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Exklusiv: Maskenprozess gegen Dr. Weikl Gesinnungsurteil im Revisionsverfahren?

Schrieb das Bayrische Oberste Landesgericht ein Gesinnungsurteil? Diese Frage stellt sich die pensionierte Rechtsanwältin Lescaux im Fall des Maskenprozesses bei Dr. Weikl. Denn im Urteil heißt es: „Der Angeklagte habe systematisch gehandelt. Das sehe man daran, dass er einen maßnahmenkritischen Verein gegründet habe, dass er Vorträge hielt und an Demonstrationen teilnahm. Er habe seinen Attesten rechtliche Ausführungen beigefügt, zu denen er weder kompetent noch berechtigt sei.“ Auch zitiert Lescaux in ihrem Gastbetrag eine empörenswerte Passage: „Die von den Erziehungsberechtigten geschilderten Beschwerden erschöpften sich in Atemnot, Panik, Angst, Schwindel, Kopfschmerzen, Hautausschlag, Übelkeit und Konzentrationsstörungen….“. Die Rechtsanwältin kommentiert dies wie folgt: „Was bitte, hat in diesem Zusammenhang, bei dieser Auflistung von Kinderleid, die Formulierung „erschöpften sich“ zu suchen? Mehr war nicht? Nur Atemnot? Na ja, also dann – quälen wir die Kinder doch einfach weiter. Das bißchen Angst und Panik…“ Zur Strafbarkeit von Dr. Weikl wie es der Richter sieht, schreibt Lescaux: „Die Begründung liegt also in der lapidaren Behauptung „anders als bei …“ und mit dieser Nicht-Begründung begründet das BayObLG im Fall Dr. Weikl nun die Strafbarkeit. Das nenne ich persönlich ein Isso-Argument. Iss so. Ist so, weil es so ist.“ Mehr zu dem Revisionsurteil, welches bereits am 05.6.23 gesprochen wurde und worüber bislang niemand im Widerstand berichtete, im Gastbeitrag auf dem Blog.

Entscheidung im Revisionsverfahren von Dr. Weikl

Die Revisionsentscheidung im Fall des Dr. Ronald Weikl ist gefallen. Und zwar schon vor über drei Monaten, ohne dass m.W. im Widerstand darüber berichtet worden wäre.

Wir erleben eine Justiz außer Rand und Band! Eine kleine Gruppe von bösen Menschen will die ganze Welt unterwerfen! Aber wir werden uns zusammenschließen. Das Böse ist mächtig, aber die Guten, Gott ist allmächtig, es wird nicht mehr lange dauern!

Dr. Ronny Weikl

Eines vorweg:
Die von Dr. Weikl und seinen Anwälten erhoffte Klärung von Grundsatzfragen zum fragwürdigen Nutzen sowie zum Schaden der „Mund-Nasen-Bedeckungen“ ist nicht erfolgt.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung BayObLG 206 StRR 76/23 vom 5.6.2023 das Urteil des LG Passau zu einem Teil bestätigt. Insoweit war die Revision unbegründet. Zu einem weiteren Teil hat es das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des LG Passau zurückverwiesen.

Das heißt: Es erfolgte kein Freispruch. Es wurden auch keine weiteren Fälle endgültig eingestellt.

Zusammenfassung der Vorgeschichte

Dr. Weikl war vom AG Passau und im Berufungsverfahren vom LG Passau wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse – Maskenbefreiungsatteste – verurteilt worden.

– 1. Instanz AG Passau

Verurteilung am 2. Mai 2022 wegen 79 Attesten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf Bewährung sowie zu einem 3jährigen eingeschränkten Berufsverbot bezüglich des Ausstellens von Maskenbefreiungsattesten.

Der Blog berichtete mehrmals, u.a. am 2.5.2022 (sowie hier).

– 2. Instanz LG Passau

Verurteilung am 15.11.2022 wegen „nur noch“ 24 Attesten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung.

Dieses Urteil 1 Ns 53 Js 14570/20 scheint außer in der kostenpflichtigen Rechtsprechungsdatenbank beck-online unter BeckRS 2023, 12556 nirgendwo veröffentlicht zu sein.

Der Blog berichtete am 15.11.22 (sowie hier).

Die Anklage erstreckte sich ursprünglich auf 95 Fälle, von denen alle, bis auf die in der Berufungsinstanz abgeurteilten 24 Fälle, zuvor vom Gericht eingestellt worden waren.

Zu jedem der in der 2. Instanz abgeurteilten Fälle hatte das LG eine Einzelstrafe verhängt – zu einigen eine Geldstrafe, zu einigen eine Freiheitsstrafe. Aus diesen Einzelstrafen wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung gebildet. Das kann ich zwar aus o.g. Gründen nicht im zweitinstanzlichen Urteil nachlesen, es ergibt sich aber aus den Ausführungen in der Revisionsentscheidung.

Gegen das Berufungsurteil hatte Dr. Weikl Revision eingelegt.

Rechtsgrundlage

Die Verurteilung erfolgte nach § 278 StGB in der bis zum 24.11.2021 geltenden Fassung.

Ärzte …., welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde …. wider besseres Wissen ausstellen, ….

Man benötigt zur Verurteilung:

  • einen Arzt (unproblematisch),
  • der ein Gesundheitszeugnis ausstellt (diese Eigenschaft wird von allen Gerichten für Maskenbefreiungsatteste bejaht),
  • das unrichtig ist,
  • was der Arzt weiß,
  • und das bei einer Behörde (oder Versicherungsgesellschaft) vorgelegt werden soll.

Alle obigen Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Alle verbliebenen 24 Fälle betrafen Schulkinder im Alter zwischen 6 und 14 Jahren. Dr. Weikl hatte keines dieser Kinder persönlich befragt oder untersucht, auch nicht im Nachhinein, was er vor Gericht auch „eingeräumt“ hat.

Daher waren für die Revisionsentscheidung im Ergebnis zwei Kriterien besonders wichtig:

  • Waren diese 24 Atteste „unrichtig“?
  • Waren sie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt?

