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Dankbar für ihren Einsatz: Eine Juristin (†), die uns prägte – Margot Lescaux!

Am 9. November gedenken wir einer außergewöhnlichen Juristin (†), die unseren Blog mit ihrem Fachwissen und ihrer kritischen Perspektive bereichert hat. Sie verfasste zahlreiche fundierte Beiträge zu Themen wie der elektronischen Patientenakte (ePA), der Datenweitergabe im Gesundheitswesen, den RKI-Protokollen und Euvabeco. Besonders in der Diskussion um die Impfpflicht und zu entscheidenden Gerichtsurteilen brachte sie über ein Jahr hinweg wertvolle Analysen und Denkanstöße ein. Auch wenn sie zuletzt nicht mehr auf unserem Blog aktiv war, bleibt ihr Engagement unvergessen und ihre Arbeit wird weiterhin geschätzt.

Gedenken an eine hilfsbereite Juristin: Ihr schmerzlicher Verlust am 9. November 2024

Der Verlust eines Menschen, den wir nur virtuell kannten, kann einen tief berühren, da echte Verbindungen auch online entstehen können. Die Gespräche, geteilten Momente und gegenseitige Unterstützung schaffen eine emotionale Nähe, die uns fehlen wird – vor allem weil sie während einer sehr turbulenten Zeit entstand. Es zeigt, dass Beziehungen nicht von physischen Begegnungen abhängen, sondern von der Bedeutung, die sie in unserem Leben haben.

Am 30.12.2023 haben wir das letzte mal einen Gastbeitrag von Margot Lescaux auf unserem Blog veröffentlicht. Der 11.02.2022 war hingegen der Tag an dem wir das erste mal einen Gastbeitrag von ihr veröffentlicht haben, während sie davor mit Rat und Tat im Kommentarbereich zur Seite stand.
Die Zusammenarbeit war recht unkompliziert, auch wenn es ihr manchmal nicht schnell genug gegangen ist, waren wir immer sehr dankbar für ihre herausragende Arbeit. Viele Kommentatoren konnten während der Corona-Zeit Hilfe erfahren und gewiss hat dies der ein oder anderen Pflegekraft Sicherheit gegeben.
Als es hier auf dem Blog von unserer Seite ruhiger wurde, wandte sich Frau Lescaux leider vom Blog ab und veröffentlichte ihre Beiträge beim Verein MWGFD – was absolut legitim ist und auch unserer Philosophie entspricht, je breiter etwas geteilt wird umso besser. Dort erschien ihr letzter Beitrag am 21.11.2024, allerdings kann dort nicht kommentiert werden, weshalb wir ihre Beiträge sehr gerne weiter auf dem Blog veröffentlicht hätten.
Da wir denken, dass sie sich gefreut hätte, dass ihre letzten Beiträge dort noch einmal von ein paar Menschen gelesen werden und diesen vielleicht sogar weiterhilft, möchten wir diese hier auf dem Blog am Ende veröffentlichen.

Unsicherheit über einen möglichen Todesfall

Da wir inzwischen davon ausgehen müssen, dass Frau Lescaux verstorben ist, wollen wir hier unsere Leser über die wohl traurige Nachricht informieren. Wir hatten Frau Lescaux eine E-Mail geschrieben und uns nach ihr erkundigt, allerdings keine Antwort erhalten – was für sie sehr untypisch ist. In ihrem Telegram-Kanal „Zeitenwende“ hat ihre Tochter Hendriekje eine kleine Nachricht diesbezüglich hinterlassen, welche uns inzwischen als sehr glaubwürdig erscheint – wieso sollte Frau Lescaux nicht einfach schreiben, hätte sie keine Lust mehr an ihrer ehrenamtlichen Arbeit für uns alle.

Eine Stimme, die fehlt!

Wir erinnern uns noch an den Tag, als wir einen kleinen Wanderausflug gemacht haben und abends völlig erschöpft im Zelt zur Ruhe kamen. Uns erreichte eine E-Mail von Margot Lescaux, welche etwas verwundert nachfragte, wieso sie denn noch immer keine Antwort auf ihre E-Mail erhalten hatte. Manchmal haben wir einen schlechten Tag und manchmal geht es uns körperlich einfach nicht gut, sodass wir in dieser Situation etwas unfreundlicher reagieren.
Was wäre das Zusammenleben, wenn wir nicht bereit wären über Disharmonien hinwegzusehen und uns an diese vergangenen Situationen mit einem Lächeln erinnern könnten?
Gerne denken wir auch daran zurück, wie sie uns darauf aufmerksam machte, dass es doch besser wäre sie in den Gastbeiträgen als pensionierte Anwältin vorzustellen – Details die uns nie wichtig waren, aber ein anderer dem widerum mehr Bedeutung beimisst.
Ihre Angst war groß, dass ihr Name bekannt werden könnte und deshalb haben wir ihr auch nie gesagt – um sie nicht zu beunruhigen – dass ihr Name uns bekannt war. Ein Dokument dessen Metadaten nicht entfernt waren, was uns einmal mehr zeigte, wie wichtig Vertrauen in diesen stürmischen Zeiten doch ist.
Ein paar letzte Worte aus ihrer letzten E-Mail an uns:

[…] ich hab die Rente durch, kann davon kommod leben, auch für Papier und Druckerpatronen reichts gut, finde eine sinnvolle Erfüllung im Schreiben, Erklären und Informieren, alles gut. Ich spende Zeit und Wissen und manchmal spende ich auch Geld. Sicher freue ich mich, wenn Leute schreiben, das war gut, das war interessant.
[…]
Freundliche Grüße

Cornelia Margot

Ihre hoch geschätzten Blogbeiträge

Ihre Highlights am Blog waren der Beitrag zu Dr. Urmetzers Gerichtsverhandlung – die sie persönlich besuchte- hier wurde mehr als 150 mal kommentiert, er hatte die meisten Aufrufe und wurde unzählige male bei Telegram geteilt. Doch der Beitrag am 29.03.2022 zum Thema Impfpflicht in der Pflege erhielt über 200 Kommentare. In ihren Beiträgen damals versuchte sie Laien die Rechtslage zur Impfpflicht in der Pflege näher zu bringen und dies gelang ihr ausgesprochen gut. Auch widmete sie sich der elektronischen Gesundheitsakte (ePA) – dessen letzten Beitrag wir hier auf dem Blog veröffentlichen wollen.

  1. Fall Urmetzer – Dr. Kisielinski wird im Verfahren als Gutachter über die Gefahren des Masketragens aussagen
  2. Masken- und Testpflicht (2021) in Sachsen-Anhalt – AG Halle liest Privatschule die Leviten
  3. Exklusiv: Maskenprozess gegen Dr. Weikl Gesinnungsurteil im Revisionsverfahren?
  4. Alleingelassen: Verfahren gegen Dr. Urmetzer wegen Maskenattesten
  5. Impfärzte müssen gerade bei mangelnder Datengrundlage auf Unmöglichkeit der Aufklärung hinweisen!
  6. Ärztin schützt traumatisiertes Kind – Urteil des Amtsgerichts zum „Attest-Prozess“ wurde zurückgezogen!
  7. Rechtliche Einschätzung und Leitfaden: Was tun gegen die elektronische Patientenakte (ePA)?
  8. Impfpflicht im französischen Gesundheitswesen: „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ – aber nur für Geimpfte
  9. Impfinduzierter Turbo-Rinderwahnsinn – eine Fallstudie aus Frankreich
  10. Wehrbeschwerdeverfahren: Auswertung des 9
  11. 6 seitigen Urteils zur Duldungspflicht bei Soldaten
  12. Der tut nix – der will nur spielen…
  13. Maskenpflicht im heimischen Wohnzimmer? Kommt darauf an, wo Sie leben.
  14. Maskenpflicht im heimischen Wohnzimmer? Kommt darauf an, wo Sie leben.
  15. „Weniger über anderer Leute Malaisen lesen, als das in Aktionen umwandeln“ – Textbausteine für Flyer
  16. Einrichtungsbezogene Nachweispflicht – demnächst Abschied durch die Vordertür und maskierter Wiedereinzug durch die Hintertür?
  17. Längere Haltbarkeit der Impfstoffe ohne Evidenz? Es geht dabei nur ums Geld – Sondermüll zu entsorgen ist teuer
  18. Die Impfpflicht ab 18 ist vom Tisch? Nein – neuer Gesetzesentwurf beabsichtigt Einführung im Oktober
  19. Im Netz kursieren viele Mythen zur allgemeinen Impfpflicht – eine ehemalige Rechtsanwältin klärt auf
  20. Gesetzentwurf für die allgemeine Impfpflicht sieht ein Zwangsgeld von bis zu 25.000€ vor – mehrfach anwendbar
  21. Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht ab

Ihre Beiträge und ihre Hilfsbereitschaft bleiben uns unvergessen, in Erinnerung an eine außergewöhnliche Juristin!

An dieser Stelle möchten wir diesen letzten Beitrag für Margot Lescaux mit einem für uns unfassbar treffenden Gedicht beenden. Dieser Passus ist Teil der Totenrede von Henry Scott Holland für den verstorbenen König Edward VII, gehalten 1910 in London in der St. Pauls Kathedrale.

Der Tod ist gar nichts. Er zählt nicht.

Ich bin nur ins Zimmer nebenan gegangen.
Nichts ist passiert.
Alles bleibt genauso wie es war.

Ich bin ich, und ihr seid ihr, und das alte Leben, das wir so liebevoll zusammen lebten, ist unberührt und unverändert.
Was auch immer wir füreinander waren, das sind wir noch.
Ruft mich mit meinem alten vertrauten Namen.
Sprecht von mir in derselben selbstverständlichen Redeweise, die ihr immer benutzt habt.
Macht keinen Unterschied im Ton.
Erzeugt keine gezwungene Atmospäre der Feierlichkeit oder des Kummers.
Lacht, wie wir immer über die kleinen Späße lachten, die wir gemeinsam genossen haben.
Spielt, lächelt, denkt an mich, betet für mich.

Lasst meinen Namen immer vertraut und alltäglich bleiben, wie er es bisher auch war.
Lasst ihn ohne Anstrengung gesprochen werden, ohne einen geisterhaften Schatten.

Das Leben bedeutet alles, was es vorher auch bedeutet hat.
Es ist dasselbe wie es immer war. Es gibt absolute und ununterbrochene Kontinuität.
Was ist dieser Tod anderes als ein vernachlässigbarer Unfall?
Warum sollte ich aus eurem Sinn sein, nur weil ihr mich nicht mehr sehen könnt?
Ich warte in der Zwischenzeit auf euch, irgendwo ganz in der Nähe, gleich um die Ecke.

Alles ist gut.

Nichts ist verletzt; nichts ist verloren .
Ein kurzer Moment und alles wird so sein wie früher.
Wie werden wir über die Mühen des Abschieds lachen, wenn wir uns wiedersehen!


Veröffentlicht beim MWGFD am 26.08..2024 (Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin)

Im September 2024 beginnt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein Pilotprojekt zur Einführung eines digitalen europäischen Impfausweises.
 
Der Europäische Impfausweis – European Vaccination Card EVC – ist aber nur ein Bestandteil eines umfassenden Projektes namens EUVABECO (European Vaccination beyond Covid-19).
 
Dieses Projekt umfasst fünf Teilbereiche – auch als tools oder Werkzeuge bezeichnet – die in den nächsten Jahren in verschiedenen europäischen Ländern getestet werden. Wobei nicht jedes Land jedes tool testet. Nach Abschluss dieser Pilotphasen sollen die Ergebnisse ausgewertet und allen EU-Ländern zur Verfügung gestellt werden. Die Formulierungen auf der Webseite deuten an, dass es den einzelnen Staaten dann selbst überlassen bleibt, das eine oder andere Werkzeug einzuführen.  

Nach der Pilotphase werden … validierte Pläne mit den Mitgliedstaaten geteilt, um eine breite Einführung zu fördern.

Allerdings ist es das erklärte Ziel des Projektes EUVABECO, dass die Pläne in sämtlichen EU-Länden verwirklicht werden, um „die Impfbemühungen zu verbessern“. Somit darf man die die angebliche Entscheidungsfreiheit der Staaten als Lippenbekenntnis zur Beruhigung der Bürger ansehen.

 Welche fünf tools sind das?

1. Beginnen wir mit dem Harmlosesten. Ein elektronischer Beipackzettel, der dabei helfen soll, dass Impfstoffe länderübergreifend versandt und genutzt werden können.

2. Dann ein Modell- und Prognosetool zur Unterstützung öffentlicher Entscheidungen. Dieses tool basiert auf dem COVID-19-Simulator der Universität des Saarlandes (Projekt CoSim). Damit soll mit Hilfe von Simulationen und Modellierungen festgestellt werden, wie sich bestimmte Maßnahmen (Lockdowns, Schulschließungen etc.)  auf die verschiedensten angenommenen Infektionsverläufe auswirken könnten.

3. Das dritte tool heißt Klinisches Entscheidungssystem (Clinical Decision System CDS) und basiert auf Erfahrungen, die bereits in Frankreich und Luxemburg gemacht wurden.

CDS bedeutet, ganz allgemein und unabhängig von Impfungen:

Die persönlichen Angaben über einen Patienten (z.B. Alter, Vorerkrankungen, Medikation usw.) werden mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen verknüpft. KI-gesteuert werden dann Empfehlungen (Vorgehensweise bei Diagnosestellung / sinnvolle Therapien u.ä.) generiert. In Frankreich arbeitet man zur Zeit daran, CDS-Anwendungen in die elektronische Patientenakte zu integrieren.

Bei EUVABECO geht es „nur“ um Informationen zu empfohlenen bzw. verpflichtenden Impfungen. Es wird auf ein französisches Modell verwiesen (MesVaccins.net), das als Basis für die Pilotphase dienen soll. Bei der Anwendung MesVaccins handelt es sich um ein Mittelding zwischen Impfpass und Patientenakte. Eine elektronische Akte, die der Bürger selbst anlegt und mit möglichst vielen persönlichen Daten anfüllt. Einschließlich Angaben zu seinen Lebensverhältnissen und seiner familiären Situation.

Die Anwendung zeigt dann zu allen möglichen Impfungen den jeweiligen Impfstatus an und ob man auf dem neuesten Stand ist oder nicht. Sie ist aber kein Nachweisdokument wie ein Impfausweis. Es stehen dann z.B. bei einer Impfung Anmerkungen wie „fehlt“ oder „sofort erledigen“ oder „fällig in zwei Monaten“ oder „sich individuell ärztlich beraten lassen“.

Man kann sich diese Anwendung anschaffen oder man kann es bleiben lassen. Bei Arztbesuchen wird man – wenn der Arzt seinerseits so etwas benutzt und mit Patientendaten anfüllt – mit Ratschlägen beglückt werden. Vorstellbar wäre, dass Ärzte und Krankenhäuser die schon bekannten Patientenfragebögen noch ausführlicher gestalten, um noch mehr Informationen zu gewinnen. Wer eine elektronische Patientenakte hat, wird mittelfristig damit rechnen müssen, dass entsprechende „Empfehlungen“ aufploppen.

Auch die im März 24 neu ins SGB V aufgenommene Gesundheitsdatennutzung durch die Krankenkassen nach § 25b SGB V (der man widersprechen kann), könnte ein Puzzleteilchen hierbei sein.

Aber letztlich kann man das alles auch getrost ignorieren, gar nicht erst mitmachen. Und beim Arztgespräch wachsam und vorsichtig sein.

Von diesen ersten drei Werkzeugen wird Deutschland während der Pilotphase nur das Erste testen – den elektronischen Beipackzettel.

Jetzt kommen wir zu den beiden wirklich gefährlichen Werkzeugen. Der Impfpass und das „Screening zur Impfmotivation“.

4. Der digitale Europäische Impfausweis EVC

Dieser wird in Deutschland ab September 2024 testweise eingeführt. Ob und wo er später dauerhaft eingeführt wird, ist jetzt angeblich noch offen:

Die endgültige Version der Implementierungspläne wird 2026 veröffentlicht, sodass jeder in jedem Land sie nutzen kann. Zu diesem Zeitpunkt wird jedes Pilotland entscheiden, ob es mit dem EVC fortfährt, und andere Länder werden je nach ihren individuellen Bedürfnissen und Umständen entscheiden, ob sie den EVC einführen.

Hier gilt das oben Gesagte. Sie wollen, dass alle Instrumente zur Steigerung von Impfquoten eingeführt und angewendet werden. Und dann werden sie es auch tun.

a. Wofür soll er gut sein?

Er ist laut den FAQ auf der Webseite ein „persönlicher Nachweis“, aber kein „behördliches Dokument“. Es heißt:

Der EVC legt keine Beschränkungen oder Anforderungen für die Einreise fest.

Das ist eine Nicht-Antwort und eigentlich eine Selbstverständlichkeit, denn ein solcher Ausweis kann immer nur deklaratorisch sein.

Trotzdem soll er z.B. im Gesundheitswesen als Nachweis über den Impfstatus dienen können. Wäre somit also einer ePA, beschränkt auf den Teilbereich „Impfen“, gleichzusetzen.

Ob er aber auch den gleichen Status bekommen könnte wie seinerzeit das digitale Covid-Zertifikat, bleibt offen. Die Antwort dazu auf der Seite FAQ ist ausweichend.

Das digitale Covid-Zertifikat (DCC) wurde speziell entwickelt, um Reisen und den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen während der Covid-19-Pandemie zu erleichtern.

Das ist richtig, schließt aber nicht aus, dass dem EVC, der offiziell zu einem anderen Zweck entwickelt wird, nicht doch irgendwann einmal weitere Zwecke hinzugefügt werden.

Die blumigen Erzählungen, wie einfach der Bürger mit dem EVC seine Impfungen „verwalten“ könne und wie er „mehr Kontrolle“ erhielte, kann man bei Bedarf auf der Webseite von EUVABECO nachlesen.

Da auch ein Blick in einen Impfpass herkömmlicher Art diesen Zweck erfüllt hat, wird es wohl doch um ganz andere Kontrollmöglichkeiten gehen. Beim Studium der Krisenstabsprotokolle vom RKI und von anderen Gremien sieht man, mit welchen praktischen Hürden die Behörden zu Beginn der Beschränkungsmaßnahmen, der (Ein)-Reiseverordnungen und der Quarantäneregeln zu kämpfen hatten. Gelbe Impfausweise neben QR-Codes oder papierenen Impfbescheinigungen aus aller Herren Länder – wer wollte das kontrollieren? Der Bundesgrenzschutz fühlte sich nicht zuständig und hatte dauerhaft keine Kapazitäten frei. Die Luftverkehrsgesellschaften winkten ab – zuviel Aufwand. Die Flughäfen verwahrten sich dagegen, ihre Security damit zu beschäftigen.

Wieviel einfacher ist es da doch, einen EU-einheitlichen QR-Code zu scannen  und mit einem Blick die gewünschten Informationen zu erhalten. Warum also sollte der EVC – wenn er denn einmal da ist – nicht in den Status eines behördlich anerkannten Nachweisdokumentes erhoben werden? Rechnen muss man damit.  

Und je einfacher und schneller das geht, umso größer werden in Zukunft die Begehrlichkeiten nach weiteren Kontrollmechanismen. Den Plan zur Einführung von EUVABECO gibt es zwar mindestens schon seit 2018 und nicht erst seit „Corona“. Aber so greift eins ins andere. Das Eine bedingt das Andere und umgekehrt.

b. Wie wird er aussehen?

Neben einer digitalen Smartphone-Anwendung soll es ihn auch in Papierform geben. Mit QR-Code – und nur darauf kommt es den Planern an.

c. Welche Informationen wird der Impfpass enthalten?

Dazu gibt es auf der Webseite nur wolkige Andeutungen.

Er wird umfassende Informationen zur Impfhistorie enthalten,  darunter detaillierte Textaufzeichnungen, einen scannbaren QR-Code und herunterladbare eingebettete Metadaten.

Das werden die persönlichen Daten des Betroffenen sein einschließlich Sozialversicherungsnummer. Dann sämtliche Angaben, wann von wem womit wogegen geimpft wurde. Zu den Metadaten könnten fälschungssichere Angaben zur impfenden Stelle gehören, z.B. Signaturen und Zertifikate. Präzisere Informationen findet man beim Recherchieren auch nicht auf den Webseiten ausländischer, z.B. französischer oder belgischer „querdenkender“ Bürgerrechtsorganisationen, die sehr aktiv sind. Es weiß im Moment schlichtweg niemand.

d. Kann man ihn verweigern?

In der Pilotphase de jure JA.

Sowohl unsere Pilotprojekte als auch der Europäische Impfausweis (EVC) sind so konzipiert, dass die Nutzung für die Bürger völlig freiwillig ist. Der EVC ist eine digitale Version eines papierbasierten Impfausweises, mit dem Einzelpersonen ihre Impfdaten besitzen und verwalten können. Es wird kein zentrales Datenspeichersystem verwendet. Damit andere Personen auf die Daten des Bürgers zugreifen können, muss der Bürger seine Daten absichtlich an eine andere Person senden oder seinen EVC vorzeigen.

Er ist ein freiwilliges Instrument und in der gesamten EU nicht vorgeschrieben.

Bis er zum Sesam-Öffne-Dich mutiert. Dann wird die Freiwilligkeit schnell zu einer Schein-Freiwilligkeit.

e. Gefahren

Jean-Claude Juncker:

Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“
Der Spiegel, 27. Dezember 1999.

Die Gefahr besteht zum einen darin, dass Deutschland ihn nach Abschluss der Pilotphase dauerhaft einführt. Und dann womöglich nicht auf freiwilliger Basis. In Österreich gibt es bereits einen e-Impfpass, den man nicht verweigern kann. Man kann sich dort von der elektronischen Patientenakte „abmelden“, nicht aber vom e-Impfpass.

