04.2022 hätte das Bundesverfassungsgericht auf S. 29 entnehmen können, dass die Impfeffektivität nach den Berechnungen des RKI bei geboosterten Erwachsenen im Alter von 18 bis 59 Jahren seit Jahresbeginn stark gesunken war, seit der 10. Kalenderwoche unter 20 % lag und in der 14. Kalenderwoche sogar bei 0 %. In den Altersgruppen 5-11 Jahre und 12-17 Jahre gab es bei der Impfeffektivität sogar negative Werte, die vom RKI allerdings mit 0 angesetzt wurden, weil es eine negative Impfeffektivität, also die Erhöhung des Infektionsrisikos durch die Impfung nicht geben könne (S. 30). Im Wochenbericht vom 05.05.2022 (S. 24), also nach dem Beschlussdatum, hat das RKI dann – mutmaßlich als Reaktion auf diese Entwicklung – mitgeteilt, dass ab sofort keine regelmäßigen Informationen zur Wirkung der COVID-19-Impfung mehr vorgesehen seien.

Es ist nicht nur nicht vorstellbar, dass das Bundesverfassungsgericht vom rapiden Verfall des Fremdschutzarguments in der öffentlichen Debatte nichts mitbekommen haben könnte und sich deshalb unverdrossen an den spätestens am 02.02.2022 fertig gestellten sachverständigen Stellungnahmen festhielt. Es kann, auch ohne die über 500-seitige Beschwerdeschrift und die mehrere hundert Seiten umfassenden Anlagen im Wortlaut zu kennen, auch kein Zweifel daran bestehen, dass all diese Argumente, neuere Studien zur Impfeffektivität usw. dem Gericht von den Beschwerdeführern vorgelegt wurden (vgl. dazu Interviewäußerungen des Bevollmächtigten). Das Gericht hat diesen Vortrag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise berücksichtigt. Argumente, die dem Gericht nicht passen, werden einfach ignoriert. Dies stellt einen Verfall der Rechtskultur dar, dessen Dramatik kaum überschätzt werden kann.

Nebenwirkungen sollen übererfasst sein

Unverkennbar ist das Gericht bemüht, die Nebenwirkungen der COVID-19-Impfung kleinzureden. Die Zahl der vom Paul-Ehrlich-Institut registrierten schweren Nebenwirkungen und der Todesfälle im Zusammenhang mit der Impfung sprengt unbestreitbar den Rahmen des bei herkömmlichen Impfstoffen Bekannten, dies ergibt ein schlichter Vergleich der Meldezahlen. Das Gericht fragt dagegen erst gar nicht, wie viele Nebenwirkungen im Vergleich bei anderen Impfungen gemeldet werden, sondern spricht einfach von einer im Verhältnis zur Gesamtzahl verabreichter Impfdosen „relativ geringe(n) Melderate“ (Rn. 227). Damit nicht genug: Während in der Pharmakovigilanz unbestritten ist, dass Nebenwirkungen von Medikamenten aus verschiedenen Gründen immer untererfasst werden und daher auch bei den Nebenwirkungen der COVID-19-Impfung eine wichtige Frage ist, um welchen Faktor sie untererfasst sind (5, 10, 20, oder sogar 40?), behauptet das Gericht verblüffenderweise, dass die tatsächlichen Impfschäden sogar noch unter der Melderate liegen würden, weil bei weitem nicht bei jeder Verdachtsmeldung ein Kausalzusammenhang mit der Impfung gesichert sei (Rn. 227). Letzteres ist zwar richtig, bedeutet aber nicht, dass die Kausalität in den nicht bestätigten Fällen ausgeschlossen ist, denn es wird nur eine geringe Zahl der Meldefälle tatsächlich durch das PEI näher untersucht (Daten dazu sind leider nicht veröffentlicht) und bei den Todesfällen auch zu wenig obduziert (vgl. zum Ganzen Impfnebenwirkungen und Menschenwürde – Warum eine Impfpflicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt). Auch hier ist kaum vorstellbar, dass das Gericht die inzwischen nicht nur in der Wissenschaft, sondern in der breiten Öffentlichkeit geführte Diskussion um die Untererfassung von Impfschäden (beispielhaft: Berliner Zeitung, Focus, WELT und MDR), die inzwischen auch im Deutschen Bundestag angekommen ist, nicht mitbekommen haben könnte.

Keine Differenzierungen

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht erfasst in einem Rundumschlag alle Personen, die in den genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, also z. B. auch den Koch in der Krankenhausküche, der das Krankenhaus über den Wirtschaftseingang und nie eine Patientenstation betritt. Wenn schon die Nachweispflicht im Ganzen nicht beanstandet wird, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass das Gericht hier differenzierend eingreifen würde, nicht zuletzt, weil hinter jedem einzelnen Fall, der der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterfällt, ein existentielles persönliches Schicksal steht. Selbst das findet aber nicht statt. Auch die Nachweispflicht für Personen, die keinen direkten Kontakt zu vulnerablen Menschen haben, soll zur Förderung des Zwecks des Schutzes vulnerabler Menschen geeignet (Rn. 179-181) und auch erforderlich sein (Rn. 189), jedenfalls sei diese Einschätzung des Gesetzgebers vertretbar. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne wird diese Personengruppe dann zwar nicht mehr gesondert erwähnt (hier wäre vielleicht auch dem Gericht keine Begründung mehr eingefallen), aber im Ergebnis soll es nicht zu beanstanden sein, dass der Koch zum Schutz der vulnerablen Patienten vor die Alternative Impfung oder Verlust des Arbeitsplatzes gestellt wird. Das Gericht erörtert das natürlich nicht an einem konkreten Beispiel wie hier, sondern bewegt sich im Abstrakt-Allgemeinen, wo dann „gemeinsam nutzbare Ein- und Ausgänge oder Flurbereiche“ und der „Fall des zufälligen direkten Kontakts innerhalb eines Gebäudes“ die Begründung für die Nachweispflicht liefern sollen, ebenso wie „das Risiko von Übertragungsketten, wenn etwa Personen ohne Immunschutz, die keinen direkten Kontakt mit Vulnerablen haben, mit anderen in der Einrichtung tätigen Personen einen solchen Kontakt haben, diese infizieren und diese ihrerseits das Virus an Vulnerable weitergeben“ (Rn. 181). Dass jeder Mitarbeiter der Einrichtungen außerhalb seiner Berufstätigkeit ohnehin Kontakt mit Ungeimpften hat und man mit dem Argument der Übertragungsketten dann auch gleich die allgemeine Impfpflicht zum Schutz der vulnerablen Personen fordern könnte, wird vom Gericht ebenso wenig gesehen wie der Umstand, dass seit Anfang April 2022 mit dem Ende von 2G in den Krankenhäusern auch nicht geimpfte Personen Patienten besuchen können.

Schließlich begegnet das Gericht den Einwänden gegen den „Rundumschlag“ mit dem Argument der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers: Auch „wenn in einzelnen Fällen eine Gefährdung vulnerabler Menschen tatsächlich ausgeschlossen ist, war dem Gesetzgeber eine Gefahrenabschätzung, die jedem denkbaren Einzelfall gerecht wird, nicht abverlangt. Er durfte sich vielmehr am Regelfall orientieren“ (Rn. 191). Es soll daher ausreichen, wenn in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen „ein typischerweise verstärkter Kontakt vor allem mit vulnerablen Menschen (Hochaltrige, Vorerkrankte, Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen) besteht“ (Rn. 191). Dies soll, wie das Gericht ausdrücklich betont, auch für Heilpraktiker und Psychotherapeuten gelten (Rn. 191). Dass aber Psychotherapeuten einen verstärkten Kontakt mit (in Bezug auf COVID-19) vulnerablen Menschen hätten, ist ganz sicher unzutreffend, sind doch Hochaltrige, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen gerade keine typischen Klienten der Psychotherapie und für Heilpraktiker gilt, vielleicht etwas abgeschwächt, nichts anderes. Es scheint, dass Differenzierungen vom Gericht nicht gewollt sind.

Abwägung im Nebel der Ungewissheiten

Wie schon in den Bundesnotbremsebeschlüssen wird in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also der Angemessenheit der Grundrechtseingriffe, keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Abwägung durchgeführt. Zwar stellt das Gericht den Grundrechtseingriffen nicht einfach abstrakte Rechtsgüter (Leben und Gesundheit der vulnerablen Menschen) gegenüber, eine echte Abwägung zwischen dem Gewicht der konkreten Grundrechtseingriffe und dem durch die Grundrechtseingriffe mutmaßlich zu erreichenden Nutzen im Hinblick auf das verfolgte Ziel findet gleichwohl nicht statt. Das Gericht versucht gar nicht erst (ebenso wie der Gesetzgeber), den mutmaßlichen konkreten Nutzen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht abzuschätzen. Stattdessen liest man:

Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht im Ergebnis die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Schwerwiegende und/oder länger andauernde Nebenwirkungen oder gravierende Folgen sind auf Extremfälle beschränkt …, während das Infektionsrisiko mit einem regelmäßig schweren und einem in einer nicht nur unerheblichen Zahl auch tödlichen Krankheitsverlauf für die Vulnerablen zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt greifbar war. Auch wenn gravierende Folgen einer COVID-19-Impfung bis hin zum Tod nicht sicher ausschließbar sind, sind diese auf extrem seltene Einzelfälle beschränkt.“ (Rn. 230 f.).