Zur Revisionsentscheidung

1. Der Tenor

Die Entscheidung selbst formuliere ich um und hoffe, dass sie dadurch verständlicher wird. Der Tenor lässt sich leider nicht so ohne weiteres runterlesen und verstehen.

Von den 24 Fällen

a.) wird in 14 Fällen das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Das LG Passau muss erneut Beweis darüber erheben, wofür die Atteste benötigt wurden (Stichwort „Vorlage bei einer Behörde“). Das BayObLG hat also Zweifel, ob Dr. Weikl sich insoweit strafbar gemacht hat.

Hinweis: Diese Ziffer a) ist im Tenor Punkt 1. Falls das jemand nachzählt, kommt er nicht auf 14, sondern auf 12 Fälle. Ich vermute, das ist ein Irrtum im Tenor. Offenbar hat man dort die Buchstaben „g“ und „h“ vergessen. Das ergibt ein Vergleich mit dem Text in den Entscheidungsgründen zu Rz 46.

b.) bleibt es in 4 Fällen dabei, dass Dr. Weikl sich strafbar gemacht hat. Aber die Höhe der jeweiligen Einzelstrafe (jeweils Freiheitsstrafe) muss vom LG Passau erneut geprüft werden.

c.) bleibt es in den restlichen 6 Fällen bei der Strafbarkeit und bei den jeweiligen Einzelstrafen (jeweils Geldstrafe).

d.) wird die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Das LG Passau muss also, nachdem es erneut Beweis erhoben und entschieden hat, dann auch eine neue Gesamtstrafe bilden.

2. Begründung zum Merkmal „Unrichtig“

Das BayObLG ist in allen Fällen davon ausgegangen, dass die Atteste „unrichtig“ waren.

Sie sagen in den Leitsätzen 1 und 2 sowie ab Rz 21 – 34 unter Hinweis auf umfangreiche Rechtsprechung:

Ein Attest, mit dem ein Gesundheitszustand bescheinigt wird, ist nur dann richtig, wenn die Beschwerden bestehen bzw. die Diagnose korrekt ist UND wenn diese Feststellungen auf einer tatsächlichen Befragung oder Untersuchung beruhen.

Mit anderen Worten: Einfach nur ein richtiger Befund reicht nicht – der Befund muss vom Arzt selbst auch tatsächlich gefunden worden sein.

Ausnahmen sind möglich. Z.B., der Patient kann sich nicht äußern (Kleinkinder; die Eltern berichten). Oder eine Untersuchung ist aus Gründen, die angegeben werden müssen, unzumutbar.
Oder der Arzt schreibt auf sein Attest drauf, dass eine körperliche Untersuchung nicht stattgefunden habe. In diesen Ausnahmefällen würde es ausreichen, dass die geschilderten Beschwerden tatsächlich bestehen.

Eine solche Ausnahme hat das Gericht nicht gesehen. Die Kinder wären alle alt genug gewesen, um selbst in die Praxis zu kommen und ihre Beschwerden zu schildern. Oder aber Dr. Weikl hätte ansonsten einen entsprechenden Vermerk („Untersuchung hat nicht stattgefunden“) auf sein Attest schreiben müssen.

Da ein Arzt weiß oder wissen muss, so das BayObLG, dass er so vorgehen muss und er auch weiß, dass er das nicht gemacht hat, habe er auch „wider besseres Wissen“ gehandelt.

Warum reicht es nicht, dass die Beschwerden tatsächlich bestehen – egal, ob oder wie der Arzt das festgestellt hat?

Das BayObLG schreibt:

Ärztliche Zeugnisse geniessen ein besonderes Vertrauen. Dass die „Covid-19 Pandemie“ damals geherrscht habe, sei „allgemein bekannt“ (Rz 26). Sie musste „zum Schutz der Bevölkerung“ bekämpft und eingedämmt werden. Die „grundsätzliche Geeignetheit des Tragens …. von Gesichtsmasken“ „leuchtet unmittelbar ein“.

Evtl. Befreiungsatteste mussten daher „eine uneingeschränkte Gewähr dafür bieten“, dass sie tatsächlich auf medizinischen Gründen beruhten und nicht auf „Unlust, Uneinsichtigkeit oder mangelnde Rücksicht“. Das gesetzgeberische Ziel konnte nur erreicht werden, wenn keine „Gefälligkeitsatteste“ ausgestellt werden.

Beim Lesen von Rz 33 kommt man zu dem Schluß, das BayObLG habe hier ein Gesinnungsurteil geschrieben:

Der Angeklagte habe systematisch gehandelt. Das sehe man daran, dass er einen maßnahmenkritischen Verein gegründet habe, dass er Vorträge hielt und an Demonstrationen teilnahm. Er habe seinen Attesten rechtliche Ausführungen beigefügt, zu denen er weder kompetent noch berechtigt sei.

Besonders empört hat mich eine Passage, die bei Rz 14 aus dem Urteil des LG Passau zitiert wird.

Die von den Erziehungsberechtigten geschilderten Beschwerden erschöpften sich in Atemnot, Panik, Angst, Schwindel, Kopfschmerzen, Hautausschlag, Übelkeit und Konzentrationsstörungen….

Was bitte, hat in diesem Zusammenhang, bei dieser Auflistung von Kinderleid, die Formulierung „erschöpften sich“ zu suchen? Mehr war nicht? Nur Atemnot? Na ja, also dann – quälen wir die Kinder doch einfach weiter. Das bißchen Angst und Panik……

Wie ist diese Entscheidung zu verstehen im Vergleich zu einer anderen Entscheidung des BayObLG aus 2022?

In dem Urteil BayObLG 203 StRR 179/22 vom 18. Juli 2022 ging es nicht um die evtl. Strafbarkeit eines Arztes, sondern nach § 279 StGB um die Strafbarkeit des Benutzers eines Maskenbefreiungsattestes. In dem Fall hatte ein anderer Strafsenat des BayObLG die Person freigesprochen mit der Begründung, dass es NICHT darauf ankäme, ob eine körperliche Untersuchung stattgefunden habe oder nicht.

Diese Entscheidung und der Widerspruch zu den Verfahren gegen Dr. Weikl wurden hier auf dem Blog unter dem Artikel vom 15.11.2022 lebhaft im Kommentarbereich erörtert.

