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Die Corona-Arbeitsschutzverordung ist kürzlich außer Kraft getreten – für Krankenhäuser gilt dies jedoch nicht

Seit dem 25.05.2022 ist nun die Corona-ArbSchV außer Kraft getreten, was mit sich bringt, dass es in Betrieben keine Abstände, Plexiglasscheiben, Maskenpflicht, Testpflicht und andere unzählige undurchdachte Hygienekonzepte gibt. Die Ausnahme bildet wie immer der Pflege- und Medizinsektor, denn dort halten sich ja auch überwiegend die vulnerablen Gruppen auf. Das Thema Hausrecht und die bislang viel verbreitete Maskenpflicht wurde übrigens in Baden-Württemberg in einem Eilverfahren vom Verwaltungsgericht Sigmaringen als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft.

Gute Nachrichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – wobei der Gesundheitssektor hier wieder aus der Reihe tanzt – die Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist zum 25.05.2022 außer Kraft getreten. Damit entfallen:

  • Maskenpflicht
  • Testpflicht
  • Betriebliche Beiträge zur Impfbereitschaft
  • Betriebliche Hygienekonzepte
  • Kontaktreduktion im Betrieb

Pflege- und Medizinsektor

Schaut man sich beispielsweise im Pflegesektor in Bayern um, kommt man zu dem Schluss, dass es sich ausschließlich um einen wohlwollenden Gesundheitsschutz handeln kann. Der Arbeitsschutz ist hier natürlich außen vor – wie jeder weiß, hält sich kein Betrieb an die vorgeschriebenen Tragedauern – was gerade in Hinblick auf die FFP Tragepflicht für viele Arbeitnehmer eine echte körperliche Beeinträchtigung ist.
Wie gut, dass nun der Herr Holetschek – der ja, nachdem nicht nur Frau Humel gegangen worden ist – sich dafür stark gemacht hat, dass in Bereichen mit vulnerablen Gruppen „nur” noch Medizinische-Masken getragen werden müssen. So geht echter Gesundheitsschutz (hier hat eine Ärztin über das Tragen von Masken in der Pflege berichtet). Das Ganze funktioniert aufgrund des § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 IfSG. Dort wird das Vorgehen für Einrichtungen wie Busse, Bahnen, Pflegeheimen und Krankenhäusern geregelt.

Gültig ab dem 01.05.2022
Gültig ab dem 28.05.2022

In Hamburg darf man generell, gnädigerweise, gleich eine Medizinische-Maske tragen und nur beim Unterschreiten des Abstands muss man als Pflegekraft schnell switchen – auf die „guten“ FFP Masken. Bitte während des Wechselns die Luft anhalten – nicht, dass noch hochgefährliche Partikel in diesem kurzen Moment ohne „Schutz“ Lunge gelangen…

Maskenpflicht für Beschäftigte
Nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 gilt für Beschäftigte während der Arbeitszeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; bei Tätigkeiten in der Nähe von Bewohnerinnen und Bewohnern gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. „In der Nähe“ meint dabei die Unterschreitung von
1,5 m Abstand.
Dabei sind die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere zu Tragezeitpausen. Siehe hierzu: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/FAQ/26-FAQ_node.html

Wir ersparen uns an dieser Stelle, dem Deutschen Durchschnittsbürger erklären zu wollen, dass es für das Tragen einfach keine Evidenz gibt – es sprechen alleine über 50 Studien dagegen. Demgegenüber konnten uns die Befürworte noch keine einzige, stichhaltige Studie vorlegen, in der es nicht nur um „Partikel“ oder „Modelle“ geht, sondern konkret um das Verhindern von Infektionen durch Masken. In einem Beitrag haben wir auch schon aufbereitet wieso das Ganze denn so sein muss: „Masken als effektiver Schutz?“. Auch ein Chirurg hat sich dazu geäußert. In einem weiteren Beitrag haben wir darüber berichtet, dass Mikroplastik-Partikel von den Masken sogar ins menschliche Blut übergehen. Dort angekommen, können sie frei durch den Körper wandern und sich in Organen festsetzen.
Und da es wie gesagt keine Evidenz gibt, sperrt sich auch der feine Karl Lauterbach gegenüber einer Aufklärung (wir haben hier und hier davon berichtete).
Nun ja zumindest in unserem Umfeld, wenn wir einkaufen gehen, trägt inzwischen nur noch eine absolute Minderheit diese Virenschleudern.