Dem Grundrechtseingriff wird einfach das allgemeine Infektions- und Erkrankungsrisiko vulnerabler Menschen gegenübergestellt, das ist aber etwas ganz anderes als der mutmaßliche Effekt der Impfpflicht zur Senkung dieses Risikos. Hätte das Gericht, ausgehend von seiner Annahme, dass die Impfung zumindest für einen gewissen Zeitraum einen relevanten Fremdschutz vermittelt, versucht, den konkreten Nutzen abzuschätzen, hätte es sich solchen Fragen stellen müssen, wie der, welchen Nutzen eine Impfpflicht in einer Pflegeeinrichtung haben kann, wenn die Mehrheit der bereits Geimpften mutmaßlich gar keinen Impfschutz gegen Infektion und Infektiosität mehr hat. Das Gericht zitiert an anderer Stelle (Rn. 184) selbst das RKI, das von einem nicht mehr ausreichenden Schutz nach Ablauf von 15 Wochen nach der Grundimmunisierung (zwei Impfungen) ausgeht. Die Boosterimpfung soll diesen Schutz zwar teilweise wiederherstellen, wie lange dieser Effekt anhält, ist aber laut Gericht nicht bekannt (laut bereits zitiertem RKI-Wochenbericht vom 21.04.2022 ist seit der 11. Kalenderwoche die Impfeffektivität bei den geboosterten 18- bis 59-Jährigen sogar geringer als bei den nur zweifach Geimpften). Das Gericht müsste also davon ausgehen, dass diejenigen, die im Jahr 2021 geimpft wurden, aktuell keinen relevanten Fremdschutz mehr haben. Wie groß soll dann der Effekt der Impfung der jetzt noch Ungeimpften für den Schutz der vulnerablen Bewohner der Pflegeeinrichtung sein und ist der Impfschutz im Herbst nicht auch bei diesen schon wieder verschwunden, wenn sie sich jetzt impfen lassen würden? Müssten dann nicht auch die jetzt schon Geboosterten sich erneut boostern lassen, welcher Nutzen ist von einer vierten oder fünften Booster-Impfung zu erwarten und ist dann nicht die gesetzgeberische Konzeption, die ab dem 1. Oktober 2022 maximal drei Impfungen verlangt, nicht letztlich untauglich? Im Übrigen müsste bei einer echten Verhältnismäßigkeitsprüfung für sämtliche betroffene Einrichtungen und Unternehmen je nach – typischerweise gegebener – Häufigkeit und Intensität des Kontakts zu vulnerablen Menschen der Nutzen der Impfpflicht gesondert abgeschätzt werden. Und schließlich wäre auch die Frage zu beantworten, ob es für eine Impfpflicht nicht relevant ist, dass sämtliche COVID-19-Impfstoffe bisher nur bedingt zugelassen sind.

Das Gericht stellt sich all diesen Fragen nicht, die Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt sich am Ende auf den Satz reduzieren: „Weil die Nebenwirkungen sehr selten und das Infektionsrisiko sehr hoch ist, ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht verhältnismäßig.“

Abwägung Leben gegen Leben

Viel gravierender als diese fehlerhafte und ungenügende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber, dass das Gericht tatsächlich Leben gegen Leben abwägt. Das Gericht bestreitet nicht, dass die Impfung in einzelnen Fällen zum Tod führt, erklärt aber dennoch, dass die Abwägung des Gesetzgebers zugunsten der Nachweispflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Rn. 232). Danach darf der Gesetzgeber zum Schutz der vulnerablen Menschen die Mitarbeiter der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen einem tödlichen Risiko aussetzen (das sich angesichts der Zahl der von der Impfpflicht Betroffenen auch realisieren wird). Dass die Betroffenen auch die Aufgabe ihres Berufs wählen können, relativiert das in keiner Weise. Gesetzgeberisches Ziel ist, dass sich die Betroffenen impfen lassen, nicht, dass sie ihre Tätigkeit beenden (2. Leitsatz). Die Entscheidung zugunsten der Impfung wird den Betroffenen vom Gesetzgeber durch die Drohung mit dem Verlust ihrer Arbeit abgenötigt, so dass keine freie Entscheidung gegeben ist, mit der Folge, dass sich der Gesetzgeber alle negativen Impffolgen zurechnen lassen muss.

Dies ist ein Tabubruch, der zwar nicht offen ausgesprochen wird, aber deshalb nicht weniger dramatisch ist. Man möchte die Richterinnen und Richter des Senats fragen, was sie auf Fragen von Hinterbliebenen einer Krankenschwester oder eines Altenpflegers antworten würden, die sich aufgrund der Nachweispflicht haben impfen lassen und daran verstorben sind. „Todesfälle nach der COVID-19-Impfung sind extrem selten. Den Tod Ihrer/s Angehörigen hat der Gesetzgeber zwar nicht gewollt, aber er durfte ihn in Kauf nehmen und außerdem hätte Ihr/e Angehörige/r ja auch ihren/seinen Beruf aufgeben können“? – Das wäre die Antwort, die sich aus dem Beschluss ergibt, aber ist das wirklich vorstellbar?

Selbstbestimmungsrecht unbeachtet

Abschließend soll noch auf einen weiteren Aspekt hingewiesen werden: Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt nicht nur die Integrität des Körpers, sondern auch das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper (Sachs/Rixen GG Art. 2 Rn. 148; BVerfG, 23.03.2011, 2 BvR 882/09, juris Rn. 39). Dies wird vom Gericht zwar nicht gänzlich übersehen, was es aber – unabhängig von möglichen Nebenwirkungen – vor dem Hintergrund des Menschenbildes des Grundgesetzes und dem Verfassungskonzept des liberalen Rechtsstaates eigentlich bedeutet, wenn der Staat Bürger gegen ihren Willen mit der Drohung des Verlustes ihrer Arbeit dazu bringt, die Einbringung eines bestimmten Stoffes in ihren Körper, der dort eine physiologische Reaktion auslösen soll, zu dulden, wird vom Gericht nicht erwogen. Angesichts der bis Herbst 2021 von Politikern beständig wiederholten Versicherungen, es werde keine Impfpflicht geben, liegt der Gedanke, mit der Impfpflicht werde genau wegen dieses Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht ein Tabu im Umgang des liberalen Staates mit seinen Bürgern verletzt, an sich nicht fern. Solche Überlegungen sind für das Gericht aber offensichtlich außer Sichtweite geraten. Das Gericht stellt lediglich heraus, dass zugunsten der Verhältnismäßigkeit der Nachweispflicht spreche, dass der Gesetzgeber die Impfentscheidung für die Betroffenen nicht selbst getroffen habe, wie im Fall medizinischer Zwangsbehandlungen, sondern die Betroffenen sich, wenn auch unter Inkaufnahme eines Eingriffs in ihre Berufsfreiheit, auch gegen die Impfung entscheiden könnten, weshalb „das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Selbstbestimmungsrecht zumindest dem Grunde nach“ fortbestehe (Rn. 221). Was immer es genau bedeuten soll, dass es „dem Grunde nach“ fortbesteht – ein wesentliches Hindernis für Grundrechtseingriffe ist das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper jedenfalls nicht mehr.

Aber auch das Selbstbestimmungsrecht der Menschen, die durch die Impfpflicht geschützt werden sollen, wird nicht thematisiert, obwohl dies in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne durchaus seinen Ort hätte. Ob die Pflegeheimbewohner es überhaupt befürworten, dass Altenpflegerinnen ihrer Einrichtung sich gegen ihren Willen impfen lassen müssen, wenn sie nicht ihre Arbeit verlieren wollen, ob die Klienten der Psychotherapeutin, die Patienten des Hausarztes oder der Heilpraktikerin oder die im Krankenhaus stationär behandelten Patienten eine Impfpflicht für ihre Behandler befürworten oder es nicht besser fänden – auch unter Inkaufnahme eines möglicherweise erhöhten Infektionsrisikos – , wenn ihre Behandler sich frei für oder gegen die Impfung entscheiden könnten – diese Frage stellt das Gericht nicht. Dabei wäre die Antwort darauf für die Abwägung insofern von Belang, als ein von den betroffenen Patienten und Pflegeheimbewohnern gar nicht erwünschter Schutz keinen Grundrechtseingriff rechtfertigen könnte.