Das BayObLG sagt nun lediglich, die damalige Entscheidung stünde seiner jetzigen Entscheidung nicht entgegen. Sie spiele „keine Rolle“. Begründet wird dies überhaupt nicht. Sie schreiben lediglich, dass in der Entscheidung vom 18.7.22 darauf hingewiesen wurde, dass für § 278 StGB „etwas anderes gelte“.

Wie hat der 3. Strafsenat das damals denn begründet, dass bei § 278 die Unrichtigkeit des Gesundheitszeugnisses anders definiert wird als bei § 279?

Antwort: Gar nicht.

Ich zitiere aus dem Urteil vom 18.7.22:

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft kommt es deshalb im Rahmen des § 279 StGB – anders als bei §§ 277 und 278 StGB – nicht darauf an, ob von dem Aussteller des Attestes auch eine körperliche Untersuchung des Angeklagten stattgefunden hat.

Die Begründung liegt also in der lapidaren Behauptung „anders als bei …“ und mit dieser Nicht-Begründung begründet das BayObLG im Fall Dr. Weikl nun die Strafbarkeit.

Das nenne ich persönlich ein Isso-Argument. Iss so. Ist so, weil es so ist.

3. Zu den einzelnen Punkten des Tenors

Warum wurde (sh. Tenor Punkt a) das Urteil in 14 Fällen aufgehoben?

Das hat was mit dem Tatbestandsmerkmal „Zur Vorlage bei einer Behörde“ zu tun.

In den 10 Fällen zu Punkt b) und c) wurde das Attest Kindern erteilt, die in Bayern lebten und dort zur Schule gingen. Zum Zeitpunkt der Attestausstellung galt bereits die Maskenpflicht in bayerischen Schulen. Also hat das Gericht den Zweck „zur Vorlage bei einer Behörde“ bejaht. Rz 36 – 39

Von den 14 anderen Attesten zu Punkt a) wurden einige für bayerische Kinder zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt, als in den Schulen noch keine Maskenpflicht herrschte. Das LG Passau soll Beweis darüber erheben, wofür diese Atteste benötigt wurden und ob beabsichtigt war, sie bei einer Kontrolle einer Behörde (zB der Polizei) vorzulegen. Rz 46 – 53

Weitere von den 14 Attesten wurden für Kinder aus anderen Bundesländern ausgefertigt. Das LG Passau hatte nicht Beweis erhoben über die Frage, wann in welchem dieser Bundesländer in den Schulen Maskenpflicht herrschte bzw. wofür die Kinder diese Atteste tatsächlich benötigten. Rz 54 – 56

Es kann also – je nach dem Ergebnis der weiteren Verhandlung vor dem LG Passau – möglich sein, dass von diesen 14 Fällen einige oder alle endgültig eingestellt werden.

Warum muss (sh. Tenor Punkt b) in vier Fällen die Einzelhaftstrafe überprüft werden? Rz 59.

Diese 4 Fälle gehören zu den 10 Fällen (bayerische Schulkinder, Maskenpflicht JA), bei denen Dr. Weikl sich laut BayObLG strafbar gemacht hat. Es wurden in diesen Fällen Freiheitsstrafen verhängt, weil die Fälle zeitlich nach 19 anderen abgeurteilten Fällen lagen und Dr. Weikl daher „wiederholt und systematisch“ gehandelt hätte. Da von diesen 19 Fällen nun aber die meisten aufgehoben wurden, fällt auch das wiederholte und systematische Handeln weg und es muss dieses Strafmaß erneut überprüft werden.

Warum wird (sh. Tenor Punkt d) die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben? Rz 60.

Wenn die Einzelstrafen wegfallen, stimmt die Rechnung nicht mehr und es muss am Ende der erneuten Verhandlung vor dem LG eine neue Strafe gebildet werden.

Das waren die Punkte, mit denen das Gericht sich befasst hat.

4. Mit welchen Rechtsfragen hat sich das Gericht nicht befasst?

Ist das Gericht den umfangreichen Beweisanträgen zur Schädlichkeit des Masketragens nachgegangen?

Nein. Sh. Rz 34. Dr. Weikl hätte „seine eigene, vermeintlich überlegene Auffassung an die Stelle derjenigen …. zuständigen staatlichen Stellen“ gesetzt und damit das in Ärzte gesetzte besondere Vertrauen „auf das Gröbste verletzt.“ Der Normgeber habe das nach pflichtgemäßer Abwägung der „widerstreitenden Interessen nach Einholung medizinischer Expertisen“ so angeordnet.

Die Gelegenheit, zu überprüfen, ob die „vermeintlich überlegene Auffassung“ nicht tatsächlich die korrekte Auffassung sein könnte, hat das Gericht nicht ergriffen, nicht ergreifen wollen.

Ferner wurde offenbar in keinster Weise auf die zu „Corona-Zeiten“ mögliche Attestierung auf telefonischen Zuruf oder überhaupt auf die Telemedizin-Richtlinie eingegangen. Auch hierzu sollen die Anwälte meines Wissens umfangreich vorgetragen haben.

Was sagt Dr. Weikl dazu? Er äußert sich in dem Video-Gespräch mit Herrn Urmetzer, das der Blog in seinem Beitrag zum Urmetzer-Prozess am 20.6.2023 eingestellt hatte. Dort ab Minute 14:57. Er erwähnt, seine Anwälte hätten eine Anhörungsrüge eingereicht und sie wollten auch Verfassungsbeschwerde einlegen. Weil wieder einmal die Telemedizin-Richtlinie nicht berücksichtigt worden wäre und weil alle hofften, dass die „Staatsjuristen“ sich nun endlich einmal dazu äußern, wie es um die fehlende medizinische wissenschaftliche Evidenz der Maskenpflicht steht. Das würde immer wieder ausgeklammert.

Im Ergebnis hat das Bayerische Oberste Landesgericht es in eklatantem Maße versäumt, sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Maskenpflicht nach den Kriterien „Geeignet / Erforderlich / Angemessen“ zu befassen.

Nach Kontaktaufnahme mit dem Presseteam des MWGFD e.V. hat Dr. Weikl mir bestätigt, dass die Verfassungsbeschwerde bereits vor ca. 2 Monaten eingelegt wurde.