Es muss verhindert werden, dass ein Gesetz über die verpflichtende Einführung des EVC beschlossen wird. Und dazu gehört auch, dass wir bereits in der Pilotphase ganz klar aufzeigen, dass wir so etwas nicht haben möchten. Wann immer uns jemand anbietet, die Segnungen des neuen Impfpasses auszuprobieren: NEIN.

Selbst, wenn er später auf freiwilliger Basis dauerhaft eingeführt wird und man sich ihm de jure wird entziehen können, besteht die Gefahr, dass er zum Nachweis- und Zugangsdokument wie ein Covid-Zertifikat befördert wird. Sei es auch nur temporär. Heute Covid, morgen MPox, übermorgen Vogelgrippe. Was leicht und digital kontrollierbar ist, wird auch kontrolliert werden wollen.

Und letztlich wird er weitere Begehrlichkeiten wecken können. Verknüpfung mit Personalausweisdokumenten. Verknüpfung mit dem Bankkonto, mit dem ökologischen Fußabdruck. Bestandteil eines umfassenden Systems von Social Credit Scores. Heute noch schrille Zukunftsmusik, über die offiziell niemand redet. Morgen – sh. das obige Zitat von Juncker – womöglich bittere Realität.

5. Das Screening zur Impfmotivation

„Daten verknüpfen um Impfkampagnen zu optimieren“ heißt es samt Kommafehler bei EUVABECO. Vorbild ist ein Modell, das zu Coronazeiten in Belgien entwickelt wurde: die Datenverknüpfungsstudie LINK-VACC, entwickelt und angewendet von der staatlichen belgischen Gesundheitsbehörde Sciensano.

Diese hatte im Grunde zwei Zwecke: Impfmotivation (persönlich und keineswegs anonymisiert) und eine pseudonymisierte „post-marketing Beobachtungsstudie“.

Man griff auf vorhandene Datensätze zu – aus Versicherungsunterlagen, von Ärzten und „anderen Gesundheitsquellen“. Was einfach möglich war, da in Belgien der elektronische Personalausweis mit dem Zugang zur elektronischen Patientenakte, zum e-Rezept und zur Krankenkasse verknüpft ist. Außerdem wurde jeder, der sich hatte testen lassen, mit umfassenden persönlichen Angaben erfasst. Diese und weitere Daten aus „öffentlichen und privaten Einrichtungen“ wurden miteinander verknüpft.

Aus den so gewonnenen Datensätzen wurden die Risikogruppen herausgefiltert. Sodann erhielten die Bewohner Belgiens in absteigender Risikoreihenfolge ein persönliches Einladungsschreiben zur Coronaimpfung. Und zwar enthielt diese Einladung bereits feste Terminvorgaben zur Erst- und zur Zweitimpfung. Die Kontaktdaten einschließlich Telefonnummern und Mailadressen hatte man sich kurzerhand aus den Krankenversicherungsunterlagen herausgezogen.

Die so Angeschriebenen hatten nach Möglichkeit zum Impftermin zu erscheinen. Sie konnten auch einen anderen Termin vereinbaren oder sogar komplett absagen, wenn sie nicht geimpft werden wollten. So konnten dann im Nachgang sehr leicht diejenigen identifiziert werden, die ungeimpft blieben.

Die Impfdaten wurden sodann statistsch ausgewertet, vor allem auch im Hinblick auf Impfeffektivität, mögliche Impfdurchbrüche.  Angeblich auch auf Sicherheit. Von Impfnebenwirkungen oder gar Impfschäden findet man in den Auswertungen allerdings nichts.

Und es wurde ausgewertet, in welchen Bevölkerungsgruppen sich die meisten „Impfmuffel“ befanden. Zum  Beispiel die Gruppe der jungen Männer mit niedrigem Bildungsgrad. Oder Alleinstehende usw. Aus diesen Erkenntnissen sollten dann Strategien „zur gerechteren Impfabdeckung“ entwickelt werden können. Ob das tatsächlich weiter verfolgt wurde, lässt sich aus den Informationen auf der Webseite von sciensano.be nicht herausfinden.  

Jedenfalls sind die Planer von EUVABECO so begeistert von diesem übergriffigen tool, dass man erwägt, dieses nun in vier ausgewählten Ländern (sh. EUVABECO Workflow) zu testen und anschließend nach Möglichkeit EU-weit einzusetzen.

Der zweite Zweck, die statistische Auswertung – Impfeffektivität, Impfdurchbrüche, Nebenwirkungen – ist ja gar nicht so verkehrt und auch für Impfkritiker wissenswert. Allerdings ist das grade der Verwendungszweck, der für EUVABECO weniger interessant zu sein scheint. So heißt es auf der Webseite unter Workflow, dass es um das Screening zur Impfmotivation geht. 

Es bleibt der Phantasie überlassen, was man mit den so gewonnenen Daten alles anfangen könnte. Erst einmal kann man nicht sicher sein, dass das System nicht kurzerhand auf alle „empfohlenen Standardimpfungen“ ausgeweitet wird. So dass man regelmäßig mit Impfeinladungen behelligt wird, am besten gleich mit Termin. Und wie wird die Nachbearbeitung gegenüber denjenigen aussehen, die dauerhaft dem Irrtum erliegen, bei diesen Einladungen handele es sich um Angebote, die man ablehnen könne?

Nichts muss – alles kann. Jedenfalls wird hier eine Büchse der Pandora  eröffnet.

Was tun?

Die Abgeordneten dazu aufzufordern, sich gegen den Pandemievertrag der WHO und die geänderten IHR zu stellen, wie in diesem Zusammenhang bereits vorgeschlagen wurde, ist zwar grundsätzlich eine sinnvolle Sache. Das Projekt EUVABECO bringt man damit allerdings nicht zu Fall.

Erstens Aufklärung im Umfeld!
Darüber, was die blumigen Erzählungen über „freiwillige Kontrolle über die eigenen Impfdaten“ tatsächlich bedeuten können. Welche Möglichkeiten sowohl Impfpass als auch motivierendes Screening den Behörden eröffnen würden. Leserbriefe zu einschlägigen Artikeln.

Zweitens Widerstand!
Sich nicht einlullen lassen. Keine freiwillige Teilnahme am Pilotprojekt Impfpass. Fragebögen zur persönlichen und gesundheitlichen Situation vorsichtig und datensparsam ausfüllen.

Drittens Aufklärung gegenüber Entscheidungsträgern! 

Um gezielt darauf hinzuwirken, dass der EVC zumindest nicht verpflichtend eingeführt wird.

Und dass Deutschland davon Abstand nimmt, die Bevölkerung kreuz und quer durch sämtliche Datensätze zu screenen, um sie danach umso effektiver manipulieren zu können.
Mit anderen Worten: Es muss verhindert werden, dass der Projektpunkt „Screening zur Impfmotivation“ bei uns eingeführt wird. 

EUVABECO Update

Veröffentlicht beim MWGFD am 21.11.2024 (Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin)

Den nachfolgenden Text zum Thema „Euvabeco“ ließ uns unsere Gastautorin Cornelia Margot, Volljuristin, am 10. November zukommen. Zu unserem großen Entsetzen ist sie am Abend des 10. November überraschend verstorben. In dankbarer Erinnerung an ihre wertvolle Mitarbeit veröffentlichen wir hier ihren letzten Artikel, der leider unvollendet geblieben ist. Die von ihr ankündigten Links fehlen.
Wir werden Cornelia Margot als zuverlässige, kritische und unserer Arbeit wohlgesonnene Unterstützerin schmerzlich vermissen.

Dieser Artikel ergänzt den Beitrag „EUVABECO – Mehr als nur ein Impfausweis“ vom 26.8.2024

Zur Erinnerung: EUVABECO ist ein europäisches Projekt zur Steigerung der Impfbereitschaft. Fünf einzelne Maßnahmen werden in ausgewählten europäischen Ländern ab Herbst 2024 für einen Zeitraum von ca. zwei Jahren in einem Pilotverfahren getestet. Dazu gehören u.a. ein digitaler europäischer Impfausweis (EVC), ein Impfentscheidungssystem (Clinical Decision System CDS) und eine Verknüpfungsstudie zum Erfassen zahlreicher Daten der Bevölkerung zwecks Screening und Versand von Impfeinladungen.

Deutschland wird die EVC und die elektronische Patienteninformation (Beipackzettel) testen. Die vorläufigen Umsetzungspläne mit ergänzenden Informationen für die Pilotphase wurden vor kurzem auf der Webseite von EUVABECO unter „Ressourcen“ veröffentlicht.  

1. European Vaccination Card EVC

Die Übersetzung „Impfpass“ scheint es nicht so recht zu treffen. Denn es soll nach den Umsetzungsplänen in der Tat kein Dokument werden, mit dem man sich, wie mit einem Pass oder einem Ausweis, irgendwo einen Zugang oder sonstige Rechte verschaffen kann. Wenn wir ein Sesam-öffne-Dich – wie beim Covid-Pass – befürchten, dann wäre die EVC nicht der Schlüssel, sondern der Rohling für den Schlüssel.

Da von den fünf Werkzeugen zwei dazu bestimmt sind, in der EVC integriert zu werden (die elektronische Patienteninformation und das Impfentscheidungssystem CDS), wird die EVC eher eine Impfakte sein. Die Übersetzungstools bieten „Impfkarte“ an. Ich bleibe bis auf weiteres bei EVC.

Die EVC:

– wird in einer App angezeigt;

– kann als Kurzfassung auch ausgedruckt werden;

– kann bei Bedarf in andere Sprachen übersetzt werden;

– soll Patienteninformationen zu allen verabreichten Impfungen enthalten;

– soll das Impfentscheidungssystem CDS enthalten;

– ermöglicht eine Echtheitsprüfung durch digitale Unterschriften, die in einem von der WHO verwalteten Speicher, dem Global Digital Health Certification Network, enthalten sein müssen.

Ausgestellt wird die EVC von Ärzten und anderen Personen, die Impfungen verabreichen oder registrieren dürfen.
Traditionelle papierene Impfbescheinigungen sollen weiter beibehalten werden. Es soll niemand diskriminiert werden, der keine EVC hat.

Wie wird sie ausgestellt?

In den elektronischen Patientenakten soll es den Menüpunkt „EVC“ oder „Impfausweis“ geben, in den Impfdaten eingetragen werden können.
Alternativ können die Impfdaten auch einem nationalen Impfregister entnommen und in einer separaten App dargestellt werden.

In Deutschland ist offenbar die erste Variante geplant, sh. Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. 

Österreich hat sich, obwohl es an dem Pilotprojekt gar nicht teilnimmt, bereits für ein verpflichtendes Impfregister entschieden. Der ePA bzw. der österreichischen ELGA kann man widersprechen, dem Impfregister nicht. So „kriegen sie alle“.

Der Hauptnutzen der EVC soll die internationale Verwendbarkeit sein. Zu dem Zweck soll sie vor allem beworben werden. Für Touristen, Grenzgänger, Expats, Soldaten, LKW-Fahrer, Saison-Arbeiter. Sie soll insbesondere dann angeboten werden, wenn ein Gesundheitsdienstleister entsprechende Kenntnis hat. Jemand will auswandern, ist beruflich oft auf Auslandsreisen, erkundigt sich nach Reiseimpfungen etc. Das wäre DIE Gelegenheit, ihn vom Nutzen der EVC zu überzeugen.

Allerdings rechnet man aufgrund der Erfahrungen mit dem digitalen Covid-Zertifikat durchaus mit Widerstand. Von einer lautstarken Minderheit, die, wie es heißt, die EVC mit einem verpflichtenden Dokument verwechseln könnte, das Berechtigungen festlegt.

Wörtlich: „Dieser Widerstand sollte jedoch nicht so groß sein, dass er das Projekt aufhalten könnte“.

Wahrscheinlich gestaltet man das Ding auch genau aus dem Grunde nicht als Zugang und Rechte gewährenden Impfpass, sondern nur als harmlose Vorstufe, um den Widerstand dagegen abwiegeln zu können. Ein vor allem bei Auslandsaufenthalten nützliches Dossier, das man  niemandem vorzeigen muss.

Um Widerstand gar nicht erst aufkommen zu lassen, wird von den Projektentwicklern empfohlen, diesen Unterschied zwischen EVC und Impfpass klar und deutlich zu kommunizieren. Als erster Schritt sollte sie wie selbstverständlich in die elektronische Patientenakte integriert werden.

Fazit:

Die EVC wird als digitaler Ersatz für das gelbe Impfbuch und sonstige Papierbescheinigungen angeboten werden. Wahrscheinlich in erster Linie den Inhabern einer elektronischen Patientenakte. Es kommt harmlos daher als übersichtliches, selbst zu verwaltendes Dokument, das freiwillig ist und zu nichts verpflichtet.

Wie wird nun aus dem harmlosen EVC ein richtiger Impfpass, mit dem man offiziell Impfungen und Zugangsberechtigungen nachweisen könnte? Wann immer es verlangt werden würde.

Der Weg führt über das CDS.

2. Das Impfentscheidungssystem CDS

Das CDS zeigt individuelle Impfempfehlungen und Impferinnerungen an. Basierend auf persönlichen Angaben zu Alter, Lebensphase, familiären Verhältnissen, Vorerkrankungen und Beruf erkennt dieses System anhand der Angaben in der EVC sofort, ob die Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse alle empfohlenen oder sogar alle verpflichtenden Impfungen erhalten hat. Senior über 60? Die Erinnerung an Grippe- und Covid-Impfung ploppt auf. Enkelkind bekommen? RSV-Impfung auch für Opa. Keuchhusten am besten gleich auch.

Der ePA- und EVC-Inhaber wird demnächst eingeschult? Masernimpfnachweis verpflichtend. Soldat ? Komplettes Duldungsschema. Damit bloß keiner was übersieht.

Das CDS wird zwar während der Pilotphase offiziell nicht in Deutschland getestet. Es scheint aber schon beschlossene Sache für die Zukunft zu sein. Das BMG redet bereits davon, dass die Besitzer des „Impfausweises“ von einer digitalen Impferinnerung „profitieren“ und Impflücken besser erkannt und geschlossen werden könnten.  

Die Projektplaner von EUVABECO befürchten, dass bei Impfzögerern schon der Hinweis auf empfohlene Impfungen auf Widerstand stoßen und zu politischen Auseinandersetzungen führen könnte. Deshalb empfehlen sie, das CDS nicht sofort auf offiziellem Wege einzuführen. Sondern erst einmal durch private NGOs, wobei nur freiwillige Nutzer angesprochen werden sollen. Diese Befürchtung scheint das BMG nicht zu teilen.

Damit nähern wir uns dem tatsächlichen Impfausweis, der Rechte verschafft. In den Umsetzungsplänen wird der fiktive Fall einer Kinderkrankenschwester geschildert, die von Land A nach Land B auswandert, um dort ihrem Beruf in einem Krankenhaus nachzugehen. Sie hat ihre EVC dabei, die sie in ihrer App als erstes in die neue Landessprache übersetzen und entsprechend anzeigen lassen kann. Nun trägt sie in ihr CDS ein, dass sie jetzt als Kinderkrankenschwester im Land B arbeiten wird. Sofort wird ihr angezeigt, welche Impfungen zu dem Zweck in dem Land empfohlen oder sogar gefordert werden. Angenommen, es gibt Pflichtimpfungen. Dann benötigt sie für ihren neuen Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis. Der Arbeitgeber soll aber nicht die gesamte Impfakte einsehen können. Er soll nur wissen – erfüllt sie die aktuellen Verpflichtungen oder nicht.

Es wird erklärt, wie sie sich durch das Hochladen ihrer EVC auf einer behördlichen Bescheinigungsplattform ein Impfzertifikat beschaffen kann. Darin sind ihre persönlichen Daten, der Zweck der Bescheinigung und der Impfstatus enthalten. Dieses Zertifikat kann sie ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Anmerkung: Das ganze funktioniert natürlich auch im Inland – ohne jeglichen Auslandsbezug. Z.B. bei einer neuen G-Regelung.

Die Standhaften mit der papierenen Impfbescheinigung und diejenigen, die noch nicht einmal eine ePA haben, würden etwas mehr Aufwand betreiben müssen. Falls sie mitmachen wollen oder müssen.

Die anderen werden sich freuen, wie schnell und einfach mit wenigen Klicks das doch alles geht.

Hinweis für unsere Leser in Österreich

Da das alles angeblich freiwillig bleiben soll, fragt man sich, warum in Österreich Impfregister und digitaler Impfpass verpflichtend eingeführt wurden. Auch bei diesem Impfpass scheint es sich eher um eine Akte, eine EVC, zu handeln. Laut einem Bericht in Servus TV soll dieser Pflicht-Impfpass auch Angaben z.B. zu Vorerkrankungen enthalten. Somit scheint es sich um die typische EVC (einschließlich CDS) des EUVABECO-Projektes zu handeln. Beides laut Projekt angeblich freiwillig. In Österreich aber dem europaweiten Roll-Out vorgezogen – und das gleich auf verpflichtende Art und Weise.  

Wenn also in Österreich gegen Impfregister und Impfpass geklagt werden sollte, kann sich der österreichische Staat jedenfalls nicht darauf berufen, dass er aufgrund europäischer Regelungen hierzu verpflichtet wäre. Selbst, wenn EUVABECO nach Abschluss der Pilotphase europaweit ausgerollt wird, gibt es keinen zwingenden europarechtlichen Grund, warum Impfregister oder Impfpass verpflichtend sein müssen. Die österreichischen Kläger können m.E. auf das EUVABECO-Projekt und die dort propagierte Freiwilligkeit verweisen.

3. Die elektronische Patienteninformation

In den Umsetzungsplänen zum elektronischen Beipackzettel fällt auf, dass seitens des EU-Parlamentes eine Gesetzesänderung vorgeschlagen wurde, nach der ab 2028 Beipackzettel standardmäßig nur noch auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden sollen. Eine Druckversion sollen Patienten dann nur noch auf Anfrage erhalten.

4. Die Datenverknüpfung bzw. das Screening der Bevölkerung zur Impfmotivation

Das wird in der Pilotphase noch nicht in Deutschland getestet. Hierzu verweise ich auf den Artikel vom 26.8.24 und die Ausführungen dort unter 5.

Hautpzweck sollen die Impfüberwachung (surveillance) und die Impfeinladung sein. Alle diejenigen, die nach gesundheitlichen oder demografischen Kriterien (Alter) für eine Impfung auserkoren wurden, sollen rechtzeitig Benachrichtigungen und Einladungen erhalten. In den Umsetzungsplänen ist in dem Zusammenhang nicht nur von Pflichtimpfungen, sondern auch von Standardimpfungen die Rede.

Zu dem Zweck müssen erst einmal Daten gesammelt werden. Der Datensammelei wird man kaum entkommen. Es werden laut den Umsetzungsplänen Daten erhoben von Einwohnermeldeämtern, Laboren, Krankenhäusern, Arztpraxen, Impfregistern (sofern vorhanden), Krankenkassen, Versicherungen.

Es sollen auch immer neue Datenquellen erschlossen werden, so dass das Verknüpfungstool auch für andere Zwecke verwendet werden kann. Näheres erfährt man nicht.
Es wird zu dem Zweck erforderlich sein, digitale Identitäten (e-ID) zu vergeben und überall zu verwenden. Damit alles, was an Daten aus den verschiedensten Quellen zusammengetragen wird, eindeutig der richtigen Person zugeordnet werden kann.

Die Umsetzung des Projektes muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ggf. müssen Datenschutzbeauftragte prüfen, ob mögliche Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. Ansonsten wird die Zustimmung der Patienten zur Nutzung ihrer Daten erforderlich sein.

Ethik-Kommissionen müssen ebenfalls zustimmen.

Anmerkung: Das dürfte angesichts der Personalien der neuen Ethikratsmitglieder in Deutschland gewährleistet sein.

Und damit der Bürger das auch alles mitmacht und akzeptiert, muss er davon überzeugt werden, dass Regierung und die anderen Beteiligten nur sein Bestes wollen (will act in their best interests). Die öffentliche Meinung muss positiv sein – dann werden die Bürger ihre Daten gerne teilen und auch die Ergebnisse des Screening akzeptieren. Sagen die Projektierer von EUVABECO.

Deshalb sollen alle Beteiligten ein Verhalten an den Tag legen, das geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung zu gewinnen. Und ihre Bereitschaft zu fördern, die Entscheidungen der Behörden umzusetzen und die Maßnahmen zu befolgen. Wie mit den Leuten umgegangen werden soll, die sich bei einer zukünftigen Definitions-Pandemie misstrauisch und widerspenstig zeigen, wird nicht erwähnt.

Dieser Projektpunkt ist in Deutschland noch nicht aktuell. Aber es wird alles vorbereitet. Dann sollten auch wir vorbereitet sein. Wenn eines Tages ein Schreiben mit konkreter Aufforderung zur Wahrnehmung eines vorgegebenen Impftermines im Postkasten liegt, wird es zu spät sein, sich zu wundern.

Man sei also ab sofort sparsam mit seinen Daten. Bewillige keine Datennutzung, die nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Dazu nehme man sich die Zeit, Datenschutzerklärungen, die einem z.B. im Gesundheitswesen, vorgelegt werden, gründlich und in Ruhe zu lesen. Und alles heraus zu streichen, was über zwingende gesetzliche Datennutzungen hinausgeht.

Wenn es bei einer Online-Nutzung ohne das Häkchen bei der Datenschutzerklärung nicht weitergeht, studiere man die dazugehörige Datenschutzerklärung und widerspreche unmittelbar sofort im Nachhinein allem, dem man widersprechen kann. Man stelle Datenschutzanfragen, z.B. bei Krankenkassen und Versicherungen, und widerspreche jeglicher bislang freiwillig erteilter Datennutzung. Wappne sich gegenüber wolkigen Versprechungen. Insbesondere, wenn etwas angepriesen wird mit dem Argument, es nutze einem und vereinfache dieses oder jenes.    