Fazit

Der Beschluss vom 27.04.2022 stellt nach den beiden Beschlüssen zur Bundesnotbremse einen weiteren Tiefpunkt in der Geschichte des höchsten deutschen Gerichts dar. Wenn man das Ergebnis und seine Begründung analysiert, muss man sich fragen, ob damit ein Punkt erreicht ist, an dem es nicht vernünftiger wäre, bis auf weiteres jede Hoffnung, dass Karlsruhe in der Corona-Krise die Grundrechte der Bürger und die liberale Demokratie gegen einen übergriffigen Staat verteidigen könnte, aufzugeben. Vielleicht sollte man eher nach Leipzig schauen, wo das Bundesverwaltungsgericht aktuell über Beschwerden von zwei Luftwaffenoffizieren gegen die COVID-19-Impfpflicht bei der Bundeswehr zu entscheiden hat und – anders als das Bundesverfassungsgericht – mündlich verhandelt und eine echte Beweisaufnahme durchführt. Da nur der Tenor des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts Bindungswirkung entfaltet, der – positiv formuliert – lautet, dass die §§ 20a, 22a und 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG verfassungsgemäß sind, diese Normen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aber keine Rolle spielen, kann der Beschluss aus Karlsruhe dem Bundesverwaltungsgericht keine Fesseln anlegen.

Hier die Stellungnahme der Klägergruppe aus Telegram

Randnummer 85…

Viele von euch haben sicherlich die Diskussion rund um die vermeintliche „Ausstiegsklausel“ des BVerfG rege verfolgt. Diese steht in Rn 167 des Beschlusses des BVerfG zur Corona-Impfpflicht:

„Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen.“

Das klingt zwar toll, jedoch hatte ich bereits in einem meiner letzten Posts erwähnt, dass dem BVerfG keine Veränderung bis zum 27.04. aufgefallen war und offensichtlich auch keine Veränderung bis zum 19.05., sonst wäre der Beschluss noch einmal überarbeitet worden.

Ich möchte aber gerne mit euch teilen, was mir richtig Bauchweh macht, nämlich Rn 85:

[…] Zwar ist dem Gesundheitsamt jeweils ein Ermessensspielraum eingeräumt. Es steht jedoch nicht zu erwarten, dass das Gesundheitsamt diesen regelmäßig zu Gunsten der Beschwerdeführenden nutzen und insbesondere weder die Vorlage eines Nachweises anfordern noch ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen wird, so dass es ihnen möglich wäre, ihre bisherige Tätigkeit ohne Nachweis fortzuführen. Denn der § 20a Abs. 5 IfSG zugrundeliegende Regelungszweck, vulnerable Personen zu schützen (vgl. BTDrucks 20/188, S. 37 ff.), legt sowohl die Anforderung des Nachweises als auch – bei dessen nicht rechtzeitiger Vorlage – den Erlass einer Anordnung nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG in der Regel nahe. Vorbehaltlich besonders gelagerter Einzelfälle dürfte daher für das Gesundheitsamt letztlich kein insoweit relevanter Spielraum bestehen.

Damit erteilt das BVerfG den Gesundheitsämtern nicht nur einen Freibrief, künftig gegen Bestandspersonal ein Tätigkeits- / Zutrittsverbot zu erteilen, sondern behauptet auch quasi, dass zum Schutz der vulnerablen Gruppe gar keine andere Möglichkeit besteht – außer eben im absoluten Ausnahmefall.

Mal ganz ehrlich:
Welches Gesundheitsamt wird sich nach einem solchen Beschluss trauen, kein Tätigkeits- / Zutrittsverbot zu erteilen? Dann wäre doch im Falle einer positiven Testung auf SARS-CoV-2 einer vulnerablen Person evtl. das Gesundheitsamt in der Haftung, wenn sie kein solches Verbot ausgesprochen hätten.

Darüber hinaus gilt § 31 (1) BVerfGG.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

👉 https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html

Es wird sich wohl kein Gericht in Deutschland gegen das BVerfG stellen, schon gar nicht, wenn das Gesundheitsamt ein Tätigkeits- oder Zutrittsverbot erteilt hat. Sie dürften alle argumentieren, dass der Beschluss am 19.05. veröffentlicht wurde und sich eben nichts geändert hat (Rn 237). Und „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung“ (vgl. § 20a Abs. 5 Satz 4 IfSG).

👉 https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html

Zwar haben wir noch zwei Beschwerden im Rennen, aber alles, was wir tun können, ist politisches Taktieren. Das hat nichts mehr mit Juristerei zu tun, denn bereits über Art. 14-a der VO (EU) 726/2004 hätte die Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen schon rein formell gekippt werden müssen, weil dieser einen Off-Label-Use der Impfstoffe belegt und ein Off-Label-Use niemals verpflichtend gemacht werden kann. Entweder wurde es nicht gelesen, oder es wurde ignoriert, d.h. wir können nur so in der Argumentation nachlegen, dass das BVerfG einer der weiteren Beschwerden stattgeben kann, ohne sein Gesicht zu verlieren.

Wie ich es drehe und wende, und auch, wenn ich nicht wirklich „Glauben“ an den EGMR habe, ist es in meinen Augen der einzige Weg, den wir zeitnah beschreiten können. Falls wir dort gewinnen, müssten wohl die Gesundheitsämter allen Freigestellten ihren Verdienstausfall erstatten, d.h. wir bauen mit unserem Gang nach Straßburg wenigstens ein wenig Druck auf diese von der anderen Seite auf.


Pressemitteilung des Klägeranwalts RA Lipinski

Verfassungsrechtlich grob unrichtiger Beschluss des BVerfG zur bereichsbezogenen Impfpflicht (Az. 1 BvR 2649/21)

Am 19.05.2022 gegen 08.30 Uhr wurde Rechtsanwalt Dr. Lipinski der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur bereichsbezogenen Impfpflicht vorab per E-Mail durch das Bundesverfassungsgericht übersandt. Der knapp 99 Seiten umfassende Beschluss stellt eine herbe Enttäuschung für den effektiven Grundrechtsschutz dar, der sich allerdings in eine Reihe vorheriger Entscheidungen des Ersten Senats einfügt, die ebenfalls alle bisherigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe ad acta gelegt haben (z.B. die Entscheidungen Bundesnotbremse I und II).

Rechtsanwalt Dr. Lipinski: Der Beschluss gibt unseren bisherigen umfangreichen medizinischen und rechtlichen Vortrag sowohl im Beschlusstatbestand als auch in den Beschlussgründen bestenfalls sehr unvollständig wieder. Die Entscheidung stellt eine ernsthafte Gefahr für die medizinische Versorgung dar, da nunmehr eine große Anzahl an Zutritts- und Tätigkeitsverboten sowie Bußgeldverfahren droht. Das Gericht ist auf unsere Einwendungen gegen das bedingte Zulassungsverfahren der sog. Impfstoffe, auf unsere Ausführungen zum Genesenenstatus (auch zum neuem 28-Tageszeitraum) und vor allem gegen die Art der Statistik des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), betreffend die Zahl der Impfkomplikationen, praktisch gar nicht eingegangen. Wir vermissen ferner u.a. auch die Erwähnung unserer Ausführungen zur Unvereinbarkeit der Impfpflicht mit internationalem Recht und eine Thematisierung dieser Argumentation..

Auch die Ausführungen zum Zitiergebot und zur angeblichen nunmehrigen Irrelevanz der Frage, ob die doppelt dynamische Verweisung in § 20a I BIfSG a.F. noch relevant ist (das ist sie richtigerweise wie in der Verfassungsbeschwerde dargelegt sehr wohl) können nur noch mit Kopfschütteln zur Kenntnis genommen werden.

Besonders unbefriedigend ist, dass das Gericht erneut keine mündliche Verhandlung durchzuführen bereit gewesen ist, obwohl dies mehrfach beantragt und erbeten worden ist.

Ob die Beschwerdeführergruppe eine Menschenrechtsbeschwerde nach Art. 34 EMRK einlegen wird, steht derzeit noch nicht sicher fest.

In Kürze wird auf der hiesigen Internetseite eine nähere Kritik der Fehler, Unvollständigkeiten und teils groben Widersprüche des Beschlusses veröffentlicht werden.

Heidelberg, den 23.05.2022

Rechtsanwalt Dr. Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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43 Antworten auf „Es gibt kein Vertrauen mehr in das Bundesverfassungsgericht – kein Schutz vor einem übergriffigen Staat?“

Die ehemalige Bundeskanzlerin Merkel hat sicher gestellt, das in Deutschland alles nach ihren Wünschen weiter geht. Sie hatte 16 Jahre Zeit um die Ihr in absoluter Treue ergebenen Mitläufer auf alle wichtigen Posten zu installieren. Das ging soweit, das Merkel es nicht einmals mehr für Nötig hielt, wenigstens nach Außen hin den gebührenden Abstand zur Justiz zum Anschein zu bewahren. Sie war sich Ihrer Sache mittlerweile so sicher, das sie in aller Öffentlichkeit die komplette Richterschaft des BVG zum „Abendessen“ ins Kanzleramt einbestellte. Sorry eingeladen hat um die möglichen Urteile im voraus zu besprechen. Ich bin kein RA sondern nur Laie, aber ich denke mir mit meinem normalen Verstand, das hier irgendetwas verkehrt läuft. Mein Gefühl sagt mir, das hier eine Rechtsbeugung oder wie man das nennen will durch die allerhöchsten Personen des Staates begangen wurde.
Und da immer noch Merkels Gefolgschaft unbehelligt und wahrscheinlich sogar mit der Rückendeckung der Ampel Regierung auf den richtigen und wichtigen Posten und Pöstchen sitzt, werden sich in nächster Zeit auch nicht die Urteile zugunsten der Regierenden ändern. Recht haben und Recht bekommen sind nun mal zweierlei Dinge.