39 Antworten auf „Exklusiv: Maskenprozess gegen Dr. Weikl Gesinnungsurteil im Revisionsverfahren?“

Der Prozess geht in zweierlei Hinsicht weiter.
Zum einen wird über einen Teil der angeklagten Fälle – wie im Artikel dargelegt – das LG Passau noch einmal entscheiden müssen.

Zur Klärung der Grundsatzfragen hat Herr Dr. Weikl Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Das war jetzt reiner Zufall, dass ich beim Nachlesen eines anderen Artikels hier vorbeigeblättert und gesehen habe, dass die Anzahl der Kommentare angestiegen ist. Wenn etwas länger her ist, ist es vielleicht besser, eine Frage auf der Seite „tagesaktuelle Nachrichten“ zu stellen. Da übersieht man es dann nicht.

Wie ich so darüber nachdenke … „die geschilderten Beschwerden erschöpften sich in Atemnot, Panik, Angst, …“ – War es nicht gerade Ansatz des Schockpapiers aus dem Innenministerium, dass die Leute Angst vor Erstickung im Angesicht von Covid-19 bekommen sollten? Das würde heißen, Atemnot soll uns zwar Angst vor Covid machen, aber nicht vor Masken, obwohl Masken offensichtlich geeignet sind, Atemnot zu bekommen.

Es sei daran erinnert, dass der Körper regelmäßig den Kohlendioxid-Gehalt (bzw. den pH-Wert) im Blut überprüft und bei einer erhöhten CO2-Konzentration (bzw. Übersäuerung) eine Warnmeldung durch das vegetative Nervensystem an die Amygdala (das Angstzentrum) schickt, die eine Panikreaktion auslöst.

Frische Luft enthält 0,04% CO2, die ausgeatmete Luft enthält 4%. Das Umweltbundesamt hat 2008 eine „Gesundheitliche Bewertung
von Kohlendioxid in der
Innenraumluft“ publiziert. Dort sind mehrere Studien zusammengefasst, in denen nachgewiesen wurde, dass die Leistungsfähigkeit von Schülern in Klassenräumen mit hoher CO2-Konzentration abnimmt im Vergleich zu Klassenräumen mit geringer CO2-Konzentration.

Wörtlich heißt es: „Die Autoren weisen darauf hin, dass die Effekte bei den untersuchten Kindern größer waren als bei den bisherigen Studien an Erwachsenen. Kinder reagieren auf ihre Umgebungsbedingungen möglicherweise empfindlicher als Erwachsene.“

Eine Studie aus Italien (veröffentlicht im Mai 2022) hat gemessen, wie hoch die eingeatmete Kohlendioxid-Menge ist bei Benutzung von OP-Masken (FFP1) bzw. von FFP2-Masken. Dabei wurde festgestellt, dass in der Altersklasse 10-18 Jahre der eingeatmete CO2-Wert am höchsten ist, nämlich 0,64% (FFP1) bzw. 1,28% (FFP2) gegenüber 0,48% bzw. 0,9% bei Erwachsenen.

Kinder/ Jugendliche reagieren also auf einen erhöhten CO2-Gehalt in der Atemluft nicht nur sensibler als Erwachsene, sondern zusätzlich übersteigt die CO2-Konzentration unter ihren Masken auch die bei Erwachsenen.

Dieser Aspekt wird bei den Gerichtsverfahren zu den Maskenattesten nicht ausreichend gewürdigt. Ebenso wird ignoriert, dass die Reaktion des Körpers auf den erhöhten Kohlendioxid-Wert der Atemluft keine Einbildung ist, sondern eine Notfallreaktion des autonomen Nervensystems.

Der pH-Wert des Blutes liegt innerhalb eines sehr geringen Toleranzbereichs zwischen 7,36 und 7,44. Wenn das Blut eines Menschen sowieso schon am unteren pH-Wert liegt, kann die Maske schnell eine Übersäuerung (respiratorische Azidose) bewirken. Die Unterstellung, der Betroffene simuliere oder sei labil („Psycho-Ecke“), missachtet die physiologischen Mechanismen.

Hierbei misst der säureempfindliche Ionenkanal ASIC1a die Konzentration und steuert hormonelle Prozesse, die sich gleichermaßen körperlich wie seelisch auswirken. Die Richter sprechen von „Unlust und Uneinsichtigkeit“, damit beschreiben sie ungewollt ihr eigenes Desinteresse an diesen Zusammenhängen.
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/kohlendioxid_2008.pdf
https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2022.05.10.22274813v1.full.pdf

Ich, 70 Jahre jung, habe Gott sei Dank durch das Maskentragen keine (hoffentlich) erkennbaren Schäden davongetragen. Mir fiel jedoch auf, daß ich jedesmal, wenn ich das Teil längere Zeit tragen mußte, beim Absetzen ein Gefühl hatte, das ich von der Ankündigung einer Erkältung her kenne (Schlappheit und Kratzen im Hals und manchmal sogar etwas fibrig). Mein Körper hat mir auf diese Weise signalisiert, daß er das Maskentragen rigoros ablehnt.

„Nein. Sh. Rz 34. Dr. Weikl hätte „seine eigene, vermeintlich überlegene Auffassung an die Stelle derjenigen …. zuständigen staatlichen Stellen“ gesetzt und damit das in Ärzte gesetzte besondere Vertrauen „auf das Gröbste verletzt.“ Der Normgeber habe das nach pflichtgemäßer Abwägung der „widerstreitenden Interessen nach Einholung medizinischer Expertisen“ so angeordnet.“

So so. Ab einem bestimmten Intelligenzquotienten ist man für den Posten eines Richters nicht mehr geeignet.

„in Ärzte gesetzte besondere Vertrauen „auf das Gröbste verletzt.““

Diese Richter müssen doch wirklich nichts mehr merken.
Hier geht es um die Gesundheit. Und da ist Mißtrauen gegen Ärzte angesichts solcher Skandale wie Contergan oder Lipobay absolute PFLICHT.