Vielleicht hilft es.   

Veröffentlicht beim MWGFD am 30.10.2024 (Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin)

Impfkampagne im Altenheim. Alle machen mit. Sind Sie sicher, dass Ihr Angehöriger vor flott herbeiargumentierten „Zustimmungserklärungen“ hinreichend geschützt ist?

Lebensbedrohlicher Unfall im Ausland. Wussten Sie, dass zur Organspende die dortigen gesetzlichen Regelungen gelten? Und dass Ihre Angehörigen ggf. gar kein einziges Wörtchen mitzureden haben?

Bluttransfusionen, intensivmedizinische oder lebensverlängernde Maßnahmen – wenn Sie nicht beizeiten nachweislich eigene Entscheidungen treffen und die Ihnen nahestehenden Personen nicht in die Lage versetzen, Ihre Wünsche auch durchzusetzen, dann werden andere über Sie entscheiden.

I.  Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Zu letzteren Fragen – Intensivmedizin und Lebensverlängerung – gibt es inzwischen reichlich Aufklärungsmaterial und Mustervorlagen für Patientenverfügungen. Zum Einlesen bieten sich z.B. die Webseite der Verbraucherzentrale und die dort beziehbaren Broschüren an.  

Die wichtigste Voraussetzung, dass IHRE Wünsche umgesetzt werden – und nicht die evtl. abweichenden der Ärzte, eines schlecht informierten und verunsicherten Angehörigen oder sogar die des Betreuungsrichters – ist das Erstellen einer individualisierten Patientenverfügung.

Wie intensiv und mit wem man sich zur Entscheidungsfindung beraten will – Arzt oder Seelsorger oder Angehörige – und zu welchen Ergebnissen man kommt, muss jeder selbst für sich entscheiden.

Aber wie kann ich sicherstellen, dass meine Vorstellungen auch in unklaren, nicht vorab geregelten Situationen berücksichtigt werden?

Wie stärke ich meine Angehörigen und helfe ihnen dabei, im Ernstfall meine (mutmaßlichen) Wünsche gegenüber Dritten auch tatsächlich durchzusetzen?

Denn egal, wie gründlich man sich informiert hat – man wird nicht jedes Detail vorhersehen können, das das Schicksal ggf. in petto hat. In unklaren Fällen würden Ärzte und Angehörige versuchen müssen, Ihren mutmaßlichen Willen (sie selbst können ihn ja wahrscheinlich nicht mehr äußern) herauszufinden. Um diesen Personen die Entscheidung zu erleichtern, ist es wichtig, auch seine individuellen Wertvorstellungen niederzuschreiben. Ob man schreibt „ich vertraue der Intensivmedizin“ oder „ich lege mein Schicksal in Gottes Hand“ muss jeder selbst wissen. Der eine überverantwortet sich lieber der Entscheidung von Fachleuten, der andere stellt individuelle Selbstbestimmung über alles. Man hat über spektakuläre Unfälle in den Medien gehört; man hat die Diskussionen über aktive und passive Sterbehilfe verfolgt und sich überlegt, wie man selbst für sich in dieser Situation entscheiden würde. Das alles sollte man aufschreiben. Auch, mit wem man darüber gesprochen hat. Eine Patientenverfügung lebt, kann verändert, aktualisiert und regelmäßig upgedatet werden. Umso glaubwürdiger wirkt sie.

Die Patientenverfügung muss den behandelnden Ärzten zur Kenntnis gebracht werden. Und Sie brauchen eine vertrauenswürdige Person, die sich nicht nur um Ihre rechtlichen Angelegenheiten kümmert, wenn Sie selbst es nicht mehr können, sondern die sich auch bei den Ärzten dafür einsetzt, dass Ihre Patientenverfügung bekannt ist und umgesetzt wird.

Im Idealfall jemand, der Ihnen nicht nur nahe steht, sondern der auch imstande ist, einen kühlen Kopf zu bewahren und sich nicht in einer Angst- und Sorgesituation manipulieren zu lassen.

Dieser Person sollte man eine Vorsorgevollmacht erteilen. Auch dazu gibt es Muster und Informationsmaterial.

Man kann beide Urkunden von einem Notar erstellen lassen oder seine Unterschrift auf selbst erstellten Dokumenten beglaubigen lassen. Man muss es aber nicht. Ratsam wäre es für sehr alte oder bereits schwer erkrankte Menschen. Durch eine notarielle Beurkundung kann man die Vermutung, man wäre beim Abfassen der Dokumente womöglich nicht mehr vollumfänglich entscheidungsfähig gewesen, entkräften.

Es ist ratsam, die Tatsache, entsprechende Dokumente ausgefertigt zu haben, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren zu lassen. Es werden nicht die Unterlagen selbst dort hinterlegt, sondern nur die persönlichen Daten erfasst. Z.B.: Wer hat wem eine Vorsorgevollmacht erteilt? Hat die Person auch eine Patientenverfügung?

Das Vorsorgeregister wird in Notfällen von Krankenhäusern etc. konsultiert, um herauszufinden, ob es für eine nicht-ansprechbare Person Ansprechpartner und Vorsorgedokumente gibt.

Wie es heute leider üblich ist, favorisiert man auf der Webseite die Online-Beantragung. Ein ausdruckbares Antragsformular, das man ausfüllen und per Post einsenden kann, findet man nach einigem Suchen versteckt unter „Registrierung“.

Bisher war es auch möglich, schriftlich die Zusendung eines Formulars anzufordern. Es steht auf der Webseite nicht, dass das nicht geht. Es wird lediglich nicht erwähnt. 

Warum ein Papierformular anfordern?

Wer heute verhindern möchte, dass er morgen nur noch unter Verwendung eines elektronischen Ausweisdokumentes im Internet einen Onlineantrag ausfüllen kann, weil keine analogen Möglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, sollte heute Zeit und Mühe nicht scheuen, zu zeigen, dass ein Bedarf an händisch auszufüllenden und per Post zu versendenden Formularen besteht. 

Zwei Themen, die derzeit aktuell sind, sollten noch gesondert betrachtet werden. Die Organspende und die Einstellung zu möglichen Impfungen.

II. Organspende

Die Frage nach dem Für oder Wider soll hier nicht erörtert werden. Es geht darum, wie man vorgeht, wenn man sich entschieden hat.

Die Rechtslage in Deutschland ist derzeit so, dass man nur durch aktive Zustimmung zum Organspender wird. Hat man selbst nichts verfügt, werden die Angehörigen befragt. Allerdings nicht nach deren eigener Meinung, sondern nach der mutmaßlichen Meinung des potentiellen Organspenders. Inwieweit dann Überredungsversuche an verstörten, traurigen Angehörigen tatsächlich zu dem Ergebnis führen, welches SIE sich gewünscht hätten – Sie werden es nicht mehr beeinflussen können.

Wer Organspender sein will, wird den Wunsch ohnehin bereits durch ein entsprechendes Kärtchen in der Brieftasche niedergelegt haben. Oder durch einen Eintrag im Zentralen Organspenderegister. Sowohl das Organspenderegister als auch die Organspende-Erklärung im Scheckkartenformat bieten auch die Möglichkeit, NEIN anzukreuzen.

Hier kommen wir zum nächsten Problem. Der Eintrag im Organspenderegister, der als die sicherste Möglichkeit dafür gilt, dass die Entscheidung im Ernstfall wirklich zügig aufgefunden wird, ist nur online möglich. Und erfordert entweder den elektronischen Personalausweis plus App plus Smartphone bzw. Kartenlesegerät oder eID der Krankenkasse plus App der Krankenkasse. Eine andere Möglichkeit ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Hier ist das Organspenderegister also schon „weiter“ als das Vorsorgeregister. Wenn es – wie immer wieder neu diskutiert wird – irgendwann zur Opt-Out-Lösung kommt und einen dann womöglich nur noch ein NEIN im Register schützt, ist man auf dem Weg zum Digital- und Smartphonezwang wieder einen Schritt weiter.

Eine Möglichkeit wäre es, das Online-Register bei Bedarf anzuschreiben und sich nach einer analogen Registrierungsmöglichkeit zu erkundigen.

Das vorgedruckte Kärtchen zum Selbst-Ausfüllen kann man hier anfordern. Nutzen Sie diese Möglichkeit, solange es sie noch gibt. Die Karte ist auch in englischer Sprache verfügbar. Entsprechende Erklärungen in weiteren Fremdsprachen kann man sich auf der Webseite ausdrucken.

In die Patientenverfügung kann man seine Entscheidung ebenfalls aufnehmen.

Organspende im Ausland

Wird man anlässlich eines Auslandsaufenthaltes unversehens zum potentiellen Organspender, gilt die Rechtslage im Aufenthaltsland. Und die kann schon gleich hinter der nächsten Grenze erheblich von der deutschen Rechtslage abweichen.

In vielen Nachbarländern gilt die Widerspruchslösung: wer nicht ausdrücklich widersprochen hat, kann Organspender sein. In manchen Ländern können die Angehörigen widersprechen – wenn nichts hinterlegt ist, sie aber über das NEIN Bescheid wissen und es plausibel begründen können. In anderen Ländern ist nicht einmal das möglich. Nähere Informationen findet man z.B. auf der Seite krankenkassen.de. Das deutsche Organspenderegister wird vom Ausland aus nicht abgefragt. Hier hilft also nur die Karte für die Brieftasche.

III. Impfkampagnen

Dem Verein sind Berichte über Impfkampagnen in Alten- und Pflegeheimen bzw. in Einrichtungen des Betreuten Wohnens zugetragen worden, die einen erschreckenden Leichtsinn im Umgang mit „vulnerablen Personen“ befürchten lassen.

1. Ist eine Person aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht mehr imstande, ihre (medizinischen) Angelegenheiten selbst zu regeln, kann offiziell vom Amtsgericht ein Betreuer bestellt werden. Nur dieser Betreuer ist dann befugt, Entscheidungen zu treffen und Willenserklärungen abzugeben wie z.B. die Erlaubnis zu einer medizinischen Maßnahme. Wenn Bewohner einer Einrichtung geimpft werden sollen, ist hierzu zwingend die Einwilligung des evtl. Betreuers erforderlich. Liegt diese nicht vor und es wird trotzdem geimpft, hat sich der Arzt einer Körperverletzung, ggf. einer gefährlichen Körperverletzung, strafbar gemacht. Treten danach Schäden auf, dann auch einer schweren Körperverletzung.

Warum? Weil jeder medizinische Eingriff per se eine Körperverletzung darstellt. Diese ist rechtswidrig, wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Eine wirksame Einwilligung stellt eine solche Rechtfertigung dar. Die unter Betreuung stehende Person selbst könnte zwar auch JA sagen – das wäre aber nicht rechtlich wirksam.  

2.  Hat die betroffene Person beizeiten eine Vorsorgevollmacht erstellt und ist der Bevollmächtigte bereit und fähig, die Vertretung wahrzunehmen, ist eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht erforderlich. Der Bevollmächtigte kann aufgrund seiner Vollmacht handeln. Eine solche Vollmacht gilt – falls sie keine definierten Voraussetzungen enthält – ab sofort. Liegt nun eine diagnostizierte Einschränkung, z.B. eine Demenz, tatsächlich vor, ist der Fall einfach. Nur der Bevollmächtigte darf wirksame Erklärungen abgeben.  

3.  Schwierig wird es, wenn diese gesundheitlichen Voraussetzungen so eindeutig nicht vorliegen. Solange, wie Bevollmächtigter und Vollmachtgeber an einem Strang ziehen und nicht der eine was bewilligt oder verweigert, was der andere dann anders entscheidet, wird es keine Probleme geben.

Problematisch wird es in folgendem Fall:

Beide haben Bedenken gegenüber Impfungen. Sie haben evtl. bemerkt, dass vorherige Impfungen nicht gut vertragen wurden. Sie wollen keine (weiteren) Impfungen. Vielleicht gar keine, vielleicht nur keine mRNA-Impfungen. Der Bevollmächtigte kommuniziert das gegenüber der Heimleitung und den Pflegern. Allerdings nur mündlich.

Nun kommt der Tag des Impftermins. Pflegedienstleitung oder Arzt fragen den geistig noch halbwegs fitten und verständigen Bewohner, ob er sich denn nicht heute auch gegen das gefährliche Corona impfen lassen möchte. Heute sei der Termin und alle machen mit. Wir wollen doch nicht, dass wir hier alle krank werden.

Gruppendruck / den netten Arzt nicht verärgern wollen / die Schwestern kümmern sich doch auch immer alle so rührend – da würde manch einer schwach werden und JA sagen, unabhängig vom Gesundheitszustand.

Der Arzt sieht nur: Da sitzt einer, der scheint verständig genug, um zu wissen, was eine Impfung ist, was eine Grippe oder Corona ist und der sagt Ja. Am nächsten Tag kommt der Angehörige zu Besuch, wundert sich, warum Vater oder Mutter so schlecht beieinander ist, fragt, und erfährt von dem Desaster.

Was nun? Man hat selbst NEIN gesagt, aber Mutter hat sich eine Einwilligung abringen lassen. Ob diese – wegen des Gesundheitszustandes – wirksam war oder nicht, wird sich unter Umständen nur durch ein Gutachten klären lassen. Man sollte in solchen Fällen nicht zögern, sich anwaltlich beraten zu lassen – unter Vorlage sämtlicher ärztlicher Unterlagen – und klären lassen, ob eine Strafanzeige gegen den Arzt gestellt werden sollte. Ggf. auch gegen den Heimleiter, den Pflegedienstleiter oder andere Personen, die es womöglich unterlassen haben, den Arzt über das NEIN des Bevollmächtigten zu informieren. Diese Personen hätten sich dann nämlich unter Umständen durch Unterlassen strafbar gemacht. Welche Auswirkungen das auf den Angehörigen, womöglich auch auf dessen Verbleib in der Einrichtung hat, wird man bei der Entscheidung über strafrechtliche Schritte sicher mitberücksichtigen müssen.

Kann man solche Vorkommnisse verhindern?

Man sollte auf Nummer so-sicher-wie-möglich gehen und die Heimleitung und die verantwortlichen Ärzte der Einrichtung rechtzeitig vorher schriftlich informieren. Liegt ohnehin eine Patientenverfügung vor, kann man den Punkt mit hineinnehmen.

Damit das Thema aber nicht irgendwo in einer fünfseitigen Patientenverfügung ungelesen verschwindet, wäre es ratsam, dass der Bewohner der Einrichtung und der Bevollmächtigte ein gemeinsames Schriftstück aufsetzen, in dem klar und unmissverständlich erklärt wird, welche Entscheidungen Bewohner und Bevollmächtigter einvernehmlich getroffen haben. Eine Begründung sollte man nicht dazu schreiben. Das animiert nur zu Diskussionen und Überredungsversuchen, denen der Betroffene womöglich argumentativ nicht gewachsen ist.

Man sollte hinzuschreiben, dass eine Änderung der vorgenannten Entscheidung nur wirksam ist, wenn ihr nicht nur der Bewohner, sondern auch der Bevollmächtigte schriftlich zugestimmt haben. 

Dieses Schriftstück händigt man der Heimleitung aus und lässt sich den Empfang auf einer Kopie bestätigen.

Ein Muster mit einem Textvorschlag wird unten zum Download angehängt.

Anmerkungen zum Textvorschlag:

– Es wird der Ausdruck „Schutzimpfung“ verwendet, weil das der anerkannte Begriff ist und jegliche Diskussionen darüber, ob Impfungen einem Schutz dienen oder nicht, dem angestrebten Zweck  nicht dienlich sind.   

– Wer den Text verändern möchte, sollte bitte auf keinen Fall das Wort „Einwilligung“ ersetzen.  

Eine „Einwilligung“ bedeutet immer eine „vorherige Einwilligung“. In „Einwilligung“ steckt „vorherig“ mit drin. Trotzdem wird das höchst vorsorglich an einer Stelle noch einmal verdeutlicht. Eine Zustimmung ist der Oberbegriff für sowohl vorheriges als auch nachträgliches Einverständnis.

Der Ausdruck „Genehmigung“ sollte unbedingt vermieden werden. Eine Genehmigung erteilt man nachträglich (wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist).

Die Hemmschwelle, einer solchen schriftlichen Erklärung zuwider zu handeln, dürfte deutlich höher sein, als wenn nur eine mündliche Erklärung vorliegt.

Deshalb sollte ein solches Schreiben höchst vorsorglich auch in der o.g. Fallvariante 2 (Vorsorgevollmacht bei Vorliegen einer diagnostizierten Demenz) hinterlegt werden. Man kann sich nach unseren Erfahrungen nicht darauf verlassen, dass die an sich zwingend erforderliche Einwilligung des Bevollmächtigten tatsächlich eingeholt wird.

IV.  mögliche medizinische Eingriffe in Kindergärten und Grundschulen

Und nachdem es vor ein paar Tagen durch die Presse ging, dass die Stadt Innsbruck in ausgewählten Kindergärten und in einer Grundschule ein Pilotprojekt startet, wonach Kinder mit einem in Nasenspray verpackten Impfstoff gegen Grippe (!) durchgeimpft werden sollen, muss man auch dazu raten, dass Eltern ebenfalls ein unmissverständliches Schreiben bei der Leitung abgeben. Zu allen in einem Kindergarten oder in einer Schule denkbaren medizinischen Eingriffen, denen sie nicht zustimmen. Ist das Schulkind älter als 12 Jahre (sicher ist sicher), dann sollte es ebenfalls mitunterschreiben.  

Ein Direktkontakt zur Autorin ist möglich über ihre offene Telegram-Gruppe .

Hier der „Mustertext Impfen“ zum Download

Veröffentlicht beim MWGFD am 30.09.2024 (Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin)

Eine Zusammenfassung der Beschlussvorlage des Verwaltungsgerichtes Osnabrück

Das Verwaltungsgericht Osnabrück (im Weiteren: VG) hat über die Klage einer Pflegehelferin zu entscheiden, gegen die aufgrund des § 20a IfSG (einrichtungsbezogene Nachweispflicht) ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot verhängt worden war. Da sie nach Außerkrafttreten dieser Norm am 31.12.2022 noch Schadensersatzansprüche geltend machen möchte, verfolgt sie ihren ursprünglichen Anspruch, das Verbot aufzuheben, als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Sie möchte festgestellt haben, dass das Verbot rechtswidrig war.

Das VG möchte der Klage stattgeben. Es ist der Auffassung, § 20a IfSG sei verfassungswidrig gewesen, so dass gar kein Verbot hätte ergehen dürfen. Es darf dies als Untergericht aber nicht selbst in einem Urteil feststellen. Deshalb hat es das Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob § 20a IfSG verfassungswidrig war, dem Bundesverfassungsgericht (im Weiteren: B) mit Beschluss vom 3.9.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Ein solcher Vorlagebeschluss muss ausführlich begründet werden.
Das VG hat sich dabei hauptsächlich mit drei Fragen befasst.

1. Da das B bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 entschieden hatte, dass die Nachweispflicht verfassungsgemäß sei, lautet die erste Frage:

Gibt es neue entscheidungserhebliche Tatsachen, die dem B damals nicht bekannt waren? Wenn nein, wäre die Vorlage unzulässig.

2. Warum ist diese Frage der Verfassungswidrigkeit für den konkreten Rechtsstreit vor dem VG so wichtig?

3. Warum hält das VG den damaligen § 20a IfSG für verfassungswidrig?

Zu Frage 1 – Neue Erkenntnisse

Das VG hat hierzu zwei Argumente vorgebracht.

a. Das B habe das RKI für unabhängig und weisungsungebunden gehalten. Dem B zufolge durfte sich der Gesetzgeber (also die Parlamentarier, die über die Einführung von § 20a IfSG abgestimmt hatten) auf die Einschätzungen des RKI auf wissenschaftlicher Basis verlassen.

Das VG führt dazu aus:
Aus den ungeschwärzten RKI-Protokollen ergibt sich nun, dass diese Überzeugung falsch war. Das RKI hat nicht unabhängig gehandelt. Vielmehr hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine „gesetzeswidrige Einmischung in die wissenschaftliche Unabhängigkeit des RKI“ vorgenommen.

„Die oftmals grundrechtsrelevanten Entscheidungen, mit denen sich die Politik offenkundig eigenmächtig und ohne weitere wissenschaftliche Grundlage über die Empfehlungen des dazu berufenen Instituts hinweggesetzt bzw. diese durch Weisungen und Anmerkungen beeinflusst hat, entbehren einer unabhängigen und verlässlichen wissenschaftlichen Grundlage. Es handelt sich, wie der Zeuge“ (Anmerkung: Prof. Dr. Lars Schaade, RKI) „zutreffend konstatiert hat, um politische Entscheidungen.“

Dass eine derartige Einflussnahme stattgefunden hat, sei, so das VG, bislang auch nicht bekannt gewesen. Die gesetzliche Konzeption des RKI ergebe sich aus dem „Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes“ vom 24. Juni 1994. Demnach sei das RKI eigentlich eine sachlich unabhängige Institution.

Der Gesetzgeber und auch das B hätten nicht gewusst, dass stattdessen eine „mit der gesetzlichen Konzeption des RKI nicht vereinbare tatsächliche Kompetenzverlagerung auf die Exekutive“ (also auf das BMG) stattgefunden hatte.

Anm.: Die weithin vertretene Auffassung „das hätte doch jeder wissen müssen, dass das RKI nicht unabhängig handelt“ teilt das VG also nicht.

b. Aus den RKI-Protokollen ergibt sich laut VG außerdem, dass die Impfstoffeffektivität, insbesondere der Fremdschutz, nicht so war, wie das B angenommen hatte.