Corona-Ausschuss Folge 105, aktuelle Folge:

Wir sollten wirklich unberechenbar handeln. Wir müssen unsere Smartwatches, Smartphones, Smart-Ausrüstungen am Auto und überall sonst in die Ecke schmeißen. Wenn nicht längst geschehen!
Die können unser Verhalten und Empfinden in der Masse zu gut vorhersagen.

Wenn „Recht“ nur noch durch spezialisierte Fachleute verstanden werden kann, wenn „Recht“ nur noch mit viel Zeit und letztlich mit viel Geld und dafür gekaufte, mehr oder weniger gute Kompetenz (die Profis arbeiten für viel Geld für Konzerne und Reiche) erkauft werden kann, dann ist aus „Recht“ schon lange Unrecht geworden.

Der „Paragraphen-Dschungel“ ist die stärkste Fessel der Menschheit. Denn der Paragraphen-Dschungel“ wird als „legal“ gegen uns mit aller Härte, der ein Staat fähig ist, durchgesetzt. Und fast immer gegen uns. Noch viel mehr, wenn in Wochen- ja Tagesfristen, das „Recht“ geändert wird, so dass keiner mehr wissen kann, was gerade aktuell und vor Ort und in gegenwärtiger Situation gültig hat.

Man schaue sich nur mal, wie viel ungültige und sogar direkt rechtsunkonforme amtliche Schilder und Hinweise uns überall begegnen. Zum Paragraphen-Dschungel kommt also auch noch die völlige Willkür dazu. „Recht“ ist inzwischen einfach nur noch das, was durchgesetzt wird – egal auf welcher Basis und mit welcher Legitimität.

Rechtsunstaatlichkeit in pseudorechtsstaatlicher Anmutung. Rechtsstaats-Simulation gepaart mit Demokratie-Simulation und „Freie-Medien“-Informations-Simulation.

Frau Hameds Empfehlung entspricht ganz meiner Meinung: Auf das BVerfG zu setzen, bedeutet Alles oder Nichts. Und in Corona-Sachen hat das BVerfG zuverlässig gegen die Grundrechte geurteilt. Also am besten nicht mehr anrühren. Stattdessen Guerillakrieg an den Amtsgerichten. Wenn dort Entscheidungen gegen die Vernunft getroffen werden, dann müssen sich wenigstens die Kollegen an anderen Amtsgericht nicht daran gebunden fühlen.

Ich glaube der 1te Ansatzpunkt wäre die Impfung selbst anzuklagen, denn sie ist keine Impfung im klassischen Sinne , sondern eine Gen- Manipulation, die sich auch beweisen ließe. Vorausgesetzt Gerichte und das BFG würden noch normal funktionieren und mündliche Beweise erlaubt. So aber hat man kaum eine Chance.

§ 4 Absatz 4 Arzneimittelgesetz: „Impfstoffe sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und die dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind.“ Prof. Dr. Wodarg hatte bedauert, dass er diese Gesetzesänderung vor Jajhren übersehen hatte. Insoweit war hier beim BVerfG leider kein Blumentopf zu gewinnen.

Wollte einfach Danke sagen für die Analyse!

Vielleicht kann sich ja der ein oder andere nun mit der erwähnten Krankenvorgeschichte oder Impfnebenwirkungsvorgeschichte helfen. Ich drücke allen die Daumen, ganz speziell denjenigen, die anders als wir „Hintergrundarbeiter“ (= Verwaltung, Putzdienst, Hausmeister) nicht mit der Geringfügigkeit ihrer Patientenkontakte argumentieren können.

… ja, das wäre toll gewesen, wenn RA Lipinski und seine Gruppe nun die Helden geworden wären. 🙂 Egal wie es ausgegangen ist, es ist gut, dass sie es versucht haben. Ohne Versuch kann ja nichts erreicht werden und zumindest haben sie nun dem Verfassungsgericht vor dem ganzen Land die Maske vom Gesicht gerissen.

Richtig, es ist besser gekämpft zu haben und gescheitert zu sein als wenn man gar nichts unternommen hätte.

Die einzige Hintertür, die auch das BVerfG offen gelassen bzw. nur schwerlich schließen konnte, ist die mögliche Unverträglichkeit, was die Impfung betrifft. Auf Ihrer Webseite hatte RAin Beate Bahner unter „Rechtsgutachten zur Strafbarkeit nach § 95 AMG“ unter Punkt 8 auf Seite 34 noch mal das Thema erörtert. Hier sind dann Querverweise zu den Packungsbeilagen der Impfstoffe und den darin ausgewiesenen Substanzen.
Vielleicht könnte das Corona-Blog-Team das Thema mal hervorgehoben und übersichtlich zusammengefasst darstellen. Laut einem AfD-Abgeordneten gibt es in Deutschland nur 9 Fachinstitute, die solche sehr speziellen Allergie-Feststellungstests durchführen können und auf lange Sicht ausgebucht sind. Damit ließe sich evtl. zunächst erst einmal Zeit gewinnen und auch ggü. den Gesundheitsämtern vor Verhängung eines Betretungsverbots zuvorzukommen.

Auf was wird denn da getestet wenn nicht einmal die Hersteller genaue Angaben dazu machen (wollen) was im Detail in der Brühe drin ist?

Vielen Dank für den hervorragenden Beitrag.
Kurz wiedergegeben ist einfach alles Scheiße!

Es scheint tatsächlich alles wie ein wirrer Test, wie weit man gehen kann.
Bis auch der letzte auch zu Hause Masken tragende Troll bemerkt, das irgendwas nicht stimmt.
Aber das Land ist doch ganz gewiss kein Rechtsstaat mehr.
Politik und Juristen haben sich selbst abgeschafft.

Was kommt dann?
Ich habe keine Ahnung mehr.
Der Job ist eh bald weg. Frage nach Auswanderung wird immer konkreter.
Andere Dinge laufen doch eh parallel im Land und führen verwunderlich langsam zum Kollaps.
Aber Bei so viel Gaga bleibt einem da kein anderer Gedanke.

Kluge Köpfe hat dieses Land genug!
Leider hat man sich als kluger Kopf offensichtlich viel zu nett zurückgehalten und den Spinnern und Quaksalbern aus einer verfehlten Ideologie der Freundlichkeit heraus das Feld überlassen.

Na ja…
Es fehlen einem irgendwann die Worte um alles zu beschreiben.

Der Wahnsinn dreht sich weiter und die Menschen klatschen zur nächsten Plandemie.
Alle völlig verrückt.

ja. kurz gesagt, wir waren zu leise, zu nett, isoliert und konsensbereit.
zu konfliktscheu um ernstgenommen zu werden. und diese verbrecher wissen, wie weit sie gehen können. weiter, immer weiter..

ich hatte vor einer stunde ein telefonat mit meinen eltern. auslöser war das 9 euro ticket der bahn und meine mutter meinte „wennn das alles vorbei ist…“

ich versuchte vorsichtig zu evaluieren wie sie darauf käme, dass es vorbeigehen würde und ob sie die aktuell enstehende situation in deutschland nicht wahrnimmt. als antwort kam, man wäre ja nicht blind, aber da man eh nichts ändern könne, möchte man sich auch nicht damit beschäftigen wollen und es würde schon vorbeigehen.

eine zusammenhang der beiden herzvorfälle (innerhalb von 2 wochen) der eltern mit irgend etwas anderem als dem natürlichen alterungsprozess ist ebenfalls undiskutierbar. nebenbei kam zufällig heraus, dass lange zeit ähnliche zunehmende neurologische und akustische symptome wie meine verschwiegen wurden, um mich nicht zu bestätigen.

ich weis jetzt auch, warum ich nicht bei einem wohnort wechsel unterstützt werde. es ist so perfide, wie im kleinen, so im grossen.

wenn ich nur meine verwandtschaft betrachte, stehen die chancen für eine veränderung der aktuellen gesellschaftichen situation knapp über null.

einige älteren nachbarn in meiner ecke hingegen tauschen sich schon beim kaffee to go am kiosk über die lage aus und durchschauen fast alle die lügen, die der bevölkerung aufgetischt werden. aber sie räumen auch ein, aufgrund des alters resigniert zu haben. wenigstens reden sie drüber. die einhellige meinung ist, „sie belügen uns und wollen uns umbringen“.