Hausrecht und Maskenpflicht – Baden-Württemberg Beschl. v. 20.05.2022, Az. 8 K 1034/22

Machen wir nun zum Thema Hausrecht einen kleinen Ausflug, zu einem aktuellen Urteil in einem Eilverfahren. Denn wie wir ja alle wissen, hatte Karl Lauterbach die Geschäfte dazu aufgerufen, dass diese doch in Form des Hausrechts, die Maskenpflicht durchsetzen sollen. In diesem Fall handelt es sich aber um die Maskenpflicht an einem Tübinger Landgericht.
Vermutlich ist die dort durchgesetzte Maskenpflicht rechtswidrig, denn es fehle eine Ermächtigungsgrundlage, da ab dem 03. April in Baden-Württemberg die Maskenpflicht in den Innenräumen wegfiel. Darüber hinaus wird aber auch an der formellen Rechtmäßigkeit gezweifelt. Das Hausrecht ist im § 858 BGB und § 903 BGB geregelt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es ist allerdings fraglich, ob Berufung eingelegt wird, da die alternative Grundlage die Corona-Arbeitsschutzverordnung wäre, die das Tragen einer Maske in Innenräumen noch empfehle. Diese lief aber ja, wie wir nun alle wissen, am 25. Mai 2022 aus.

Das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen hat die Maskenpflicht am Tübinger Landgericht (LG) in einem Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig erachtet. Es gibt damit dem Eilantrag des Tübinger Rechtsanwalts Peter Bohnenberger statt, mit dem dieser sich gegen die Hausordnung gewendet hat, im Gerichtsgebäude eine Maske zu tragen (Beschl. v. 20.05.2022, Az. 8 K 1034/22).  

Konkret geht es um die Hausordnung, die der Präsident des LG am 4. April erlassen hat. Danach müssen alle Personen im Gebäude eine medizinische Maske (FFP2-Maske oder OP-Maske) tragen. Nach Angaben des antragstellenden Rechtsanwalt Bohnenberger weist hierauf ein Schild mit der Aufschrift „Hier herrscht Maskenpflicht“ am Einfang des Gerichts hin. Bohnenberger befürchtet, dass möglicherweise Verfahrensbeteiligte oder Prozessbesucher „eingeschüchtert“ würden und sich nicht trauten – ohne Maske – das Gerichtsgebäude – zu betreten.

Der Präsident des LG verweist auf die ausdrückliche Empfehlung des Justizministeriums Baden-Württembergs und das Hausrecht außerhalb des Sitzungssaals.

In einem Beschluss, der LTO vorliegt, hat das VG Sigmaringen die Hausordnung des Tübinger LG in einem Eilverfahren als rechtswidrig angesehen. Das LG könne die angeordnete Maskenpflicht nach den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf keine Ermächtigungsgrundlage mehr stützen, heißt es hierzu. Denn bundesweit und auch in Baden-Württemberg fiel am 3. April in Innenräumen die Maskenpflicht. Nur in Bussen und Bahnen, Pflegeheimen und Krankenhäusern muss nach § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 IfSG noch Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Gerichte seien in diesen Bereich gerade nicht eingeschlossen, so die Richterinnen und Richter. Auch in keiner möglichen Verordnungsermächtigung sei die Anordnung von Maskenpflichten in Gerichtsgebäuden vorgesehen. Angesichts des abschließenden Bundesgesetzes und der detailierten Regelungen in den Coronaverordnungen hält es die Kammer bei ihrer vorläufigen Prüfung für sehr fraglich, ob das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht des Gerichtspräsidenten eine geeignete Ermächtigungsnorm für die Anordnung einer Maskenpflicht im Gerichtsgebäude ist, heißt es in dem Beschluss.  

Ohne Begründung ermessensfehlerhaft

Die Kammer zweifelt aber auch an der formellen Rechtmäßigkeit der Hausverfügung, weil das LG Tübingen diese nicht öffentlich bekannt gegeben habe. Nach dem Gerichtsbeschluss seien nur die Rechtsanwaltskammer Tübingen und der Anwaltsverein per Mitteilung, nicht hingegen die Öffentlichkeit über die Hausverfügung informiert worden. Dabei wäre das etwa über die Internetseite des Gerichts ohne Weiteres möglich gewesen.