„Der Normgeber habe das nach pflichtgemäßer Abwägung der „widerstreitenden Interessen nach Einholung medizinischer Expertisen“ so angeordnet.““

Ach – die „Normgeber“ haben körperverletzende Eingriffe auf Basis eines bloßen Glaubens ohne jegliche eigene Nachprüfung – die diese sehr wohl hätten leisten können – befohlen.

Impfnebenwirkungen erschöpfen sich in der Regel auch in Herzmuskelentzündungen, Lähmungen und Tod. Alles kein Grund, Pikse rundheraus abzulehnen.

In einem Verfahren wegen Attestausstellung ist es meines Erachtens schwieriger, die Grundsatzfragen zu erörtern, weil eben nur die Punkte aus der Checkliste, wie von Frau Lescaux angegeben, durchgegangen werden. Es wäre besser gewesen und wird auch in Zukunft besser sein, wenn sich Widerständler den Maßnahmen wirklich verweigern, damit Bußgelder riskieren und dann sich gut auf die Verteidigung vor Gericht vorbereiten. In solchen Bußgeldverfahren kann man die Grundsatzfragen besser erörtern. In einem Bußgeldverfahren geht es nicht gleich um Haft und Berufsverbot, sondern nur um Bußgelder. Da kann man viel entspannter sein. Aber vielen Widerständlern fehlt dann eben doch der Mum und da opfern sie lieber einen Arzt.

Ihren letzten Satz unterschreibe ich unbedingt. Die Ärzte riskieren ihre Existenzgrundlage, sitzen teilweise ein und die Attestinhaber finden noch nichtmal den Weg ins Gerichtsgebäude, um ihn zumindest mental zu unterstützen (sh. Urmetzer-Artikel).

Aber ich denke, dass ein Prozess gegen einen Arzt eher dazu geeignet ist, die Grundsatzfragen zu erörtern. Im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht gegen den einzelnen „Maskenverweigerer“ ist es doch noch einfacher, einfach nur festzustellen, dass der gegen die soundsovielte AnpassungsVo zur soundsovielten Corona-Verordnung Dingens bzw. gegen das IfSG verstoßen hat.
Der Arzt, der verpflichtet ist, sich an sein Berufsethos zu halten und dem Patienten nicht zu schaden bzw. Schaden von ihm abzuwenden, hätte doch (in einem funktionierenden Rechtsstaat) nicht nur die gesundheitlichen Argumente, sondern auch die Berufsordnung und den Hippokratischen Eid auf seiner Seite. Das sind die Verfahren, wo die angebliche Sinnhaftigkeit dieser Maßnahmen bzw. die Schädlichkeit tatsächlich geprüft werden müssen. Und die kann man unter dem Tatbestandsmerkmal „unrichtig“ mit durchprüfen.

Wenn wir morgen alle verpflichtet werden, uns Formaldehydgetränkte Tampons mit anmontierter aerosolverwirbelnder Federboa irgendwo reinzuschieben, weil der neue Virus angeblich durch Flatulenzen übertragen wird, dann sind es doch die Ärzte, die die Unsinnigkeit und Gesundheitsschädlichkeit besser beurteilen können, müssen und dürfen. In deren Verfahren kann und muss geprüft werden, ob der Arzt die Menschen vor Schaden bewahrt hat.

Ich hoffe nur, dass alle diejenigen, die sich solche Atteste haben ausstellen lassen, dem jeweiligen verfolgten Arzt wenigstens den Betrag als Spende zukommen lassen, den sie sich selbst durch ein Bußgeldverfahren nebst Anwaltsbeauftragung erspart haben.

Aber wie Sie sagen: Es wäre besser, wenn sofort, wirklich sofort, wenn sowas wieder eingeführt wird, die Menschen schlicht und ergreifend nicht mitmachen. Der Edeka kann nicht 99 unmaskierte von 100 Kunden insgesamt rausschmeißen. Zu Veranstaltungen mit Maskenpflicht dürfte keiner hingehen. Der Kontrolleur im ÖPNV kann nicht sämtliche Fahrgäste rausschmeißen. Man wird ja noch träumen dürfen.

Der Lauterbach wird sich schon die Charge 3 spritzen lassen, die weder Spikesproteine noch sonstige Wirkstoffe beinhaltet, die bisher auch für bestimmte Gruppen vorgesehen war und auch für Vergleichsgruppen diente, die die Placebos erhalten!!

Das kann leider möglich sein, dass die dem Lallerbach Kochsalzlösung gespritzt haben.
Es müsste so sein, dass Lallerbach verpflichtend sich öffentlich dem PCR-Test hingeben müsste und beweisen müsste, er sei mit „demunddem“ Spritzmittel ge“impft“ worden. Auf diese Weise würde der Betrug schnell auffliegen oder aber der „Arme“ wurde tatsächlich mit dem giftig-gefährlichen Spritzstoff „geimpft“ und es wird zu erwarten sein, dass Lallerbach tot umfällt.

Dass inzwischen saisonal „gegen“ „Corona“ „geimpft“ wifd, war eine Voaraussage des Dr. Siva Ayyadurai, siehe https://odysee.com/@infoweltgeschehenradiosendung:5/impf:8
Der Pharma-Industrie sollte ein Perpetuum Mobile namens Dauer-„Impfung“ geschenkt werden. Hierzu wurden die nicht oder ahnungslosen gutgläubigen naiven Bürger von den meisten und käuflichen Parlamentariern an die Pharma-Industrie verschenkt. Dieser Zustand ist nun eingetreten.
Ich gehe jede Wette mit ein, dass die Käuflichen unter den Parlamentariern jeden Monat eine hohe Summe Provision von der Pharma-Industrie und den Anheizern des „C“-Narrativs überwiesen, geschenkt bekommen. Für mich sind solche Politdarsteller in höchstem Maße Kriminelle.

Ist inzwischen bereits als Werbekampagne entlarvt. Einmal hat die Spritzende ne Brille auf, ein anderes Mal nicht. Sie bewegt auch den Kolben beim Spritzen nicht. Nur adidas soll sich über die zusätzliche Werbung gefreut haben.