Das VG belegt durch Textstellen der Protokolle ausführlich, wann welche Erkenntnisse zum Fremdschutz tatsächlich vorlagen und inwieweit diese Erkenntnisse von dem abwichen, was dem Gesetzgeber mitgeteilt worden war. Und was somit Grundlage sowohl der gesetzlichen Regelung des § 20a IfSG als auch der Entscheidung des B aus April 22 war. Es sei nach außen der Eindruck erweckt worden, dass die Impfungen einen wirksamen Fremdschutz darstellen. Das war  aber ausweislich der Protokolle des RKI nicht Stand der Wissenschaft. Somit wussten das RKI und die Regierung (insbesondere das BMG), dass sowohl Gesetzgeber als auch B von falschen Voraussetzungen ausgingen – aber weder das RKI noch die Regierung hätten das nach außen kommuniziert und korrigiert.

Der Zeuge Schaade habe auch ausgesagt, dass man im Laufe des Jahres 2022 nicht überprüft hätte, ob sich die Anzahl der Infektionen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens aufgrund der Nachweispflicht verringerten.

Dann führt das VG noch aus, dass sich der Fremdschutz mit Aufkommen der Variante Omikron noch weiter verringert hatte und dass deshalb irgendwann im Laufe des Jahres 2022, mindestens ab Oktober, die Annahme eines Fremdschutzes erst recht nicht mehr begründet war.

Zu Frage 2 – Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit

Dazu muss das VG darlegen, warum es den Rechtsstreit nicht unabhängig von dieser Frage entscheiden kann. Es könnte ja theoretisch sein, dass das VG meint, dass das Gesundheitsamt das Gesetz – so, wie es nun einmal war – ohnehin falsch angewendet hätte. Zum Beispiel sein Ermessen nicht ordentlich ausgeübt hätte. Dann könnte das VG der Klägerin recht geben. Auf die Frage, ob der

§ 20a IfSG überhaupt rechtmäßig war, käme es dann gar nicht an. Sie würde ihren Prozess ohnehin gewinnen.

Das ist aber nicht der Fall. Das VG schreibt hierzu, dass der Landkreis, konkret das Gesundheitsamt, welches die Verfassungsmäßigkeit schon mal gleich gar nicht in Frage stellen darf, die Norm korrekt angewendet hatte. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.

Somit müsste das VG die Klage eigentlich abweisen. Wenn da nicht die Zweifel des VG wären! Auf die Frage, ob die Nachweispflicht verfassungsgemäß war oder nicht, kommt es also an.

Zu Frage 3 – Verfassungswidrigkeit der Nachweispflicht

Das VG meint, dass § 20a im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit „hineingewachsen“ sei.

Auch hierzu bezieht sich das VG wieder hauptsächlich auf den fehlenden Fremdschutz durch Impfung. Einem Fremdschutz, der – so das VG – im Laufe des Jahres 2022 immer geringer geworden war. Was sowohl das RKI als auch das BMG wussten, aber nicht nach außen kommunizierten.

Hätte der Fremdschutz aber bestanden und hätte er während des gesamten Jahres 2022 auch unter der Variante Omikron bestanden, dann würde das VG den § 20a für verfassungsgemäß halten. Nur der (zunehmend) fehlende Fremdschutz bewegt das VG dazu, daran zu zweifeln, dass die Grundrechtseingriffe zu Lasten der Mitarbeiter des Gesundheitswesens verfassungsgemäß waren.

Grundrechtseingriffe sind dann verfassungsgemäß, wenn sie einem legitimen Zweck dienen und wenn sie zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Das VG hält den Zweck „Schutz der vulnerablen Gruppen“ für einen „legitimen Zweck“. Zu den Aussagen des B aus dessen Beschluss vom April 22:

– Die vulnerablen Gruppen waren gefährdet;

– den Staat traf insofern eine Schutzpflicht;

– die Lage war besorgniserregend und spitzte sich zu;

– den insoweit vom RKI erhobenen Zahlen zur Krankheitsbelastung

  war zu vertrauen;

sagt das VG: „Dem schließt sich die Kammer überzeugt an.“

Allerdings – so das VG – war die Nachweispflicht kein geeignetes und auch kein erforderliches Mittel, um die vulnerablen Gruppen zu schützen.

„Die Annahmen des Gesetzgebers zur Eignung der Nachweispflicht waren nicht vertretbar, da sie nicht auf hinreichend tragfähigen Grundlagen beruhten.“

Und zur Begründung beruft sich das VG wieder auf die RKI-Protokolle.

Das VG sagt: Es stimmte, dass geimpfte Personen sich weniger oft infizieren.

Es stimmte aber nicht, so das VG weiter, dass Geimpfte, wenn sie sich denn infiziert hatten, weniger und nur für kürzere Zeit infektiös wären als ungeimpfte Infizierte. Spätestens nach Auftreten der Omikron-Variante hätte es keinen relevanten Unterschied mehr gegeben. Das hätten das RKI und das BMG gewusst – dieses Wissen aber nicht weitergegeben.

Deshalb sei die Maßnahme zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes nicht geeignet gewesen.

Sie sei auch nicht erforderlich gewesen. „Erforderlich“ setzt voraus, dass es kein milderes Mittel gibt. Der gewünschte Schutzzweck hätte durch Testungen genausogut erreicht werden können. Testungen seien ein „milderes Mittel“ als die Nachweispflicht.

Den Gesetzgeber traf während der Geltungsdauer der Nachweispflicht eine Normbeobachtungspflicht, die er laut VG nicht ordnungsgemäß  wahrnehmen konnte, weil er von RKI und Regierung nicht umfassend und korrekt aufgeklärt worden war.

Hätte der Gesetzgeber, so das VG weiter, gewusst, dass insbesondere im Laufe des Jahres 2022 der Fremdschutz durch Impfung immer weiter absank, hätte er das Gesetz wieder ändern müssen. Massive Grundrechtseingriffe müssen vermieden werden, wenn oder sobald sie nicht mehr erforderlich und deshalb nicht mehr verfassungsgemäß sind. Und zwar auch dann, wenn das Gesetz ohnehin zeitlich befristet war.

„Während der Coronapandemie war es dem Gesetzgeber stets möglich, teilweise mit massiven Grundrechtseingriffen verbundene gesetzliche Maßnahmen sehr kurzfristig, teilweise binnen weniger Tage, zu beschließen.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht im umgekehrten Fall, in dem aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse festgestellt wurde, dass eine Impfung den beabsichtigten Fremdschutz nicht (mehr) bietet, genauso möglich gewesen wäre.“

Fazit:
Hätte alles das, was von RKI und BMG nach außen kommuniziert wurde, tatsächlich den unbeeinflussten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprochen, würde das VG die Nachweispflicht nicht für verfassungswidrig halten. Durch die RKI-Protokolle aber sei – so das VG sinngemäß – nach außen gedrungen, dass der Gesetzgeber, die Gerichte und die Öffentlichkeit falschen Informationen aufgesessen sind.

Das VG stellt nicht die Frage, ob die Gerichte nicht ihrerseits mehr Misstrauen an den Tag hätten legen müssen. Ob sie nicht den Zweifeln an der unbeeinflussten Expertise des RKI, die ihnen von Anwälten landauf landab in zahlreichen Gerichtsverfahren nahegebracht wurden, hätten nachgehen müssen.

So gesehen stellt die Entscheidung des VG auch ein Reinwaschen all derjenigen dar, die nicht zum inneren Zirkel der Eingeweihten gehörten. Unter prozesstaktischen Gesichtspunkten mag das sinnvoll sein. Allerdings bleibt unklar, wer dem Kreis der Wissenden angehörte. RKI und BMG auf jeden Fall. Dann ist in dem Beschluss von „Regierung“ oder „Exekutive“ die Rede. Dazu wird man die Mitglieder der anderen Krisenstäbe – Bundeskanzleramt und Bundesinnenministerium z.B. – zählen müssen. Und was ist mit den Teilnehmern der Ministerpräsidentenkonferenzen? Den Mitgliedern von STIKO etc.? Diese Fragen waren für das VG nicht relevant und bleiben der weiteren Aufarbeitung vorbehalten.  

Unzählige Gerichtsentscheidungen zu „Corona-Fragen“ beruhten im Ergebnis auf der falschen Prämisse, das RKI habe als wissenschaftlich arbeitende Institution politisch unbeeinflusste Erkenntnisse verkündet bzw. verkünden lassen. Das VG hat in seinem Beschluss den Fremdschutz aufgegriffen, weil das in diesem Verfahren relevant war. Aber der übertrieben propagierte Fremdschutz war ja nicht die einzige Frage, die intern anders beantwortet wurde, als es nach außen kommuniziert wurde.

Will man wirklich die Bürger – jeden einzelnen, der wegen Maskengeboten, Impfverweigerung, Maskenbefreiungsattesten, Abstandsregeln, Lockdown-Regeln etc. verurteilt wurde – dazu nötigen, auf eigene Kosten aufwändige Wiederaufnahmeverfahren zu durchlaufen? Will man die gespaltene und traumatisierte Bevölkerung, die – oft vergebens – vor Gericht um ihr Recht hat kämpfen müssen, in erneute Gerichtsverfahren treiben? 

Wann zieht man endlich die richtigen Konsequenzen:

– Amnestie für alle Verurteilten.
– Kostenerstattung für alle diejenigen, deren Verfahren auf ihre Kosten eingestellt wurden.
– Unbürokratische Schadensersatzregelungen für diejenigen, deren wirtschaftliche  Existenz beschädigt oder sogar vernichtet wurde – verfolgte Ärzte, entlassenes Gesundheitspersonal, Soldaten, die sich der Duldungspflicht entzogen.
– Und was ist mit denjenigen, die „nur“ genötigt, traumatisiert und in die Verzweiflung getrieben wurden?
– Last but not least – Wie will man mit Impfgeschädigten umgehen?

Will man das alles weiterhin aussitzen und sich stattdessen gegenseitig Lorbeerkränze umhängen?

Veröffentlicht beim MWGFD am 29.07.2024 (Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin)

Wir erinnern uns sicher alle noch an die Aussage von Herrn Lothar Wieler auf einer Pressekonferenz am 28. Juli 2020:

„Diese Regeln werden wir noch monatelang einhalten müssen. Die müssen also der Standard sein. Die dürfen nie hinterfragt werden. Das sollten wir einfach so tun.“

Diese Sätze haben bei den Maßnahmenkritikern der ersten Stunde schon damals viel Empörung ausgelöst. Heute, nach der Veröffentlichung der nahezu kompletten Unterlagen des Covid-19-Krisenstabes des RKI, wissen wir: Herr Wieler hatte recht! Aus seiner Sicht und mit seinem Insiderwissen. Es konnte und durfte nichts hinterfragt werden. Weil es nämlich keine Antworten gegeben hätte. Oder nur äußerst Erstaunliche, Befremdliche. Teils beruhten die angeblich wissenschaftlich begründeten Maßnahmen und Regeln nämlich auf einer bestenfalls dünnen, unklaren Datenlage. Teils hatten die Wissenschaftler des RKI durchaus brauchbare Daten und Informationen zur Hand – nur besagten diese oftmals das genaue Gegenteil von dem, was der Bevölkerung als „Stand der Wissenschaft“ verkauft wurde.

Zahlreiche Beispiele dazu fanden sich bereits in dem ersten Schwung der RKI-Protokolle, die dankenswerterweise von Paul Schreyer, einem der Herausgeber von „Multipolar“, freigeklagt worden waren.

Weitere Beispiele gehen nun seit dem 23.7.24 durch die Medien. Leider mal wieder nur durch die alternativen Medien. Abgesehen von rühmlichen Ausnahmen wie z.B. Berliner Zeitung (https://www.berliner-zeitung.de/gesundheit-oekologie/das-wird-lauterbach-nicht-gefallen-rki-files-des-corona-krisenstabs-komplett-entschwaerzt-veroeffentlicht-li.2237725) oder schwaebische.de. (https://www.schwaebische.de/politik/corona-rki-files-protokolle-drosten-spahn-das-wollte-die-regierung-deutschen-verheimlichen-2726483)

An dieser Stelle soll nur ein inzwischen berühmter Text herausgegriffen werden. Am 3.11.2021 sagt Herr Jens Spahn, damals geschäftsführender Bundesgesundheitsminister:

„Wir erleben gerade eine Pandemie der Ungeimpften. Und diese ist massiv….“

Im RKI-Protokoll vom 5.11.2021 heißt es:

„In den Medien wird von einer Pandemie der Ungeimpften
gesprochen. Aus fachlicher Sicht nicht korrekt. Gesamtbevölkerung  trägt bei. Soll das in Kommunikation aufgegriffen werden?

   …..

   – Dient als Appell an alle, die nicht geimpft sind, sich impfen zu lassen.

   – Sagt Minister bei jeder Pressekonferenz, vermutlich bewusst, kann
eher nicht korrigiert werden“.

Bedeutet: das RKI hat Daten, die die Behauptungen der Politiker nicht nur nicht stützen, sondern die ihnen sogar widersprechen.

Weitere Beispiele für (aufgezwungen) opportunistisches Handeln wider besseren Wissens können in den freien Medien nachgelesen werden (falls man nicht selbst an die 4000 Seiten auswerten will).

Diese Beispiele betreffen Fragen zum (nicht vorhandenen bzw. zweifelhaften) Nutzen sowie zu den Gefahren des Tragens von Masken durch die Bevölkerung.

Fragen zur Sinnhaftigkeit der Teststrategie.

Fragen zur Impfeffektivität.
Hierzu war man zu Beginn unsicher. Später wusste man dann positiv, dass sie bei weitem nicht so grandios war, wie es der Bevölkerung trotzdem weiterhin weisgemacht wurde. Und schließlich auch Fragen zu den intern durchaus von Anbeginn an bekannten Impfnebenwirkungen.

Und sie zeigen nicht zuletzt auf, wie häufig die Mitarbeiter des RKI mit sich ringen bei der Frage, wie sie mit der Diskrepanz zwischen ihrem (Nicht-)Wissen einerseits und den Reden und dem Handeln der Politiker umgehen können. Und wie mit den Wünschen und Anweisungen der Politiker an sie.

Sei es, dass die Wissenschaftler des RKI dazu aufgefordert wurden, die von den Politikern gewünschten Maßnahmen kommunikativ aufzubereiten und wider besseren Wissens mit Daten zu unterfüttern. Sei es, dass sie wissenden Auges unzufrieden schweigend dabei zusahen, wie unbegründete Maßnahmen angeordnet wurden.

Das alles liegt nun offen da, steht frei im Internet und kann von jedermann gelesen und  ausgewertet werden.

Wie geht die Presse, wie geht der öffentlich-rechtliche Rundfunk damit um? Erkennen sie an, dass der Herausgeber des vergleichsweise kleinen Magazins „Multipolar“ viel Zeit und Kosten in investigativen Journalismus investiert hat? Dass ein anonymer Hinweisgeber den Mut hatte, der Journalistin Aya Velazquez weitere Protokolle zu übergeben?

Nein, das tun sie nicht. Ausnahmen siehe oben.

Nicht die Freigabe der Protokolle war am 23.7.2024 die Nachricht. Nicht die nach und nach durchgesickerten brisanten Inhalte wurden ohne Bezahlschranke publiziert. Verschweigen konnte man das Thema aber auch nicht. Also griff man zu dem beliebten Kunstgriff, nicht die Nachricht selbst zu bringen, sondern die Reaktion auf die Nachricht zur Nachricht hochzupushen.

„RKI missbilligt Veröffentlichung von Corona-Protokollen.“

Das war der Aufreger des Tages. Begleitet von einer leicht beleidigten Absichtsankündigung à la „Wir hätten sie doch sowieso demnächst veröffentlicht“.

Die meisten Artikel der ersten Stunde basierten auf einer dpa-Meldung, die u.a. folgende Sätze enthielt:

„Das RKI hatte im Mai bereits die Protokolle …. weitestgehend ohne Schwärzungen veröffentlicht. …… Auslöser war eine vorherige Veröffentlichung der Protokolle durch das Online-Magazin „Multipolar“, das von Kritikern in die Nähe verschwörungserzählerischer Publikationen gerückt wird. Dass zahlreiche Passagen zu dem Zeitpunkt geschwärzt waren, löste eine Debatte über die Unabhängigkeit des RKI aus.“

Stellen wir uns den Durchschnittskonsumenten des ÖRR und der großen Tageszeitungen vor. Er weiß nichts davon, dass Paul Schreyer von Multipolar jahrelang gegen das RKI prozessieren  musste, bevor dieses die geschwärzte Fassung herausgeben musste. Er erfährt es auch nicht.

Er weiß noch nicht einmal, wer die Schwärzungen auf Steuerzahlers Kosten vorgenommen hat. War es nicht – der Text suggeriert dies – womöglich Multipolar selbst, um dadurch eine Debatte über die angeblich fehlende Unabhängigkeit des RKI auszulösen?

Nichts Genaues weiß man nicht. Nicht einmal die (Vorsicht: Ironie) eminent wichtige Frage, in welcher „Ecke“ Multipolar denn nun genau zu verorten sein könnte. Da ist man vorsichtig – die Herausgeber haben bereits bewiesen, dass sie vor Gericht einen langen Atem haben. Aber dass Kritiker jemanden in die Nähe von irgendwas hinrücken – so ein Geraune geht immer. A bissel was bleibt immer hängen. Aber gesagt hat man nichts.  

Den Vogel schießt die tagesschau vom 23.7.24 ab. Der Medizinstatistiker Gerd Antes wird zugeschaltet und sagt:

„Und letztlich waren es ja immer völlig eindeutige Entscheidungen. Aber die Komplexität des Geschehens, die kam nie an die Öffentlichkeit. Und das ist jetzt damit nochmal geliefert worden“.

Korrekterweise hätte er sagen müssen:

„Und letztlich wurden die Entscheidungen ja immer als eindeutig, als wissenschaftlich begründet  und alternativlos dargestellt;  ja, sogar als „nicht zu hinterfragen“. Aber die Tatsache, dass es sich hierbei um rein politische Entscheidungen gehandelt hatte, das kam nie an die Öffentlichkeit. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse des RKI zu den jeweiligen Detailfragen waren oftmals bestenfalls uneindeutig; oftmals besagten sie aber sogar das genaue Gegenteil dessen, was die Politiker in der Öffentlichkeit behaupteten und entschieden. Dieser Widerspruch zwischen wissenschaftlichen Erkenntnissen und politischen Entscheidungen ist damit nun aufgedeckt worden.“

Was machen nun einige Aktivisten angesichts dieser sprachlichen Feinheiten, dieser Irreführung der Bevölkerung und dieser Angriffe der Medien hart entlang der ideologischen Gürtellinie?

Sie streiten sich darüber, wer wann was als Erster gewusst hat. Sie ärgern sich über die Aussage, dass man nun endlich wisse, dass das RKI weisungsgebunden handeln bzw. schweigen musste. Insbesondere Rechtsanwälte kritisieren diese Aussage. Rechsanwälte, die in zahlreichen anonymen und auch in spektakulären Gerichtsverfahren Zeit, Kosten und Mühe nicht scheuten, Beweise zusammenzutragen, Studien auszuwerten, die Informationen für das Gericht aufzubereiten und somit darzulegen, dass es mit dem Mantra „die Wissenschaft hat festgestellt / das RKI hat gesagt / sie wussten doch nicht und sie wollten doch bloß“ nicht weit her ist.

Ja, die Kollegen haben recht. Wer wissen wollte, wer beruflich wissen musste, der konnte wissen. Und der wusste auch. Der konnte komplizierte Schriftsätze verfassen und Beweisketten aufbauen. Und wir alle wissen – und niemand bezweifelt es – dass sie das auch taten.

Aber ist das ein Widerspruch? Das Wissen, das wir jetzt haben, ist ein Anderes. Ein Prägnantes. Ein Massentaugliches. Eines, auf das man mit dem Finger zeigen kann. Da. Schau her. Da steht’s. Vom RKI selbst aufgeschrieben. In wenigen kurzen Sätzen. Sätze, die man abspeichern, kopieren und auf Flyer drucken kann. Die man laminieren und in Fußgängerzonen auf Wäscheleinen hängen kann. Die jeder versteht. Vor allem, wenn man sie dann noch zu den tatsächlichen Geschehnissen zeitlich einordnet. Das ist unsere Aufgabe jetzt. Darauf kommt es jetzt an. Nicht darauf, sich darüber zu streiten, wer der Erste und der Beste war.

Zu solchen Streitereien haben wir keine Zeit. Das können wir uns nicht leisten. Es ist überflüssig. Und hilft uns nicht weiter, wenn das nächste Virus durchs Dorf getrieben wird. So gut geht’s uns nicht, dass Zeit wäre für Profilierungen und Spaltungen.

Was ist stattdessen zu tun?

Die „pikantesten“ Stellen werden vielerorts im Netz verbreitet. Idealerweise mit Datum und Seitenzahl. Jeder kann sich was abspeichern, was rausschreiben oder ausdrucken. Fotokopieren. Verteilen. Zeigen. Da, schau, da steht’s.

Die ersten Rechtsanwälte haben schon angekündigt, Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen.

Auch die Kollegen an den Gerichten mögen in sich gehen und sich auf die Tatsache besinnen, dass „hinterfragen“ nichts Anrüchiges ist, sondern eine Aufgabe eines jeden Richters.

Genauso, wie es die Aufgabe eines jeden Journalisten ist, der nicht nur seinen Namen über eine dpa-Meldung setzen, sondern handwerklich ordentlichen Journalismus betreiben möchte.

Und bleiben wir sachlich-nüchtern bei dem, was wir schreiben. Die blanken Tatsachen sprechen für sich. Die Unsitte, Fakten wild zu interpretieren und das Interpretierte als Tatsache zu behaupten, überlassen wir getrost den Sensationsjournalisten. Wir haben keine Zeit, uns gegen den Vorwurf, Fake News zu verbreiten, zu verteidigen. Die Unkritischen können nämlich urplötzlich sehr kritisch werden, wenn es darum geht, die Darstellungen der „in die Nähe von wer weiß wo Gerückten“ zu überprüfen.