Letztlich vermisst das VG Sigmaringen bei der Anordnung „jegliche Begründung“, so dass insofern in keiner Weise feststellbar sei, ob beziehungsweise in welchem Maß der Präsident des LG Tübingen Ermessen ausgeübt habe. Allein das, mache die Hausverfügung ermessensfehlerhaft.   

Der Beschluss des VG Sigmaringen ist noch nicht rechtskräftig. Ob das LG Tübingen dagegen mit einer Beschwerde vorgeht, ist noch unklar. Eine Sprecherin sagte, darüber sei noch nicht entschieden worden, es müssten Gespräche mit dem Sozialministerium geführt werden. Denn Grundlage der Hausordnung am Landgericht war die Corona-Arbeitsschutzverordnung, in der das Tragen von Masken in Innenräumen empfohlen wurde. Diese läuft nach Auskunft der Gerichtssprecherin in Tübingen am 25. Mai aber ohnehin aus.

LTO

In wieweit dieses Urteil für ein Gerichtsgebäude nun anwendbar für andere Bereiche ist, können wir so nicht beurteilen. Fanden es aber interessant und wollten unsere Leser darauf aufmerksam machen. Allerdings scheint auch die Ermächtigungsgrundlage für Supermärkte zu fehlen, so liest es sich zumindest für uns.

Lufthansa sieht Durchsetzung der Maskenpflicht als Sicherheitsrisiko

Die Lufthansa befolgt in diesem Fall die Maskenpflicht, trotz Verordnung nicht mehr. Ein Beispiel wie es von Anfang an hätte gehen können und wir wären jetzt sicherlich nicht an diesem Punkt, an dem wir heute stehen. Vielleicht erinnert man sich im Herbst an diesen zivilien Ungehorsam wieder.

In einer internen Risikobewertung stellt Lufthansa fest, dass die Durchsetzung der Maskenpflicht ein größeres Sicherheitsrisiko sei, als maskenlose Passagiere gewähren zu lassen. Immer wieder komme es zu Eskalationen zwischen Passagieren und Crews, wenn Reisende keine Maske tragen.


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26 Antworten auf „Die Corona-Arbeitsschutzverordung ist kürzlich außer Kraft getreten – für Krankenhäuser gilt dies jedoch nicht“

Das heißt also für BaWü: Maskenpflicht in Innenräumen nicht-medizinischer Einrichtungen seit dem 25.05. weggefallen (bundesweit und somit auch auf Landesebene). Wenn nun die Leitung meines Betriebs (kein KKH, keine medizinische Einrichtung) aus mehr oder weniger ideologischen Gründen aufs Tragen einer FFP2-Maske in Büroräumen bestünde, handelte sie dann rechtswidrig gegen die Arbeitsschutzverordnung? Wie ist es bei medizinischen Masken? Kann man die noch qua Hausrecht fordern? Für die gibt es ja soweit ich weiß keine Einweisungspflicht?

Vielleicht möchten Sie sich diesen Artikel mal durchlesen.
https://netzwerkkrista.de/2022/04/14/weiterhin-maske-im-betrieb-muss-das-sein/
Im Ergebnis wird dort die Rechtsauffassung vertreten: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht bzw. die Pflicht, Hygienemaßnahmen zum Zwecke des Schutzes der Arbeitnehmer zu erlassen. Die gesetzliche Regelung ist aber abschließend, weil die Arbeitsschutzverordnung, nach der u.a. eine Maskenpflicht eingeführt werden konnte, jetzt aufgehoben ist. Hat der Gesetzgeber also einen bestimmten Punkt geregelt – Maske wegen Corona – und der Arbeitgeber verlangt etwas, was über diese gesetzliche Regelung hinausgeht, kann man sich auf den Standpunkt stellen, das dies unangemessen ist. Eine solche Weisung wäre demnach rechtswidrig. Ob sie es tatsächlich ist, entscheidet sich dann im Kündigungsschutzverfahren……. Sie können aber erstmal so argumentieren.