Wie KL so mit seinen Lebenslügen sich arrangiert, das kann nur ein Verbrecher „leisten“.
Dass der KL nicht in echt „gegen“ „Corona“ gespritzt wurde, das interessiert die Meisten vermutlich nicht. Wenn ich so immer beobachte, da ich mit den Öffis fahre, wie sich die Meisten durch ihre tragbaren Telefone ablenken und von den Inhalten der Telefonen berieseln lassen. Diese Leute interessieren die Lügen und die Tricksereien des KL nicht. Diese Leute machen das nächste Mal wieder mit.

Es scheint, als wollen die Gesetzgeber und die Richter die Lügen der WHO verteidigen. Das in fast allen Staaten der Welt die Corona-Lügen aufgedeckt werden, wird dank Zensur in Europa ziemlich gut vertuscht. Deutsche Richter urteilen schon lange nicht mehr für das Volk sondern dagegen. Deutsche Medien verhelfen den Lügen der Corona-Politik immer wieder zum Aufschwung, um dann von der Wahrheit kassiert zu werden. Solange es Portale wie diesen Corona Blog und unabhängige Journalisten ohne Rechtsbindliche Vergütungen von gekauften Medien gibt, solange besteht noch Hoffnung! Wenn die WHO ihren Diktator-Weg beschreiten kann, beginnt der Widerstand seinen Weg!

Hatten wir das nicht gerade bei Dr. Umetzer?

Wenn Leute wie Bhakdi, Wodarg, Schiffmann, Frank etc. meinen, in ihren Sonntagsreden immer noch die Hauptlüge der Pandemisten bestätigen zu müssen, dann sollen sie das mit ihrem Gewissen ausmachen. Aber Anwälte haben ihren Mandanten die bestmögliche Verteidigung zukommen zu lassen und diese beginnt entsprechend der Beweislast nun einmal mit dem Einfordern des wissenschaftlichen Virusnachweises.

Was die Maskenfrage an sich angeht, bin ich mal so frei, mich selbst zu zitieren: „Wenn der Staat durch Knebelung der Atemwege eine Körperverletzung an den Bürgern begeht, dann müssen nicht die Geknebelten beweisen, dass dieser Gewaltakt für sie gefährlich werden kann, sondern der Staat muss beweisen, dass gesundheitliche Risiken bei dieser Körperverletzung definitiv und mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen sind.“ Und wenn schwerstkriminelle Richter dieser Beweisfrage nicht nachgehen, muss man sie als befangen ablehnen, wegen Rechtsbeugung anzeigen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.

„In dem Urteil BayObLG 203 StRR 179/22 vom 18. Juli 2022 ging es nicht um die evtl. Strafbarkeit eines Arztes, sondern nach § 279 StGB um die Strafbarkeit des Benutzers eines Maskenbefreiungsattestes. In dem Fall hatte ein anderer Strafsenat des BayObLG die Person freigesprochen mit der Begründung, dass es NICHT darauf ankäme, ob eine körperliche Untersuchung stattgefunden habe oder nicht.“

Einen Ausschnitt dieses Urteils habe ich in einem meiner Maskenverfahren vorgelesen, als die Staatsanwaltschaft eine Zwangsuntersuchung meiner Person beantragt hat. Auch in meinem Fall hat sich der Richter nicht für dieses Urteil interessiert, aber nach Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme meiner Ärztin den Antrag der Staatsanwaltschaft dann doch noch zurückgewiesen. Und in diesem Zusammenhang möchte ich auf Folgendes hinweisen dürfen:

Es gab in den vergangenen drei Jahren bereits Gerichte, die körperliche Untersuchungen von maskenbefreiten Patienten angeordnet haben. Noch waren es wenige, aber bei der nächsten Fake-Pandemie wird es eine Mehrheit sein. Und die nächste Fake-Pandemie kann nur verhindert werden, wenn der „Widerstand“ sich jetzt endlich einmal dazu herablässt, über den Wissenschaftsbetrug der Virologie aufzuklären.

@ Willi

Weder ein Arzt noch ein Richter können über psychosomatische Auswirkungen von Fremdbestimmung – Zwang – entscheiden. Das kann nur der Betroffene.

Wenn der Körper erkennt, ich muss etwas vor dem Mund tragen, was mir nicht gut tut, reagiert er mit Symptomen.

„Fremdbestimmung/Fremdregulation führt zu einem Ungleichgewicht des vorher funktionierenden, eigenen Systems.

Bei Fremdbestimmung/Fremdregulation wird über kurz oder lang Zwang ausgeübt, der zum Beispiel das Vertrauen in die Richtigkeit der eigenen Entscheidung und Bedürfnissen nachhaltig erschüttern wird.

Zwang verursacht Leid. Es entwickeln sich Unsicherheit und Angst. Angst, lässt keine objektive Bewertung mehr zu, die Ratio geht verloren. Egal, ob die Angst begründet ist oder suggeriert wird. Angst lässt uns auch gerne mal aus Träumen hochfahren. Dazu sollte man Wissen. Angst ist ein Notprogramm des Körpers und sollte nie andauern.“

https://gesundheitskompass-mittelhessen.de/1824-mogliche-auswirkung-von-fremdbestimmungfremdregulation-/

Es ist die massive Fremdbestimmung, die ihre psychosomatischen Spuren hinterlassen hat. Besonders pervers das Spiel mit der Schuld!

„Selbst schuld“ – man bräuchte nur Masken tragen, Hygieneregeln einhalten und sich impfen lassen – dann wird alles wieder „normal“. Nur weil sich manche nicht an die Regeln halten, braucht es deshalb sogar nächtliche Ausgangssperren! Der „Sündenbock“ zur Spaltung der Gesellschaft wurde schnell offensichtlich – alle, die noch Eigenverantwortung für sich und ihre Gesundheit übernehmen!

Viele Richter sehen sich als „Baumeister des Rechts“ – anstatt als dessen „Diener“!

Vielleicht gibt das hier Hoffnung:
Bill Gates wurde öffentlich als weltweiter Terrorist bezeichnet und ihm wird Manipulation auf dem Aktienmarkt unterstellt in Bezug auf seine Käufe und Verkäufe von Aktien von Unternehmen, die „Impf“stoffe produzierten und verkauften.
https://uncutnews.ch/bill-gates-als-covid-profiteur-entlarvt-globaler-terrorist/

Ob sich ein Gericht finden wird, das diesen Terroristen und Massenverbrecher Gates anklagt und verurteilt, steht aktuell noch „in den Sternen“.