Wir haben nicht nur nicht die Zeit dazu. Wir haben es auch nicht mehr nötig.

Veröffentlicht beim MWGFD am 26.06.2024 (Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin)

Am 9. März 2024 haben wir die Folge 2 zur Serie „Ist Schutz vor Datenweitergabe im Gesundheitswesen möglich?“ veröffentlicht. Hierin hieß es, dass man bei Bedarf nicht zu lange mit seinem evtl. Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte (ePA) warten soll. Dass ein Widerspruch vor Inkrafttreten des Gesetzes aber auch nicht erforderlich ist.

Das Gesetz ist sodann bekanntlich am 26. März 2024 in Kraft getreten.

I. Eingang der ersten Informationsschreiben der Krankenkassen

Wie erläutert, müssen die Krankenkassen spätestens ab Mitte Mai damit beginnen, den Versicherten Informationen über die ePA zur Verfügung zu stellen und sie auch über ihr Widerspruchsrecht informieren.

Die ersten Briefe der Krankenkassen sind nun bereits bekannt geworden. Ich zitiere noch einmal § 343 Absatz 1a:

„(1a) Die Krankenkassen haben den Versicherten, bevor sie ihnen eine elektronische Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellen, umfassendes und geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer

klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen…“

Die mir bekannt gewordenen Briefe sehen jetzt so aus, dass man auf einer Seite in kurzen Sätzen wie „Sie brauchen nichts zu tun. Wir kümmern uns um alles. Sie haben keinen Paperkram mehr.“ über die Tatsache als solche informiert wird. Das Schreiben enthält einen Link zur Webseite der Krankenkasse, unter dem man weitere Infos finden soll. Es enthält des weiteren einen Link, unter dem man der ePA online widersprechen kann. Soweit zum Erfordernis „klare und einfache Sprache“.

Das Erfordernis „barrierefrei“ ist dadurch aber jedenfalls nicht eingehalten worden, da das Auffinden der Seite „Informationsmaterial nach § 343 Abs. 1a SGB V“ nicht nur einen Online-Zugang, sondern mindestens noch zwei weitere Klicks erfordert. Dann allerdings findet man ein ausführliches, 43-seitiges Dokument.

Unter diesem Suchbegriff wird wahrscheinlich jeder auf der Webseite seiner Krankenkasse Informationsmaterial finden.

Was in den mir vorliegenden ersten Schreiben fehlt, ist ein Hinweis darauf, ob man dieses Infomaterial auch ausgedruckt per Post bekommen kann. Wobei ggf. nicht alle Kassen den gleichen Standardtext verwenden.

Es fehlt weiter die Information, dass man der ePA auch schriftlich widersprechen kann. Für den o.e. erwähnten Link für den Widerspruch benötigt man einen bereits existierenden, passwort-geschützten Online-Zugang zu seiner Krankenkasse. Inzwischen soll ein Widerspruch aber sogar auch telefonisch möglich sein, wobei man dann aber auf jeden Fall eine schriftliche Bestätigung verlangen sollte.

II. Reichen die bisherigen Widersprüche?

Viele haben das Inkrafttreten des Digitalgesetzes höchst vorsorglich nicht abwarten wollen, sondern es vorgezogen, so früh wie möglich – teilweise schon 2022 – gegen die Einrichtung einer ePA zu widersprechen. Die Reaktionen der Kassen darauf fielen von verständnislos-ignorant bis bestätigend unterschiedlich aus.

Aber wie dem auch sei. Der wichtigste Satz zu dieser Frage befindet sich am Ende des o.e. Informationsschreibens:

Sie haben vor dem 26. März 2024 widersprochen? Leider sind diese Widersprüche nicht rechtsgültig und wir dürfen sie nicht akzeptieren. Widersprechen Sie dann bitte noch mal.

Abgesehen davon, dass sich nirgendwo im Gesetz ein Hinweis darauf befindet, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochene Widersprüche unwirksam seien, empfehle ich dringend, diese Information ernst zu nehmen und höchst vorsorglich entsprechend tätig zu werden.

Welche Fallkonstellationen haben wir? Und wie sollte man jeweils vorgehen?

1. Widerspruch in 2022 oder 2023, jedenfalls VOR dem 26. März 2024. Und eine unpassende Reaktion der Kasse à la: „Ist doch alles freiwillig, wir werden Sie rechtzeitig informieren.“

Jetzt noch mal widersprechen

2. wie 1. Aber die Kasse hat den Eingang des Widerspruchs bestätigt und erklärt, sie werde ihn berücksichtigen und keine ePA anlegen.

Problem: Widerspruch datiert vor dem 26.3.24.

Deshalb vorsichtshalber noch mal widersprechen.

3. Widerspruch VOR dem 26. März 24, aber bestätigende Reaktion der Kasse erfolgte nach dem 26.3.24.

Problem: es könnte tatsächlich auf den Zeitpunkt des Widerspruchs ankommen, nicht auf die Bestätigung.

Vorsichtshalber noch mal widersprechen.

4. Ein sonderbarer Fall, von dem ich mehrfach gehört habe: Versicherte haben nach dem 26.3.24 Widerspruch gegen die Gesundheitsdatennutzung nach § 25 b SGB V eingelegt. Und was kam als Antwort? „Wir bestätigen Ihren Widerspruch gegen die ePA und werden keine für Sie anlegen.“

Da hat man wohl bei der Kasse Äpfel und Birnen miteinander verwechselt.

Problem: abgesehen davon, dass man dann ja immer noch keine Sperre zur Gesundheitsdatennutzung hat und ohnehin noch mal hinschreiben muss, sollte man sich auf die Bestätigung zur ePA wegen des Missverständnisses vorsichtshalber nicht verlassen.

Also noch mal widersprechen. Sowohl der Gesundheitsdatennutzung als auch dem Anlegen der ePA.

In den Fällen 1 – 4 kann man das so formulieren, dass man jetzt höchst vorsorglich nach Inkrafttreten des Digitalgesetzes noch einmal dem Anlegen, Einrichten und Bereitstellen der elektronischen Patientenakte widerspricht. Oder man nutzt die Möglichkeit des Online-Widerspruchs. Eine Bestätigung kann man sich ausdrucken.

5. Man hat NACH dem 26.3.24 widersprochen und auch schon eine Bestätigung erhalten. Das Informationsschreiben (das man wahrscheinlich trotzdem bekommen wird, weil es ja auch einen Werbecharakter hat) hat man noch nicht.

Das sollte nach derzeitiger Kenntnis so ausreichen.

Man kann vorsichtshalber bei der Kasse anrufen und nachfragen, ob der Widerspruch tatsächlich aktenkundig ist.

6. Man hat bislang noch gar nichts gemacht, möchte widersprechen, hat aber auch das Infoschreiben noch nicht.

Problem: wenn man das Schreiben nicht bekommt – warum auch immer – es aber trotzdem verschickt wurde, dann muss man damit rechnen, dass 6 Wochen nach dem unbekannten Versanddatum eine ePA angelegt wird. Man könnte auch danach jederzeit noch widersprechen, dann muss sie gelöscht werden. Wer dem aber nicht traut, sollte also vorsichtshalber nicht zu lange abwarten.

Entweder man schickt seinen Widerspruch jetzt ab oder man wartet noch ein paar Tage, ob der Brief kommt. Spätestens Ende Juni sollte man tätig werden.

III. Weitere Detailinfos zur Anwendung der ePA

Auch, wenn der Schwerpunkt hier auf dem grundsätzlichen Opt-Out-Widerspruch zur ePA liegt, sind mir bei der Recherche zu diesem Beitrag einige interessante Punkte aufgefallen. Die sind für diejenigen wichtig, die an sich Vorteile in einer ePA sehen, deshalb nicht grundsätzlich widersprechen möchten, aber trotzdem bewusst und selbstverantwortlich mit ihr werden umgehen wollen. Oder die einfach noch unschlüssig sind.

Es hieß immer, dass man beim Arzt, im Krankenhaus etc. (das Gesetz spricht von „Leistungserbringenden“ oder „Leistungserbringereinrichtung“) jeweils selbst entscheidet, ob bzw. in welchem Umfang man dem Arzt Zugang zur ePA gewähren will. Darf er reingucken, darf er selbst Dokumente einstellen.

In dem Informationsmaterial der Kasse bin ich auf folgende Formulierung gestoßen:

Damit die behandelnde Praxis Zugriff auf Ihre ePA hat, muss diese berechtigt werden. Die Berechtigung erteilen Sie in der Praxis ganz einfach mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Die Praxis ist dann für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen für den Zugriff auf Ihre ePA berechtigt.

Das ist eine unklare und missverständliche Formulierung.

„Die Berechtigung erteilen Sie in der Praxis ganz einfach mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte“ (eGK).

M.E. versteht man es beim Lesen so, dass man selbst als Patient aktiv durch ein Handeln die Berechtigung erteilt. Indem man die Karte selbst in ein gesondertes Lesegerät einschiebt. Und wenn man in dem Moment „Nein“ sagt und das nicht macht, hat man die Berechtigung eben nicht erteilt.

So ist das aber nach tel. Auskunft einer Krankenkasse nicht gemeint. Mit „Stecken der Karte“ ist der ganz normale Vorgang gemeint, mit dem das Praxispersonal sich die Karte nimmt und sie durchs Lesegerät schiebt. Der Vorgang, der regelmäßig einmal im Quartal erforderlich ist, um sich zu identifizieren, und damit die Leistungen abgerechnet werden können. Da man sich in der Regel kaum weigern kann, die Karte über den Tresen zu reichen, hat man also dadurch in dem Moment seine ePA zur Einsicht und Verwendung freigegeben.

Wie also verwaltet man seine ePA?

1. Wer sich eine App seiner Krankenkasse herunterlädt, kann in dieser die Berechtigungen verwalten. Er kann den Zugriff für bestimmte Ärzte etc. (vorher) aktiv selbst einschränken. Ganz konkret – ich habe gleich einen Termin bei Dr. X, ich entziehe ihm jetzt die Zugangsberechtigung. Oder man definiert das Datum und die Fachrichtung. Wie genau das gehen soll, wissen die Mitarbeiter bei den Kassen offenbar selbst noch nicht.

Und bei alledem muss man dann noch beachten, dass die Abrechnungsdaten der Krankenkasse und auch die Daten aus dem e-Rezept ebenfalls automatisch in der ePA gespeichert werden. Dem müsste man dann ggf. auch widersprechen.

2. Verwaltung ohne App über eine Ombudsstelle

Wer die App nicht hat, der kann sich zur Verwaltung der Zugriffsberechtigungen an eine Ombudsstelle wenden. Dort kann man telefonisch einzelne Zugriffsbeschränkungen in Auftrag geben. Man ist also darauf angewiesen, dass man telefonisch durchkommt, der Gesprächspartner versteht, was man will und es auch umsetzt. Falls es überhaupt einen Gesprächspartner gibt und nicht nur „drücken Sie die 1“.

Beim Arzt selbst würde man nur mündlich die Berechtigung entziehen können, dass er selbst was einstellt. Man kann aber nicht die Berechtigung entziehen, dass er guckt und sieht, was er vielleicht nicht sehen soll. Selbst, wenn man ihm das untersagen würde – wie will man das kontrollieren?

3. Verwaltung online ohne App

Dafür soll es eine Desktop-Anwendung geben, genannt desktop client.

Dazu benötigt man

  • eine Registrierung bei der Kasse, damit man für die Desktop-Anwendung freigeschaltet wird;
  • eine PIN, die die Kasse einem zu dem Zweck zur Verfügung stellt;
  • eine Software, die man sich herunterladen muss;
  • ein Lesegerät für die Versichertenkarte, das man sich selbst besorgen muss.

Soviel zum Erfordernis „barrierefrei“. Nähere Informationen findet man auf den Webseiten der Krankenkassen.

Wer also eine ePA nicht grundsätzlich ablehnt, der muss entweder bereit sein, sich vertieft in diese Wissenschaft der Anwendungen und der einzelnen Widerspruchsmöglichkeiten zu vertiefen. Oder er resigniert und lässt die Sache einfach laufen.

Veröffentlicht beim MWGFD am 19.04.2024 (Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin)

In Folge 4 wurde die Verordnung zur Schaffung eines europäischen Raums für Gesundheitsdaten (EU-VO) vorgestellt. Es wurde dargelegt, dass sie – vorbehaltlich der endgültigen Abstimmung – die Weitergeltung des SGB V ermöglicht. Somit die Beibehaltung der in Deutschland für gesetzlich Versicherte eingeführten Möglichkeit, der elektronischen Patientenakte (ePA) im Wege des Opt-Out zu widersprechen.

In dieser Folge befassen wir uns mit einzelnen Widerspruchsrechten. Das ist sowohl für gesetzlich als auch für privat Versicherte wichtig als auch für diejenigen, die ohnehin keine ePA haben wollen. Warum ist das wichtig?

– Das SGB V schützt auch die gesetzlich versicherten Inhaber einer ePA durch zahlreiche Widerspruchsmöglichkeiten. Gesetze können geändert werden – man sollte wissen, was in der EU-VO steht.

– Für privat Versicherte besteht derzeit noch eine Regelungslücke. Für sie gilt nach Inkrafttreten der EU-VO die Pflicht zur Teilnahme an einer ePA und am EHDS. Eine Widerspruchsmöglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber für sie noch nicht eingerichtet, weil nach deutschem Recht bislang für diese Personengruppen auch noch keine Pflicht zur ePA besteht.

– Schließlich gibt es die Gruppe derjenigen, die sich für eine ePA entscheiden, weil sie für sich den Nutzen höher einschätzen als die Risiken. Die aber trotzdem ggf. einzelnen Nutzungszwecken widersprechen möchten. Bleiben ihnen die Möglichkeiten, die sie im SGB V finden, nach Inkrafttreten der EU-VO erhalten?

Die EU-VO unterscheidet zwischen der sog. Primärnutzung und der Sekundärnutzung.

a. Primärnutzung – Definition im Dokument 7553/24 auf Seite 59

Hierunter versteht man die – grenzüberschreitende, EU-weite – Verarbeitung von Daten im Gesundheitswesen selbst sowie durch die Sozialversicherung. Einstellen und Auslesen von Gesundheitsdaten, Rezepten, Arztberichten, Abrechnung etc.

Z.B.: Arzt X kann sehen, was Arzt Y diagnostiziert oder verordnet hat.

Nach der EU-VO sind zwingend Patientenkurzakten, Verschreibungen, alle Bildbefunde, Labor-, Test- und sonstige diagnostische Ergebnisse sowie Entlassberichte in die ePA einzutragen. Das deckt sich in etwa mit den Vorschriften nach SGB V.

Der Registrierung von Daten in eine ePA kann man laut EU-VO an sich nicht widersprechen. Falls man nicht, siehe Folge 4, aufgrund nationalstaatlicher Gesetze die Möglichkeit hatte, der Registrierung einzelner Daten oder aber sogar generell dem Anlegen einer ePA zu widersprechen.

Bei der Primärnutzung geht es nun darum, was mit den Daten geschieht, die sich dann schlußendlich in so einer ePA befnden.

Der ursprüngliche EU-Text sah keine Widerspruchsmöglichkeiten vor. Nach der letzten Fassung vom 15. März 24, über die noch abschließend abgestimmt werden muss, gibt es jetzt Widerspruchsrechte

Anmerkung: Die nachfolgend zitierten Artikel stehen im Dokument teilweise kreuz und quer durcheinander – Artikel 7a irgendwo hinter Artikel 8e usw. Das ist vermutlich deshalb so, weil in der Nacht vom 14. auf den 15. März anlässlich der Verhandlungen „bis auf die letzte Minute“ um die einzelnen Widerspruchsmöglichkeiten gerungen worden sein soll. Das macht das Lesen und Auswerten des Textes nicht unbedingt einfacher, wie wir noch bei der Sekundärnutzung sehen werden.

Nach Artikel 8e der EU-VO (Seite 69) hat jeder das Recht, für einzelne Gesundheitsdienstleister den Zugriff auf die ePA ganz oder teilweise zu beschränken. Das ist eher eine Einzelfallregelung – keine grundsätzliche Zugriffsverweigerung. Der Arzt X  darf also entweder gar nicht reinschauen oder aber er darf bestimmte Dokumente nicht sehen. Ausnahme: es besteht ein lebenswichtiges Interesse des Patienten am Zugriff auf diese Daten. Die Ausnahme steht in Artikel 7a Absatz 3 auf Seite 71.

Dieses Recht auf Beschränkung besteht zwar direkt aufgrund der VO. Allerdings obliegt es den Mitgliedsstaaten, die Einzelheiten dazu zu regeln. Für gesetzlich Versicherte ist dies bereits durch die Neufassung des SGB V geschehen.

Für privat Versicherte gibt es noch keine vergleichbare Regelung.

Am letzten Verhandlungstag ist ein noch stärkerer Artikel 8h (Seite 70) hinzugekommen.

Demnach können Mitgliedstaaten denjenigen Personen, die eine ePA haben, das Recht einräumen, in ihrer ePA die Primärnutzung vollständig auszuschließen. 8h geht also über 8e hinaus und gilt nicht nur für Einzelfälle. Details regelt der Mitgliedsstaat.

Dieser kann auch vorsehen, dass ein derartiger Totalwiderspruch dann nicht greift, wenn lebenswichtige Interessen des Patienten oder einer anderen Person betroffen sind. Kann er vorsehen – muss er aber nicht. Das SGB V sieht eine solche Beschränkung nicht vor.

Auch das ist für privat Versicherte bislang noch nirgends geregelt, weil es eben auch noch nicht erforderlich war.

Fazit zur Primärnutzung:

Gesetzlich versicherte Nutzer einer epA behalten ihre Widerspruchsrechte gemäß SGB V.

Für privat Versicherte verschlechtert sich die Situation. Solange, bis der Gesetzgeber nicht auch ihnen die gleichen Widerspruchsrechte einräumt wie den gesetzlich Versicherten.

b. Sekundärnutzung – Definition im Dokument 7553/24 auf Seite 59

Regelungen ab Seite 104

Hierunter versteht man die Nutzung von Gesundheitsdaten zu folgenden Zwecken (nicht vollständig):

Gründe des öffentlichen Interesses / Erstellung von Statistiken / Forschung / Produktentwicklung / Training von Algorithmen / unversitäre Lehrtätigkeiten. Und zwar grenzüberschreitend innerhalb der gesamten EU.

Kann man widersprechen?

Da stoße ich jetzt auf ein Problem. In den Presseverlautbarungen, z.B. in der offiziellen Pressemitteilung des EU-Parlamentes, steht etwas anderes als im aktuellen Verordnungstext. Gegebenenfalls ist auch das darauf zurückzuführen, dass „bis zur letzten Minute“ an den Formulierungen gefeilt wurde.

Ich stelle daher nur die Unterschiede dar – was jetzt tatsächlich vereinbart wurde, wird sich nach Veröffentlichung der endgültigen Texte zeigen.

In der Pressemitteilung (im vorletzten Absatz oberhalb von „Quotes“) heißt es: Patienten können der Sekundärnutzung im Wege des Opt-Out widersprechen. Der Widerspruch gilt nicht für die Nutzung im Öffentlichen Interesse, zur Politikgestaltung und für statistische Zwecke.

Diese drei Zwecke sind in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a, b und c, Seiten 107/108, näher definiert.

Also ein Widerspruchsrecht direkt aufgrund der VO, mit nicht-abwählbaren, vordefinierten Ausnahmen.

Im Verordnungstext steht es anders. Und zwar auf Seite 132 in Artikel 35f. Nach Absatz 1 besteht ein uneingeschränktes Opt-Out Recht, das nicht begründet werden muss. Nach Absatz 2 stellen die Mitgliedsstaaten die technischen Möglichkeiten zum Wderspruch zur Verfügung.

Nach Absatz 3 dürfen die Mitgliedsstaaten regeln („may establish by national law a mechanism …), dass trotz Opt-Out die obengenannten Ausnahmen  gelten. Die Ausnahmen für die Zwecke nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a -c sowie für wichtige Forschungsvorhaben.

Das würde bedeuten, dass die EU-VO selbst datenschutzfreundlicher ausgestaltet ist, als es in der Pressemitteilung verbreitet wurde. Nur die Mitgliedsstaaten würden das wieder einschränken können.

Diese gründliche Auswertung der aktuell vereinbarten Texte kann (teilweise) wieder hinfällig werden, falls sich im weiteren Abstimmungsprozess noch etwas ändern sollte. Aber wir haben dann eine Grundlage, um erneute Änderungen herauszuarbeiten.

Veröffentlicht beim MWGFD am 18.04.2024 (Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin)

Dieser Beitrag betrifft alle Versicherten, sowohl gesetzlich als auch privat versicherte Personen.
In Folge 2 wurde die neue deutsche Rechtslage zur elektronischen Patientenakte (ePA) besprochen. Dieses Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (DigiG) ist Ende März 2024 in Kraft getreten. Ausführungen zur „Verordnung zur Schaffung eines europäischen Raums für Gesundheitsdaten“ EHDS, enthielt der Beitrag noch nicht. Dies wird hiermit ergänzt, da es aktuelle Entwicklungen gibt und sich die Frage stellt, wie sich diese auf die Rechtslage in Deutschland auswirken könnten.

I.  Gesetzgebungsverfahren

Der erste Entwurf zur Schaffung eines EHDS stammt vom 3.5.2022. Am 13.12.2023 hatte sich das EU-Parlament auf einen überarbeiteten Entwurfstext geeinigt, in den zahlreiche Änderungsvorschläge eingeflossen sind.

Im nächsten Schritt mussten sich das EU-Parlament und der Rat gemeinsam auf einen Verordnungsentwurf einigen – auf Basis des im Dezember 2023 gefundenen Textes sowie etwaiger weiterer Änderungsanträge. Diese Einigung erfolgte am 15. März 2024.