Bei der Wilhelma in Stuttgart ist noch FFP2-Pflicht. Hab auf die Einladung für einen kostenlosen Besuch verzichtet. Wilhelma.de

War selber kurz in Stuttgart, hatte im Außenbezirk das Einwohnermeldeamt aufgesucht. Dort wurde an die Dummheit der Menschen appelliert, Maske freiwillig zu tragen. Weil ich nicht dumm bin, trug ich selbstverständlich keine. Gut 80% der Besucher waren dumm. Teilweise wurde ich feindselig angeglotzt, zumal ich noch im Anzug unterwegs war (mein gewohntes anachronistisches Kleidungsstück).

In einer Bäckerei, bei der ich vorher einkaufte, sagte mir der Mann hinter der Theke, dass in Stuttgart jeder macht, was er will. Es sei mit den Latzen nicht einheitlich.

Schlimm war nur, dass ich beobachten konnte, dass in Stuttgart (man sollte von der Aufgeklärtheit der Städter ausgehen) mehr Menschen den Latz freiwillig trugen, als bei mir im kleinen Kurort. Vor allem die Jugend. Unglaublich.

Ich fürchte das ist nicht unglaublich, sondern zu erwarten.

Sie schildern eigentlich einen weiteren jahrtausende alten roten Faden der Menschheitsgeschichte: die Psycho-Bearbeitung ist in Städten am erfolgreichsten, ua. weil Städter nur leben unter Psycho-Stress kennen, allein wegen der Dichte, und weil „Stadt“ selbst bereits die Illusion vom Leben abgetrennt von Natur ist und aufzwingt.

Dieser rote Faden nennt sich selbst „Christentum“ im Abendland.

… fällt mir so auf, weil ich eben vom Tod der Hypatia las.

(randbemerkung: interessant auch, wenn Emanzipation gefordert wird, aber die Emanzen selbst niemals Frauen wie Hypatia als Idol herbeizitieren … oder Lise Meitner …)

So erfreulich die Entscheidung des VG Sigmaringen auch ist – sie lässt sich nicht 1:1 auf Supermärkte übertragen.
Die Anordnung des Landgerichtes zur Maskenpflicht war ein Verwaltungsakt in Form einer sog. Allgemeinverfügung.
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE220006037&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all
Bei Erlass eines Verwaltungsaktes hat eine Behörde ein Ermessen auszuüben und dieses auch zu begründen. Vor allem daran fehlte es hier. Supermarktbetreiber, Geschäftsinhaber etc unterliegen ausschließlich dem Privatrecht und somit nicht den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Er ist bei der Ausgestaltung seines Hausrechtes wesentlich freier als eine Behörde.
Das soll nicht heißen, dass ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Ladeninhaber aussichtslos wäre. Nur eben aus der o.g. Entscheidung liesse sich das nicht herleiten.

Supermarktbetreiber unterliegen aber dem Wettbewerb.

Geht aber nicht nur einfach nicht mehr dort einkaufen – sondern macht auch deutlich warum. Etwa, indem man eine Kassiererin anspricht und der sagt, dass man nicht mehr hier einkaufen wird, bis der Scheiß ein Ende hat. Die Info wird schon ihren Weg zum Marktleiter finden …

Genau richtig. Gibts überhaupt noch Läden, die Maskenpflicht per Hausrecht haben? Von den Supermärkten macht es doch eigentlich keiner. Warum auch. Die Deppen setzen das Ding ja ganz von alleine auf.

PS: ich habe kürzlich einen Laden umgehend verlassen, nachdem der vermutliche Inhaber sich schnell eine Maske umgebunden hatte und mich darum gebeten hatte, auch eine Maske aufzusetzen. Er wird verstanden haben warum ich auf der Stelle kehrt machte mit den Worten „… und Tschüss“.

Aber idR ist hier eigentlich alles wieder normal – und in solchen Edelnuttenläden in der Innenstadt, wo noch brav Maske getragen wird, gehe ich eigentlich sowieso nicht.