Jedoch ist es, finde ich, sehr gut, dass sich die Menschen mehr und mehr gegen diesen Massenverbrecher Bill Gates erheben und in ihm einen der im Vordergrund und öffentlich agierenden Unmenschen des Grauens erkennen und ihn mit den ihnen möglichen Mitteln in seinem Tun bekämpfen.

Wenn erst manifest ist, dass Bill Gates als Pädophiler agiert (hat), ist es mit diesem Mann sowieso aus. Und das ist auch gut so! Dann ist es (auf Deutschland bezogen) auch mit den pädophilen Dunkelbraun-ehemals-Grünen aus. 🙂

Siehe https://uncutnews.ch/bill-gates-als-covid-profiteur-entlarvt-globaler-terrorist/

Die Richter vom OLG haben sich strafbar gemacht. Punkt.
„… „Der Angeklagte habe systematisch gehandelt. Das sehe man daran, dass er einen maßnahmenkritischen Verein gegründet habe, dass er Vorträge hielt und an Demonstrationen teilnahm. Er habe seinen Attesten rechtliche Ausführungen beigefügt, zu denen er weder kompetent noch berechtigt sei.“ …“
Die Richter in dem Verfahren gegen Dr. Weikl kritisieren die Mitgliedschaft und das Gründen eines „maßnahmenkritischen Vereins“. Soso.
Der Verein MWGFD, um den es hier zu gehen scheint, ist aber gar nicht auf der Liste der bundesweit verbotenen Vereine gelistet und wird wohl auch (noch!) nicht von den die Verfassung nicht schützenden „Verfassungsschützern“ beäugt, beobachtet. Das ist kein Argument, dass von den Richtern vorgetragen wurde, sondern nur bla-bla. Aus dem Bla-Bla haben die Richter ein Urteil konstruiert, herbeifantasiert.

Der Rechtsstreit geht also offensichtlich in die nächste Gerichtsinstanzen-Runde.

„Er habe seinen Attesten rechtliche Ausführungen beigefügt, zu denen er weder kompetent noch berechtigt sei.“ – waren das seine Ausführungen?

Ich glaube. A.B. wollte wissen, wer die „rechtlichen Ausführungen“ verfasst hat, die auf den Attesten gestanden haben sollen. Ob die von Herrn Dr. Weikl selbst stammen oder ob er sich dabei hat beraten lassen. Aber letztlich ist das wurscht. Die Richter schlußfolgern daraus, dass es Dr. Weikl nicht um die Feststellung individueller Beschwerden der einzelnen Attestbenutzer gegangen wäre, sondern um Grundsätzliches. Und daraus drehen sie ihm einen Strick. Anstatt sich auch mal selbst mit den grundsätzlichen Fragen zu beschäftigen.

Die Coronoiker wissen nicht, was sie wollen. Mal steht ihnen zu wenig auf dem Attest drauf (genaue Diagnose fehlt), dann wieder steht ihnen zu viel darauf. Die sollen sich mal entscheiden.

„Ärzte …., welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde …. wider besseres Wissen ausstellen, ….“

Mich wundert, dass dies nicht bei der Verteidigung genutzt wurde. Der Arzt hat das „bessere Wissen“, dass Maken durchaus auch schädigen können. Dies ließe sich doch leicht mit dutzenden von Studien belegen, von denen der Arzt sicher einige kennt. Allein der Berg an Papier, der an dieser Stelle dem Gericht vor Augen geführt werden könnte, könnte vielleicht das Gericht umstimmen. Die handvoll Studien, die zwischenzeitlich dem Gesichtslappen einen Nutzen, bzw. die Unschädlichkeit andichten, sind zum Einen teilweise erst nach Vergabe der Atteste entstanden und zum Anderen allein in ihrer Zahl sehr klein. Letztlich ließe sich hier auch auf Fehler in diesen Studien hinweisen ( Nanometer (Virus ) ist nicht gleich Mykrometer (Tropfen ); Flüssigkeiten und Feststoffe haben unterschiedliche Eigenschaften ( zumal das Virus IN dem Tropfen lebt ); Masse kann nicht einfach ins Nichts verschwinden ( an dem gesammelten Wasser unter der Maske ertrinkt der Mensch sonst mit der Zeit ); ein kleiner Tropfen ist leichter, verbreitet sich schwebend schneller, flächiger und weiter, als ein großer Tropfen, der eher absinkt; …

„Ist das Gericht den umfangreichen Beweisanträgen zur Schädlichkeit des Masketragens nachgegangen?

Nein. Sh. Rz 34. Dr. Weikl hätte „seine eigene, vermeintlich überlegene Auffassung an die Stelle derjenigen …. zuständigen staatlichen Stellen“ gesetzt und damit das in Ärzte gesetzte besondere Vertrauen „auf das Gröbste verletzt.“ Der Normgeber habe das nach pflichtgemäßer Abwägung der „widerstreitenden Interessen nach Einholung medizinischer Expertisen“ so angeordnet.“

… und schon hat sich das Gericht damit befasst. An dieser Stelle wäre der Versuch des Nachweises zur „Einholung medizinischer Expertisen“ durch den „Normengeber“ sicher sehenswert.

„Besonders empört hat mich eine Passage, die bei Rz 14 aus dem Urteil des LG Passau zitiert wird.

Die von den Erziehungsberechtigten geschilderten Beschwerden erschöpften sich in Atemnot, Panik, Angst, Schwindel, Kopfschmerzen, Hautausschlag, Übelkeit und Konzentrationsstörungen….

Was bitte, hat in diesem Zusammenhang, bei dieser Auflistung von Kinderleid, die Formulierung „erschöpften sich“ zu suchen? Mehr war nicht? Nur Atemnot? Na ja, also dann – quälen wir die Kinder doch einfach weiter. Das bißchen Angst und Panik……“

Dem stimme ich vollumfäglich zu. Als Laie würde ich gerade in der Sauerstoffunterversorgung und der permanenten CO2-Vergiftung und den damit einhergehenden, möglichen Entwicklungsverzögerungen bei im Wachstum befindlichen Kindern, den Grund zum Verbot des Tragens einer Maske sehen.