Ich möchte ihnen ja nicht zu nahe treten. Aber jetzt mal im Ernst. Sie leiden gesundheitlich unter Schallemissionen durch Windkraftanlagen, richtig? Sie leben in Berlin und sagen, es gäbe in D Regionen, in denen es weniger schlimm wäre. Sie schreiben letztens, Sie hätten wohl ein geringes Einkommen „EU-Rente“. Von diesem geringen Einkommen können Sie aber offenbar in Berlin leben. Warum also nicht irgendwo in der bayerischen Pampa, wo die Luft noch rein ist? Und falls Sie in Berlin Anspruch auf irgendwelche aufstockenden Sozialleistungen haben sollten, hätten Sie die auch woanders in D. Es gibt doch keine Wohnortpflicht? Korrigieren Sie mich, wenn das falsch ist. Wenn es mir so schlecht ginge wie Ihnen, würde ich meine Siebensachen packen und mich schleunigst vom Acker machen. Man kann sein Leben und seine Gesundheit auch mit wenig Geld retten, wenn es sein muss und vieles hinter sich lassen. Geht mich alles nichts an und ich will Sie weder aushorchen noch verletzen. Aber Ihnen wurden hier in den letzten Tagen öfters gut gemeinte liebevolle Ratschläge unterbreitet – an allem hatten Sie etwas auszusetzen. Dies geht nicht, das geht nicht. Es gibt auch Leute, die richten sich in ihrem Kampf gegen Windmühlenflügel (sorry, ist ein schlechtes Beispiel) ganz kommod ein und verschwenden unglaublich viel Kraft und Energie an das Leiden an sich. Wenn Sie das, was Sie an Zeit, Geld und Nerven schon in Ihr Leiden investiert haben, dazu nutzen würden, es in Ihr Wohlsein zu investieren – würde es ihnen dann nicht besser gehen? Wie gesagt, ich möchte Ihnen nicht zu nahe treten. Aber ich habe viele Leute in meinem Leben kennengelernt, die sich in grundsätzlich lösbaren Problemen häuslich eingerichtet haben und Lösungsvorschläge wie der Teufel das Weihwasser weit von sich weisen. Erinnert mich ein bißchen an Leute, die jahrelang mit Gesundheitsbeschwerden in einer verschimmelten Wohnung leben und tausend Gründe nennen, warum sie da nicht wegziehen können. Manchmal muss man den Stecker ziehen und aus einer Spirale heraustreten. Übrigens – dass man sich vor der Spritze verstecken kann (wie Sie weiter oben schreiben), wenn man das Pech hat, in den Anwendungsbereich einer Impfpflicht zu fallen, das möchte ich doch bezweifeln. Da nutzt dann auch ein einfacher Umzug innerhalb Deutschlands nichts. Ob er innerhalb Europas was nutzt, wird sich zeigen. Immerhin scheinen woanders die Menschen nicht so verbiestert und die Politiker nicht so gehässig zu sein. Und jeder gute Tag ist ein guter Tag mehr im Leben. Carpe diem. Viel mehr bleibt einem doch nicht.

werte margot lescoux, das blog-team machte mich auf ihren kommentar aufmerksam, leider kan ich erst jetzt dazu stellung nehmen. ich habe wirklich eine weile überlegt wie ich ihnen angemessen antworten möchte. nun denn, so beginnt es..

„Ich möchte ihnen ja nicht zu nahe treten. Aber jetzt mal im Ernst. Sie leiden gesundheitlich unter Schallemissionen durch Windkraftanlagen, richtig? Sie

leben in Berlin und sagen, es gäbe in D Regionen, in denen es weniger schlimm wäre. Sie schreiben letztens, Sie hätten wohl ein geringes Einkommen

„EU-Rente“. Von diesem geringen Einkommen können Sie aber offenbar in Berlin leben.“

— jetzt mal im ernst, sie möchten mir doch zu nahe treten, und das schon im ersten ansatz, oder? leben? wie definieren sie leben? schliessen sie das daraus, dass ich internet habe und noch kommunizieren kann? aus meiner reinen existenz? woher wollen sie wissen wieviel monat am ende des geldes übrig ist? ich möchte hier nicht tiefer darauf eingehen, aber offenbar waren sie noch nie unverschuldet in not geraten, gesellschaftlich isoliert und am ende ihrer kräfte. dass sie die qualität und auswirkungen der belastung nicht nachvollziehen können, wie sehr diese den alltag bestimmt, ist mir klar. das sehe ich ihnen nach.

Warum also nicht irgendwo in der bayerischen Pampa, wo die Luft noch rein ist? Und falls Sie in Berlin Anspruch auf irgendwelche aufstockenden

Sozialleistungen haben sollten, hätten Sie die auch woanders in D. Es gibt doch keine Wohnortpflicht? Korrigieren Sie mich, wenn das falsch ist. Wenn es mir

so schlecht ginge wie Ihnen, würde ich meine Siebensachen packen und mich schleunigst vom Acker machen.

— nichts lieber als das. ich vermute stark, mich ohne belastung sogar wieder teilzeit ins erwerbsleben begeben können und diese antwort auf ihre frage in

wenigen minuten formulieren würde, inklusiver belastbarer Orthographie. mit dem online betrachten von wohnungsangeboten im südlichen raum ist es allein

nicht getan und genauerweise schrieb ich, dass es laut standortkarte deutschlands solche regionen geben müsste. genau wissen kann ich es erst, wenn ich

die gegend wahrnehmungsmässig evaluiert habe. was nur eine sache von sekunden wäre. dazu müsste ich allerdings erst einmal vor ort sein können. ist das für sie verständlich genug formuliert?
gesundheitsämter und behörden unterstützen weder schalldiagnosen, noch diese finanziell beim wohnortwechsel, geschweige den mit mobilitäthilfe zum finden

desselbigen. vor ort hätte ich natürlich dieselben ansprüche wie in berlin. auch bezüglich eines möglichen nebenerwerbs zur eu-rente.

„Man kann sein Leben und seine Gesundheit auch mit wenig Geld retten, wenn es sein muss und vieles hinter sich lassen. Geht mich alles nichts an und ich will Sie weder aushorchen noch verletzen. Aber Ihnen wurden hier in den letzten Tagen öfters gut gemeinte liebevolle Ratschläge unterbreitet – an allem hatten Sie etwas auszusetzen. Dies geht nicht, das geht nicht. Es gibt auch Leute, die richten sich in ihrem Kampf gegen Windmühlenflügel (sorry, ist ein schlechtes Beispiel) ganz kommod ein und verschwenden unglaublich viel Kraft und Energie an das Leiden an sich. Wenn Sie das, was Sie an Zeit, Geld und Nerven schon in Ihr Leiden investiert haben, dazu nutzen würden, es in Ihr Wohlsein zu investieren – würde es ihnen dann nicht besser gehen?“

— wie oft haben sie schon vieles hintersich gelassen und mit wenig geld ihre gesundheit gerettet, geht mich ja nichts an und ich will sie weder aushorchen noch verletzten..sie versuchen mich ziemlich offen zu brüskieren. „in ihr leiden investiert haben..“ gegen liebevolle, gutgemeinte ratschläge und menschliches mitgefühl ist absolut nichts einzuwenden, sofern sie nicht in der art sind, einem ertrinkenden die hand zu schütteln und weiter zu gehen. oder dem wolf im käfig zu sagen, hau doch einfach ab. nur als beispiel zur realität: das sorgen telefon der elterninitiative, welche mir das blog-team gutmeinend als eventuelles ausprech hilfe ans herz legte, konnte zb null mit meiner verzweiflung anfangen, die person am telefon hat nicht einmal begriffen, dass es letzlich auch um ihre kinder geht die sie ja angeblich schützen wollen, mich so schnell als ging abgefertigt und aufgelegt. da fehlten einfach die geistigen kapazitäten auf der anderen seite des telefon. so leid es mir tut, das zu sagen. dafür kann das blog-team nichts. den eltern mache ich auch keine vorwurf. ich weis um das ausmass der nicht-information. ich hatte es erwartet, aber es war eine versuch wert. so läuft das in wirklichkeit. das ist die realität. das ist die normalität. als anwältin sollten sie wissen, dass man nichts pauschalisieren und keine schlussfolgerungen aus persönlichen vermutungen ziehen sollte, ehe man nicht unvorbehalten die fakten prüfen konnte. diesen kleinen, aber feinen zwischenschritt haben sie einfach ausgelassen und sich sofort auf eine persönliche ebene begeben. ich habe auch juristen mit vorsätzlichem tunnelblick in der familie, ich weis wovon ich spreche.