Andere Erfahrungen: bei verschiedenen handwerklichen Firmen in deren Verkaufsräumen ich vorgesprochen habe, stand überall groß „Maskenpflicht“ und „hier gilt 2G“ und ähnliches an den Eingangstüren – aber gekümmert hat sch darum niemand, dass wir ohne Maske drin waren. Eine Sekretärin darauf angesprochen meinte: „Och, das Schild haben wir nur noch nicht abgenommen …“

Ich vermute eher: die Schilder hängen für die Maskenirren da – denn keine Firma kann auf potentielle Kunden verzichten. Also signalisiert man Corowahn-Zustimmung für die Corowahn-Irren – und kümmert sich tatsächlich einen Scheiß drum. Pragmatismus! Leider im Kern rückgratlos.

Wieder alles normal? Leider mein Irrtum. Bei der Post spinnen die jetzt total … Zumindest in der Filiale hier: Maskenpflicht.

Meine Antwort: …. und Tschüss …. und in Gedanken: ihr könnt mich mal … Macht euch doch zu Deppen wie ihr wollt – ich mich nicht.

Wenn es kein Ermessen gäbe, d.h. wenn dieses gesetzlich gar nicht vorgesehen wäre, wenn es also keinen Platz und keine Möglichkeit für zu begründende Einzelfallentscheidungen gäbe, wäre D schon vom Grundsatz her kein Rechtsstaat. Da bräuchte man dann auch gar nicht mehr darüber zu räsonnieren, ob der Rechtsstaat noch oder nicht mehr funktioniert.

Wenn das Dogma von spezifischen Gesetzen verwendet wird um „Rechtsstaat“ zu verstehen, muss das so sein, ja.

(… an der Stelle kann auffallen, das ein mächtiger Konstruktionsfehler vorliegt, wenn a) Gesetze spezifisch geschrieben und allen aufgedrückt werden und dann b) „Ermessen“ wieder eingebaut werden muss, weil c) nichts mehr funktioniert wenn nach a) gehandelt wird)

Griechen waren da weiter.

Der Masken-Deal scheint bis heute noch genügend Einkommen zu bringen, was die Sinnlosigkeit in den Politischen Reihen erklärt! Der geistige Fortschritt in den Parteien hat einen extremen Rückschlag ins Mittelalter gefunden. Die Intelligenz der Politik ist nicht mehr Messbar, denn die Skala wird nicht mehr erreicht.

– für Krankenhäuser gilt dies jedoch nicht“

Die Pandemie ist im Wartemodus, sodass sie je nach Einschätzung der WHO jederzeit wieder schnell hochgefahren werden kann. Es wird weiterhin eine Gefahr simuliert, die so nie gegeben war. Hält die Regierung Pflegekräfte für besonders dumm?

Eine Staubschutzmaske!

Schon alleine das zeigt die Unfähigkeit der letzten beiden Gesundheitsminister, die auch noch von unseren Geldern finanziert werden!

Agenden müssen nicht sinnvoll sein, sondern glaubwürdig. Genau das passiert gegenwärtig in Deutschland, um wichtige Reformen in den Augen der Regierung/Eliten zu verfolgen. Da spielt es auch keine Rolle, wie unfähig ein Minister ist. Hätten Affen das Aussehen von Menschen und könnten sprechen, würden vielleicht sie den Minister spielen.

Anmerkung:
Lufthansa sieht Durchsetzung der Maskenpflicht als Sicherheitsrisiko

„In einer internen Risikobewertung stellt Lufthansa fest, dass die Durchsetzung der Maskenpflicht ein größeres Sicherheitsrisiko sei, als maskenlose Passagiere gewähren zu lassen. Immer wieder komme es zu Eskalationen zwischen Passagieren und Crews, wenn Reisende keine Maske tragen.“

… und warum hat die Bahn noch Fahrgäste?

Die sind genauso Monopolisten!

(wissen viele mal wieder nicht)

Die Bahn AG kann nur fahren wo sie Gleise hat. Wenn keiner am Bahnsteig steht, muss sie sehen was ihr Monopol wert ist.

(habe ich locker 10 Jahre vor „Corona“ schon erklärt, ua. wegen der ewigen Fahrpreiserhöhungen und allen anderen Schikanen – und wurde angeguckt wie ein Space Alien)

ich betrachte das grundlegender:

Alternativen hat nur wer sich welche schafft.

Das tut nur wer begriffen hat für sich verantwortlich zu sein.

(womit wir wieder am Punkt sind, woran alles krankt)

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