„Mich wundert, dass dies nicht bei der Verteidigung genutzt wurde“. Es wurde. Das verbirgt sich hinter der Formulierung mit den umfangreichen Beweisanträgen. Auch die Anhörungsrüge, die Dr. Weikl in seinem Video erwähnt, wird sich mit Sicherheit hierauf beziehen. Desgleichen die Verfassungsbeschwerde. Der Fehler liegt bei den Gerichten, denen die Worte des Herrn Wieler offenbar heilig sind: „Das alles darf niemals hinterfragt werden“.

„Er habe seinen Attesten rechtliche Ausführungen beigefügt, zu denen er weder kompetent noch berechtigt sei.“ – Nun, er ist Arzt und in der Frage der Maske hat er nach seiner Kompetenz gehandelt, das wird ihm aber auch abgesprochen?

Hört sich wie damals an, wenn sie untergeht ist sie keine Hexe?!

„… ( an dem gesammelten Wasser unter der Maske ertrinkt der Mensch sonst mit der Zeit ); …“
Dieser Fakt ist für mich sehr interessant zu wissen. Hätten Sie hierzu freundlicherweise einen entsprechenden Literaturhinweis für mich? Danke Ihnen vorab.

Der Literaturhinweis verbirgt sich in jenen Studien als mit und ohne Bildchen. Ohne Maske erscheint eine Wolke vor dem Menschen, mit ist diese auf einmal nahezu oder ganz verschwunden. Wenn die Maske wirklich in der Lage wäre Wasser aufzuhalten, müßte sich ja dann unter der Maske das Wasser sammeln und würde ständig eingeatmet werden, was letztendlich zu einer Wasseransammlung in der Lunge führen würde. Wo soll das Wasser denn sonst hin, dass mit jedem Atemzug dazukommt und sonst nirgends hinkann? Der Speichel im Mund wird durch Drüsen produziert und rührt nicht von der umgebenden Luftfeuchtigkeit her. Oder schlucken die Leute permanent unter der Maske das Wasser einfach runter? Das gäbe ein lustiges Bild in Schulen, Bahnen oder öffentlichen Gebäuden und wäre sicherlich als Satirecomic schon längst verarbeitet. „Moment Herr … schluck … Lehrer, ich muß schon wieder aufs WC. Sie wissen ja … schluck … , das Wasser.“ oder „Lauterbach rät: Gegen die Sommerhitze hilft Masketragen, dann schwitzt es sich besser.“ oder „Neue Studie der WHO zeigt, dass Maskenträger weniger zu trinken brauchen, was ja dann auch gut für den Umweltschutz ist.“ 🙂

Mein Spruch sollte lediglich auf übertreibende Art auf das Wasser hinweisen, das mit jedem Atemzug ausgestoßen wird. Es ließe sich auch sagen, wenn die Maske wirklich Wasser aufhalten könnte, wären nach kurzer Zeit die Maschen verstopft, oder die Maske würde ständig tropfen.

So nebenbei: Zwischenzeitlich gibt es Studien die zugestehen, dass die Maske das Wassser lediglich in kleinere Tropfen aufteilt. Aber dann wird kurzerhand behauptet, es würde nach der Maske verdunsten und damit die darin enthaltenen Mikroorganismen trockengelegt, wobei ein Beweis der Behauptung nicht erfolgt. ( weil diese Behauptung auch ziemlicher Dummfug ist und eigentlich sogar die Nutzlosigkeit der Maske als Infektionsschutz aufzeigen würde. Wenn in der umgebenden Luft keine kleinen Tropfen existieren, weil diese ja gleich verdunsten, dann gibt es auch keine Verbreitung der Mikroorganismen durch Tröpfchen. Außerdem können aus ein paar kleineren Tropfen auch schnell mal ein größerer werden. Es gibt Regen, Beweis erbracht. )

‚Der Normgeber habe das nach pflichtgemäßer Abwägung der „widerstreitenden Interessen nach Einholung medizinischer Expertisen“ so angeordnet.‘

Das ist für mich der Kernsatz, des Pudels Kern. Warum sollte das Gericht eine Anordnung infrage stellen, die bereits eingehend mit „medizinischen Expertisen“ geprüft und für richtig befunden wurde? Eine Nichtbeachtung kann also nur falsch sein, ein strafrechtlicher Tatbestand. Das impliziert den Tatbestand, Maskenatteste seien per se rechtswidrig. Der Knackpunkt an der Geschichte ist nun, dass die Attestnehmer ausnahmslos Kinder waren mit Symptomen wie „Atemnot, Panik, Angst, Schwindel, Kopfschmerzen, Hautausschlag, Übelkeit und Konzentrationsstörungen….“ Ein Arzt muss hier schnell handeln, unter Umständen auch „wiederholt und systematisch“. Der Umstand, für wen das Attest benötigt wird, ist hier zweitrangig. Es zählt die Atemnot. Hier hätte der Verstand der Richter einsetzen müssen, ob der Normgeber die richtigen Anordnungen getroffen hatte. Diese waren überstürzt und übereilt und ohne jede Sachkenntnis getroffen worden. Fest steht: Das Gericht hat nicht zum Wohl der Kinder entschieden, somit im Umkehrschluss zum Nachteil von Dr. Weikl. Unbemerkt haben die Richter nun wie Dr. Faust den Pudel, sprich den Mephisto, im Urteil mit drinstehen, den sie nicht mehr loswerden.

Frau Rechtsanwältin Lescaux hat das sehr schön zusammengefasst und erklärt. Danke für den expliziten Hinweis auf die Formulierung „erschöpften sich“. Das ist in der Tat empörend.

Die üblichen BRD „Schauprozesse“…
nach dem „Vorbild“ der „Schauprozesse“ in der Sowjetunion/DDR/Nordkorea/China und sonst wo… bravo…👍.. weiter so.
Bis wir wieder einmal in der 3. Diktatur auf deutschen Boden gelandet sind…Ach sind wir ja schon längst wieder… stimmt ja auch…wann werden die „Lager“ wieder errichtet?

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