sie, werte margot lescoux zeigen hier entweder gerade eine mir unverständliche naivität, die einer anwältin im ruhestand eigentlich abhanden gekommen sein sollte, oder sie versuchen einfach, mich vorzuführen. es riecht nach zweitem. sie sollten wissen, das gute wünsche keine umsetzbarkeitsmaterialisierunggarantie beinhalten. ich hatte nichts auszusetzen an den kommentaren, sondern habe ehrlich geschrieben, wie es ist. das aufzeigen von fakten sollte nicht mit meckern oder ablehnung verwechselt werden. da beginnt schon eine gewisse sprachliche beugung von begrifflichkeiten um den gegenüber zu diskreditieren. dessen sollten sie sich eigentlich bewusst sein. und die frage stellt sich mir erneut, wenn sie meine kommentare gelesen haben, wieso müssen sie dann noch einmal nachfragen?

alle antworten auf ihre fragen standen bereits dort. sie hätten sie nur wahrnehmen müssen. ich bin zu alt und hab nicht die kraft um mit dem schlafsack auf dem rücken auf verdacht ins unbekannte land zu wandern, wo ich niemanden kenne und nicht weis ob es sich dort besser anfühlt.

probieren sie mal zu imaginieren, dass es hunderttausende wie mich gibt, bevor sie trivial versuchen die thematik mit missbrauch meiner person auf menschen zu runter zu brechen, denen sie andeutend versuchen zu unterstellen, zu faul zu sein um flüchten zu wollen. das ist schon ziemlich mies. sie verwechseln wollen mit können. selbst wenn ich wollte, könnte ich keinen hundert meter sprint hinlegen. ich habe das jetzt absichtlich, wie sie oft zu sagen pflegen, flapsig formuliert, damit es verständlicher rüberkommt. dem thema die brisanz zu nehmen und es runter zu spielen, in dem sie versuchen mich ad absurdum zu führen, aus welchen gründen auch immer ist .. finde ich recht bescheiden von der menschlichen einstellung her. natürlich möchte ich ihnen nicht zu nahe treten oder sie verletzen. man merkt einfach, dass sie sich im gegensatz zur plandemie thematik als unbetroffene fühlen und das als mass aller dinge ansetzen.

und ja, die don quichoterie war nich nur ein schlechtes beispiel sondern sogar ein ziemlich mieser witz, gleichzeitig auch eine offenbarung..

„Wie gesagt, ich möchte Ihnen nicht zu nahe treten. Aber ich habe viele Leute in meinem Leben kennengelernt, die sich in grundsätzlich lösbaren Problemen

häuslich eingerichtet haben und Lösungsvorschläge wie der Teufel das Weihwasser weit von sich weisen. Erinnert mich ein bißchen an Leute, die jahrelang

mit Gesundheitsbeschwerden in einer verschimmelten Wohnung leben und tausend Gründe nennen, warum sie da nicht wegziehen können. Manchmal muss

man den Stecker ziehen und aus einer Spirale heraustreten. Übrigens – dass man sich vor der Spritze verstecken kann (wie Sie weiter oben schreiben), wenn

man das Pech hat, in den Anwendungsbereich einer Impfpflicht zu fallen, das möchte ich doch bezweifeln. Da nutzt dann auch ein einfacher Umzug innerhalb

Deutschlands nichts. Ob er innerhalb Europas was nutzt, wird sich zeigen. Immerhin scheinen woanders die Menschen nicht so verbiestert und die Politiker

nicht so gehässig zu sein. Und jeder gute Tag ist ein guter Tag mehr im Leben. Carpe diem. Viel mehr bleibt einem doch nicht.“

— wie gesagt, sie möchten mir eindeutig doch zu nahe treten und in meine augen ziemlich plump. ich habe auch viele leute in meinem leben kennen gelernt, die die verpackung dem inhalt vorziehen, erinnert mich ein bischen an ( bitte hier eine geschichte ihrer wahl einfügen)…. you get it?! vor der spritze verstecken war übertrieben dargestellt, eine metapher…ich traue ihnen eigentlich zu das so zu sehen. was ich sagen wollte ist, solange man nicht mit körperlicher gewalt dazu gezwungen wird, oder verdammt ist in einem „senioren wohnheim“ zu leben, kann man immer noch nein sagen. schallopfer haben/hatten diese wahl nicht.

ich würde sofort gehen wenn ich könnte und wüsste wohin. ein dach überm kopf, internet und…. ruhe..ein paar normale menschen in der

nähe wäre schön. dass es finanzielle und logistische probleme sind, welche dies verhindern, sollten sie schon meinen kommentaren entnommen haben auf die sie sich beziehen. die familie hätte locker helfen können,juritisch, finanziell, logistisch, will aber die problematik nicht verstehen. wunder geschehen im bücherregal, nicht im wahren leben. gesundheitsämter und behörden helfen nicht. ich stehe zb. seit 1.5 jahren vor dem sozialgericht wegen einer kur/reha verweigerung und bin nicht wirklich voller hoffnungen. die vorsätzliche plandemische entschleunigung aller staatlichen stellen hilft auch nicht weiter.

da sie mich jetzt quasi zu ein bischen zusätzlicher exhibition und einer antwort provoziert haben, die sie bereits mit den gelesenen kommentaren im vorfeld

zur hand hatten, stellt sich mir, wie gesagt, die frage bezüglich ihrer motivation dazu? ich habe ihre gesetzes kommentare bisher immer sehr geschätz und auch eine menschliche seite in ihnen zu sehen geglaubt, jetzt bin ich doch zugegebener massen etwas irritiert. ich hätte von ihnen eher mehr besorgnis um all die menschen erwartet, die sich nicht trauen hier oder woanders, ausser in betroffenen foren, wo sie sich nur gegenseitig wahrnehmen, zu schreiben. wenn sie dies überhaupt tun. wenn sie die thematik nicht vertragen, verdrängen oder nicht lesen wollen, dann überspringen sie sie einfach, statt zu versuchen, sich darüber zu profilieren, vom weichen lager über die wahrhaftigkeit andere leute zu philosophieren.

sie haben scheinbar leider nicht wirklich verstanden, dass es um millionen menschen, um leiden und sterben IN DEUTSCHLAND jenseits der medien geht, parallel zu den plandemieopfern, richtig? sonst hätten sie nicht versucht, mir so scheinheilig „ans bein zu pissen“, wie der berliner sagt. sie sind, verzeiehen sie mir, ich möchte ihnen nicht zu nahe treten oder sie verletzen, zu selbst fixiert in ihrem kommentar, ihr gefäss ist voll. ich kenne viele intelligente (hier bitte eine geschichte mit bezug ihrer wahl einfügen) leute dennen es genauso geht, teilzeit talente, die unfähig sind über den tellerrand ihrer eigenen begabung zu gucken. ihre gesetztestext interpretationen sind hilfreich. mutmassungen über die kräfte und leistungsfähigkeit anderer sollten sie allerdings lieber nicht anstellen. das geht schon ein bischen in richtung arroganz und wirft fragen nach der menschlichen einstellung auf.

hic rhodos, his state.

grüsse

Dann machen Sie es gut. Ich wünsche Ihnen alles Gute – für Ihr Verfahren und natürlich auch für Ihre Gesundheit.

nota bene, falls sie das noch lesen sollten.. ich habe schon registriert, dass sie sich um eine stellungnahme bezüglich meiner gegenfrage gedrückt haben. gestern war ein schwerer tag, es war besser nur wahrnehmung zu bekunden ohne dabei über die stränge zu schiessen.

ihre antwort war durchaus eines lauterbachs würdig: ich wünsche ihnen viel glück, sie werden es brauchen..

mehr gibt es wohl dazu nicht zu sagen, guten tag

Solange wir eine brutale kriminelle Politik haben, die von Richtern unterstützt werden, gibt es keinen Ausweg! Entweder man legt einen Warnstreik hin und zeigt der Regierung wie ernst es gemeint ist, oder man lässt sich Impfen. Alles andere ist nur Politische Schikane und wird sich nicht ändern.

Vielleicht lohnt es sich ausführlich darüber zu diskutieren wenn wesentlich mehr begriffen haben das es bereits viel zu spät ist noch irgendwelche Erwartungen an diesen Staat zu haben.
Dieser Staat hat der Demokratie unter dem Deckmantel der Demokratie den Krieg erklärt, was muss eigentlich noch alles geschehen dass das auch hier endlich begriffen wird!?
Es ist längst zu spät auf „Besserung“ zu hoffen oder sich über jeden einzelnen Punkt zu beklagen.
Ich kann absolut nicht nachvollziehen wer bei diesem Grad von knallharter Realität noch meint die deutsche Demokratie sei über die Abschaffung der Coronapolitik zu retten!?
Berufung auf die Verfassung, soll das ein Witz sein, man sieht doch wohl mehr wie eindeutig das alles nur noch eine Farce ist!
Dieses BVG hat das jährliche 15 Milliarden Euro Propagandapaket mit dem dieser Albtraum verwirklicht wurde abgesegnet!
Mit „Vernunft“ und Gequatsche wird man nicht verhindern das die Diktatur immer weiter umgesetzt wird, ob man nun geimpft ist oder nicht ist dabei völlig bedeutungslos.
Glauben hier wirklich einige sie seien auf der sicheren Seite und die besseren Menschen weil sie nicht geimpft sind!?