Der letzte Schritt wird die endgültige Abstimmung im EU-Parlament und im Rat sein. Diese soll Ende April 2024 stattfinden. Bis dahin kann sich also noch was ändern – im Guten wie im Bösen.

II. Was sieht nach heutigem Kenntnisstand die beabsichtigte europäische Verordnung (EU-VO) vor? Welche Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage zu den Widerspruchsmöglichkeiten zeichnen sich ab?

Die Widerspruchsrechte können in zwei Bereiche unterteilt werden.

1. Die grundsätzliche Möglichkeit, dem Anlegen einer ePA bzw. der Registrierung von Daten in eine ePA zu widersprechen. Das entspricht der in Folge 2 besprochenen Opt-Out-Möglichkeit.

2. Widerspruchsrechte zu einzelnen Anwendungen und Nutzungszwecken bei grundsätzlichem Vorhandensein einer ePA.

Die EU-VO unterscheidet hierbei zwischen

a. einer Primär- und

b. einer Sekundärnutzung.

Dieser Beitrag befasst sich mit dem grundsätzlichen Opt-Out, dem Widerspruch gegen das Haben und Benutzen einer ePA an sich. Zu den einzelnen Widerspruchsrechten für Inhaber einer ePA wird es einen Folgeartikel geben. Dort werden auch Primär- und Sekundärnutzen definiert.  

zu 1. Wird es nach der VO das Recht geben, der Registrierung von Gesundheitsdaten in ein EHR-system (electronic health recording system/System für elektronische Patientenakten) grundsätzlich zu widersprechen?

a. Der ursprüngliche Entwurf sah ein solches Recht überhaupt nicht vor. Es war an mehreren Stellen von „Datenaltruismus“ die Rede – Datenschutz spielte eher keine Rolle.

b. Vor der Abstimmung im Dezember wurde auf Betreiben von Abgeordneten sozialdemokratischer, grüner und linker Parteien ein Änderungsantrag (Amendment 555) eingebracht, dem auch mehrheitlich zugestimmt wurde.

Der Antrag lautete:

„Die Mitgliedstaaten können natürlichen Personen ein Widerspruchsrecht gegen die Registrierung ihrer personenbezogenen Daten in einem EHR-System einräumen.

Wenn ein Mitgliedstaat ein solches Recht einräumt, legt er Vorschriften und besondere Schutzmaßnahmen für solche Widerspruchsmechanismen fest.“

Es war vorgesehen, diesen Text in die VO selbst als Art. 7 Absatz 1a mit aufzunehmen, so dass er ein verbindliches Recht einzelner Mitgliedstaaten gewesen wäre. Er hätte dann direkt unter folgendem Text gestanden:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten die einschlägigen Gesundheitsdaten […] in einem elektronischen Format in einem EHR-System registrieren.

Das ist DIE Stelle in der VO, in der deutlich und verbindlich gefordert wird, dass Gesundheitsdaten in eine ePA aufzunehmen sind. „System“ bedeutet nach den Begriffsbestimmungen eine Software oder ein Gerät, auf dem eine ePA gespeichert und verarbeitet werden kann. 

c. Die gewünschte Änderung wurde am 15.3.24 allerdings wieder gestrichen

d. Trotzdem wird von einem der Verfasser des wieder gestrichenen Antrages, dem EU-Parlamentarier Patrick Breyer, auf seiner Webseite in einem Artikel mit dem Titel „Deal zum EU-Gesundheitsdatenraum“ am 15.3.24 verkündet:

Ein europaweiter Zwang zur elektronischen Patientenakte konnte auf Initiative u.a. des Europaabgeordneten der Piratenpartei Dr. Patrick Breyer verhindert werden. Das deutsche und österreichische Widerspruchsrecht gegen die Einrichtung einer elektronischen Patientenakte ist damit gerettet.

Auf der Suche nach der Ursache dieser optimistischen Nachricht findet man an mehreren Stellen verstreut verschachtelte Formulierungen, die alle zusammen im Ergebnis wohl tatsächlich ergeben, dass (nur) die (gesetzlich) Versicherten in Deutschland und in Österreich aufgrund ihrer aktuellen nationalstaatlichen Gesetze vor einer Zwangs-ePA geschützt sind.

In Österreich gibt es die ELGA, von der man sich per Opt-Out sowohl grundsätzlich abmelden als auch einzelne Zugriffsrechte ablehnen kann.

Sollte es so etwas auch in weiteren europäischen Ländern geben, kann das trotz der EU-VO beibehalten werden. In den Mitgliedsstaaten, deren Gesetzgeber weniger Wert auf Datenschutz legen, wird man einer ePA nicht grundsätzlich widersprechen können.

Wodurch sind die (gesetzlich) Versicherten in Deutschland (und Österreich) nun abgesichert?

Es gibt zwei neue Erwägungsgründe – Nr. 9a und 13a -, die sich zu diesem Thema verhalten. Weitere Passagen im eigentlichen Verordnungstext beziehen sich dann eher auf Widerspruchsrechte zu einzelnen Nutzungsmöglichkeiten für Inhaber einer ePA. 

Einschub: Was ist ein Erwägungsgrund zu einer EU-Verordnung?

Erwägungsgründe sind einer VO vorangestellt. Sie gelten als nicht- verbindliche Begründung, die bei der Auslegung von Unklarheiten herangezogen werden kann. Dabei dürfen sie aber nicht so ausgelegt werden, dass von den Bestimmungen der VO abgewichen oder diese ihrem Wortlaut zuwider ausgelegt wird.

Wir sehen uns also die neuen Erwägungsgründe an. Im Moment liegt noch keine offizielle deutsche Fassung vor.

i. Erwägungsgrund 9a

Der englische Originaltext findet sich im Dokument „Europäischer Rat Nr. 7553/24“ auf Seite 10.

Korrigierte Übersetzung von deepl.com:

(9a) Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die erste Registrierung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten, wie etwa, die Registrierung von genetischen Daten von der Zustimmung der natürlichen Person oder von anderen Garantien abhängig zu machen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Daten vor der Anwendung dieser Verordnung in einem elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte nicht die Verpflichtung berühren, personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, die nach der Anwendung dieser Verordnung registriert werden, in einem elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.

Was bedeutet: „Elektronische Daten, die registriert werden, sind in einem elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“?

Dazu ein Blick in die deutsche Fassung der Begriffsbestimmungen der VO (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h):

„Registrierung elektronischer Gesundheitsdaten bezeichnet die Aufzeichnung von Gesundheitsdaten in einem elektronischen Format, durch manuelle Dateneingabe, durch Erhebung von Daten durch ein Gerät oder durch Umwandlung nicht elektronischer Gesundheitsdaten in ein elektronisches Format, damit sie in einem EHR-System oder einer Wellness-Anwendung verarbeitet werden können.“

Aha. Also die Aufzeichnung der Daten muss so erfolgen, dass sie von dem Ort (dem Gerät, der Software), in den sie eingetragen werden, in eine ePA übertragen werden können. Der Gesundheitsdienstleister führt keine Papierkartei, sondern er gibt Daten elektronisch ein. In ein System, das mit einer ePA kompatibel sein muss. Somit sind das zwei Schritte. Erstens der Eintrag in den Praxiscomputer. Dann von dort die evtl. Übertragung der Daten in eine ePA.

Demnach besagt der Erwägungsgrund 9a):

Gesundheitsdaten werden vor Ort elektronisch registriert. Einzelheiten dazu regelt jeder Mitgliedsstaat selbst. Er kann auch bestimmen, dass dafür z.B. eine Zustimmung der betroffenen Person erforderlich ist. Als Beispiel werden genetische Daten, also besonders sensible Daten,  genannt. Wenn Daten aber elektronisch registriert werden, dann so, dass sie auch in eine ePA übertragen werden können.

Dass man diesen 9a) auch so  auslegen kann, dass man der Registrierung sämtlicher Daten widersprechen kann, lese ich aus der Formulierung nicht heraus. Erst recht besagt 9a) nichts darüber, ob ich dem zweiten Schritt, der Speicherung der registrierten Daten in einer ePA, widersprechen kann.   

Demnach ist Erwägungsgrund 9a) m.E. nicht die Lösung auf der Suche nach einer grundsätzlichen Opt-Out-Möglichkeit.

ii. In Erwägungsgrund 13 a werden wir eher fündig.

Der Originaltext findet sich ebenfalls im Dokument 7553/24, dort auf den Seiten 12/13.

Korrigierte Übersetzung von deepl.com: (Fettdruck eingefügt von mir)

(13a) Aufgrund der unterschiedlichen Sensibilitäten in den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Grad der Kontrolle der Patienten über ihre Gesundheitsdaten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ein absolutes Widerspruchsrecht gegen den Zugriff durch jedermann vorzusehen, mit Ausnahme des ursprünglich für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und ohne Dringlichkeitsvorbehalt. Wenn sie sich dafür entscheiden, sollten sie die Regeln und spezifischen Garantien für solche Mechanismen festlegen. Diese Vorschriften und besonderen Garantien können auch für bestimmte Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten, z.B. genetische Daten, gelten.

Ein solches Widerspruchsrecht bedeutet, dass die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der Personen, die widersprochen haben, nur dem Gesundheitsdienstleister, der die Behandlung durchgeführt hat, zur Verfugung stehen. Darüber hinaus werden sie nicht über die im Rahmen des EHDS eingerichteten Dienste zur Verfügung gestellt werden.

Die Mitgliedstaaten können die Registrierung und Speicherung von elektronischen Gesundheitsdaten derjenigen Personen, die widersprochen haben, in einem EHR-System verlangen, das von dem Gesundheitsdienstleister genutzt wird, der die Gesundheitsdienstleistungen erbracht hat und das nur für diesen zugänglich ist.

Wenn eine natürliche Person von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat, werden Gesundheitsdienstleister weiterhin die Behandlung gemäß den geltenden Vorschriften dokumentieren und können auf die von ihnen registrierten Daten zugreifen.

Natürliche Personen, die von einem solchen Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, sollten die Möglichkeit haben, ihre Entscheidung rückgängig zu machen. Falls sie das machen, sind die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, die während des Zeitraums des Widerspruchs erzeugt wurden, möglicherweise nicht über die Zugangsdienste und MyHeath@E verfügbar.  

Fazit:

Unterschiedliche datenschutzrechtliche Belange in einzelnen Ländern sollten berücksichtigt werden. Gesundheitsdienstleister (Ärzte etc.) müssen zwar grundsätzlich Daten elektronisch registrieren – mit Ausnahme derjenigen Daten, die ggf. nach 9a herausgenommen wurden. Aber diese Registrierung verbleibt, wenn der Patient widersprochen hat, auf dem Gerät des Arztes; sie wird nicht im europäischen Gesundheitsdatenraum zur Verfügung gestellt. Der innerstaatliche Gesetzgeber kann zwar verlangen, dass diese Daten in eine ePA eingepflegt werden, auf die niemand anders als der jeweilige Arzt Zugriff hat. Aber er muss dies nicht verlangen.

Damit sind wir bei den Regeln des deutschen SGB V in der neuen Fassung des DigiG. Elektronische Registrierung ist grundsätzlich verpflichtend. Der Versicherte kann verlangen, dass die Daten vom Rechner des Arztes NICHT in eine ePA wandern. Er kann es deshalb verlangen, weil das SGB V ihm dieses Recht einräumt im Wege des Opt-Out-Widerspruchs.

Die Formulierung in diesem Erwägungsgrund ist auch hinreichend konkret. Der Gesetzgeber kann das SGB V zwar theoretisch wieder abändern. Aber nicht mit der Begründung, es verstieße gegen die EU-VO.

Falls der Erwägungsgrund 13a das weitere Abstimmungsverfahren in der EU „überlebt“ und nicht weiter verwässert wird, bleiben wir erst einmal geschützt. Kurzfristige Kontaktaufnahme mit EU-Parlamentariern, um deutlich zu machen, wie wichtig das ist, kann nicht schaden. In dem verlinkten Text „Amendment 555“ stehen die Namen der Abgeordneten, die bereit sind, diese Versichertenrechte zu schützen.  

Und was ist nun mit privat Versicherten?

Meines Erachtens besteht hier noch eine Regelungslücke. Es gibt in Deutschland kein Widerspruchsrecht für privat Versicherte gegen eine ePA. Das gibt es bislang alleine deshalb nicht, weil es auch keine Pflicht zur ePA gibt. Was man nicht muss, dem braucht man auch nicht zu widersprechen. Nach Inkrafttreten der EU-VO gäbe es aber diese Pflicht. EU-Verordnungen gelten direkt und unmittelbar und müssen nicht in innerstaatliches Recht umgewandelt werden.

Privat Versicherte sollten daher auf ihre Versicherungen, auf Datenschutzbeauftragte, auf Parlamentarier zugehen und sich dafür einsetzen, dass der deutsche Gesetzgeber auch für sie klarstellt, dass sie dem Anlegen einer ePA bzw. der Weitergabe ihrer Gesundheitsdaten in den EHDS widersprechen können.    

Ein Vorschlag für ein solches Schreiben kann hier im Anschluss heruntergeladen werden.

Im nächsten Beitrag wird auf einzelne Widerspruchsrechte bei Gebrauch einer ePA im Rahmen des EHDS näher eingegangen.

Veröffentlicht beim MWGFD am 24.03.2024 (Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin)

Nachdem in den beiden ersten Folgen das e-Rezept (Folge 1) und die elektronische Patientenakte (Folge 2) behandelt wurden, geht es hier in der dritten Folge um die Nutzung und Weitergabe von Gesundheitsdaten. Werden Daten zu öffentlichen Zwecken weitergegeben? Welche neuen Befugnisse bekommen die Krankenkassen? Im Beitrag wird erläutert, ob bzw. welche Widerspruchsmöglichkeiten es gibt. Ein Musterschreiben ist eingearbeitet.

Gesundheitsdatennutzungsgesetz

Das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten wurde ebenfalls am 14.12.23 vom Bundestag beschlossen und am 2.2.24 vom Bundesrat ohne weitere Vermittlungsbemühungen zur Unterzeichnung an den Bundespräsidenten weitergereicht. Es tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 

I. Änderungen des Sozialgesetzbuches SGB V

1.  Datenweitergabe im öffentlichen Interesse

a.  Die bereits jetzt schon in den §§ 303 a bis 303 g vorgesehene Übermittlung der pseudonymisierten Gesundheitsdaten sämtlicher Versicherten an ein Forschungsdatenzentrum und von dort an diverse weitere Nutzungsberechtigte wird ausgeweitet. Die Nutzungszwecke sind im neu gefassten § 303e Absatz 2 Nummern 1 – 10 enthalten. Siehe im verlinkten Gesetzestext auf den Seiten 19 und 20.

Ein Widerspruch seitens der Versicherten ist – wie bisher – nicht möglich. Gesetzlich vorgesehen ist die Kontrolle durch Datenschutzaufsichtsbehörden.

b.  Wichtig für Nutzer der elektronischen Patientenakte

Neu ist, dass nach § 363 Absatz 1 und Absatz 2 auch die Daten aus der ePA ungefragt an die genannten Stellen weitergegeben werden dürfen. Gegen diese Weitergabe aus der ePA kann nach § 363 Absatz 5 widersprochen werden. Wie alle Widersprüche handelt es sich auch hierbei um eine Opt-Out-Lösung. Nutzer der ePA müssen also aktiv widersprechen – ansonsten werden ihre Daten übermittelt und genutzt.

2.  Datennutzung durch die Krankenkassen

Gegen diese Neuregelung, die jeden Versicherten betrifft, ist ebenfalls Widerspruch möglich.

Nach § 25 a SGB V wird ein neuer § 25 b eingefügt. Siehe die Seiten 9 und 10 im Gesetzestext.

Diese neue Norm berechtigt die Kranken- und Pflegekassen dazu, die Daten des Versicherten daraufhin zu überprüfen und auszuwerten, ob der Versicherte unerkannt unter einer schweren Erkrankung leiden könnte, ob anderweitige „schwerwiegende Gesundheitsgefährdungen“ oder „Impfindikationen für Schutzimpfungen“ gemäß STIKO-Empfehlung vorliegen könnten.

Sowie Derartiges dann festgestellt wird, ist der Versicherte nach Absatz 4 „umgehend“ darauf hinzuweisen. Ihm ist eine entsprechende ärztliche Beratung zu empfehlen. Die Hinweise hat die Krankenkasse in die ePA – sofern vorhanden – zu übermitteln und dort zu speichern.

Wer eine solche Datenverarbeitung nebst aufgedrängten Hinweisen z.B. über fehlende Vorsorgeuntersuchungen, bestehende „Impflücken“ oder ähnliches nicht wünscht, muss ausdrücklich gegenüber seiner Kranken- und Pflegekasse widersprechen, Absatz 3.

Mindestens 4 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Datenverarbeitung sind die Versicherten hierüber sowie über ihr Recht zum Widerspruch zu informieren.

Dieser Teil des Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Die Bestimmungen sind also unabhängig von der Einführung der ePA, die erst ab dem 15. Januar 2025 zur Verfügung gestellt werden wird.

Somit reicht ein Widerspruch gegen die ePA nicht aus. Sondern es muss, falls gewünscht, ausdrücklich gegen die Datenverarbeitung gemäß § 25 b SGB V widersprochen werden. Wird der Widerspruch nicht erteilt, erfolgt die Datenverarbeitung „ohne Einwilligung“, soweit sie „erforderlich und geeignet“ ist. Die Erfahrung der letzten Jahre hat eindringlich gezeigt, wie mit der Notwendigkeit von „erforderlich und geeignet“ umgegangen wird.   

Es heißt dann noch in Absatz 7, dass die Versicherten aufgrund eines Widerspruchs nicht benachteiligt werden dürfen.

Diejenigen, die ohnehin nicht widersprechen, dürfen nicht benachteiligt werden, wenn sie erteilte Hinweise auf mögliche Krankheiten und empfohlene Arztbesuche nicht beachten. Das möge nun jeder selbst beurteilen, ob er sich darauf verlassen will. Wie will man das nachprüfen? Und sind ausgewertete Daten und Hinweise erst einmal vorhanden, kann bei einer Gesetzesänderung schnell ein Vor- oder Nachteil begründet werden.

Da auch hier nicht ausgeschlossen ist, dass das vorgesehene Informationsschreiben (versehentlich) nicht ankommt oder dass man es versäumt, rechtzeitig zu widersprechen, empfehle ich – analog zu dem Vorgehen bei der ePA – zügig nach Inkrafttreten des Gesetzes zu widersprechen und nach tatsächlichem Erhalt des Informationsschreibens vorsichtshalber fristwahrend noch ein zweites Mal zu widersprechen.

Vorschlagstext:

Das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten GDNG ist in Kraft getreten.

Höchst vorsorglich erkläre ich bereits jetzt Folgendes:

Ich widerspreche gemäß § 25 b Absatz 3 Satz 1 SGB V ausdrücklich jeglicher Datenverarbeitung (Auswertung von Daten und Erteilung von Hinweisen) iSv § 25 b Absatz 2 iVm § 25 b Absatz 1 SGB V.

Dieser Widerspruch gilt sowohl gegenüber der (hier Name der Krankenkasse eintragen) als auch gegenüber der angegliederten Pflegekasse.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung.

II. Eigenständige Regelungen ohne Änderung bestehender Gesetze

Diese Normen in Artikel I des GDNG ermächtigen zur umfangreichen Erhebung und Nutzung von Gesundheitsdaten zu „gemeinwohlorientierten Forschungszwecken“. Mitwirkung, Zustimmung oder Widerspruchsmöglichkeiten der Versicherten sind nicht vorgesehen.

Daten sollen jeweils pseudonymisiert, teilweise anonymisiert, weitergegeben und das „Reidentifikationsrisiko“ minimiert werden. Gewährleisten soll dies eine sog. „sichere Verarbeitungsumgebung“, die in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung näher geregelt wird.

Diese RVO wird „im Benehmen“ mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten erlassen (Art. 1 § 4 Absatz 9 auf Seite 5 des Gesetzes). „Im Benehmen“ bedeutet, dass die Datenschützer angehört werden. Evtl werden ihre Vorstellungen auch berücksichtigt  – ein Einvernehmen ist nicht erforderlich.

§ 6 Absatz 4 (auf Seite 7) sieht ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht vor.

§ 9 (auf Seite 8) enthält Strafvorschriften hinsichtlich rechtswidriger Verwendung von Gesundheitsdaten oder die „Herstellung eines Personenbezugs“, also die Aufhebung der Pseudonymisierung. Antragsberechtigt sind u.a.die Betroffenen sowie Datenschutzbehörden.

Dieser Teil des Gesetzes bedarf gründlicher Durchleuchtung von Datenschutzexperten, die Ratsuchenden zumindest bei Ausübung ihrer Auskunftsrechte behilflich sein können.

Veröffentlicht beim MWGFD am 21.03.2024 und 07.03.2024 (Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin)

In dem Verfahren gegen den Nürnberger Facharzt Wolfgang Urmetzer wurde am 20. März 2024 das erstinstanzliche Urteil gesprochen. Wegen 264 angeblich unrichtigen Gesundheitszeugnissen (Maskenbefreiungsattesten) war gegen Herrn Urmetzer Klage erhoben worden. Was blieb davon übrig – nach 30 Verhandlungstagen, der Befragung von 200 Zeugen, der Anhörung von zwei, vom Gericht bestellten Sachverständigen, und einem von der Verteidigung geladenen Privatgutachter? Sowie etlichen weiteren – bis zum letzten Tag gestellten –  abgelehnten Beweisanträgen.

Um die 200 Fälle wurden bereits am vorletzten Verhandlungstag eingestellt. Die Staatsanwältin hatte in ihrem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung, Zahlung einer Geldstrafe von € 10.000,- an eine Long-Covid-Organisation und ein dreijähriges Verbot, Atteste auszustellen, beantragt.