Ich sehe das genauso- man sollte versuchen so gut wie möglich durch diesen Mist durchzukommen, sich nicht zu viel aufregen, die Gerichte vergessen (die funktionierten auch schon vor 2020 nicht mehr richtig), viel Zeit mit lieben Menschen und euren Haustieren verbringen, lokal etwas aufbauen…
Vergesst Gerichte, Anwälte, Ämter…wenn man da etwas los tritt steht man am Ende meist nur noch gedemütigter da, hat zusätzlich noch mehrere tausend Euro Prozess- und Anwaltskosten an der Backe und kann sich obendrein vom Anwalt noch erzählen lassen dass die Klage von Anfang an sowieso keine Aussicht auf Erfolg hatte. 🙄

sollen sich windkraft und impfopfer einfach hinlegen und sterben?
ach ne, machen sie ja schon..nach jahren elendiger krankheitsverläufe und ergebnisloser klagen, auch vor dem BVerfG.

ich hatte gestern ein recht kuriouses telefonat mit einem mitbetroffenen schallopfer..kern punkt war, dass viele betroffene, die verbände und initiativen angst davor haben, sich mit dem impfprotest und den blogs zu verbünden und sich dort einzubringen, weil sie befürchten, von diesen nicht ernst genommen zu werden und noch mehr ??!! glaubwürdigkeit bei politik, justiz und mitmenschen in ihrer eigenen sache zu verlieren ..das muss man einmal sacken lassen. spaltung perfekt.

menschen die im selben boot sitzen, haben angst voreinander und gehen deswegen nicht auf einander zu.

innitiatoren, begleitende ärzte und professoren (ich habe versprochen keine namen zu nennen) werden bedroht und unter druck gesetzt ihre forschungen nicht auszuweiten, ziehen sich um familie, tätigkeit oder des eigene leben willens zurück..

wir wissen welche regionalen statistiken wir bräuchten, um das ganze ausmass rein empirisch beweisen zu können, wir bekommen sie nur nicht in die finger. es müssten „nur“ regionale ausbau und krankenstatistiken über mindesten 20 jahre in korrelation gebracht werden. sehr gut könnte man dann zb. bayern( sehr wenig bebauung) gegen baden würtemberg oder mecklenburg-vorpommern (massive bebeauung) vergleichen

deutschland, das land in dem wir alle gut und gerne leiden..bis dass der tod uns scheide. mittlerweile kann ich verstehen, warum menschen manchmal zur selbstjustiz greifen..

es wird seine gründe haben, warum die polizei aktuell bei suizid befürchtungen, den melder mehrfach rückruft um sich zu vergewissern, ob die betroffene person eventuell verbindungen zur terroristischen szene oder religiösen gruppen hat, bevor sie im 6er trupp in voller kampfmontur, inclusive schusswesten und helmen, versucht, die wohnungstür einzutreten.

guten morgen deutschland

Lieber Berliner, es gibt nur eines was Diktatoren und Mächtige fürchten und das ist der Zorn des Mob’s.
So lange sich alle brav an die (ihre) Regeln halten wird sich nichts ändern, ganz im Gegenteil!
Die „Mächtigen“ wissen das sie absolut nichts zu befürchten haben und bei manchen kann man schon fast ihre Verwirrung darüber heraushören.
Statistiken, Beweise, Appelle… werden einfach ignoriert und totgeschwiegen, die Propaganda gibt das zu befolgende Narrativ vor, Kritik wird durch gekaufte Studien und „Faktencheck’s“ als unglaubwürdig dargestellt, Kritiker werden entweder zu Verrückten oder zu Terroristen erklärt.
Uns wird die Illusion verkauft das wir mitbestimmen könnten, vielleicht ist einigen schon aufgefallen das wir aber nie gefragt werden.
„Frieden!, Freiheit!, Demokratie!“ ist ein netter Slogan auf Demos, nur aus der Sicht der Regierenden sind diese Werte ja gewährleistet.
Wenn es soviele Impfgeschädigte gibt wieso heißt es dann nicht –
„Mörder!, Mörder!, Mörder!“?
Wer denkt er könne ein Spiel gewinnen das mit gezinkten Karten gespielt wird während er sich aber an die Regeln hält, was soll ich demjenigen bitte noch sagen?

Wer glaubt das denn, dass er als Umgeimpfter auf der sicheren Seite ist? Waren das nicht bisher immer die Geimpften, die sich auf der sicheren, der guten, der richtigen Seite wähnten? Und als die besseren Menschen ohnehin?

Sie wissen doch um was es mir ging, oder etwa nicht?
Hin und wieder habe ich einfach die naive Hoffnung die Leute davon abzubringen das „social media“ ihre Probleme lösen kann.
Kurz gesagt, hier einen auf „Hart“ zu machen bringt nicht viel und Geimpfte als Untermenschen hinzustellen ist der gleiche Faschismus der von der Regierung gegen Ungeimpfte verordnet wird.
Dem politischen Gegner wird somit unbewusst in die Hände gespielt, die eigentlichen Unruhestifter können somit ganz bequem die verbale Massenschlägerei nutzen um ihre Ziele durchzusetzen.
Die Regierung muss sich ja nicht einmal einer Opposition stellen, es sind ja nur noch einzelne Akteure im Bundestag die dagegenhalten und die werden fleißig durch die Staatsmedien demontiert.
Was dagegen zu tun wäre ist verboten auch nur zu erwähnen, welch ein Zufall, die Bedrohung für die Regierung ist so minimal das sie regelrecht gezwungen ist diese durch Inszenierungen selbst zu erschaffen.
Die Politik hat keine Angst mehr vor den Konsquenzen ihrer Machenschaften und das ist schlecht für uns.
Ja, sie haben schon sehr einfaches Spiel und brauchen dafür nicht einmal ein Mindestmaß an polititischer Befähigung.

Habe ich das also auch richtig verstanden, dass eine der Ideen war, besser gar nicht mehr vors Bundesverf.gericht zu ziehen, weil dann sozusagen Präzedenzfälle geschaffen werden?
Ist das juristisch so, dass, sobald es ein Urteil des BVerf.G. gibt, auch andere, kleinere, Gerichte sich danach zu richten haben??
Damit würde also jeder, der vor dieses Gericht zieht, allen anderen (ungewollt) mitschaden?? (Wenn wir annehmen, dass es kein Wunder gibt und plötzlich doch Vernunft einkehrt.)

Die Entscheidungen des BVerfG haben in der Tat Bindungswirkung.
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/31.html
Anders als bei dem Gesetz zur Bundesnotbremse ist es aber hier so, dass die Einzelfallentscheidungen gemaäß IfSG (wird gegen den X ein Bußgeld verhängt in Höhe von Euro Y, wird gegen Schwester A ein Betretungsverbot verhängt etc) jeweils Einzelfallentscheidungen von Behörden sein werden. Gegen diese kann dann wiederum vorgegangen werden. Aber eben nicht mit der Begründung, die Regelung wäre grundsätzlich verfassungswidrig. Wohl aber mit Argumenten zum Einzelfall. Zu dem Punkt enthält der oben verlinkte Artikel von RAin Hamed Hinweise. Vorwürfe kann man der Beschwerdeführergruppe aber wohl kaum machen. Ich sehe nicht, dass die Gruppe um RA Lipinski Fehler gemacht haben könnte. Wäre die Entscheidung anders ausgefallen, wären sie jetzt die Helden.

Das mit der Argumentation zum Einzelfall steht gar nicht in dem Hamed-Artikel. Da hab ich was verwechselt. Aber egal, kann man ja an vielen Stellen nachlesen, auch hier im blog schon mehrmals.

Vielen Dank für diesen wieder einmal äußerst reichhaltigen Fundus, all die Experten-Einschätzungen auf einen Blick!!

An Frechheit ja wirklich kaum mehr zu überbieten, wenn man den Leitsatz 2 so liest.
Komischerweise wurde tatsächlich in den (auch alternativen) Medien oft argumentiert, dass das Gericht ja indirekt ausgesagt habe, dass es nur verfassungsgemäß sei, weil die Betroffenen ja immernoch die Option hätten, den Beruf zu wechseln. (Oder bezog man sich hier auf ein anderes Urteil?…)
Nur so sieht das ja nun gar nicht aus.

Düstere Zeichen auch für alle anderen, die nicht im medizinischen Bereich arbeiten.

In mir formt sich emotional gewaltiger Widerstand, ich weiß nicht, wie es den anderen geht.

„….dass es nur“ (!) „verfassungsgemäß sei, weil ….“ ist sicher nicht so.
Aber es ist ein Aspekt. Indem es diese gesetzliche „Möglichkeit“ gibt, der Nachweispflicht auszuweichen, kann das BVerfG wiederum der Erörterung der Frage – darf der Staat Leben gegen Leben abwägen- ausweichen. Bei einer allgemeinen Impfpflicht oder einer ans Alter angeknüpften Impfpflicht ….. Noch vor einem oder zwei Jahren hätte dieser Satz von mir jetzt geendet mit „sieht das natürlich ganz anders aus“. Aber seitdem ist viel geschehen. Jetzt lasse ich den Satz unvollendet stehen.

Spätestens (!) seit 1957 kann es vernünftigerweise keinerlei Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht geben. Denn damals hat das BVerfG den Konkordatsbruch abgesegnet mit der Begründung: Die Bundesländer gehören nicht zum Bundesgebiet. Klaus Mörsdorf resümierte: Dieses Urteil „denaturiert den Bundesstaat zu einem schizophrenen Partner völkerrechtlicher Verträge“.
S. u. a.: Abtreibungserlaubnis, Kruzifixverbot, Beleidigung, Vatikanum-2-Lüge.

Unvaxxed Lives matter – No Justice – No Peace!

Vielleicht sollten sich die Ungeimpften mal so aufführen wie eine bestimmte andere Bewegung… Ich denke aber, dann würden die Bullen reindreschen und nicht niederknien mit gesenktem Blick…

das sollten auch die windkraftopfer tun. ich rede und schreibe seit monaten dass man diese betrorffenen gruppe abholen muss, weil wir alle in einem boot sitzen.

aber sowie das wort windkraft auftaucht, machen die meisten menschen gedanklich den kopf zu und lassen zehntausende von leidenden menschen im schatten verschwinden. obwohl mittlerweile durch überschneidungen der symptomatiken bei aufmerksamen medizinern alle lichter glühen müssten.
es werden immer mehr werden. dank des ungezügelten ausbaus werden diesen sommer viele ältere in berlin sterben, weil sie die wucht der angestiegenen belastung nicht verkraften werden. weil die problematik ignoriert wird.

es geht in beiden thematiken um das massenhafte leiden und sterben von menschen durch staatliche eingriffe. zusammen ein todsicheres rezept.

wann wird endlich wirklich in deutschland hingeguckt? vor der spritze könnt ihr euch verstecken, vor dem schall nicht.

und es ist dasselbe BVerfG was in beiden fällen staatliches töten legitimiert.

Die Dinger werden gebraucht. An den Ender der Rotorblätter kann man, naja, Dinge knüpfen, die dann so rumbaumeln, im Wind sich drehen… so ne Art überdimensionales Windspiel…
Die Leute wollen den Scheiß doch. Wer wissen will wie’s aussieht fährt die A20 rauf nach Meck-Pomm oder die A9 nach Sachsen/S-Anhalt… Gute Nacht…

Dann wären wir wieder Verfassungs-Feinde.
Es ist einfach nicht mehr zu fassen…

Bitte sagt, dass das alles nur ein böser Traum ist. Ich will aufwachen dürfen.

Ich weiß gar nicht, wo das allgemeine Entsetzen eigentlich herrührt. Das Bundesverfassungsgericht schätzt die Gefährlichkeit des wissenschaftlich nicht nachweisbaren SARS-CoV-2-Virus und der klinisch nicht nachweisbaren Covid-19-Erkrankung eben etwas anders ein als die Kommentatoren. Nach dem, was ich in den letzten anderthalb Wochen auf diesem Blog lesen musste, sollten sich diejenigen, die meinen, sich auf dieser Ebene mit dem Feind arrangieren zu müssen, über die daraus resultierenden Ergebnisse nun wirklich nicht mehr wundern.

Ich persönlich wundere mich allerdings darüber, dass man der Gegenseite sogar zugesteht, dass es sich bei den experimentellen Gen-Injektion um „Impfungen“ handeln würde. Hoffentlich hat das Team um Beate Bahner und Wilfried Schmitz zumindest an dieser Stelle vor dem Bundesverwaltungsgericht Widerspruch geltend gemacht. Das nicht existierende Virus und die nicht existierende Erkrankung hat man der Gegenseite allerdings auch dort zugestanden und seine eigene Position dadurch von Vornherein unnötig verschlechtert.

Im Ergebnis wäre es natürlich spannend, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht widersprechen und die Duldungspflicht in der Bundeswehr aufheben würde. Längerfristig wird das aber auch nichts ändern, da die Virusgläubigen im Widerstand der Gegenseite bereits zu viele Lügen widerspruchslos zugestanden haben und die Justiz – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – ohnehin alles andere als neutral agiert.

Dass die Gen-Präparate als „Impfungen“ deklariert werden können, wurde schon vor Jahren in irgendeinem relevanten Gesetz festgelegt. Prof. Dr. Wodarg hatte hierzu geäußert, dass er diese Änderung übersehen hatte, sich ansonsten gegen diese eingebracht hätte. Hier scheint der sprichwörtliche Zug leider bereits abgefahren zu sein.

Man sollte meiner Erfahrung nach gar keine Gerichte mehr anrufen und wenn irgendwie möglich immer einen Weg um eine gerichtliche Klärung herum finden denn wenn ich mir so die Richterschaft anschaue dann wundert mich das Urteil ehrlich gesagt überhaupt nicht.
Leider muss diese Erfahrung wohl jeder irgendwann in seinem Leben machen.

Zu der Dauer des Genesenenstatus hat sich das Bundesverfassungverlassengericht augenscheinlich nicht mehr geäußert.
In Verbindung mit der (vom BVerfG gerügten) Bekanntgabe auf der Webseite des RKI bestand aufgrund „des aktuellen Stands der medizinischen Forschung“ wenigstens noch eine Angriffsfläche der Corona-Schutzmaßnahmen-VO (den aktuellen Stand der medizinischen Forschung – PEI-Pressemitteilung vom 21.01.22, „Antikörper mehr als 430 Tage“ – hatte ich im Widerspruchsverfahren beim Gesundheitsamt thematisiert). Jetzt wurde die willkürliche Verkürzung auf 3 (-1) Monate Mitte März 2022 im § 22a Infektionsschutzgesetz „zementiert“ ohne dass hierfür nach meiner Kenntnis irgendeine wissenschaftliche Grundlage vorliegt, ist aber für das BVerfG beanstandungsfrei, da der Genesenenstatus jetzt per Gesetz definiert ist. Für mich ist das nur noch Rechtswillkür.

Genau erkannt. Die Entscheidungen über Genesenenstatus / Impfschema etc ans RKI / PEI zu delegieren, die dann ihrerseits ihre Entscheidungen irgendwo auf ihrer Website versenken, war ja der einzige wesentliche Kritikpunkt es BVerfG in seiner Eilentscheidung. Es war von Anfang an klar, dass der Gesetzgeber da flugs nachkorrigieren würde, um diese Kuh vom Eis zu kriegen.

Liebe Frau Lescaux, denken Sie, dass es sinnvoll ist, hier noch mal nachzuhaken und die Neuregelung im 22a IfSG juristisch anzugreifen, da sich ja an der wlllkürlichen Genesenenstatus-Verkürzung ohne jedwede Evidenz im Kern nichts geändert hat?

Hat überhaupt noch irgendwas Sinn? Das BVerfG hat den „Erkenntnis“Status per 27.4. abgesegnet und schreibt zu der PEI-Meldung vom 21.1.2022, die Interpretation von Testergebnissen sei nach wie vor schwierig. Und das ist dann für das BVerfG Grund genug, das so auf sich beruhen zu lassen. Läuft denn Ihr Widerspruchsverfahren noch? Oder klagen Sie schon? Die Hoffnung, dass nach dieser Entscheidung irgendeine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht was anderes sagt, habe ich nicht. Die berufen sich auf § 31 BVerfGG. Was sagt denn Ihr Anwalt dazu? Im Grunde müsste man warten, bis es noch mal neue klarere Erkenntnisse gibt, die zeitlich nach dem Beschluss datieren. Dann könnte man mit der neuen Entwicklung und neuen Erkenntnissen argumentieren.
Apropos neue Erkenntnisse. Das BVerfG sagt irgendwo in dem Beschluss sinngemäß, dass der Staat das Gesetz dahingehend unter Beobachtung halten muss, ob es nicht durch neue Erkenntnisse in die Verfassungswidrigkeit hineinwächst. Die Sicherheitsberichte des PEI werden immer unübersichtlicher und lückenhafter. Der letzte Wochenbericht des RKI, in dem man noch etwas über die Impfstoffeffektivität nachlesen konnte, datierte vom 28.4. Ein Tag nach Erlass des Beschlusses. Der nächste Wochenbericht datierte vom 5.5. Und schwupps sind die „regelmäßigen Informationen zur Wirksamkeit“ verschwunden. Alles sicher nur Zufall, oder? Das wird man schon zu verhindern wissen, dass da irgendwas in die Verfassungswidrigkeit hineinwächst. Woher wusste das RKI das eigentlich schon am 5.5.? So ein Beschluss wird doch erst bekannt, wenn er bekannt gemacht wurde, sprich, verkündet bzw den Parteien zugestellt. Das ist jetzt alles nicht wahr, oder?

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