Nun fiel das Urteil. Herr Urmetzer wurde wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 26 Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à € 100,- verurteilt. In den übrigen Fällen wurde er freigesprochen. Doch unter den 26 Attestinhabern befanden sich 23 Kinder! Warum kam für die Richter gerade in diesen Fällen kein Freispruch in Frage? Vorbehaltlich einer Analyse der schriftlichen Urteilsbegründung, die noch nicht vorliegt, ergibt sich aus der mündlichen Urteilsbegründung Folgendes:

Es waren Schulkinder – teilweise noch im Grundschulalter – die erheblich unter dem aufgezwungenen stundenlangen Masketragen in der Schule litten. Die verzweifelten Eltern, von denen einige schon von anderen Ärzten ausgelacht und abgewiesen worden waren, hätten sich, so die Richter, telefonisch an Herrn Urmetzer gewendet, der dann ein Attest zugesandt hätte. Laut Aussage von Herrn Urmetzer habe er getan, was nötig war, um den Kindern weiteres unnötiges Leid zu ersparen. Es fand demnach in allen Fällen einige Tage bis maximal wenige Wochen nach dem Telefonat eine persönliche Befragung und Untersuchung des Kindes statt.

Das wird Herrn Urmetzer nun zum Vorwurf gemacht.

Er hätte sich die Kinder ans Telefon holen lassen und mit ihnen reden müssen. Anstatt sich auf die Aussagen der besorgten erziehungsberechtigten Eltern zu verlassen.

So sieht sie heutzutage aus – die Fürsorge für unsere Kinder. Sie reiht sich ein in die unsäglichen Zumutungen, denen Kinder in den letzten Jahren gnadenlos ausgesetzt waren. Zur Bekämpfung einer Pandemie – von der wir nun aufgrund der von Multipolar freigeklagten Besprechungsprotokolle des RKI wissen, dass die Pandemielage ohne wissenschaftlichen Sachverstand künstlich hochskaliert worden war. Hochskaliert auf Anordung eines anonymen – in den Protokollen geschwärzten – Weisungsgebers.

Positiv anzumerken ist, dass die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Joos und Prof. Dr. Betz Herrn Urmetzer nicht geschadet haben. „Masken verursachen keine Beschwerden“ oder „Unannehmlichkeiten rechtfertigen keine Maskenbefreiung“ und ähnlich evidenzfreie Aussagen hätten sich negativ auf die Entscheidungsfindung auswirken können; sie haben das Gericht aber nicht beeindruckt. Insoweit wurde durch das Urteil in die freie ärztliche Entscheidungsfindung nicht eingegriffen.

Allerdings vermochten sich die Richter auch nicht dazu durchzuringen, der erdrückenden Evidenz für die Unwirksamkeit von Masken gegen Viren und den nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen des Tragens von Masken zu folgen. Dann hätten sie nämlich erkennen können, dass die Menschen vor einer erstens unsinnigen und zweitens schädlichen Maßnahme zu beschützen waren – gerade von Ärzten. Und zwar unabhängig von der Frage, ob und wann genau der Patient vorstellig werden konnte.

Dabei hätten die Richter am LG Nürnberg-Fürth ein gutes Vorbild gehabt. Nur wenige Tage zuvor wurde in Österreich ein Arzt vom Tatvorwurf der „Beweismittelfälschung“ freigesprochen (siehe Link). Er hatte 588 Maskenbefreiungsatteste, teilweise ohne persönliche Konsultation, ausgestellt. Das Gericht hat ihm zugute gehalten, dass er aufgrund seiner ärztlichen Berufserfahrung und gestützt durch einschlägige Gutachten mit Fug und Recht die Meinung vertreten durfte, Masken seien unnütz und schädlich. Ein etwaiger Verstoß gegen eine Untersuchungspflicht nach österreichischem Ärztegesetz sei ein Verwaltungsfehler und rechtfertige keine strafrechtliche Verurteilung. Unabhängig von unterschiedlichen Gesetzen und Paragraphenbezeichnungen – Rechtsgedanken und vernünftige Schlußfolgerungen  müssen nicht an der Landesgrenze halt machen.

Das alles war aber am Mittwoch im Gerichtssaal für die Entscheidungsträger nicht relevant. Nach ihrer Ansicht mussten sich Kinder weiter quälen lassen. Solange, bis im ärztlichen Terminkalender ein Platz für sie frei war. Wie war das noch gleich mit der Vermeidung übervoller Wartezimmer in Coronazeiten? Oder der Aufforderung, Patientenanliegen wie das Ausstellen von Attesten möglichst telefonisch per Ferndiagnose zu regeln? Schon vergessen?

Auch das Argument, dass ein Kind bei der geforderten Telefonbefragung durch einen Arzt womöglich verunsichert sein könnte – weil es zwischen seinem körperlichen Leid einerseits und der Angst vor Mobbing als „Maskenbefreiter“ andererseits schwanken würde – hatte für das Gericht keine Relevanz. Liebevoll schützende Empathie kann man wohl nicht von Jedermann erwarten. Von Ärzten erwartet man sie zu Recht – leider werden sie dafür bestraft.

Herrn Urmetzer steht das Rechtsmittel der Revision zum BGH offen. Welche Argumentationsschwerpunkte dabei gesetzt werden, bleibt den Verteidigern überlassen. Hier und jetzt ist für Spekulationen dazu kein Anlass.


Das Verfahren gegen den Nürnberger Facharzt Wolfgang Urmetzer vor dem Landgericht Nürnberg neigt sich dem Ende zu. Herr Urmetzer muss sich bekanntlich gegen den Tatvorwurf des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in Form von Maskenbefreiungsattesten verteidigen.

An sich sollten am Montag, dem 4. März 2024, die Plädoyers gehalten werden. Kurzfristig wurde dieser Termin wegen einer Erkrankung des Vorsitzenden Richters abgesagt. Vermutlich geht es am 15. März 2024 ab 12 Uhr weiter.

Der Angeklagte hat das „letzte Wort“. Es ist davon auszugehen, dass Herr Urmetzer diese Möglichkeit ergreifen und ein ausführliches eigenes Plädoyer halten wird. Die ursprünglich für den 15. März 2024 vorgesehene Urteilsverkündung wird dann bestimmt auch verschoben werden. Es ist kaum anzunehmen, dass nach den umfangreichen Plädoyers unmittelbar danach das Urteil verkündet wird. 

Am 18.1.24 berichteten wir zuletzt ausführlich über dieses Verfahren. Im Beitrag „Masken auf dem Prüfstand“ ging es um die Aussage von Dr. Kisielinski, der von der Verteidigung als Privatgutachter geladen war.

Was geschah weiter in der Zwischenzeit?

Im Februar fanden noch drei Verhandlungstermine statt.

Am 6.2.24 erhielt Herr Urmetzer die Gelegenheit, vor Gericht eine persönliche Stellungnahme vorzutragen. Diese war strikt sachlich-fachlich gehalten. Das Manuskript hierzu wurde dem Gericht und der Staatsanwaltschaft übergeben, nebst Auszügen aus zwei anerkannten medizinischen Lehrbüchern.

Der erfahrene Facharzt für Anästhesie zitierte aus diesen Lehrbüchern, bei denen es sich um anerkannte Standardwerke handelt, die seit Generationen bei der Ausbildung von Anästhesisten herangezogen werden. So konnte er darlegen, dass eine Rückatmung von CO2 in Narkosesystemen bei Patienten zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden sicher ausgeschlossen sein muss. Das ist schulmedizinisches Standardwissen. Des Weiteren verwies er auf eine bereits seit Mitte der neunziger Jahre in Lehrbüchern vorgestellte, kontrollierte klinische Studie. In dieser wurde bei mehr als 3000 Operationen festgestellt, dass das Tragen bzw. Nicht-Tragen einer Maske seitens des Operationsteams keinerlei Auswirkung auf die Anzahl der postoperativen Infektionen hatte. Die Infektionsraten waren in beiden Gruppen gleich. 

Dieser Kenntnisstand wird durch unzählige weitere Studien und aktuelle Veröffentlichungen bestätigt, zu denen Dr. Kisielinski im Verhandlungstermin am 11. Januar 2024 versucht hatte, Stellung zu nehmen.  

Herr Urmetzer konnte somit darlegen, dass es auch aus schulmedizinischer Sicht unstreitig ist, dass Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Maske entstehen. Nur die Frage, wie gravierend schädlich, gesundheitsgefährdend und unerträglich diese Beeinträchtigungen jeweils sind, kann individuell sehr unterschiedlich sein.

Weitere Ausführungen in seiner Stellungnahme bezogen sich auf die Anwendung der Regeln über die Fernbehandlung (nebst Blick über den deutschen Tellerrand hinaus auf die Handhabung in anderen europäischen Ländern). Ein Aspekt, der in anderen einschlägigen Gerichtsverfahren seitens der Richter bisher keine Berücksichtigung fand, der bei Prüfung des Tatbestandmerkmals „unrichtig“ aber an sich nicht übergangen werden kann.

Und obwohl es die Telemedizin-Richtlinie seit 2018 bei glaubhaft und plausibel geschilderten Beschwerden erlaubt, Atteste auch ohne Untersuchung auszustellen, hat Herr Urmetzer alle seine Patienten noch zusätzlich zu einem persönlichen Termin in seine Praxis gebeten.

Zitate aus der Berufsordnung für Ärzte, dem hippokratischen Eid, dem Genfer Gelöbnis und der UN-Kinderrechtskonvention rundeten den Vortrag von Herrn Urmetzer ab und stützen sein Vorgehen.  

Am 6. Februar wurden außerdem seitens der Verteidigung neun Beweisanträge gestellt zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten, Sämtliche Beweisanträge wurden durch Beschluss vom 26. Februar mit unterschiedlichen Begründungen abgelehnt.

Wir werden über den weiteren Verlauf des Verfahrens berichten.

An dieser Stelle möchten wir unserer Hoffnung Ausdruck verleihen, dass ein der verfassungsmäßigen rechtsstaatlichen Ordnung entsprechendes, an Wahrheit, Recht und Gerechtigkeit sowie wissenschaftlichen Fakten orientiertes Urteil gesprochen wird.  

Veröffentlicht beim MWGFD am 14.03.2024 (Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin)

In einem kürzlich erschienenen Video weist RA Holger Willanzheimer, einer der Verteidiger in den Verfahren gegen Dr. Monika Jiang und ihre Praxisangestellte, auf einen interessanten Aspekt hin, der in Strafverfahren gegen Ärzte eine Rolle spielt.

Zahlreiche Ärzte, die Maskenbefreiungsatteste ausgestellt hatten, wurden nach § 278 StGB a.F. angeklagt. Dieser lautete in der Fassung bis zum 23.11.2021:

„Ärzte [..], welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde [..] wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Neben den Fragen

  • war es ein Gesundheitszeugnis;
  • wie ist der Begriff der Behörde im Sinne von § 278 StGB zu verstehen;
  • handelte der Arzt wider besseren Wissens?

steht insbesondere der Begriff „unrichtig“ im Mittelpunkt der gerichtlichen Erörterungen. Landauf, landab heißt es dabei, „unrichtig“ sei ein solches Attest nicht nur dann, wenn es tatsächlich falsche Angaben enthält. Sondern es wäre bereits dann unrichtig, wenn der Arzt den Patienten nicht körperlich untersucht hatte. Der Befund müsse also nicht nur richtig sein, sondern er müsse vom Arzt auch tatsächlich selbst im Rahmen einer körperlichen Untersuchung „gefunden“ worden sein. Zufallstreffer schließen die Strafbarkeit demnach nicht aus. Die Gerichte beziehen sich dabei auf eine „ständige Rechtsprechung“.

RA Willanzheimer hat nun darauf hingewiesen, dass diese ständige Rechtsprechung im Ergebnis auf ein zu einem besonderen Einzelfall ergangenes Urteil des Reichsgerichtes von 1940 zurückzuführen ist. Die Gerichte berufen sich zuerst einmal auf eine Entscheidung des BGH vom 8.11.2006. Darin heißt es in den Entscheidungsgründen unter II. Ziffer1:

„Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt.“

Warum das so sein soll, wird mit keinem Wort näher ausgeführt. Es wird in Klammern auf eine Entscheidung des Reichsgerichtes verwiesen. Diese Entscheidung RGSt 74, 229 sehen wir uns einmal näher an. Und finden folgenden Sachverhalt (Wiedergabe unter teilweiser Verwendung des Original-Vokabulars). Vorab der Hinweis: § 278 StGB hatte bereits damals den gleichen Wortlaut wie oben zitiert.

Aufgrund eines Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten mussten Frauen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, über ein Kontrollbuch verfügen. In der Stadt Dortmund galt die Vorschrift, dass jede Dirne sich jeden siebten Tag einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen hatte. Dazu hatte die Stadt mit ortsansässigen Hautärzten, die solche Untersuchungen vornehmen konnten, eine Vereinbarung getroffen. Inhalt der Vereinbarung war, dass die Ärzte Bescheinigungen auszustellen hatten des Inhaltes, dass die genannte Dirne an dem und dem Tag untersucht wurde und welchen Befund die Untersuchung ergeben hatte. Diese Bescheinigungen mussten dem Gesundheitsamt übergeben werden.

Ein Arzt hatte mehrere solcher Bescheinigungen ausgestellt, ohne die „Dirnen“ vorher untersucht zu haben. Er attestierte ihnen jeweils, frei von Geschlechtskrankheiten zu sein. Er wurde nach § 278 StGB wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in Tateinheit mit einem Vergehen der Verletzung von Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten verurteilt, legte Berufung und Revision ein und der Fall landete vor dem Reichsgericht. Zur Verteidigung gab er an, die Dirnen seien gesund und frei von Geschlechtskrankheiten gewesen. Das ergäbe sich daraus, dass in keinem Fall nachträglich festgestellt worden wäre, dass sie krank gewesen seien. Er habe an die Gesundheit der Dirnen geglaubt. Demnach seien seine Gesundheitszeugnisse nicht unrichtig, sondern richtig gewesen.

Diese Auffassung wurde zurückgewiesen. Nach dem Reichsseuchengesetz würde es zwar „meist“ ausreichen, wenn krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen nur beobachtet würden. D.h, wenn durch einen Arzt „über den Zustand des Kranken oder Verdächtigen [..] zeitweise Erkundigungen eingezogen werden“. Im Gebiete der Geschlechtskrankheiten aber, die „häufig verborgen sind und geheimgehalten werden“ genügten „bloße Erkundigungen“ dem angestrebten Zwecke nicht. Ärztliche Untersuchungen seien deshalb notwendig. Und zwar bei gewerbsmäßigen Dirnen infolge ihres Gewerbes immer wieder von neuem.

Nun fragt man sich, wie diese Rechtsgrundsätze von 1940, die auf die Vermeidung von im verborgenen blühenden Geschlechtskrankheiten gerichtet waren, heute auf die Ausstellung von Maskenbefreiungsattesten angewendet werden können.

Sie können es nicht. Wer unter der Maske leidet bis hin zum Kollaps, leidet grade nicht unter einer verborgenen, geheimen Krankheit, die akribisch aufgespürt werden muss. Mit Mühe und Not, und wenn man alle pandemiebedingten Behauptungen glaubt, ließen sich diese Grundsätze ggf. auf den Betreiber eines Testzentrums anwenden, der negative PCR-Tests ohne Testabstrich verteilt hätte.

Erschwerend kam in dem Fall von 1940 dann noch hinzu, dass die Ärzte sich ja ausdrücklich für diese Untersuchungen zur Verfügung gestellt und mit der Stadt Dortmund eine Vereinbarung getroffen hatten, in der sie sich zur Durchführung körperlicher Untersuchungen verpflichtet hatten.

Wie lässt sich dieser Verstoß gegen eine konkret ausformulierte Vereinbarung und eine individuell übernommene Pflicht heute auf Ärzte anwenden, die im Rahmen ihrer freien ärztlichen Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen ihren Patienten attestiert hatten, dass diese unter der Maske an erheblichen Beschwerden leiden? Sei es nach Untersuchung, sei es nach Befragung.

Er lässt sich nicht anwenden.

In dem Urteil wird dann noch eine zurückliegende Gesetzesänderung besprochen. Es wird erörtert, dass Dirnen früher einer sittenpolizeilichen Kontrolle unterlagen, nunmehr jedoch nur noch unter gesundheitlichen Aspekten kontrolliert würden. Hierzu gehörten eben auch körperliche Untersuchungen, denn es sei „kein Anlass vorhanden, [..] den Dirnen noch weitere Erleichterungen für ihr Treiben zu gewähren.“

Allerdings seien im Reichstag Bestrebungen vorhanden gewesen, „namentlich bei den links gerichteten Parteien“, Dirnen noch schonender zu behandeln, als es nach dem Gesetzesentwurfe geschehen sollte. Warum das nicht zu akzeptieren war, wird dann in diesem Urteil, auf das sich noch heute Gerichte beziehen, mit folgenden Worten begründet:

„[..] diese Strömungen können jetzt nicht mehr beachtet werden, nachdem durch die Wendung zu nationalsozialistischen Grundsätzen das Verhältnis zwischen der Bewertung der Belange einzelner – sicherlich nicht der Besten – und der Bewertung der Volksgesundheit grundlegend verändert worden ist.“

Dieser Satz steht am Ende eines Urteils (auf Seite 9 von 9), auf das sich in den zwanziger Jahren des 21. Jahrhunderts in Deutschland Richter beziehen, um Ärzte wegen des Ausstellens angeblich unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu verurteilen.

Frage an diese Richter: Ist das Ihr Ernst?

Veröffentlicht beim MWGFD am 09.03.2024 (Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin)

Im ersten Teil wurde das e-Rezept besprochen; hier geht es nun um die elektronische Patientenakte. Dabei wird nur auf die deutsche Rechtslage Bezug genommen. Der Entwurf der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Schaffung eines europäischen Raums für GesundheitsdatenEHDS ist nicht mit berücksichtigt. Zumal dieses Gesetzgebungsverfahren nach meiner Kenntnis auch noch nicht abgeschlossen ist.

Es wird das Vorgehen für diejenigen beschrieben, die sich dazu entschlossen haben, der ePA grundsätzlich zu widersprechen.

Die zitierten Paragraphen beziehen sich sämtlich auf die neue Fassung des SGB V nach Inkrafttreten des Digitalgesetzes. Die ePA wird ab § 342 geregelt. In dem verlinkten Gesetzestext ab Seite 20, Ziffer 44.

  1. Das Wichtigste vorab zusammengefasst:
  • Die Krankenkassen müssen ihren Versicherten vor der Zurverfügungstellung der ePA ein Informationsschreiben zuschicken, in dem u.a. auch auf die Widerspruchsmöglichkeiten hingewiesen werden muss.
  • Wer nicht binnen 6 Wochen nach Erhalt des Info-Schreibens der Einrichtung der ePA widerspricht, dem wird sie zur Verfügung gestellt.
  • Diese Zurverfügungstellung erfolgt laut gesetzlicher Regelung nicht vor dem 15. Januar 2025.
  • Es ist jederzeit nachträglich möglich zu widersprechen. Die obengenannte Frist ist keine Ausschlussfrist. Dann muss aber damit gerechnet werden, dass die Akte bereits eingerichtet wurde. Man kann ihre Löschung beantragen, ist aber darauf angewiesen, darauf zu vertrauen, dass die Löschung tatsächlich umfänglich erfolgt und keine Datenspuren verbleiben. Gesetzlich vorgesehen ist das so.
  • Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Es wird auch nicht über ihn „entschieden“ – er muss einfach nur erklärt werden.

2. Im Einzelnen:

Das Informationsschreiben ist in § 343 geregelt.

§ 343 Absatz 3 SGB V lautet wie folgt:

„Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Absatz 1a hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit spätestens acht Monate vor dem in § 342 Absatz 1 Satz 2 genannten Datum geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen“.

Erläuterungen:

Das in „§ 342 Absatz 1 Satz 2 genannte Datum“ ist der 15. Januar 2025. Somit werden die Kassen die verbindlichen Hinweise zur Abfassung des Informationsschreibens spätestens ab Mitte Mai 2024 zur Verfügung haben. Es werden alle Versicherten vermutlich mehr oder weniger den gleichen Text erhalten. Interessant ist die Formulierung „im Benehmen“. Das ist mehr als nur eine lapidare Information, aber weniger als ein Einvernehmen. So könnten z.B. Forderungen des Datenschutzbeauftragten zur einfachen und deutlichen Gestaltung des Widerspruchsrechts zur Kenntnis genommen, aber nicht umgesetzt werden.

Der wesentliche Inhalt des Infoschreibens ist in § 343 Absatz 1a vorgegeben.

„(1a) Die Krankenkassen haben den Versicherten, bevor sie ihnen eine elektronische Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellen, umfassendes und geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen […].“

In Ziffer 5a ist „das Recht, der Bereitstellung zu widersprechen“ genannt.

Der Widerspruch ist gegenüber der Krankenkasse zu erklären.

Exkurs: Sprachverwirrung

Im Gesetzestext fällt eine sprachliche Wirrnis auf. Die ePA wird „eingerichtet“, „bereitgestellt“, „zur Verfügung gestellt“. Da in Gesetzestexten üblicherweise kein Wert darauf gelegt wird, Wiederholungen zu vermeiden und stattdessen Synonyme zu nutzen, sondern ein Fachausdruck durchgängig verwendet wird, lässt einen das ins Grübeln kommen.

Widersprechen kann man laut § 343 der „Bereitstellung“.

Ist „Bereitstellung“ nun der Oberbegriff, zu dem erst das Einrichten und dann das zur Verfügung stellen gehört? Oder wird auf jeden Fall eingerichtet und man kann nur widersprechen, dass einem etwas bereitgestellt wird, das irgendwo in Form einer virtuellen Akte bereits existiert, das man aber gar nicht haben will?

Nach § 343 Absatz 1a Ziffer 5a kann man also der Bereitstellung widersprechen.

In § 343 Absatz 1a Ziffer 5b heißt es, dass man auch nach erfolgtem „Widerspruch gegen die Bereitstellung“ zu einem späteren Zeitpunkt die Einrichtung verlangen kann. Das spricht eher dafür, dass Bereitstellung der Oberbegriff ist.

In § 342 Absatz 1 Satz 2 heißt es aber, dass denjenigen, die gemäß § 343 der „Einrichtung“ nicht widersprochen haben, die Akte ab dem 15.1.2025 zur Verfügung gestellt wird.

Ein Widerspruch gegen die Einrichtung steht in § 343 aber explizit gar nicht drin.

Und obwohl es in § 343 heißt, dass man der „Bereitstellung“ widersprechen kann, heißt es dann in § 344 Absatz 1:

„Hat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprochen, stellt die Krankenkasse dem Versicherten eine elektronische Patientenakte bereit.“

Wieder eine Bezugnahme auf etwas, was so gar nicht vorgesehen ist. Jedenfalls ist es unklar formuliert. Hat man bei Abfassung des Gesetzestextes die unterschiedlichen Begriffe einfach nur wild durcheinandergewürfelt? Um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, steht in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf vom 8.9.2023 zu § 344 folgender Satz:

„Mit der Vorschrift wird geregelt, dass Krankenkassen eine elektronische Patientenakte für alle Versicherten anlegen und sodann bereitstellen, sofern der Versicherte nicht der Bereitstellung innerhalb der Frist von 6 Wochen widersprochen hat.“

Also, das, was im eigentlichen Gesetzestext als „einrichten“ bezeichnet wird, heißt in den Erläuterungen „anlegen“ und ist von der Bereitstellung, der man widersprechen kann, durch das Wort „sodann“ getrennt. Vorsichtshalber empfehle ich daher, in einem Widerspruchsschreiben der Bereitstellung, Einrichtung und Zurverfügungstellung zu widersprechen. So sind alle Möglichkeiten abgedeckt.

Jugendliche können das gemäß § 341 Absatz 1 Satz 4 „ab Vollendung des 15. Lebensjahres“ selbst machen.

Wann sollte man widersprechen?

Man könnte das obengenannte Schreiben abwarten und dann reagieren. Das Schreiben kommt evtl. nicht, geht verloren, Man ist verreist, reagiert nicht rechtzeitig. Kann alles passieren. § 344, in dem steht, dass die Krankenkassen ab dem 15. Januar 2025 jedem eine ePA bereitstellen, tritt nach Artikel 9 des DigiG „Inkrafttreten“ auch tatsächlich erst am 15. Januar 2025 in Kraft. Könnte man es deshalb darauf ankommen lassen zu warten?

Da der überwiegende Teil des Gesetzes nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt – und wegen der oben aufgezeigten Begriffsverwirrung – vermag ich nicht völlig auszuschließen, dass bereits vorher, sozusagen als Vorbereitungshandlung, die Akten eingerichtet oder angelegt werden. Dann würde es auch vor dem 15.1.25 schon ein virtuelles Etwas geben.

Also ist es besser und sicherer, man widerspricht so bald wie möglich. Bevor das Gesetz aber nicht tatsächlich in Kraft getreten ist, halte ich das nicht für erforderlich.

Wie kann man den Widerspruch formulieren?

Dazu sind separat als Anlage zwei Vorschläge ausgearbeitet (Anhang siehe Artikelende). Einer vollständig mit kompletter Paragraphenbezeichnung, einer etwas kompakter.

Wenn man einen solchen Widerspruch eingelegt hat, bevor man überhaupt das Informationsschreiben erhalten hat, kann es natürlich sein, dass man gleichwohl zu einem späteren Zeitpunkt dieses Aufklärungsschreiben doch noch erhält. Ich empfehle, höchst vorsorglich unter Bezugnahme auf den ersten Widerspruch dann noch einmal fristgerecht zu widersprechen. Auch, wenn man bereits eine Bestätigung der Krankenkasse vorliegen hat. Somit kann man vermeiden, dass (versehentlich) der erste Widerspruch übersehen wird und ein zweiter, fristgerechter, als nicht eingegangen gilt.

Was ist, wenn man diesen Zeitpunkt verpasst hat und die Mitteilung erhält, die ePA wäre eingerichtet? Oder man bemerkt dies bei einem Arztbesuch?

Man kann noch jederzeit nach Einrichtung gemäß § 344 Absatz 3 widersprechen. Alles, was bereits gespeichert wurde, wird gelöscht. Die komplette Akte ist vollständig zu löschen. So steht es zumindest im Gesetz. Aus dem nächsten Absatz 5 geht hervor, dass das auch umgekehrt geht. Falls man sie irgendwann doch will, kann man das jederzeit verlangen.

Wer die Einrichtung der ePA nicht grundsätzlich ablehnt, der sollte sich vor allem  mit § 343 Absatz 1a befassen. Dort ist aufgeführt, welchen Details und Anwendungen man gesondert widersprechen kann.

Veröffentlicht beim MWGFD am 28.02.2024 (Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin)

Es wurde bereits mehrfach über die anstehende Digitalisierung im Gesundheitswesen und die damit verbundenen grundsätzlichen Gefahren berichtet. Die Beiträge und Diskussionsgrundlagen werden als bekannt vorausgesetzt. E-Rezept, elektronische Patientenakte, Datenweitergabe – in einer dreiteiligen Artikelreihe erläutert unsere Autorin Cornelia Margot (Volljuristin) einige Schwerpunkte der neuen gesetzlichen Regelungen und prüft die Widerspruchsmöglichkeiten.

Dabei werden drei Themenbereiche angesprochen:

  1. das elektronische Rezept (e-Rezept);
  2. die elektronische Patientenakte (ePA), geregelt im Digitalisierungsgesetz;
  3. die Auswertung und Weitergabe von Gesundheitsdaten aufgrund des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes.

Alle drei Themenbereiche beziehen sich erst einmal nur auf gesetzlich versicherte Personen.

Sowohl das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen Digitalgesetz (DigiG) als auch das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) sind sog. Änderungsgesetze. Das heißt, sie ändern bestehende Gesetze ab; ihre Regelungen werden in bestehende Gesetze integriert. Die obigen drei Themenbereiche werden überwiegend durch eine Änderung des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Das GDNG enthält auch eigenständige Regelungen.

Alle Paragraphenangaben beziehen sich somit auf das SGB V, soweit nicht anders erwähnt.

Beide Gesetze wurden am 14.12.23 im Bundestag beschlossen; am 2.2.24 hat der Bundesrat beschlossen, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen. Er hat also keine Einwände. Der nächste Schritt sind die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Am Folgetag treten die Gesetze dann in Kraft. Stand 23.2.24 ist das noch nicht geschehen.

Teil 1: Das e-Rezept

I. Beginn der verpflichtenden Nutzung

Hier gibt es schon die erste Verwirrung.

Nach § 360 Absatz 2 gilt die Verpflichtung zur Nutzung des e-Rezeptes bereits seit dem 1. Januar 2022. Es sei denn, es wäre aus technischen Gründen nicht möglich. Diese technischen Gründe waren offenbar weit verbreitet; deshalb wurde in den ersten Gesetzesentwurf als neuer Stichtag der 1. Januar 2024 hineingeschrieben. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verschwand diese neue Frist wieder aus den Beschlussvorlagen, so dass es auch nach Inkrafttreten des DigiG beim Stichtag 1.1.2022 bleibt.

Nun könnte man sagen, es hat sich erstens nichts verändert und zweitens ist das DigiG noch nicht in Kraft. Trotzdem besteht aus irgendeinem Grunde einhellige Übereinstimmung – auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums, bei den Ärztekammern, in nahezu allen Arztpraxen und Apotheken – darüber,  dass ab dem 1.1.2024 aber nun wirklich und ganz bestimmt diese Verpflichtung gilt. So wird es in der Praxis auch gehandhabt.

Nur die finanziellen Sanktionen nach dem neuen Absatz 17 von § 360 für diejenigen Ärzte, die bis spätestens zum Beginn des zweiten Monats nach Inkrafttreten des DigiG noch nicht nachgewiesen haben, dass sie das e-Rezept ausstellen und übermitteln können (!) – die dürfte es in der Tat erst nach Inkrafttreten des DigiG geben.

Das steht dort tatsächlich so drin. Sie müssen nachweisen, dass sie es machen können. Es steht dort nicht, dass sie sanktioniert werden, wenn sie es nicht in jedem Fall machen. Diejenigen Ärzte, die dem e-Rezept kritisch gegenüberstehen und es – zumindest einigen – Patienten gelegentlich ersparen möchten, sollten sich vorsichtshalber anwaltlich beraten lassen, ob es nicht doch noch irgendwo einen versteckten Passus gibt, der auch die tatsächliche Nicht-Nutzung sanktioniert. Die bisherige Ausnahmeregelung bei Vorliegen technischer Gründe im Einzelfall wurde jedenfalls nicht gestrichen.   

Nachzulesen im hier verlinkten Gesetzestext ab Seite 44, Ziffer 62.

II. Zum e-Rezept selbst ist das Wesentlichste schnell gesagt:

Es ist keine Widerspruchsmöglichkeit vorgesehen. Vorbehaltlich etwaiger Verfassungsbeschwerden gegen das Digi-G wird es Patienten nicht möglich sein, die Ausstellung eines e-Rezeptes zu verweigern. In der Arztpraxis wird das Rezept elektronisch generiert und auf einem externen Speicher für 100 Tage zur Verfügung gestellt.

1. Eingelöst werden kann es auf drei verschiedenen Wegen.

  • a) Man legt in der Apotheke seine elektronische Versichertenkarte vor und legitimiert sich damit als Berechtigter. Man kann auch einen Dritten, z.B. einen Angehörigen, mit der Karte auf den Weg schicken. Der Apotheker verschafft sich mit Hilfe der Karte Zugang zum Server und sieht dort, welche Verordnungen noch nicht eingelöst wurden. Das Rezept selbst ist nicht auf der Karte gespeichert. In manchen Arztpraxen wird den Patienten das so gesagt – das stimmt aber nicht. Ein ursprünglicher Vorschlag, nach dem man zur Nutzung der Versichertenkarte eine PIN und ein umständliches Identifizierungsverfahren benötigt hätte, wurde auf Druck der Krankenkassen fallen gelassen.
  • b) Oder man lädt sich eine App auf sein Smartphone und lässt sich noch in der Arztpraxis einen QR-Code auf diese App aufspielen. Den zeigt man dann in der Apotheke vor. Damit erlangt der Apotheker Zugang zu den Verordnungen für diesen Patienten. Um diesen Weg nutzen zu können, muss man ein Identifizierungsverfahren durchlaufen, zu dem man auch eine PIN zur Versichertenkarte benötigen würde.
  • c) Dann gibt es noch eine papierbasierte Variante. Man hat nach § 360 Absatz 9 Satz 1 Anspruch darauf, sich alternativ zu den Varianten a) und b) einen Papierausdruck aushändigen zu lassen, auf dem sich ein QR-Code befindet. Obendrein befinden sich dort Angaben zur Verordnung. Man könnte sagen, es sieht fast so aus wie ein Rezept, es ist aber keins. Man legt diesen Papierausdruck in der Apotheke vor, so dass der Apotheker mit Hilfe des QR-Codes das Rezept einsehen kann. 

Auch mit der letzten Variante verhindert man nicht das Speichern der Verordnung auf einem externen Server. Es heißt, nach 100 Tagen würden die Verordnungen vom Server gelöscht und es verblieben keine Datenspuren.

2. Vor- und Nachteile

Da man die Datenspeicherung nach aktueller Rechtslage ohnehin nicht verhindern kann, ist die Methode a) – Vorlage der Karte – in der Tat einfach und unkompliziert. Die meisten Patienten werden sich auf diese Variante einlassen.

Wer die Smartphone-App nutzen möchte, findet z.B. auf der Seite der Gematik „das-e-rezept-fuer-deutschland.de/app“ Hinweise zu den verschiedenen Funktionen der App.

Was sind dagegen die Vorteile der Variante c) – Papierausdruck?

  • Wer seine Verordnungen zu Hause kopiert und sammelt, um jederzeit nachvollziehen zu können, wann ihm was von wem wogegen verschrieben wurde; hat man es vertragen; hat es geholfen – der wird Wert legen auf einen Papierausdruck.
  • Wer nicht selbst zur Apotheke geht, sondern sich seine Medikamente von einer hilfsbereiten Person abholen lässt, möchte vielleicht nicht seine Versichertenkarte aus der Hand geben. Auch dem ist mit einem Papierausdruck geholfen.
  • Wer seine Medikamente bei einer Versandapotheke bestellt und die Smartphone-App nicht nutzen kann oder möchte, der benötigt den Papierausdruck zwingend. Das kommunizieren inzwischen alle Versandapotheken und erläutern auf ihren Webseiten die Vorgehensweise.

3. Praktische Anwendung

Erste Erfahrungsberichte aus Anfang Januar zeigen, dass das Personal in einigen Arztpraxen sich rundheraus weigerte, für den Patienten einen Papierausdruck gemäß Variante c) zu erstellen. Sie behaupteten schlichtweg, das ginge nicht.

Der Patient hat, sh. oben, gemäß § 360 einen Anspruch darauf. Auch auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums ist vermerkt, dass Patienten einen Papierausdruck verlangen können. Die kassenärztliche Bundesvereinigung stellt dies auf ihren Praxisinformationen ebenfalls so dar.

12 Antworten auf „Dankbar für ihren Einsatz: Eine Juristin (†), die uns prägte – Margot Lescaux!“

In der Zeit, wenn von sich erhöhten Unrecht zu Recht gebogen wird, sich erhöhte über andere drohend Unrecht fordern, sei Dank derer, die Zusammenhalt wahren.

Wenn Unrecht zu Recht geborgen wird, wird Widerstand zu Pflicht. Dieser Satz im Grundgesetz verankert, wird von der Politik ignoriert und aufs äußerste verwehrt.
Einige folgen aus Unwissen und gutem Glauben, andere aus Angst. Doch gibt es immer einige, die die um die Wahrheit wissen, es wagen zu helfen um Unrecht wieder zu Recht werden zu lassen.
Für viele war es und wird es, das Unrecht ein böses erwachen. Durch Lügen ganze Völker und Familien gespalten. Dadurch verstorben, wie nicht das erste mal in der Menschheit. Aufgrund vorgetäuschter Gesundheitsbehandlung. Ich schwöre bei Gott und der universellen Energie, Wünsche uns mehr Wahrheit, mehr offene Worte zu verbreiten als zu schweigen… So wie es zu wenige taten.
Doch auch Margot Lescaux eine Begleiterin in Wahrheit, für Recht auf Freiheit und Leben, eine Seele für viele unvergessen und hoffentlich in unserer Geschichte bestehend.
Ich wünsche allen Wahrheitsbewegenden unwiederufliche Verbundenheit um Leben, Gesellschaft und Völker zu schützen. Um unserer Kleinen und Großen zu schützen vor den Lügen unserer Zeit. Damit die Wahrheit leuchtend wie ein Fegefeuer das Unrecht beseitigt. Denn nur dann kann ein Leben in Bewusstsein, in Frieden, in Freiheit, in Gesundheit und in Liebe in allen Ländern möglich sein. Darum bitte ich jeden von ganzen Herzen, behaltet die Wahrheit nicht für euch, verbreitet diese wo ihr nur könnt, damit das Gute baldmöglichst siegen und schützen kann. Noch zu viele sind geblendet von Lug und Trug unserer Zeit. Je mehr Licht ins Dunkle gereicht, jeder können geschützt werden. Babys, Kinder groß und klein, liegen in unseren Händen.

Euch allen sei Dank, die die Wahrheit ins außen tragen, damit noch viel mehr davon erfahren. Nichts ist schlimmer als das zusammen rotten und nur unter einander auszutauschen um die Wahrheit im kleinen Kreisen zu bewahren. Wenn Jeder Wahrheitsbote nur 3x die Wahrheit offen schreibt, werden aus 3 Millionen 9 Millionen Nachrichten, wenn davon nur 10% ebenso 3x die Wahrheit teilen werden wieder 900.000 der Wahrheit begegnen. Wenn das alle 1x im Monat täten, was würde die Wahrheit dann noch aufhalten?
Auch Margot Lescaux würde sich als Teil der Wahrheitsbewegung freuen und wir hätten bald ein Grund weltweit das Halleluja zu singen.

Liebe Grüße und Dank an alle Wahrheitsbewegenen

Dumm nur, dass niemand wissen kann, ob er der Wahrheit teilhaftig ist. Die Widersprüche sprangen doch jedem von Anfang an ins Auge, und die Tatsachen wurden auch nicht verschwiegen angefangen von einem Test, mit dem Gesundheit zum Symptom von „Corona“ gemacht werden konnte bis zu den „unterwünschten Nebenwirkungen“ der Impfung. Nichts wurde verschwiegen – sogar die Ergebnisse der Obduktionen an Verstorbenen, die innerhalb von zehn Tagen nach der Impfung verstorben, wurden zum Aufhänger eines Artikels in der SS-Presse – aber die Schlüsse, die aus den Ergebnissen gezogen wurden, wurden durch diese ad absurdum geführt.

Worauf ich hinauswollte: Wenn etwas allzu auffällig ist, dann werde ich misstrauisch und frage mich nur noch, wovon abgelenkt werden soll.

Mein Dank in Hoffnung eines Wiedersehens: Frau Margot Lescaux ruhen Sie in Frieden. Sie waren mehr als Hilfe, Sie waren das Elexier der christlichen Nächstenliebe für mich, dass mir in der Finsternis die mich seit Anfang 2020 umgibt, Hoffnung und Zuversicht gab nicht zu verzagen und aufzugeben. Möge Sie dafür im Buch des Lebens stehen. Sie waren für mich zudem ein Vorbild, im wahrsten Sinne. Wir sind alle Pilger auf Erden, ich hoffe Sie im Gottesreich persönlich kennenzulernen um ihn ewiglich gemeinsam mit Ihnen anzubeten der Satan und seine Diener bereits besiegt hat, Christus. Danke für jeden Satz, den ich von Ihnen gelesen habe. Ich vermisse Sie.
(Es ist schon sehr merkwürdig, wie viele Menschen plötzlich von uns gegangen sind, die öffentlich wirkliche Hilfe und Mahnung waren).

Liebe Margot, so wie es aussieht weilst du nicht mehr unter uns auf dieser Erde. Aber als Christ glaube ich daran, dass du in guten Händen bist 🙂 und möchte auf diesem Wege noch einmal sagen: Vielen vielen Dank, dass du mir 2022 in der für mich so schwierigen Zeit der Impfpflicht im Gesundheitsweisen so viel geholfen hast. Danke!

Liebes Blog-Team,

danke für den Gedenk-Beitrag zum Tod von Margot Lescaux. Da Ihnen ihr echter Name bekannt ist, gehe ich davon aus, dass Sie eine Recherchemöglichkeit hatten und die Spekulationen über einen fingierten Tod widerlegt sind.

Super, dass Sie den Datenschutz einhalten! Laut Meldung vom 11.11.2024 von Hendriekje verstarb Margot Lescaux am 10.11.2024. Warum soll am 9.11. ihrer gedacht werden?

Meinem Eindruck nach hätte ein vorgetäuschter Tod nicht zu Margot Lescaux gepasst. Seit Anfang des letzten Jahres hatten wir auf ihren Wunsch einen privaten E-Mail-Kontakt. Es entwickelte sich ein ungezwungener Gedankenaustausch.

Wer schreibt, der bleibt – so heißt es. Margot Lescaux‘ Beiträge und Kommentare werden im Archiv des Corona-Blogs gut aufgehoben sein.

Vielleicht wurde ihr die Gnade zuteil, am Morgen noch nicht gewusst zu haben, dass sie es am Abend alles hinter sich haben wird.
Ohne vorherige Erkrankung, ohne Schmerzen und so schnell, dass es keiner glauben konnte.
Die Lebenden werden die Toten beneiden.

Wie schnell es gehen kann… Sie war so engagiert, gerade was die ePA anging, die Impfpflicht, … und jetzt soll sie selbst gar nicht mehr da sein? Da hat sie so gekämpft für eine möglichst bessere Zukunft, die sie selbst gar nicht mehr erleben würde?
Sie schien so aktiv! Zog noch in der Welt herum.
Ich kann das noch nicht ganz glauben.

… was werden wir ohne sie tun. Es ist erschreckend.

Um Himmels Willen. Ich bin geschockt. Ich stand im losen Austausch mit ihr. Ich dachte erst, die Meldung muss ein Fake sein. Ich wusste nicht, dass sie irgendwie krank oder gebrechlich gewesen sein könnte.

Liebes Blog-Team,
spätestens beim Song am Ende flossen die Tränen – gut gewählt.
Nachdem ihr (der Autor des Beitrags) nun offenbart habt, dass euch der bürgerliche Name bekannt gewesen war, ihr jedoch nichts darüber äußerte, um Margot nicht nervös zu machen, kann man nun also davon ausgehen, dass Margot tatsächlich „plötzlich und unerwartet“ letztes Jahr verstarb!?

So viel Zeit hatte man zusammen verbracht, so viele Worte miteinander ausgetauscht, in einer schlimmen Zeit geistig beieinander. Allerdings stets anonym. Wenn es dann zuende geht, dann steht diese Anonymität einem schon im Wege, denn einige hier hätten wohl anders, intensiver und persönlicher Abschied nehmen wollen.
Deshalb schön,
dass ihr nun diesen Beitrag veröffentlicht, auf Grund dessen, dass ihr bis heute keine Antwort mehr von Margot per Mail bekommen habt.
Danke, dass ihr ihr gedenkt!

Das Gedicht und der Song sind sehr gut gewählt.

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